818.620
Grabmalverordnung
Präambel
Der Stadtrat, gestützt auf § 42 Abs. 2 der kantonalen Verordnung
Art. 1
Grundsatz Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Anforderungen, denen die Grabzeichen zu genügen haben.
Art. 2 Grabmals
Begriff des Als Grabmal gilt ein Grabzeichen, welches an der Grabstätte einer verstorbenen Person für eine bestimmte Zeit fest installiert ist. Darunter fallen:
a. Grabmäler auf Gräbern im Boden und
b. Platten vor Urnennischen
Art. 3
Zweck Die Grabmalverordnung bezweckt,
a. den Angehörigen möglichst viel Freiraum bei der Gestaltung der Grabmäler zu ermöglichen und gleichzeitig die öffentlichen Interessen zu wahren und
b. den operativen Betrieb des Anbringens und des Unterhalts von Grabmälern sicher und einfach zu gestalten.
Art. 4 reich
Geltungsbe- Die Grabmalverordnung gilt für sämtliche städtischen Friedhöfe inklusive des Grabfeldes für Musliminnen und Muslime.
Art. 5 pflicht a) Grundsatz
Bewilligungs-
Das Anbringen eines Grabmals erfordert eine Bewilligung.
Veränderungen an bereits bewilligten Grabmälern sind ebenfalls bewilligungspflichtig.
Für die Bewilligung wird keine Gebühr erhoben.
Art. 6
b) Zuständigkeit Das Bevölkerungsamt erteilt die Bewilligung nach Prüfung eines entsprechenden Gesuchs. Bei Bedarf kann es Fachleute zur Beurteilung beiziehen.
Art. 7
c) Fristen
Auf Erdbestattungsgräbern muss eine Frist von zwölf Monaten bis zur Anbringung des Grabmals abgewartet werden.
Auf Urnengräbern dürfen Grabmäler sofort nach der Beisetzung angebracht werden.
Grundsätzlich ist die Friedhofverwaltung für die Freigabe der Gräber zuständig.
Art. 8 tung a) Grundsatz
Grabmalgestal- Bei Gräbern und Nischen steht es den Angehörigen frei, ein Grabmal oder eine Inschrift anzubringen.
Art. 9 chen
b) Gedenkzei-
Verzichten die Angehörigen auf ein Grabmal oder eine Inschrift, kann das Bevölkerungsamt ein schlichtes Gedenkzeichen anbringen.
Das Zeichen muss den Namen sowie das Geburts- und Sterbejahr der beigesetzten Person angeben.
Art. 10 Zustand
c) Wirkung und Das Grabmal muss sich angemessen in die Gesamtwirkung des Grabfeldes und des Friedhofs integrieren und sich in unbeschädigtem Zustand befinden.
Art. 11
d) Sicherheit Das Grabmal muss derart gestaltet, platziert und befestigt sein, dass der Betrieb des Friedhofs nicht behindert und die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet werden.
Art. 12 rungsverbot
e) Diskriminie- Das Grabmal darf keine diskriminierenden Aussagen beinhalten.
Art. 13 schaftsgräber
f) Gemein- Für die Gestaltung und Errichtung der Denkmäler auf Gemeinschaftsgräbern ist das Hochbaudepartement gemeinsam mit dem Präsidialdepartement und dem Tiefbau- und Entsorgungsdepartement zuständig.
Art. 14 Grabmäler a) Beizug einer Fachperson
Platzierung der Für die Errichtung, Setzung und Abräumung eines Grabmals muss eine Fachperson beigezogen werden.
Art. 15
b) Reihengräber
Bei der Räumung von Reihengräbern setzt das Bevölkerungsamt den Angehörigen eine angemessene Frist, um die Grabmäler abzuholen. Dazu startet es einen öffentlichen Aufruf und schreibt die Angehörigen persönlich an.
Falls die Grabmäler bis zum Räumungsdatum nicht abgeholt werden, kann das Bevölkerungsamt über sie verfügen.
Art. 16
c) Mietgräber
Bei Aufhebungen von Mietgräbern trägt die Mieterin oder der Mieter die Kosten für das Entfernen der Grabmäler und die allfällige Wiederherrichtung der Grabstätten.
Das Bevölkerungsamt unternimmt auf Wunsch der Mieterin oder des Mieters die nötigen Arbeiten.
Art. 17 mungen
Strafbestim-
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Grabmalverordnung kann das Bevölkerungsamt die Abänderung oder Entfernung eines Grabmals veranlassen.
Grabmalherstellenden, die wiederholt gegen die Grabmalverordnung oder die Grabmalrichtlinien verstossen, kann das Bevölkerungsamt untersagen, Grabmäler für städtische Friedhöfe anzufertigen. Halten sich die Grabmalherstellenden nicht an das Verbot, kann ihnen eine Busse auferlegt werden.
Art. 18 mungen
Vollzugsbestim- Der Vollzug der Grabmalverordnung obliegt dem Bevölkerungsamt. Es ist befugt, zu diesem Zwecke Grabmalrichtlinien zu erlassen.
Art. 19 herigen Rechts
Aufhebung bis- Die Vorschriften über die Grabmäler vom 11. Dezember 1964 (AS 818.620) werden aufgehoben.
Art. 20 stimmungen
Übergangsbe- Für bereits bewilligte Grabmäler gilt ab Inkrafttreten dieser Verordnung eine Übergangsfrist von sechs Monaten.
Art. 21
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. September 2011 in Kraft.