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Richtlinie für den Umgang mit familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften
Richtlinie für den Umgang mit familien ähnlichen Wohn- und Lebensgemein schaften Beschluss der Sozialbehörde vom 17. Dezember 2020 Die Sozialbehörde beschliesst 1. Definitionen Zweckwohngemeinschaft Als Zweckwohngemeinschaften gelten gemäss Kapitel C.3.2 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS- Richtlinien) Personengruppen, die zusammenwohnen, bei denen die Ausübung und Finanzierung der Haushaltsfunktionen (Essen, Waschen, Reinigung) aber vorwiegend getrennt erfolgt. Familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft Eine solche liegt vor, wenn die in der gleichen Wohnung leben- den Personen die Haushaltsfunktionen gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, ohne eine Familie im zivilrechtlichen Sinne (= Ehepaar mit oder ohne minderjährige oder in Erstausbildung stehende Kinder) oder eine eingetragene Partnerschaft zu bil- den (vgl. SKOS-Richtlinien Kapitel C.3.1). Zu den familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften gehören auch: Nicht gefestigtes Konkubinat Als nicht gefestigtes Konkubinat gelten Paare gleichen oder ge- mischten Geschlechts, die noch nicht zwei Jahre und ohne ge- meinsame Kinder in einer familienähnlichen Wohn- und Lebens- gemeinschaft zusammenleben. Stabiles (gefestigtes) Konkubinat Als stabiles Konkubinat gelten Paare gleichen oder gemischten Geschlechts, die seit mindestens zwei Jahren oder mit mindes- tens einem gemeinsamen Kind in einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft zusammenleben (SKOS-Richtlinien Kapitel D.4.4).
2. Zweckwohngemeinschaften Bei Zweckwohngemeinschaften ist keine Entschädigung für die Haushaltsführung anzurechnen. 3. Familienähnliche Wohn- und Lebensgemein schaft (exkl. stabiles Konkubinat) Lebt die unterstützte Person in einer familienähnlichen Wohn- oder Lebensgemeinschaft mit – eigenen Kindern, – den eigenen Eltern, – ihrer Partnerin/ihrem Partner (nicht gefestigtes Konkubinat), und sind diese Mitbewohnerinnen/Mitbewohner berufstätig, so wird in ihrem Unterstützungsbudget gestützt auf § 16 Abs. 4 So- zialhilfeverordnung und Kapitel D.4.5 der SKOS-Richtlinien in der Regel eine Entschädigung für die Haushaltsführung als Ein- nahme angerechnet. Die Anrechnung erfolgt in Übereinstimmung mit der gelten- den Rechtsprechung unabhängig davon, ob die Entschädigung durch den Mitbewohner resp. die Mitbewohnerin auch tatsäch- lich ausgerichtet wird. 3.1 Berechnung Die Höhe der Entschädigung für die Haushaltsführung richtet sich – nach der zu erwartenden Arbeitsleistung der unterstützten Person und – nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Person/en, mit der/denen sie zusammenlebt. Welche Arbeitsleistung erwartet werden kann, beurteilt sich nach Kriterien, die nach aussen sichtbar sind (insbesondere zeitliche Verfügbarkeit und Arbeitsfähigkeit der unterstützten Person). Finanzielle Leistungsfähigkeit der nicht unterstütz ten Person/en Das anrechenbare Einkommen der nicht unterstützten Person/ en ergibt sich aus deren laufendem Erwerbseinkommen (inkl. 13. Monatslohn) und dem Vermögensertrag. Sofern die leistungs- pflichtige Person Vermögen in erheblichem Umfang besitzt, wird
ein Vermögensverzehr nach den Regeln zur Verwandtenunter- stützung (vgl. SKOS D.4.3) berechnet. Bei Mitbewohnern und Mitbewohnerinnen, die keiner Berufstätigkeit nachgehen und ausschliesslich (Teil-)Renten und/oder Zusatzleistungen bezie- hen, wird keine Entschädigung für Haushaltsführung geltend ge- macht. Zur Ermittlung des anrechenbaren Bedarfs der nicht unterstütz- ten Person ist ein erweitertes Budget nach SKOS-Ansätzen zu erstellen. Die Details dazu sind in der Praxishilfe «Erweitertes SKOS-Budget» vgl. SKOS D.4.5 zu finden (z. B. inwieweit Schul- den berücksichtigt werden können). Die Entschädigung für die Haushaltsführung beträgt grundsätz- lich 50 % des Überschusses, der sich aus der Differenz zwi- schen dem anrechenbaren Einkommen und dem anrechenba- ren Bedarf der nicht unterstützten Person/en ergibt. Die maximal anzurechnende Entschädigung für die Haushalts- führung beträgt in einem Haushalt mit zwei Personen Fr. 950.–. Lebt die unterstützte Person mit mehreren nicht unterstützten Personen zusammen, gilt diese Obergrenze je separat. Betreut die unterstützte Person zusätzlich zur Haushaltsführung ein nicht gemeinsames Kind oder mehrere nicht gemeinsame Kinder der nicht unterstützten Person, so ist die Entschädigung für die Haushaltsführung zu verdoppeln. Beträgt der Überschuss zwischen dem anrechenbaren Einkommen und dem anrechen- baren Bedarf der nicht unterstützten Person über Fr. 1900.–, kann eine Entschädigung bis zur gesamten Höhe des Über- schusses angerechnet werden, wenn dies im konkreten Fall als angemessen erscheint. 3.2 Verzicht auf die Anrechnung einer Entschädi gung für die Haushaltsführung Sind die Voraussetzungen gemäss Ziff. 3 und 3.1 zwar erfüllt, wird die von der unterstützten Person erwartete Arbeitsleistung im Haushalt aber – von der nicht unterstützten Person nicht gewünscht oder – von der unterstützten Person nicht erbracht und deklariert die unterstützte Person dies entsprechend, erfolgt im Unterstützungsbudget keine Anrechnung einer Entschädi- gung für die Haushaltsführung.
