851.165
Richtlinie zur Unterstützung nach Asylfürsorgeverordnung
Präambel
Die Sozialbehörde,
A. Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Richtlinie regelt in Ausführung der §§ 5a und 5b des Sozialhilfegesetzes (SHG, LS 851.1) in Verbindung mit der Asylfürsorgeverordnung (AfV, LS 851.13) sowie Art. 116 lit. a der Gemeindeordnung der Stadt Zürich (GO, AS 101.100) die einheitliche Gewährung der persönlichen Hilfe und Durchführung der wirtschaftlichen Hilfe im Asylbereich durch die Asyl-Organisation Zürich (AOZ).
Art. 2 Zweck
Die vorliegende Richtlinie verfolgt folgende Ziele:
a. die Festlegung der Unterstützungsgrundsätze;
b. die Gewährleistung der rechtsgleichen Unterstützung der nach AfV unterstützten Personen.
Art. 3 Definition der Personengruppen
Nach AfV werden folgende Personengruppen unterstützt:
a. Asylsuchende (Ausweis N);
b. vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (Ausweis F) sowie schutzbedürftige Personen (Ausweis S).
B. Finanzielle Leistungen für den Lebensunterhalt:
Art. 4 Grundsatz
Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) wird unter Berücksichtigung folgender Vorgaben festgelegt: 1 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 11. April 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022. – Das menschenwürdige Dasein ist gewährleistet (Art. 12 der Bundesverfassung). – Die Höhe des Grundbedarfs orientiert sich an den Empfehlungen der Sozialkonferenz des Kantons Zürich. – Der GBL für Personen, die in einem Mehrpersonenhaushalt leben, wird mittels Äquivalenzskala der SKOS-Richtlinien berechnet. – Personen, die durch die AOZ untergebracht sind oder in Kollektivhaushalten, Institutionen etc. wohnen, erhalten einen reduzierten GBL.
Der Grundbedarf umfasst grundsätzlich alle in den SKOS- Richtlinien definierten Ausgabepositionen. Ausgenommen hiervon sind die Positionen, die gemäss Art. 15 als Pauschale für Soziale Teilhabe sowie gemäss Art. 17 als Bedarfsleistung für die Anschaffung von Schulmaterial ausgerichtet werden.
Art. 5 GBL für Personen in Wohnungen, Zimmern und Appartements a. Ein- und Mehrpersonenhaushalte mit gemeinsamer Ausübung und Finanzierung der Haushaltsfunktio- nen
Für Ein- und Mehrpersonenhaushalte mit gemeinsamer Ausübung und Finanzierung der Haushaltsfunktionen sowie für Personen, die in Zimmern ohne Kochgelegenheit wohnen, gelten folgende Pauschalen: 2 Haushaltsgrösse Fr.-Pauschale / Haushalt / Monat 1 Person 743.00
Personen 1137.00 (569.00/Pers.)
Personen 1382.00 (461.00/Pers.)
Personen 1591.00 (398.00/Pers.)
Personen 1799.00 (360.00/Pers.)
Personen 1950.00 (325.00/Pers.)
Personen 2101.00 (300.00/Pers.)
Personen 2252.00 (282.00/Pers.)
Personen 2403.00 (267.00/Pers.)
