851.800

Verordnung über Energiekostenzulagen (VEZ)

Präambel

Der Gemeinderat,

A. Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Ausrichtung von Zulagen infolge stark ansteigender Energiekosten (Energiekostenzulagen).

Energiekostenzulagen können für folgende Energieträger ausgerichtet werden:

  1. a. Gas (Gaskostenzulage);

  2. b. Öl (Ölkostenzulage);

  3. c. Holz (Holzkostenzulage).

Der Stadtrat bestimmt, für welche weiteren Energieträger eine Energiekostenzulage ausgerichtet wird.

Art. 2 Zweck

Energiekostenzulagen gemäss dieser Verordnung dienen der Entlastung von Haushalten mit geringen finanziellen Mitteln.

Sie werden ausgerichtet, wenn steigende Energiekosten zu deutlich höheren Heiznebenkosten führen.

Art. 3 Begriffe

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsdefinitionen:

  1. a. einkommensschwache Personen: Personen, die Prämienverbilligung gemäss Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) 3 erhalten, aber keine wirtschaftliche Hilfe im Sinn des Sozialhilfegesetzes (SHG) 4 oder keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV gemäss Bundesgesetz

AS 101.100

STRB Nr. 1439 vom 30. November 2022.

vom 29. April 2019, LS 832.01.

vom 14. Juni 1981, LS 851.1. über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) 5 beziehen; b. EL-beziehende Personen: Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV gemäss ELG beziehen; c. Haushaltsgrösse: Zahl der im gleichen Haushalt wohnhaften Personen; d. Referenzperiode: Eine Referenzperiode umfasst zwölf Monate jeweils von März bis und mit Februar des Folgejahres; e. aktuelle Referenzperiode: Referenzperiode von März des Vorjahres bis und mit Februar des Jahres, in dem die Energiekostenzulage ausgerichtet wird.

B. Voraussetzungen

Art. 4 Berechnungsgrundlage für die Ausrichtung

Der Stadtrat beschliesst über die Ausrichtung der Energiekostenzulage in einem Kalenderjahr, wenn die gemäss Abs. 2 und 3 bestimmte Kostensteigerung eines Energieträgers mindestens dreissig Prozent beträgt.

Er bestimmt die Kostensteigerung eines Energieträgers anhand:

  1. a. der Preise des jeweiligen städtischen Energieversorgungsunternehmens für einen durchschnittlichen Haushaltsverbrauch pro Monat;

  2. b. des Zürcher Index der Konsumentenpreise, falls die Grundlage nach lit. a fehlt.

Die Kostensteigerung wird berechnet, indem die Durchschnittspreise des jeweiligen Energieträgers in der aktuellen Referenzperiode mit dem tiefsten Durchschnittspreis des jeweiligen Energieträgers in den drei vorhergehenden Referenzperioden verglichen werden.

Art. 5 Zulagenberechtigung a. Personen

Personen sind zulagenberechtigt, wenn:

  1. a. sie in einem Wohnobjekt in der Stadt wohnhaft sind;

  2. b. ihr Wohnobjekt mit dem jeweiligen Energieträger beheizt wird; und

  3. c. sie zu den einkommensschwachen oder zu den EL-beziehenden Personen zählen.

(aufgehoben) 6 5 vom 6. Oktober 2006, SR 831.30. 6 Aufgehoben gem. GRB vom 27. August 2025; Inkrafttreten 1. Mai 2026 (STRB Nr. 1076/2026).

Art. 6 b. Zeitpunkt

Die Voraussetzungen für die Zulagenberechtigung müssen am 31. März des Kalenderjahres erfüllt sein, in dem die Energiekostenzulage ausgerichtet wird.

Art. 7 Maximalhöhe

Die Höhe der Energiekostenzulage beträgt maximal 1200 Franken pro Person und Kalenderjahr.

Art. 8 Einkommensschwache Personen a. Pauschale

Zulagenberechtigte einkommensschwache Personen erhalten die Energiekostenzulage in Form einer Pauschale.

