851.115

Kompetenzordnung der Sozialbehörde

Art. 1 Grundsätzliches

1 1 Die Sozialbehörde der Stadt Zürich delegiert mit dieser Kompetenzordnung die operative Durchführung und die damit verbundenen Aufgaben der wirtschaftlichen Sozialhilfe sowie den Entscheid über die Ausrichtung von finanziellen Leistungen (Alimentenbevorschussung und Überbrückungshilfe) an die Angestellten der Sozialen Dienste (SOD). Ausgenommen sind die in dieser Kompetenzordnung aufgeführten abschliessenden Bestimmungen in Kompetenz der Sozialbehörde (siehe Art. 2). 2,3 2 Die Kompetenzordnung regelt, wer im Einzelfall für den Entscheid zuständig ist. Für die Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit von Leistungen sind das Sozialhilfegesetz (SHG, LS 851.1) und die Sozialhilfeverordnung (SHV, LS 851.11), das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG, LS 852.1) und die Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV, LS 852.13), gemäss § 17 SHV die SKOS-Richtlinien, gemäss §§ 5a und 5b SHG die Asylfürsorgeverordnung (AfV, LS 851.13) sowie die internen Richtlinien (Handlungsanweisungen) und allgemeinverbindlichen Beschlüsse der Sozialbehörde der Stadt Zürich massgebend. 4 3 Die/der DirektorIn SOD regelt die Bewilligung von einzelnen Leistungen, die eine abgestufte Kompetenz erhalten sollen, in den Handlungsanweisungen. Dies betrifft Kompetenzen der SozialarbeiterInnen, der Leitungen Beratung Wirtschaftliche Hilfe, der Stellenleitung/Gruppenleitenden Alimentenstelle und der Abteilungsleitungen Wirtschaftliche Hilfe. Der Sozialbehörde wird darüber regelmässig Bericht erstattet. 5

Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 30. September 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022.

Art. 115 Abs. 2 und 3 GO

Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 15. September 2022; Inkrafttreten 1. Juli 2022.

Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 18. September 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026.

Art. 2 Übersicht finanzielle Kompetenzen

Sozialbehörde – Entscheid über erstmalige Bewilligung und Weiterführung der Bewilligung der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Vollpensum 6 – Entscheid über die Finanzierung einer Betriebsanalyse bei selbstständiger Erwerbstätigkeit 7 – Entscheid über Bewilligung und Weiterführung der Bewilligung der selbstständigen Erwerbstätigkeit bei Personen, die aufgrund ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes oder anderer besonderer Umstände nicht in den

  1. Arbeitsmarkt vermittelbar und deshalb von der Teilnahmepflicht an einer Arbeitsintegrationsmassnahme ausgenommen sind 8 – Entscheid über Übernahme von Aus- und Weiterbildungskosten inkl. der für die jeweilige Bildungsmassnahme notwendigen Abklärungs- und Vorbereitungsangebote gemäss «Richtlinie zur Finanzierung von Aus- und Weiterbildungen durch die Sozialhilfe (SKOS Kap. C)» 9 – Entscheid über den Verzicht auf Rückerstattung sowie Erlass oder Teilerlass von rechtskräftigen Rückerstattungsforderungen – Entscheid über Leistungen, die eine Ausnahme zu bestehenden Richtlinien der Sozialbehörde bedeuten – Fälle in Kompetenz der Sozialen Dienste, die auf Antrag der Abteilungsleitung Wirtschaftliche Hilfe von der Sozialbehörde zu entscheiden sind. Das Antragsrecht steht für Fälle in Kompetenz der AOZ auch der Bereichsleitung AOZ zu, sofern diese von der AOZ die entsprechende Kompetenz erhalten hat. 10 6 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 10. November 2011; Inkrafttreten 1. Februar 2012. 7 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 10. November 2011; Inkrafttreten 1. Februar 2012. 8 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 10. November 2011; Inkrafttreten 1. Februar 2012. 9 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 30. Januar 2025; Inkrafttreten 1. Juni 2025. 10 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 18. September 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. – Leistungskürzungen (Sanktionen und Verrechnungen) bei Kürzungen von mehr als 15 % bis maximal 30 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) 11

Abteilungsleitung Wirtschaftliche Hilfe 12 – Leistungseinstellungen (Teil- und Volleinstellung) – Entscheid über Einberechnung mutmasslich erzielbares Einkommen bei Einberechnung von Einkommen von mehr als 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) 13 – Rückerstattungen bei unrechtmässigem Leistungsbezug oder Zweckentfremdung ab CHF 10 000.– – Entscheid über Weiterführung der Bewilligung der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Nebenerwerb ab 5. Jahr der Unterstützung als Selbstständigerwerbende/r 14 – Entscheid über Finanzierung von ergänzenden Hilfen zur Erziehung, sofern keine Finanzierung über das kantonale Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG) möglich ist, bei Gesamtkosten der ergänzenden Hilfe ab monatlich CHF 12 000.– 15 – Entscheid über Leistungen, die eine Ausnahme zu Vereinbarungen mit Anbietern sowie Ausnahmen zu Vereinbarungen kantonaler Stellen bedeuten 16 – Erlass oder Reduktion von im Rahmen der Richtlinie der Sozialbehörde festgelegten Unterhaltsbeiträgen, der Haushaltsführungsentschädigung, von Konkubinatsbeiträgen oder Verzicht auf Geltendmachung von Verwandtenunterstützungsbeiträgen – Leistungen gemäss Handlungsanweisungen DirektorIn SOD 17 11 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 26. November 2015; Inkrafttreten 1. Mai 2016. 12 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 18. September 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 13 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 26. November 2015; Inkrafttreten 1. Mai 2016. 14 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 10. November 2011; Inkrafttreten 1. Februar 2012. 15 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 15. September 2022; Inkrafttreten 1. Juli 2022. 16 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 30. September 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022. 17 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 30. September 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022. – Leistungen, die in Handlungsanweisungen nicht konkret geregelt sind, jedoch innerhalb von SHG/SKOS bzw. der Asylfürsorgeverordnung liegen 18