Personen 2554.00 (255.00/Pers.) pro weitere Person + 151.00 2 Sofern die Auslagen für den individuellen Energieverbrauch (Strom, Gas) pauschal im Mietzins inbegriffen sind, werden die Pauschalen für den GBL wie folgt reduziert: 3 2 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 3. März 2025; Inkrafttreten 1. April 2025. 3 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 3. März 2025; Inkrafttreten 1. April 2025. Haushaltsgrösse Fr. Pauschale / Haushalt / Monat 1 Person 708.00 2 Personen 1084.00 (542.00/Pers.) 3 Personen 1317.00 (439.00/Pers.) 4 Personen 1516.00 (379.00/Pers.) 5 Personen 1714.00 (343.00/Pers.) 6 Personen 1858.00 (310.00/Pers.) 7 Personen 2002.00 (286.00/Pers.) 8 Personen 2146.00 (268.00/Pers.) 9 Personen 2290.00 (254.00/Pers.) 10 Personen 2434.00 (243.00/Pers.) pro weitere Person + 144.00 3 Alleinlebenden Asylsuchenden wird grundsätzlich der GBL für eine Person in einem Zweipersonenhaushalt gewährt. In begründeten Ausnahmefällen, in denen ein Einpersonenhaushalt bewilligt wird, ist die befristete Übernahme der Mietkosten gemäss den für Asylsuchende geltenden Vorgaben zu verfügen. In diesen Ausnahmefällen wird der Grundbedarf für den Einpersonenhaushalt gemäss der im konkreten Fall anwendbaren Tabelle ausgerichtet. 4 Junge Erwachsene unter 25 Jahren, die in einem Einpersonenhaushalt leben, werden mit einem um 20 % reduzierten GBL gemäss der im konkreten Fall anwendbaren Tabelle unterstützt, wenn sie nicht an einer auf die arbeitsmarktliche Integration ausgerichteten Ausbildung oder Massnahme teilnehmen oder keiner angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen oder keine eigenen Kinder betreuen.
Art. 6 b. Ein- und Mehrpersonenhaus- halte mit gemeinsamer Ausübung und Finanzierung der Haushaltsfunktionen in AOZ-Unterbringung
Bei Personen, die in einer AOZ-Unterbringung leben, werden die Auslagen für den individuellen Energieverbrauch, die Abfallentsorgungs- sowie Serafe-Gebühren durch die AOZ finanziert. Für den GBL werden folgende Pauschalen ausgerichtet: 4 Haushaltsgrösse Fr.-Pauschale / Haushalt / Monat 1 Person 692.00
Personen 1059.00 (530.00/Pers.)
Personen 1288.00 (429.00/Pers.)
Personen 1481.00 (370.00/Pers.)
Personen 1675.00 (335.00/Pers.)
Personen 1816.00 (303.00/Pers.)
Personen 1957.00 (280.00/Pers.) 4 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 3. März 2025; Inkrafttreten 1. April 2025. Haushaltsgrösse Fr.-Pauschale / Haushalt / Monat
Personen 2098.00 (262.00/Pers.)
Personen 2239.00 (249.00/Pers.)
Personen 2380.00 (238.00/Pers.) pro weitere Person + 141.00 2 Bei Einzelpersonen wird grundsätzlich von einem Mehrpersonenhaushalt ausgegangen und ein Zweipersonen-GBL berücksichtigt. Ein Einpersonen-GBL ist bei Personen in einem Einzelzimmer in gut begründeten Einzelfällen von der Stellenleitung jährlich zu verfügen. 3 Junge Erwachsene unter 25 Jahren, die in einem Einpersonenhaushalt leben, werden mit einem um 20 % reduzierten GBL von Fr. 554.00 unterstützt, wenn sie nicht an einer auf die arbeitsmarktliche Integration ausgerichteten Ausbildung oder Massnahme teilnehmen oder keiner angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen oder keine eigenen Kinder betreuen. 5
Art. 7 c. Personen in Zweck- Wohngemeinschaften
6 Für Personen in Zweck-Wohngemeinschaften ohne gemeinsame Haushaltsführung wird die Pauschale für den 7 GBL unabhängig von der Haushaltsgrösse wie folgt festgelegt: Haushaltsgrösse Fr.-Pauschale / Haushalt / Monat
Person 669.00
Personen 1024.00 (512.00/Pers.)
Personen 1245.00 (415.00/Pers.)
Personen 1432.00 (358.00/Pers.)
Personen 1619.00 (324.00/Pers.)
Personen 1755.00 (293.00/Pers.)
Personen 1891.00 (270.00/Pers.)
Personen 2027.00 (253.00/Pers.)
Personen 2163.00 (240.00/Pers.)
