851.163

Kompetenzordnung der Asyl-Organisation Zürich (AOZ)

Präambel

Der Verwaltungsrat erlässt gestützt auf Art. 2 des Organisations-

Art. 1 Finanzkompetenzen

2 1 Die Finanzkompetenzen für die im Budget vorgesehenen Ausgaben, Einnahmenausfälle oder Investitionen im Rahmen des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs sind in der folgenden Tabelle geregelt. Massgebend für die Finanzkompetenzen sind die Gesamtkosten der vorgesehenen Ausgaben, Einnahmenausfälle oder Investitionen, die eingegangen werden. Bei Verträgen mit bestimmter Laufzeit sind die Gesamtkosten für die Laufzeit des Vertrags massgebend; bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit sind die Gesamtkosten für einen Zeitraum von vier Jahren (48 Monate) massgebend. Organ Betrag Verwaltungsrat über Fr. 1 000 000 Präsident / Präsidentin des Verwaltungsrats in dringlichen Fällen über und Direktion zu zweien 3 Fr. 1 000 000 Direktion bis Fr. 1 000 000 Abteilungsleitungen 4 bis Fr. 100 000 Kostenstellenverantwortliche bis Fr. 20 000 2 Sind Ausgaben, Einnahmenausfälle oder Investitionen nicht im Budget vorgesehen respektive überschreiten Ausgaben, Einnahmenausfälle oder Investitionen das vorgesehene Budget, sind sie von der nächsthöheren Hierarchiestufe im Rahmen der Finanzkompetenzen gemäss Absatz 1 zu bewilligen.

AS 851.162

Änderung gemäss Beschluss des Verwaltungsrats AOZ vom 16. Mai und 30. Juni 2025, in Kraft ab 1. Juli 2025.

Mit dem Begriff Direktion ist im Folgenden die Direktorin oder der Direktor gemeint.

Mit dem Begriff Abteilungsleitung ist im Folgenden die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter gemeint. 3 Bei Bauprojekten sind die Gesamtkosten anhand eines Kostenvoranschlags gemäss den Finanzkompetenzen zu bewilligen. Nach Genehmigung des Kostenvoranschlags erteilt die gemäss Absatz 1 zuständige Hierarchiestufe unter Vorbehalt der ­beschaffungsrechtlichen Vergabekompetenz der Direktion die einzelnen Aufträge.

Art. 2 Mietverträge

Für die nachstehende Kompetenzregelung zum Abschluss von Mietverträgen gelten das bewilligte Budget und der Rahmen des vom Verwaltungsrat anerkannten Raumbedarfs.

Massgebend für die Kompetenzlimiten sind die Gesamtkosten, die mit dem Mietvertrag eingegangen werden. Bei Verträgen mit bestimmter Laufzeit sind die Gesamtkosten für die Laufzeit des Vertrags massgebend inklusive allfälliger Verlängerungsoptionen; bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit sind die ­Gesamtkosten für einen Zeitraum von vier Jahren (48 Monate) massgebend. 5

Die Abteilungsleitung Finanzen und Infrastruktur ist für die ­Immobilienverwaltung verantwortlich. 6 Mietverträge Organ kumulierter Betrag Verwaltungsrat über Fr. 1 000 000 Direktion bis Fr. 1 000 000 Abteilungsleitungen bis Fr. 100 000

Art. 3 Anweisungskompetenz

Anweisungsberechtigt sind die Kadermitarbeiter und ­Kadermitarbeiterinnen innerhalb des Budgets und den Kostenstellen ihres Verantwortungsbereichs.

Die Prüfungspflichten und Abläufe bei der Vornahme von Anweisungen richten sich nach dem Internen Kontrollsystem (IKS).