Leitung Beratung Wirtschaftliche Hilfe 19 – Entscheid über Weiterführung Unterstützung in allen Fällen ab 2. Jahr der Unterstützung – Entscheid über Weiterführung der Bewilligung der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Nebenerwerb ab 2. Jahr der Unterstützung als Selbstständigerwerbende/r 20 – Entscheid über Finanzierung von ergänzenden Hilfen zur Erziehung, sofern keine Finanzierung über das kantonale Kinder- und Jugendheimgesetz möglich ist, bei Gesamtkosten der ergänzenden Hilfe bis monatlich CHF 12 000.– 21 – Leistungskürzungen (Sanktionen und Verrechnungen) bei Kürzungen von 5 % bis maximal 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) 22 – Rückerstattungen gem. SKOS E und Weiterführung von Verrechnungen von Rückerstattungen – Rückerstattungen bei unrechtmässigem Leistungsbezug oder Zweckentfremdung bis CHF 10 000.– – Leistungen gemäss Handlungsanweisungen DirektorIn SOD 23 – Übernahme von Schulden bei Neuaufnahmen gemäss Handlungsanweisung (z. B. Ausstände KVG, Mietzinsausstände) 18 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 30. September 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022. 19 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 18. September 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 20 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 10. November 2011; Inkrafttreten 1. Februar 2012. 21 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 15. September 2022; Inkrafttreten 1. Juli 2022. 22 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 26. November 2015; Inkrafttreten 1. Mai 2016. 23 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 30. September 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022.

Stellenleitung / Gruppenleitende Alimentenstelle 24 Für die nachfolgend aufgeführten Entscheide gilt: Werden die Fälle von der Sachbearbeitung geführt, ist die Gruppenleitung zuständig. Werden die Fälle von der Gruppenleitung geführt, ist die Stellenleitung zuständig. – Entscheid über Neuaufnahmen – Entscheid über Veränderungen infolge neuem Rechtstitel: Verfügung von Anspruchsveränderungen – Einstellungen: Verfügung von Einstellungen infolge Änderungen der Einkommens- oder Vermögenssituation, die den Verlust des Anspruchs auf Alimentenbevorschussung bewirken – Rückerstattungen: Verfügung von Rückerstattungen

Sozialarbeitende wirtschaftliche Hilfe 25 – Leistungen zur materiellen Grundsicherung gemäss SKOS-Richtlinien (GBL, Wohnkosten, medizinische Grundversorgung, verbindlich zu erbringende SIL etc.) bzw. für den Asylbereich gemäss Richtlinien der Sozialbehörde zur Unterstützung nach Asylfürsorgeverordnung 26 – Leistungen zur Integration und Betreuung von Kindern und Jugendlichen – Entscheid über Neuaufnahmen zur Existenzsicherung in allen Fällen im 1. Jahr der Unterstützung 27 – Entscheid über Übernahme von Aus- und Weiterbildungskosten inkl. der für die jeweilige Bildungsmassnahme notwendigen Abklärungs- und Vorbereitungsangebote gemäss «Richtlinie zur Finanzierung von Aus- und Weiterbildungen durch die Sozialhilfe (SKOS Kap. C)» 28 24 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 15. September 2022; Inkrafttreten 1. Juli 2022. 25 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 15. September 2022; Inkrafttreten 1. Juli 2022. 26 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 30. September 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022. 27 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 30. Januar 2025; Inkrafttreten 1. Juni 2025. 28 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 30. Januar 2025; Inkrafttreten 1. Juni 2025. – Entscheid über erstmalige Bewilligung der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Nebenerwerb 29 – Kurzfristige Überbrückung für einmalige Notlagen zur Verhinderung von Anhängigkeit – Leistungen gemäss Handlungsanweisungen DirektorIn SOD 30 – Bewilligung von Schlussabrechnungen

Sachbearbeitende Alimentenstelle 31 – Jährliche Überprüfungen: Verfügung aufgrund der jährlichen Überprüfung, die keine Änderungen in der Anspruchshöhe zur Folge haben. – Einstellungen: Verfügung von Einstellungen infolge Volljährigkeit, Wegzug aus der Stadt Zürich, Ausbildungsende der unterhaltsberechtigen Person oder Tod der unterhaltspflichtigen Person. Übergangsbestimmungen zur Teilrevision der Kompetenzordnung der Sozialbehörde vom 30. September 2021 32 Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens werden diese Änderungen auf alle neuen und bereits anhängigen Unterstützungsfälle angewendet. 29 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 10. November 2011; Inkrafttreten 1. Februar 2012. 30 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 30. September 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022. 31 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 15. September 2022; Inkrafttreten 1. Juli 2022. 32 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 30. September 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022.