Personen 2299.00 (230.00/Pers.) pro weitere Person + 136.00 2 Alleinlebenden Asylsuchenden wird grundsätzlich der GBL für eine Person in einem Zweipersonenhaushalt gemäss Art. 5 gewährt. In gut begründeten Ausnahmefällen ist ein Einpersonen- GBL jährlich von der Stellenleitung zu verfügen. 5 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 3. März 2025; Inkrafttreten 1. April 2025. 6 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 16. März 2023; Inkrafttreten 1. Januar 2023. 7 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 3. März 2025; Inkrafttreten 1. April 2025 3 Junge Erwachsene unter 25 Jahren in einer Zweckwohngemeinschaft werden mit dem anteilmässigen Grundbedarf auf der Basis eines Zweipersonenhaushalts gemäss Art. 5 unterstützt.
Art. 8 d. Auslagen im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts
Halten sich Kinder temporär bei den Eltern resp. bei einem Elternteil auf, wird der GBL um folgende Beträge erweitert: Anzahl Kinder Aufenthalt bis zu 5 Tagen pro Monat Fr. / Tag 1 Kind 14.00
Kinder 21.50
Kinder 26.00 mehr Kinder Festsetzung des Betrages gemäss Äquivalenzskala SKOS 2 Bei einem Aufenthalt ab 6 Tagen pro Monat wird der GBL wie folgt berechnet: GBL ohne Kinder × 12 × Anzahl Tage pro Monat ohne Kinder plus GBL mit Kindern × 12 × Anzahl Tage pro Monat mit Kindern
Art. 9 e. Essenszuschläge oder -abzüge
8 Die Beträge für einzelne Mahlzeiten-Zuschläge oder -Abzüge (innerhalb des Grundbedarfs) sind wie folgt festgelegt: Mahlzeit Betrag pro Mahlzeit Frühstück 2.00 Mittagessen 4.75 Abendessen 4.75
Art. 10 GBL in stationären Einrichtungen und kollektiver Unterbringung a. Erwachsene in stationären Einrichtungen
9 1 Für Personen in stationären Einrichtungen gelten grundsätzlich die Ansätze gemäss Konzept der jeweiligen Institution, für die gesamten Auslagen jedoch maximal die untenstehenden Beträge, für Erwachsene wie folgt: 10 Wohn- oder Lebensform Erwachsene Fr.-Pauschale / Monat (Einzelperson) Aufenthalt in Institution mit Bett / 603.00 (20.00/Tag) Frühstück 8 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 3. März 2025; Inkrafttreten 1. April 2025 9 Fassung gem. Beschlüssen der Sozialbehörde vom 15. September 2022, Inkrafttreten 1. Januar 2022, und vom 27. Januar 2023, Inkrafttreten 15. Januar 2023. 10 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 3. März 2025; Inkrafttreten 1. April 2025 Wohn- oder Lebensform Erwachsene Fr.-Pauschale / Monat (Einzelperson) Aufenthalt in Institution mit Halb 503.00 (17.00/Tag) pension Aufenthalt in Unterkunft mit Voll 402.00 (13.00/Tag) pension / stationärer Einrichtung Eigene Wohneinheit mit Betreuung gem. Bestimmungen für einen ohne Verpflegung Einpersonenhaushalt mit im Mietzins inkludierten Energiekosten Wohngemeinschaft mit Betreuung gem. Bestimmungen für ohne Verpflegung Zweck-Wohngemeinschaften 2 Für die individuelle Berechnung des GBL in stationären Einrichtungen werden alle effektiv anfallenden Auslagen berücksichtigt, die gemäss SKOS im Grundbedarf enthalten sind. Der Betrag wird um die im Tarif der Institution enthaltenen Auslagen (z. B. Verpflegung, Haushaltführung, Strom, Heizkosten etc.) reduziert.
Art. 10a b. Personen in kollektiver Unterbringung mit Vollpension
11 Für Personen in einer kollektiven Unterbringung gelten die untenstehenden Beträge wie folgt: Anzahl Personen Fr.-Pauschale / Monat
Person 307.00
Personen 614.00 (307.00/Pers.)