Art. 4 Offerten und Leistungsvereinbarungen im Leistungsbereich Dritte

7 1 Bei Aufträgen, die die AOZ als Auftragnehmerin im Leistungsbereich Dritte (Bund, Kantone, Gemeinden) wahrnimmt, entscheidet über die Abgabe von Offerten und den Abschluss von Leistungsvereinbarungen

  1. a. der Verwaltungsrat bei einem jährlichen Volumen ab Fr. 500 000;

  2. b. die Direktion bei einem jährlichen Volumen bis Fr. 500 000; 5 Änderung gemäss Beschluss des Verwaltungsrats AOZ vom 16. Mai und

  3. 30. Juni 2025, in Kraft ab 1. Juli 2025. 6 Änderung gemäss Beschluss des Verwaltungsrats AOZ vom 16. Mai und

  4. 30. Juni 2025, in Kraft ab 1. Juli 2025. 7 Änderung gemäss Beschluss des Verwaltungsrats AOZ vom 16. Mai und

  5. 30. Juni 2025, in Kraft ab 1. Juli 2025.

  6. c. die Direktion unabhängig vom jährlichen Volumen bei ­einer jährlichen Leistungsvereinbarung, die auf einer vom Verwaltungsrat bereits genehmigten Rahmenvereinbarung ­basiert;

  7. d. die Direktion unabhängig vom jährlichen Volumen, sofern eine vom Verwaltungsrat bereits genehmigte Leistungsvereinbarung untergeordnete Anpassungen erfordert. 2 Die Direktion informiert den Verwaltungsrat periodisch in geeigneter Weise über hängige Offerten und abgeschlossene Leistungsvereinbarungen im Leistungsbereich Dritte.

Art. 5 Sozialhilfe gemäss Sozialhilfegesetz und Asylfürsorgeverordnung

Die Ausgabenkompetenzen im städtischen Leistungsbereich werden wie folgt an die Mitarbeitenden übertragen:

  1. a. Analog der Kompetenzordnung der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 15. April 2010 (AS 851.115): 8

  2. 1. Die Direktion verfügt über die Befugnisse der Direktion SOD;

  3. 2. Die Bereichsleitung verfügt über die Befugnisse der ­Abteilungsleitung Wirtschaftliche Hilfe SOD; 9

  4. 3. Die Stellenleitung verfügt über die Befugnisse der ­Leitung Beratung Wirtschaftliche Hilfe SOD; 10

  5. 4. Die Sozialarbeitenden verfügen über die Befugnisse der Sozialarbeitenden SOD.

  6. b. Gemäss den Richtlinien der Sozialbehörde der Stadt Zürich zur einheitlichen Gewährleistung der persönlichen Hilfe und Durchführung der wirtschaftlichen Hilfe;

  7. c. durch die Handlungsanweisungen der Direktion. 11

Die Sachbearbeiter*innen administrative Fallführung verfügen über die Befugnisse der Sozialarbeitenden der AOZ gemäss den Richtlinien der Sozialbehörde zur Asylfürsorgeverordnung gemäss Ziff. 4.:

  1. a. im Rahmen der administrativen Fallführung in kollektiven Unterkünften und im individuellen Wohnraum der Stadt ­Zürich; 8 Änderung gemäss Beschluss des Verwaltungsrats AOZ vom 12. Dezember 2025, in Kraft ab 1. Januar 2026. 9 Änderung gemäss Beschluss des Verwaltungsrats AOZ vom 12. Dezember 2025, in Kraft ab 1. Januar 2026. 10 Änderung gemäss Beschluss des Verwaltungsrats AOZ vom 12. Dezember 2025, in Kraft ab 1. Januar 2026. 11 Änderung gemäss Beschluss des Verwaltungsrats AOZ vom 25. Oktober 2021, in Kraft ab 1. Januar 2022.

  2. b. in Bezug auf die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe ­ emäss Richtlinien der Sozialbehörde zur Asylfürsorge­ g verordnung. 12 13 14

Die Ausgabenkompetenzen für Drittaufträge richten sich nach den Vorgaben der jeweiligen Auftraggeberin sowie nach den Handlungsanweisungen der Direktion.

