843.320

Richtlinien über die Gewährung von zinslosen Darlehen an Genossenschaften und gemeinnützige Institutionen der Jugendhilfe zur Schaffung von Wohnraum für Jugendliche

Art. 1

Die zinslosen Darlehen werden nach Massgabe dieser Richtlinien an Genossenschaften und gemeinnützige Institutionen der Jugendhilfe für die Schaffung von Wohnraum für Jugendliche bei Neu- und Umbauten sowie beim Kauf von bereits bestehendem Wohnraum ausgerichtet. Die unterstützten Organisationen müssen ihren Sitz in Zürich haben.

Art. 2

2 Die Vermietung des subventionierten Wohnraums erfolgt an Personen, die das 30. Altersjahr noch nicht vollendet haben und in Ausbildung sind. Aus wichtigen Gründen kann von der Altersbeschränkung abgewichen werden. Der Wohnraum muss bei der Vermietung angemessen belegt sein.

Art. 3

Die Darlehen sind so zu bemessen, dass sie eine Verbilligung der Mietzinse von max. 30 % bewirken.

Art. 4

Die Finanzierung des Kauf- und/oder Bauvorhabens, einschliesslich der Zusicherung der mit vorangehenden Grundpfandrechten zu deckenden Darlehen, muss gesichert sein. Das Darlehen ist ausschliesslich zur Bezahlung des Kaufpreises und/ oder der Bauabrechnungen zu verwenden.

Art. 5

Bei der Erstellung von Wohnraum für Jugendliche dürfen die Darlehen nur für städtebaulich und architektonisch gute Bauten gewährt werden. Beim Umbau von bestehenden Objekten ist auf die vorgegebene Bausubstanz angemessen Rücksicht zu nehmen.

Art. 6

Die Gebäude sind einwandfrei zu unterhalten. Den Organen der Stadt ist das Recht einzuräumen, die Liegenschaften zu betreten und Einsicht in die Betriebsrechnung zu nehmen.

AS 39, 325.

Fassung gem. GRB vom 25. März 2026; Inkrafttreten 1. September 2026 (STRB Nr. 2795/2026). Richtlinien über die Gewährung von zinslosen Darlehen an Genossenschaften und gemeinnützige Institutionen der Jugendhilfe zur Schaffung von Wohnraum für Jugendliche Die in Art. 1 genannten Wohnbauträger haben Richtlinien für den Bezug der mittels dieses Kredites verbilligten Wohnungen zu erlassen. Die Stadt behält sich zur Überwachung der Zweckerhaltung eine Kontrolle vor.

Art. 7

Die Schaffung von Wohnraum ausserhalb der Stadt Zürich wird nicht unterstützt.

Art. 8 Die

Die Darlehen sind nicht rückzahlbar, sofern sie während 50 Jahren ihrem Zweck entsprechend verwendet werden. Tritt vorher eine Zweckentfremdung ein, so wird vom Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens an der auf 50 Jahre bei einer gerechneten Annuität von 2 % verbleibende Rest zur Rückzahlung fällig. Eine Zweckentfremdung liegt vor, wenn die in Art. 2 dieser Richtlinien enthaltenen Auflagen nicht mehr erfüllt werden. Darlehen sind, wenn nötig in einem nachstehenden Rang, hypothekarisch sicherzustellen.

Art. 9

Die Darlehensgesuche sind mit den erforderlichen Unterlagen an das Finanzamt der Stadt Zürich zu richten. Dieses überprüft das Bauvorhaben im Einvernehmen mit dem Bauamt II.

Art. 10

Die Verpflichtung der Zweckerhaltung der unterstützten Wohnungen gemäss diesen Richtlinien ist im Grundbuch dinglich sicherzustellen.

Art. 11

Der Stadtrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 3 dieser Richtlinien. 3 1. Juli 1988 (STRB vom 11. Mai 1988).

Richtlinien über die Gewährung von zinslosen Darlehen an Genossenschaften und gemeinnützige Institutionen der Jugendhilfe zur Schaffung von Wohnraum für Jugendliche – Zurigo, 843.320 | Lexipedia