861.160
Vorschriften über die Feuerpolizei
Art. 1
Auftrag Die dem Feuerwehrinspektorat zugeteilte Feuerpolizei hat durch Anwendung der feuerpolizeilichen Vorschriften vorbeugend Leben, Sicherheit und Eigentum von Personen zu schützen. Sie erstattet dem Polizeivorstand und Statthalter jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
Art. 2
Gliederung
Für die feuerpolizeilichen Aufgaben sind dem Feuerwehrinspektor unterstellt: ein Adjunkt und die erforderliche Anzahl von Technischen Beamten sowie Technikern.
Dem Adjunkten obliegt die selbständige Leitung der Feuerpolizei in administrativen, organisatorischen und fachtechnischen Belangen.
Das Sekretariat legt die für die Kontrolle der Liegenschaften, deren technischen Einrichtungen und besonderen Gefahren notwendigen Unterlagen an und besorgt deren Nachführung. Zudem erledigt es insbesondere die fachliche Korrespondenz und die Verrechnungen.
Art. 3
Gebietsaufteilung Den Technikern und Technischen Beamten werden Gebietskreise zugeteilt. Sie können nach Bedarf auch in anderen Kreisen oder für besondere Aufgaben eingesetzt werden.
Art. 4
Berichterstattung Über die Tätigkeiten der Techniker und Technischen Beamten sind eine Zeitaufwandliste (für Neu- und Umbauten) sowie monatlich ein Rapport zu erstellen. Die Berichte müssen Anträge zur Weiterbehandlung oder Erledigung der Geschäfte enthalten.
Art. 5
Zuständigkeit
Anträge, Korrespondenzen, Bewilligungen, Vernehmlassungen und dergleichen sind vom Adjunkten zu beurteilen.
Verfügungen sowie Anträge für Polizeistrafen an den Polizeirichter oder Statthalter sind vom Adjunkten zu unterzeichnen.
Art. 6
Ausbrennen
Beim Ausbrennen von Kaminen, Lüftungskanälen und dergleichen hat stets der Techniker oder Technische Beamte des betreffenden Kreises oder dessen Stellvertreter anwesend zu sein. Ohne dessen Einwilligung dürfen keine Ausbrennungen durchgeführt werden. Vor jedem Ausbrennen untersucht dieser nötigenfalls unter Beizug von Fachleuten die baulichen und örtlichen Gegebenheiten.
Das Ausbrennen hat fachgerecht, unter Berücksichtigung von Brandgefahren, zu erfolgen.
Der Beizug von Fachleuten ist dem Liegenschafteneigentümer in Rechnung zu stellen.
Vor jedem Ausbrennen hat der zuständige Beamte der Feuerpolizei rechtzeitig der Alarmzentrale des Feuerwehrinspektorates schriftlich Mitteilung zu erstatten.
Art. 7
Brandfälle Bei Brandfällen kann der zuständige Beamte der Feuerpolizei zu Abklärungen, Beratungen und dergleichen aufgeboten werden.
Art. 8
Inkrafttreten Diese Vorschriften treten auf den 1. April 1986 in Kraft. Sie ersetzen die Dienstordnung für die Feuerpolizei vom 24. Dezember 1908 2 und alle andern mit ihnen im Widerspruch stehenden Bestimmungen.
AS 39, 41.
BS 1, 554.