Die Sachbearbeiter*innen Gesundheitskosten sind befugt, im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe Leistungen im Bereich der Gesundheitsversorgung zu erbringen und verfügen dabei über die notwendigen Finanzkompetenzen. 15

Art. 6 Anstellungskompetenzen

Die Direktion entscheidet über Anstellungen, Entlassungen sowie weitere Änderungen in den Anstellungsverhältnissen. Die gleiche Zuständigkeit gilt für Massnahmen, die eine unfreiwillige Lohneinbusse bewirken oder einer unfreiwilligen En­tlassung aus dem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen sind.

Die direkten Vorgesetzten sowie die oder der zuständige ­Human Resources Business Partner*in entscheiden über Vereinbarungen für mobiles Arbeiten und Vereinbarungen für unbezahlte Urlaube gemeinsam. Sie unterschreiben die entsprechenden Vereinbarungen zu zweien. 16

Art. 7 Bildungsmassnahmen

Die Bewilligung von Bildungsmassnahmen richtet sich ausschliesslich nach der Richtlinie der AOZ zum Bildungsreglement der Stadt (Bildungsrichtlinie). 17 18

Art. 8 Stellvertretung

Stellvertreterinnen und Stellvertreter nehmen ausschliesslich im Stellvertretungsfall die Kompetenz ihrer abwesenden Vorgesetzten wahr. Die Stellenbeschreibung regelt den weiteren Umfang der Stellvertretung.

Art. 9 Annahme und Verwendung von ­Zuwendungen

Die Entgegennahme von Zuwendungen, die keine Verpflichtungen nach sich ziehen, liegt in der Kompetenz der Direktion. 12 Änderung gemäss Beschluss des Verwaltungsrats AOZ vom 27. Februar 2023, in Kraft ab 30. März 2023. 13 Änderung gemäss Beschluss des Verwaltungsrats AOZ vom 21. April 2023, in Kraft ab 30. April 2023. 14 Änderung gemäss Beschluss des Verwaltungsrats AOZ vom 3. Juli 2023, in Kraft ab 3. Juli 2023. 15 Änderung gemäss Beschluss des Verwaltungsrats AOZ vom 1. Juli 2024, in Kraft ab 1. Juli 2024. 16 Änderung gemäss Beschluss des Verwaltungsrats AOZ vom 16. Mai und 30. Juni 2025, in Kraft ab 1. Juli 2025. 17 Änderung gemäss Beschluss des Verwaltungsrats AOZ vom 13. Dezember 2024, in Kraft ab 1. Januar 2025. 18 Änderung gemäss Beschluss des Verwaltungsrats AOZ vom 16. Mai und 30. Juni 2025, in Kraft ab 1. Juli 2025.

Über die Verwendung von zweckgebundenen oder anderweitig mit Verpflichtungen verbundenen Zuwendungen entscheiden auf Antrag der Bereichsleitungen im Einzelfall die entsprechenden Abteilungsleitungen bis zum Höchstbetrag von Fr. 10 000, die Direktion bis zum Höchstbetrag von Fr. 50 000 und in den übrigen Fällen die Präsidentin / der Präsident des Verwaltungsrats.

Art. 10 Unterschriftenregelung

Offerten, Verträge, Leistungsvereinbarungen oder andere die AOZ verpflichtende Dokumente sind zu zweien zu unterschreiben. Die Erstunterschrift leistet die Person, die über die entsprechenden Kompetenzen gemäss Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 respektive über die Anstellungskompetenzen gemäss Artikel 6 verfügt. Die Zweitunterschrift leistet in der Regel die nächsttiefere Hierarchiestufe. 19

Mitarbeitende unterzeichnen nichtverpflichtende Dokumente in ihren jeweiligen Fach- und Sachbereichen einzeln, wenn das Geschäft in ihrem Aufgabenbereich liegt. 20

Im Einzelfall können Mitarbeitende zur Unterzeichnung von den Vorgesetzten ermächtigt werden, sie unterschreiben in diesem Fall mit i. A.