Dasselbe gilt für den Fall, dass die Anrechnung der Entschä- digung den Hilfeprozess in grundlegender Weise gefährden würde. 4. Stabiles Konkubinat Lebt die unterstützte Person in einem stabilen Konkubinat, so werden das Vermögen und Einkommen der nicht unterstütz- ten Partnerin bzw. des nicht unterstützten Partners in der An- spruchsberechnung angemessen berücksichtigt. Bezieht die nicht unterstützte Person Sozialhilfe oder Zusatzleis- tungen, so wird kein Konkubinatsbeitrag geltend gemacht. 4.1 Konkubinatspaare mit gemeinsamen Kindern Der nicht unterstützte Elternteil hat gestützt auf Kapitel D.4.4 der SKOS-Richtlinien neben seinem eigenen Lebensbedarf auch für den gesamten Bedarf der gemeinsamen Kinder aufzukommen, soweit ihm das finanziell möglich ist. Ist er darüber hinaus weiter finanziell leistungsfähig, so ist zusätzlich ein Konkubinatsbeitrag zu prüfen. 4.2 Berücksichtigung des Vermögens Übersteigt das Vermögen des/der nicht unterstützten Konkubi- natspartners/in insgesamt den Vermögensfreibetrag für Leis- tungen aus Genugtuung (Einzelperson Fr. 30 000.–, Ehepaar und eingetragene Partner Fr. 50 000.– zuzüglich Fr. 15 000.– pro eigenes im selben Haushalt lebendes Kind, max. Fr. 65 000.–), so hat die um Unterstützung ersuchende Person keinen An- spruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe, bis der Vermögensüber- schuss aufgebraucht ist (SKOS-Richtlinien Kapitel D.4.4 in Ver- bindung mit D.3.1 Abs. 5) . 4.3 Berücksichtigung des Einkommens Übersteigt das Vermögen des/der nicht unterstützten Konkubi- natspartners/in den Vermögensfreibetrag gemäss Ziff. 4.2 nicht, so ist ein Konkubinatsbeitrag zu prüfen. Dieser wird in der Be- darfsberechnung der zu unterstützenden Person gestützt auf Kapitel D.4.4 der SKOS-Richtlinien und die bundesgerichtliche Rechtsprechung als Einnahme angerechnet. Die Anrechnung erfolgt in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtsprechung unabhängig davon, ob der Beitrag durch den/ die Partner/in tatsächlich ausgerichtet wird.
4.4 Berechnung des Konkubinatsbeitrags Der Konkubinatsbeitrag umfasst den gesamten Überschuss, der sich aus der Differenz zwischen dem anrechenbaren Ein- kommen (Erwerbseinkommen inkl. 13. Monatslohn und/oder Er- satzeinkommen) und dem erweiterten Budget nach SKOS ergibt (vgl. Praxishilfe «Erweitertes SKOS-Budget» Kapitel D.4.4). 4.5 Verzicht auf die Anrechnung eines Konkubi natsbeitrags In begründeten Einzelfällen kann auf den Einbezug eines Kon- kubinatsbeitrags verzichtet werden, sofern ein solcher den Hilfe- prozess in grundlegender Weise gefährden würde. 5. Erreichen des sozialen Existenzminimums Wird das soziale Existenzminimum der um wirtschaftliche Hilfe ersuchenden oder der mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützten Person durch ihre Einnahmen inkl. anrechenbare Entschädi- gung für die Haushaltsführung oder anrechenbarer Konkubi- natsbeitrag gedeckt, wird die Unterstützung abgelehnt resp. die unterstützte Person wird von der Sozialhilfe abgelöst. 6. Inkrafttreten Vorliegende Richtlinie tritt per 1. Januar 2021 in Kraft. Sie er- setzt die Richtlinie für den Umgang mit familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften und Konkubinaten vom 9. Mai 2019. Ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens ist die Richtlinie auf alle zu entscheidenden Unterstützungsfälle anwendbar (neue Fälle, pendente Einsprachen). Bisherige Fälle werden im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Unterstützung neu berechnet. 5