Personen 747.00 (249.00/Pers.)
Personen 860.00 (215.00/Pers.)
Personen 972.00 (194.00/Pers.)
Personen 1053.00 (176.00/Pers.)
Personen 1135.00 (162.00/Pers.)
Personen 1217.00 (152.00/Pers.)
Personen 1298.00 (144.00/Pers.)
Personen 1380.00 (138.00/Pers.)
Art. 11 Nebenkosten und Verpflegungsbeitrag für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in Heim- und Familienpflege a. Geltungsbereich
12 1 Die in den Art. 11a und 12 angeführten Ansätze für Nebenkosten und Verpflegungsbeiträge gelten für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (längstens bis zum 25. Altersjahr) mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich und Unterstützungswohnsitz in der Stadt Zürich, welche in Heimpflege (Kinder-, Jugend- und Schulheime) oder Familienpflege leben. Sie gelten auch in Fällen, bei denen die Finanzierung der Platzierungskosten ausnahmsweise nicht über das Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG, LS 852.2) erfolgt. 11 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 3. März 2025; Inkrafttreten 1. April 2025 12 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 15. September 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022. 2 Befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich, gelten bezüglich der Höhe von allfälligen Verpflegungs- und Nebenkosten die Regelungen des jeweiligen Wohnsitzkantons.
Art. 11a b. Nebenkosten
13 1 Die für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in Heim- und Familienpflege zu entrichtenden Nebenkosten entsprechen den Empfehlungen der Sozialkonferenz Kanton Zürich und sind wie folgt abgestuft: 14 Lebensphase Fr.-Pauschale / Monat Personen im nachschulischen Bereich / 473.00 in Ausbildung Sekundarstufe I 383.00 4.–6. Klasse Primarschule 340.00 1.–3. Klasse Primarschule 260.00 Vorschulbereich und Kindergarten 192.00 2 Mit der Nebenkostenpauschale sind folgende Positionen abgedeckt: – Taschengeld – Bekleidung und Schuhe – persönliche Pflege – Verkehrsauslagen inkl. Halbtaxabonnement (örtlicher Nahverkehr, Unterhalt Velo/Mofa) – Nachrichtenübermittlung, Internet, Radio/TV – Bildung, Freizeit, Sport und Unterhaltung – Persönliche Ausstattung
Art. 12 c. Verpflegungsbeitrag
15 1 Den Leistungsanbietenden der Heim- oder Familienpflege wird gestützt auf § 19 KJG und § 47 Abs. 1 Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV, LS 852.21) ein Verpflegungsbeitrag von Fr. 25.00 pro Aufenthaltstag entrichtet. 2 Bei einem gleichzeitigen Leistungsbezug von Familien- oder Heimpflege und Sonderschulung wird dem oder der Anbietenden der Familien- oder Heimpflege ein Verpflegungsbeitrag von 13 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 15. September 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022. 14 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 3. März 2025; Inkrafttreten 1. April 2025 15 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 15. September 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022. Fr. 15.00 pro Aufenthaltstag für Frühstück und Abendessen entrichtet. Der zusätzliche Verpflegungsbeitrag an die Anbietenden der Sonderschulung richtet sich gemäss Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung in der Stadt Zürich (VO, KB, AS 410.130), Anhang 3, Ziff. A.1 bei Tagessonderschulungen nach dem Minimaltarif Normkosten «Mittag». 3 Bei einem gleichzeitigen Leistungsbezug von Heimpflege und Sonderschulung in einer gemeinsamen Einrichtung wird dem oder der Anbietenden der Heimpflege ein Verpflegungsbeitrag von Fr. 25.00 pro Aufenthaltstag entrichtet.
