861.190
Vorschriften über die Dekoration von Wirtschaftsräumen
Art. 1
Für die Dekoration von Wirtschaftsräumen, Sälen und dergleichen ist vom Patentinhaber eine Bewilligung der Feuerpolizei einzuholen.
Art. 2
Das Gesuch ist mindestens 10 Tage vor Beginn der Dekorationsarbeiten einzureichen. Es sind ihm nach Möglichkeit Pläne oder Skizzen der Dekoration beizulegen. Die Feuerpolizei ist berechtigt, diese Unterlagen nachzuverlangen.
Art. 3 Die
2 Die Bewilligung wird für eine bestimmte Zeit erteilt. Dekorationen dürfen während höchstens drei Wochen beibehalten und müssen hernach wieder vollständig entfernt werden. Beginn und Ende der Dekorationszeit sind der Feuerpolizei beim Einreichen des Gesuches bekannt zu geben.
Art. 4
Nur die Dekoration hiezu geeigneter Räume darf bewilligt werden.
Art. 5
In dekorierten Lokalen dürfen keine offenen Lichter (Kerzen) aufgestellt werden.
Art. 6
Die Feuerpolizei hat in der Bewilligungsverfügung die im Interesse der Sicherheit erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen. Massgebend hiefür sind die jeweilen von der kantonalen Gebäudeversicherung Zürich herausgegebenen Richtlinien.
Art. 7
Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieser Vorschriften sowie gegen die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen, Auflagen und Anordnungen haben Polizeibusse nach Massgabe der Allgemeinen Polizeiverordnung zur Folge.
Art. 8
Die Feuerpolizei ist berechtigt, die in vorschriftswidriger Weise angebrachten Dekorationen auf Kosten des Fehlbaren entfernen zu lassen und, sofern die Entfernung nicht mehr rechtzeitig möglich ist, die Benützung der dekorierten Räume bis zur Behebung des Übelstandes ganz oder teilweise zu verbieten.
Art. 9
Die Vorschriften treten auf den1. Januar 1972 in Kraft und ersetzen die Verordnung über die Dekoration von Wirtschaftsräumen vom 13. Dezember 1924.