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Richtlinien über die Förderung des Wohnungsbaus gemäss
Richtlinien über die Förderung des Wohnungsbaus gemäss Gemeinde beschluss vom 11. Mai 1958 Gemeinderatsbeschluss vom 4. Februar 1959 1 A. Allgemeine Bestimmungen 1. Mit den verfügbaren Mitteln soll die Erstellung von rund 2000 Wohnungen gefördert werden. Bei annähernd gleich- wertigen Gesuchen werden jene Projekte bevorzugt, die rasch verwirklicht werden können und die im Verhältnis zu den da- für aufgewendeten Mitteln in höherem Masse geeignet sind, die Wohnungsnot zu steuern. 2. Der bewilligte Kredit darf bis höchstens zu einem Drittel auch verwendet werden zur Unterstützung von Wohnungen, die ausserhalb des Stadtgebietes erstellt werden. Voraussetzung ist, dass sie von Baugenossenschaften oder gemeinnützigen Unternehmungen, die ihren Sitz in Zürich haben, ausgeführt werden, dass sich daraus preisliche Vorteile ergeben und dass sich der Kanton an der Unterstützung mitbeteiligt. Von diesen Wohnungen müssen mindestens vier Fünftel an Mieter abge- geben werden, die ihren Arbeitsplatz in der Stadt Zürich haben. Unter besonderen Verhältnissen kann von dieser Regel abgewi- chen werden. 3. Die Unterstützung darf nur an städtebaulich und architek- tonisch gut qualifizierte Bauvorhaben erfolgen. Dabei sollen zweckmässige Wohnbauten in einfacher und solider Ausführung in erster Linie berücksichtigt werden. Bei Bauten ausserhalb des Stadtgebietes ist auf die Forderun- gen der Regionalplanung Rücksicht zu nehmen. 4. Dem Büro für Notwohnungen sind 10 % der unterstützten Wohnungen zur Verfügung zu stellen, wobei auch Wohnungen früherer Wohnkolonien abgegeben werden können. 1 BS 2, 31.
Richtlinien über die Förderung des Wohnungsbaus gemäss Gemeindebeschluss vom 11. Mai 1958 B. Sozialer Wohnungsbau 5. Die Leistung der Stadt Zürich erfolgt in Form von Kapital- zinszuschüssen während 20 Jahren; diese sollen mindestens der Leistung des Kantons entsprechen, dürfen jedoch ⅔ % der Gesamtanlagekosten der Wohnungen nicht übersteigen. 6. Die Stadt gewährt ihre Beiträge auch dann, wenn die Bun- deshilfe von Anfang an nicht geleistet oder später sistiert wird, vorausgesetzt, dass sich der Kanton an der Unterstützung betei- ligt. 7. Auf die Beiträge der Stadt finden die Bestimmungen der §§ 12, 14–17, 18, Abs. 2, 19, 20 des kantonalen Gesetzes über die zusätzliche Förderung des Wohnungsbaues und der §§ 5–12, 19, 20, 23–30, 34–55 und 57 der Vollziehungsverordnung I des Regierungsrates vom 18. September 1958 sinngemäss Anwen- dung. 8. Sofern in besonderen Fällen die Unterstützung durch die Stadt ohne Mitwirkung von Bund und Kanton erfolgt, beträgt der jährliche Kapitalzinszuschuss für die Dauer von 20 Jahren höchstens 1 % der Anlagekosten der Wohnungen. Die unter Ziff. 7 aufgeführten Bestimmungen des Kantons finden sinnge- mäss Anwendung. C. Allgemeiner Wohnungsbau 9. 1 Erfolgt die Unterstützung in Verbindung mit dem Kanton, so ist der Kapitalzinszuschuss der Stadt so zu bemessen, dass er in der Auswirkung der 1½-prozentigen Verbilligung des Darle- hens des Kantons entspricht, er darf jedoch 0,5 % der Gesamt- anlagekosten der Wohnungen nicht übersteigen. Der Stadtrat kann die städtischen Zuschüsse abstufen. 2 Die in Ziff. 7 genannten Bestimmungen des kantonalen Geset- zes über die zusätzliche Förderung des Wohnungsbaues sowie der §§ 3–10, 24–33, 38–48, 54–59 der kantonalen Vollziehungs- verordnung II des Regierungsrates vom 2. Oktober 1958 finden sinngemäss auch auf die städtischen Zuschüsse Anwendung. 10. Ist die Mitwirkung des Kantons nicht vorgesehen, so beträgt der Kapitalzinszuschuss der Stadt höchstens 0,6 % der Anlage- kosten der Wohnungen. Die in Ziff. 9 aufgeführten Bestimmun- gen des kantonalen Gesetzes vom 6. Juli 1958 und der kanto- nalen Verordnung vom 2. Oktober 1958 finden sinngemäss auf diese Wohnungen Anwendung.
Richtlinien über die Förderung des Wohnungsbaus gemäss Gemeindebeschluss vom 11. Mai 1958 D. Schlussbestimmungen 11. Erfolgt die Unterstützung durch die Stadt allein, so werden die Bestimmungen des Kantons sinngemäss angewendet. In diesen Fällen tritt anstelle der kantonalen Baudirektion das städ- tische Finanzamt. 12. Soweit diese Richtlinien nicht etwas anderes bestimmen, finden die Grundsätze betreffend die Unterstützung des gemein- nützigen Wohnungsbaues (Beschluss des Grossen Stadtrates vom 9. Juli 1924/15. Dezember 1926) sowie das Reglement über die Zweckerhaltung unterstützter Wohnungen vom 31. Mai 1957 Anwendung. 13. Diese Richtlinien treten nach dem Ablauf der Referendums- frist in Kraft. 2 2 Die Frist zur Durchführung des fakultativen Referendums ist am 3. März 1959 unbenutzt abgelaufen. 3