Art. 13 GBL für obdachlose Personen
16 1 Bei obdachlosen Personen wird der GBL für einen Einpersonen-Haushalt gemäss Art. 5 Abs. 1 von Fr. 743.00 ausgerichtet. 2 Bei tageweiser Berechnung beträgt der GBL Fr. 24.00 pro Tag. Da keine Einsparungen durch eine gemeinsame Haushaltsführung möglich sind, wird bei Mehrpersonenfällen auf die Anwendung der Äquivalenzskala verzichtet.
Art. 14 Teuerungsanpassung
Von der Sozialkonferenz des Kantons Zürich empfohlene Teuerungsanpassungen werden grundsätzlich übernommen. Der Entscheid darüber liegt bei der Sozialbehörde.
C. Finanzielle Leistungen für den Lebensunterhalt:
Art. 15 Pauschale für soziale Teilhabe a. Grundsatz
Vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern und schutzbedürftigen Personen sowie Asylsuchenden wird eine Pauschale für soziale Teilhabe entrichtet. 17
Die Pauschale umfasst folgende Ausgabenpositionen, die bei Unterstützung nach SKOS-Richtlinien im GBL enthalten sind: – Verkehrsauslagen – Nachrichtenübermittlung – Bildung, Freizeit, Sport 16 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 3. März 2025; Inkrafttreten 1. April 2025 17 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 11. April 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022.
Art. 16 b. Höhe
Die Höhe der Pauschale für soziale Teilhabe richtet sich nach den prozentualen Anteilen der in Art. 15 angeführten Positionen am SKOS-Warenkorb für den GBL für Wohn-/Lebensformen gemäss Art. 5 Abs. 1.
Bei Mehrpersonenhaushalten gelangt die Äquivalenzskala der SKOS-Richtlinien für den Lebensunterhalt zur Anwendung. 18 Haushaltsgrösse Fr.-Pauschale / Haushalt / Monat 1 Person 90.00 2 Personen 138.00
Personen 168.00
Personen 193.00
Personen 218.00
Personen 236.00
Personen + 18.00 3 Bei asylsuchenden Einzelpersonen gelangt grundsätzlich die Pauschale für den Zweipersonenhaushalt zur Anwendung. Wird bei Asylsuchenden ein Einpersonenhaushalt in gut begründeten Fällen ausnahmsweise bewilligt und ein entsprechender GBL ausgerichtet, gelangt die Pauschale für den Einpersonenhaushalt zur Anwendung. 4 Die Pauschale für soziale Teilhabe für Personen in anderen Wohn-/Lebensformen wird durch die Direktion der AOZ unter Berücksichtigung der prozentualen Anteile am jeweiligen GBL mittels Handlungsanweisung festgelegt.
Art. 17 Leistungen für die schulische Ausstattung
19 Für vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer und schutzbedürftige Personen sowie Asylsuchende werden effektive Auslagen für die schulische Ausstattung bis zu folgenden Maximalbeträgen pro Kind/Jugendlichem übernommen: – Eintritt in Kindergarten/Vorschule: Fr. 200.00 – Eintritt in Primarschule (1. Klasse): Fr. 200.00 – Übertritt in Mittelstufe (4. Klasse): Fr. 300.00 – Übertritt in Oberstufe (7. Klasse): Fr. 400.00 – Eintritt in Mittelschule, 10. Schuljahr, Berufsschule u. ä.: Fr. 400.00 18 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 3. März 2025; Inkrafttreten 1. April 2025 19 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 11. April 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022.
Art. 18 Situationsbedingte Leistungen SIL a. Grundversorgende SIL
Bei nachgewiesenem Bedarf werden nach AfV unterstützten Personen grundversorgende situationsbedingte Leistungen analog SKOS-Richtlinien ausgerichtet.
Art. 19 b. Fördernde SIL
20 In folgenden Fällen können fördernde situationsbedingte Leistungen analog SKOS-Richtlinien übernommen werden:
a. Bei Personen gemäss Art. 3 lit. a: sofern die Leistungen zur Stabilisierung der persönlichen Situation beitragen oder im Zusammenhang mit einem absehbaren positiven Asylentscheid der betroffenen Person stehen oder die Leistungen der Integration des Kindes oder dem Kindeswohl dienen;
b. Bei vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern und schutzbedürftigen Personen gemäss Art. 3 lit. b: sofern die Leistungen der beruflichen und sozialen Integration der betroffenen Person oder der Integration des Kindes oder dem Kindeswohl dienen.
