847.301
Reglement über Personal- und Dienstwohnungen
Präambel
Der Stadtrat,
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Dieses Reglement regelt in Bezug auf Personal- und Dienstwohnungen der Stadt insbesondere:
a. die Voraussetzungen für die Vermietung;
b. die Mietverhältnisse und die Mietzinse.
Es gilt sinngemäss für Personalzimmer.
Art. 2 Zweck
Dieses Reglement bezweckt eine einheitliche Bewirtschaftung von Personal- und Dienstwohnungen.
Art. 3 Zuständigkeit Stadtrat
Der Stadtrat ist zuständig für:
a. die Bezeichnung der Personal- und Dienstwohnungen;
b. die Zuteilung der Personal- und Dienstwohnungen an die zuständigen Departemente (zuständige Departemente);
c. die Umnutzung oder Aufhebung aus dem Status als Personal- oder Dienstwohnung.
B. Mietende und Mietobjekte
Art. 4 Mietende
Die zuständigen Departemente können Personal- und Dienstwohnungen an Angestellte vermieten, deren Arbeitsverhältnis sich nach folgenden Rechtsgrundlagen richtet:
a. der Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals (PR) 3 ;
AS 101.100
Begründung siehe STRB Nr. 457 vom 25. Februar 2026.
vom 6. Februar 2002, AS 177.100. Reglement über Personal- und Dienstwohnungen b. der Verordnung über das Arbeitsverhältnis des Lehr- und Therapiepersonals der städtischen Volksschule (VLT) 4 ; c. der Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen an der Fachschule Viventa (VLV) 5 .
Art. 5 Personalwohnungen
Die zuständigen Departemente können Wohnungen an Angestellte vermieten, wenn ein dienstliches Interesse besteht (Personalwohnungen).
Ein dienstliches Interesse besteht insbesondere in folgenden Fällen:
a. die örtliche Nähe der Angestellten zur Arbeitstelle liegt aufgrund der Tätigkeit im Interesse der Stadt;
b. der Schichtbetrieb der Angestellten beginnt oder endet regelmässig ausserhalb der Betriebszeiten des öffentlichen Verkehrs;
c. neue Angestellte erhalten eine Übergangslösung zur Suche einer Wohnung in vertretbarer Distanz zur Arbeitsstelle.
Angestellte sind nicht zur Miete verpflichtet.
Art. 6 Dienstwohnungen
Die zuständigen Departemente können Angestellten Wohnungen zuweisen, wenn eine betriebliche Notwendigkeit besteht (Dienstwohnungen).
Eine betriebliche Notwendigkeit besteht, wenn die Belegung der Wohnung für die Tätigkeit zwingend erforderlich ist.
Angestellte sind zur Miete verpflichtet.
Auf die Zuweisung wird verzichtet, wenn Angestellte eine mit der vorgesehenen Dienstwohnung vergleichbare Wohnlösung nachweisen können.
Art. 7 Ausnahmen
Die zuständigen Departementsvorstehenden können aus besonderen Gründen Personal- oder Dienstwohnungen an Personen vermieten, die nicht oder nicht mehr städtische Angestellte sind.
Besondere Gründe sind insbesondere:
a. die Verhinderung von Leerständen;
b. geplante Bauprojekte.
Die Vermietung ist auf höchstens zwei Jahre befristet.
vom 2. Oktober 2019, AS 177.500.
vom 23. Juni 2004, AS 177.550. Reglement über Personal- und Dienstwohnungen
C. Mietverhältnisse und Mietzinse
Art. 8 Abschluss von Mietverträgen und Verwaltung
Die zuständigen Departemente sind zuständig für:
a. den Abschluss der Mietverträge;
b. die Verwaltung der Personal- und Dienstwohnungen.
Die zuständigen Departementsvorstehenden können für die Verwaltung der Wohnungen abweichende Zuständigkeiten festlegen.
Art. 9 Mietverhältnis
Das Mietverhältnis wird durch Abschluss eines Mietvertrags gemäss Obligationenrecht 6 begründet.
Die zuständigen Departemente kündigen das Mietverhältnis:
a. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses: auf das Ende des Arbeitsverhältnisses;
b. bei Wegfall des dienstlichen Interesses oder der betrieblichen Notwendigkeit: auf den nächstmöglichen Termin.
Sie können bei der Kündigung des Mietverhältnisses eine angemessene Frist für einen Wohnungswechsel berücksichtigen.
Art. 10 Mietzinsberechnung
Die Mietzinse richten sich nach der Kostenmiete gemäss städtischer und kantonaler Wohnbauförderung.
Mietet die Stadt Wohnungen von Dritten, richtet sich der Mietzins nach den von den Dritten festgelegten Mietzinsen.
Die zuständigen Departementsvorstehenden können:
a. aus besonderen Gründen die Mietzinse tiefer ansetzen;
b. den Mietzins auf Basis des ortsüblichen Mietzinses festlegen, wenn die Kostenmiete gemäss Abs. 1 aus besonderen Gründen nicht angewendet werden kann;
c. Zuschläge für ungedeckte Verwaltungskosten für Wohnungen gemäss Abs. 2 festlegen.
Art. 11 Mietzinsanpassung
Die zuständigen Departemente passen die Mietzinse gemäss Obligationenrecht 7 an.
Anpassungen bei städtischen Wohnungen sind auf die Kostenmiete gemäss städtischer und kantonaler Wohnbauförderung ausgerichtet. 6 vom 30. März 1911, SR 220. 7 vom 30. März 1911, SR 220. Reglement über Personal- und Dienstwohnungen
Art. 12 Untermiete
Angestellte können Personal- und Dienstwohnungen untervermieten, wenn:
a. die zuständigen Departemente die Untervermietung vorgängig bewilligen;
b. sie mit der Untervermietung keine unangemessenen Gewinne erzielen.
Art. 13 Personalrechtliche Einordnung
Ist der ortsübliche Mietzins höher als der festgelegte Mietzins, wird die Differenz dem Lohn angerechnet.
Die Mietzinse und Nebenkosten werden mit dem Lohn verrechnet.
D. Schlussbestimmungen
Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Richtlinien werden aufgehoben:
a. Richtlinien für die Festsetzung der Mietzinse sowie die Vermietung und Verwaltung von Personalwohnungen vom
20. Februar 1969 8 ;
b. Richtlinien für die Festsetzung der Mietzinse sowie die Vermietung und Verwaltung von Dienstwohnungen vom 14. Dezember 1967 mit Änderung vom 28. September 1973 9 .
Art. 15 Übergangsbestimmung
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements bestehenden Mietverträge werden innert zwei Jahren gemäss den Vorgaben dieses Reglements angepasst.
Art. 16 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. April 2026 in Kraft. 8 AS 847.100 9 AS 847.200