Stellvertretende unterzeichnen im Aufgabenbereich, den sie vertreten, mit i. V.

Art. 11 Erlass von Vollzugs­ - vorschriften

21 Die Direktion kann im Rahmen der operativen Führung der AOZ untergeordnete Vollzugsvorschriften und generelle Dienstanweisungen mit AOZ-interner Wirkung erlassen.

Art. 12 Erlass von Hausordnungen und Erteilung von Hausverboten

22 1 Die Direktion erlässt sämtliche Hausordnungen. 2 Im Rahmen der Unterbringung von Geflüchteten erteilen folgende Personen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich ein Hausverbot:

  1. a. bei Kollektivunterkünften: die Zentrumsleitung;

  2. b. bei Liegenschaften des regulären Wohnraums: die Leitung Wohnliegenschaften; 19 Änderung gemäss Beschluss des Verwaltungsrats AOZ vom 16. Mai und

  3. 30. Juni 2025, in Kraft ab 1. Juli 2025. 20 Änderung gemäss Beschluss des Verwaltungsrats AOZ vom 16. Mai und

  4. 30. Juni 2025, in Kraft ab 1. Juli 2025. 21 Änderung gemäss Beschluss des Verwaltungsrats AOZ vom 16. Mai und

  5. 30. Juni 2025, in Kraft ab 1. Juli 2025. 22 Änderung gemäss Beschluss des Verwaltungsrats AOZ vom 16. Mai und

  6. 30. Juni 2025, in Kraft ab 1. Juli 2025.

  7. c. bei der Unterbringung von MNA oder jungen Erwachsenen: die jeweilige Standortleitung; sie hat bei unbefristeten Hausverboten vorgängig Rücksprache mit der jeweiligen Fachbereichsleitung MNA oder BBJE zu nehmen;

  8. d. bei der Unterbringung im Fachbereich Flüchtlingswohnen: die Fachleitung Betreuung, sie hat bei unbefristeten Hausverboten vorgängig Rücksprache mit der Fachbereichsleitung Flüchtlingswohnen zu nehmen. 3 Im Rahmen der Sozialberatung erteilen die Bereichsleitungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich ein Hausverbot. 4 Im Rahmen der übrigen Angebote erteilen die Fachbereichsleitungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich ein Hausverbot. 5 Bei Hausverboten, die über den Zuständigkeitsbereich der in Absatz 2 bis 4 genannten Personen hinaus gelten, erteilt die zuständige Abteilungsleitung ein Hausverbot; bei Hausverboten, die mehrere Abteilungen betreffen, ist die Direktion zuständig. 6 Die vorliegenden Bestimmungen gelten nicht für die Abteilung Betreuung Bundesasylzentren; es gelten die Vorgaben des Staatssekretariats für Migration (SEM).

Art. 13 Einleitung von Betreibungs- und Fortsetzungsbegehren

23 1 Die Abteilungsleitung Finanzen und Infrastruktur leitet Betreibungsbegehren ein. Sie leitet zudem Fortsetzungsbegehren ein, bei denen die Schuldnerin oder der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben hat. 2 Die Direktion nimmt alle anderen Betreibungshandlungen so-

Art. 12 wie prozessualen Handlungen gemäss tions- und Finanzreglement vor

Bst. e Organisa- .

Art. 14 Schlussbestimmung

Die Kompetenzordnung ersetzt die Kompetenzordnung vom 2. Dezember 2013 sowie das Spendenreglement vom 2. Juni 2014 und tritt zeitgleich mit dem Finanz- und Organisationsreglement vom 8. Juni 2015 24 in Kraft. 25 23 Änderung gemäss Beschluss des Verwaltungsrats AOZ vom 16. Mai und 30. Juni 2025, in Kraft ab 1. Juli 2025. 24 AS 851.162 25 Inkrafttreten 8. Juli 2015.