Art. 20 Kürzungen
Bei Vorliegen eines Kürzungsgrundes nach § 17 Abs. 2 AfV können der GBL sowie die Pauschale für soziale Teilhabe für die Dauer von maximal 12 Monaten um höchstens 15 % gekürzt werden.
Die Kürzung kann mit einem neuen Entscheid jeweils um weitere 12 Monate verlängert werden, sofern die Kürzungsvoraussetzungen weiterhin gegeben sind.
D. Wohnkosten
Art. 21 Vorläufig aufgenommene Aus- länderinnen und Ausländer und schutzbedürftige Personen
21 Bei vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern und schutzbedürftigen Personen werden für den maximal unbefristet zu übernehmenden Mietzins und die Nebenkosten die Ansätze der Richtlinie für die Bemessung der Wohnkosten der Sozialbehörde gemäss Ziff. 1 und 2 angewandt.
Art. 22 Asylsuchende a. Grundsatz
22 Asylsuchende leben grundsätzlich in Mehrpersonenhaushalten. In begründeten Fällen kann ausnahmsweise das Führen eines Einpersonenhaushalts bewilligt werden. 20 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 4. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 21 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 1. Februar 2024; Inkrafttreten 1. Juli 2024 (Beschluss der Sozialbehörde vom 18. April 2024). 22 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 11. April 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022.
Art. 23 b. Höhe
23 Der maximal unbefristet zu übernehmende Mietzins wird für die einzelnen Wohnformen wie folgt festgelegt:
a. Für Einzelpersonen, Ehepaare, eingetragene Partnerschaften, Familien, Konkubinate, Einelternfamilien sowie Geschwister und andere familienähnliche Wohngemeinschaften in regulärer Wohnung (mit Bad/Dusche/WC und Küche zur eigenen Benutzung) Haushaltsgrösse Nettomiete für Haushalt pro Monat in Fr. 1-Personen-Haushalt 590.00 (Ausnahme) 2-Personen-Haushalt 1060.00 (530.00/Person) 3-Personen-Haushalt 1370.00 (457.00/Person) 4-Personen-Haushalt 1560.00 (390.00/Person) 5-Personen-Haushalt 1710.00 (342.00/Person) pro zusätzliche Person + 210.00 Personen im Begleiteten Wohnen Miettarif gemäss Tarifordnung für der SEB die städtischen Wohnintegrationsangebote
b. Für Personen in Zweckwohngemeinschaften Haushaltsgrösse Nettomiete für Haushalt pro Monat in Fr. 2-Personen-Haushalt 1120.00 (560.00/Person) 3-Personen-Haushalt 1620.00 (540.00/Person) 4-Personen-Haushalt 2020.00 (505.00/Person) 5-Personen-Haushalt 2390.00 (478.00/Person) ab 6 Personen 450.00/Person
c. Für Personen in Zimmern Ein Mietobjekt gilt als Zimmer, wenn es über keine Küche verfügt oder Bad/Dusche/WC und/oder Küche lediglich zur Mitbenützung zur Verfügung stehen. Bewohnerinnen und Bewohner, mit denen die Person Küche/Bad/Dusche/WC teilt, bilden mit dieser keine Wohngemeinschaft und verfügen für die von ihnen bewohnten Zimmer über einen eigenen Mietvertrag. Haushaltsgrösse Nettomiete pro Person pro Monat in Fr. unabhängig von der Haushalts 580.00 /Monat grösse 23 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 1. Februar 2024; Inkrafttreten 1. Juli 2024 (Beschluss der Sozialbehörde vom 18. April 2024).
d. Nebenkosten Bei Asylsuchenden werden für die maximal unbefristet zu übernehmenden Nebenkosten die Ansätze der Richtlinie für die Bemessung der Wohnkosten der Sozialbehörde gemäss Ziff. 2 angewandt.
