842.121

Richtlinien zur Wohnbauaktion 1966

842.121 Richtlinien zur Wohnbauaktion 1966 Gemeinderatsbeschluss vom 6. Juli 1966 1 1. Vorbehältlich der Zustimmung der Gemeinde 2 zum Gegen- vorschlag des Gemeinderates zur Motion von Stimmberechtig- ten (Partei der Arbeit) vom 24. Januar 1962 werden für die Ver- wendung des Kredites von 17 Millionen Franken die Richtlinien des Gemeinderates vom 13. November 1963 3 über die Förde- rung des Wohnungsbaues gemäss Gemeindebeschluss vom 2. Februar 1964, soweit sie die Ausrichtung von Kapitalzinszu- schüssen betreffen, für anwendbar erklärt, wobei Ziff. 9 folgende Fassung erhält: 9. Wenn Bund oder Kanton für bestimmte Wohnbauvorhaben besonders hohe Kapitalzinszuschüsse ausrichten, können auch die Kapitalzinszuschüsse der Stadt auf maximal ein Prozent der ausgewiesenen Anlagekosten erhöht werden. 2. Zur Ausrichtung von Zinszuschüssen während längstens 10 Jahren an Gemeinden, die mit Fremdgeldern Land für den von der Stadt Zürich geförderten Wohnungsbau erschliessen, wird ein Kredit von einer Million Franken bewilligt. Die jährliche Quote ist dem Ordentlichen Verkehr zu belasten. 1 BS 2, 37. 2 Vgl. Wohnbauaktion 1966, Gemeindebeschluss vom 11. September 1966 (BS 2, 36). 3 BS 2, 34. 1