Art. 9 b. Festlegung der Pauschale

Der Stadtrat legt jährlich fest, welcher Anteil der ermit- 1 telten Kostensteigerung pauschal als Energiekostenzulage ausgerichtet wird. 2 Die Pauschale pro Haushalt wird anhand der Haushaltsgrösse und der ermittelten Kostensteigerung des jeweiligen Energieträgers modellhaft ermittelt. 3 Die Pauschale pro zulagenberechtigte Person entspricht der Pauschale für einen Haushalt geteilt durch die Haushaltsgrösse.

Art. 10 EL-beziehende Personen a. Einmalzahlung

Zulagenberechtigte EL-beziehende Personen erhalten die Energiekostenzulage in Form einer Einmalzahlung. Die Höhe der Einmalzahlung entspricht dem Betrag der effektiven Erhöhung der Akontozahlungen für Heiznebenkosten, sofern der Betrag nicht nach ELG 7 oder der Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung) 8 gedeckt werden kann. 3 Ist die errechnete Einmalzahlung höher als die Pauschale für

Art. 8 einkommensschwache Personen gemäss schale ausgerichtet.

, wird die Pau-

Art. 11 b. Härtefallregelung

In Härtefällen können EL-beziehende Personen Energiekostenzulagen bis zur Höhe der effektiven Heizkosten beantragen.

Die antragstellenden Personen erbringen den Nachweis, dass:

  1. a. sie sich um eine Erhöhung der Akonto-Zahlungen bemüht haben; und

  2. b. ihnen von der Vermieterschaft keine ausreichende Erhöhung der Akonto-Zahlungen zugestanden wurde.

Die Energiekostenzulage im Härtefall wird als Einmalzahlung ausgerichtet. 7 vom 6. Oktober 2006, SR 831.30. 8 vom 21. Dezember 2005, AS 831.110.

C. Verfahren

Art. 12 Gesuchseinreichung

Gesuche sind bei der zuständigen Vollzugsstelle einzureichen.

Die Gesuchstellenden erteilen die für die Prüfung der Zulagenberechtigung erforderlichen Informationen; diese werden soweit möglich dokumentiert.

Die Vollzugsstelle stellt für die Einreichung des Gesuchs ein Formular zur Verfügung.

Art. 13 Einreichungsfrist

Gesuche sind bei der Vollzugsstelle bis Ende September des Kalenderjahres einzureichen, für das eine Energiekostenzulage gewährt wird.

Art. 14 Gesuchsprüfung

Die Vollzugsstelle prüft die Angaben und die Zulagenberechtigung.

Sie erlässt bei einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung des Gesuchs eine Verfügung.

Art. 15 Datenbearbeitung

Die Vollzugsstelle kann für die Prüfung auf verwaltungsintern zugängliche Informationen zugreifen.

Die für die Ausrichtung der Sozialhilfe zuständige Stelle gibt der Vollzugsstelle bekannt, ob Gesuchstellende wirtschaftliche Hilfe im Sinn des SHG 9 beziehen.

Die Bekanntgabe kann systematisch und automatisiert erfolgen.

Art. 16 Auszahlungsfrist

Die Auszahlung erfolgt innert drei Monaten nach Einreichung des Gesuchs, sofern alle notwendigen Unterlagen zur Gesuchsprüfung vorliegen.

Art. 17 Rückerstattung

Die gesuchstellende Person ist zur Rückerstattung ausbezahlter Energiekostenzulagen verpflichtet, wenn sie:

  1. a. bei der Gesuchseinreichung unwahre oder unvollständige Informationen erteilt hat;

  2. b. für die Zulagenberechtigung massgebliche Tatsachen verschwiegen oder nicht gemeldet hat.

Die Vollzugsstelle erlässt eine Verfügung über die Rückerstattung; die Zahlungsfrist beträgt dreissig Tage ab Rechtskraft.

Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt fünf Jahre nach Auszahlung der rückerstattungspflichtigen Beiträge. 9 vom 14. Juni 1981, LS 851.1.

D. Schlussbestimmungen

Art. 18 Inkrafttreten

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft. 10 10 Inkrafttreten 2. September 2023 (STRB Nr. 1998/2023).