Art. 23a Institutionelle Unterbringung der AOZ
24 Bei Personen in institutioneller Unterbringung der AOZ wird ein Unterbringungstarif (UBT) finanziert.
E. Vermögen 25
Art. 23b Grundsatz
26 1 Es wird ein Vermögensfreibetrag zugestanden. 2 Vermögen über dem Vermögensfreibetrag gemäss Art. 23c wird in der Bedarfsprüfung berücksichtigt. 3 Nicht berücksichtigt werden persönliche Effekten und Hausrat. 4 Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit kann auf eine Berücksichtigung bestimmter Vermögenswerte verzichtet werden, wenn:
a. dadurch für die Hilfeempfangenden oder ihre Angehörigen ungebührliche Härten entstünden;
b. die Verwertung unwirtschaftlich wäre; oder
c. die Veräusserung von Wertgegenständen aus anderen Gründen unzumutbar ist.
Art. 23c Höhe
27 1 Die Höhe des Vermögensfreibetrags orientiert sich an den SKOS-Richtlinien. Es gelten die untenstehenden Beträge wie folgt: 28 Haushaltsgrösse Vermögensfreibetrag in Fr. Einzelperson 6 000.00 Ehepaare 12 000.00 Für jedes minderjährige Kind 3 000.00 Maximal pro Unterstützungseinheit 15 000.00 24 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 11. April 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022. 25 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 3. Juli 2023; Inkrafttreten 1. Juni 2023. 26 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 3. Juli 2023; Inkrafttreten 1. Juni 2023. 27 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 3. Juli 2023; Inkrafttreten 1. Juni 2023. 28 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 4. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 2 Auf Leistungen aus Genugtuung und Integritätsentschädigung werden folgende Freibeträge gewährt: Haushaltsgrösse Vermögensfreibetrag in Fr. Einzelperson 30 000.00 Ehepaare 50 000.00 Für jedes minderjährige Kind 15 000.00 Maximal pro Unterstützungseinheit 65 000.00
F. Richtlinienanwendung und finanzielle
Art. 24 Richtlinienanwendung
Soweit keine anderen Regelungen zur Unterstützung nach AfV vorhanden sind, gelten die Richtlinien der Sozialbehörde für den Bereich der Sozialhilfe analog.
Die analoge Anwendung der nachstehenden Richtlinien der Sozialbehörde für den Bereich der Sozialhilfe ist wie folgt vorzunehmen:
a. Richtlinie für die Bemessung der Wohnkosten im Unterstützungsbudget: Gemäss Art. 21 – 23 der vorliegenden Richtlinie;
b. Richtlinie für die Finanzierung von Ausbildungen sowie des Lebensunterhalts während der Ausbildung durch die Sozialhilfe: Analoge Anwendung der Richtlinie auf alle Personen nach Art. 3 der vorliegenden Richtlinien;
c. Richtlinie für den Umgang mit familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften: nur bezüglich Konkubinat werden Ziffern 1, 4 und 5 der Richtlinie auf alle Personen nach Art. 3 der vorliegenden Richtlinie analog angewandt. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen betreffend Entschädigung für die Haushaltsführung ist ausgeschlossen.
Art. 25 Finanzielle Kompetenzen
Die finanziellen Kompetenzen im Bereich der Asylfürsorge richten sich nach der Kompetenzordnung der AOZ. 29 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 3. Juli 2023; Inkrafttreten 1. Juni 2023.
G. Schlussbestimmungen 30
Art. 26 Ausführende Bestimmungen
Die Direktion AOZ erlässt in Ausführung dieser Richtlinie Handlungsanweisungen.
Art. 27 Inkrafttreten
Die vorliegende Richtlinie tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens ist diese Richtlinie auf alle Unterstützungsfälle anzuwenden. 30 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 3. Juli 2023; Inkrafttreten 1. Juni 2023.