935.110
Vorschriften über die Gästekontrolle
Art. 1
Grundsatz
Die Patentinhaber von Wirtschaftsbetrieben, die Gäste beherbergen, und die Leiter von privaten Institutionen mit Unterkunftsmöglichkeiten, wie z. B. Jugendherbergen, Campingplätzen, Notschlafstellen, Nachtasylen, sind verpflichtet, über die von ihnen aufgenommenen Personen ein Fremdenbuch oder eine in Bezug auf dessen Inhalt übereinstimmende Kontrolle zu führen.
Die Gästekontrolle hat zu enthalten: Familien- und Vorname, Geburtsdatum, Beruf, Staatsangehörigkeit, Wohnort, Zimmernummer sowie Tag der Ankunft und der Abreise der Gäste.
Die Gästekontrolle ist periodisch durch die Wirtschaftspolizei zu kontrollieren.
Vom letzten Eintrag an gerechnet ist die Gästekontrolle mindestens fünf Jahre im Betrieb aufzubewahren; bei Aufgabe eines Betriebes ist diese auf fünf Jahre zurück der Wirtschaftspolizei abzuliefern.
Art. 2
Meldescheine
Jeder Gast hat bei der Ankunft den polizeilich vorgeschriebenen Meldeschein vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und eigenhändig zu unterzeichnen.
Der Beherberger hat dafür zu sorgen, dass die Meldescheine leserlich und vollständig ausgefüllt werden. Meldescheine, die durch den Beherberger in privaten Druck gegeben werden, müssen in Bezug auf Format und Aufdruck mit den von der Polizei abgegebenen übereinstimmen.
Die Teilnehmer von Reisegesellschaften sind von der Pflicht zum Ausfüllen eines Meldescheines befreit, wenn an deren Stelle eine vollständige Liste mit Hotelaufdruck, Familien- und Vorname, Geburtsjahr und Staatsangehörigkeit der Teilnehmer abgegeben wird. Der verantwortliche Leiter hat für sich einen Meldeschein auszufüllen und diesen der Liste beizulegen. Der Beherberger hat in der Gästekontrolle nur den Reiseleiter und die Anzahl der ihn begleitenden Teilnehmer festzuhalten.
Art. 3
Begleitung
Befindet sich der Gast in Begleitung seiner Ehefrau oder von Kindern, sind diese lediglich im Meldeschein anzuführen. Familienangehörige sind anzahlmässig in der Gästekontrolle zu erfassen.
Andere Verwandte oder den Gast begleitende Personen haben separate Meldescheine auszufüllen und sind in der Gästekontrolle gesondert zu erfassen.
Art. 4
Kontrolle
Der Beherberger ist verpflichtet, die vom ausländischen Gast gemachten Angaben anhand der Ausweispapiere (Pass, Identitätskarte usw.) nachzuprüfen und allenfalls zu ergänzen. Er hat zudem die Art und die Kontrollnummer des Ausweispapieres in die betreffende Rubrik des Meldescheines einzutragen.
Das Ausweispapier kann dem Gast sofort zurückgegeben werden, ausgenommen in Fällen, in denen an der Identität des Ausländers oder an der Echtheit des Ausweispapiers Zweifel bestehen. In solchen Fällen hat der Beherberger unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen.
Art. 5
Ablieferung der Meldescheine Die Meldescheine sind der Polizei täglich abzuliefern.
Art. 6
Auskunftserteilung
Auskunft aufgrund der Meldescheine darf von der Polizei nur gegeben werden: - in kriminalpolizeilichen Belangen - in Strafsachen zuhanden der Untersuchungsbehörden und Gerichte - in Fällen, in denen gesetzliche Vorschriften nachgewiesen werden können, die zur Auskunftsgabe verpflichten.
In anderen Fällen darf Auskunft nur erteilt werden, wenn der Gast sein Einverständnis erklärt hat oder wenn aufgrund der besonderen Umstände dieses vorausgesetzt werden darf.
Art. 7
Verdächtige Personen
Die in Art. 1 Abs. 1 genannten Beherberger haben der Polizei über die Anwesenheit von Gästen auf Verlangen, unter Vorlage der Gästekontrolle, Auskunft zu geben.
Verdächtige Personen, insbesondere solche, auf die von der Polizei aufmerksam gemacht wurde, sind vom Beherberger unverzüglich zu melden.
Art. 8
Strafbestimmung Übertretungen der Bestimmungen dieser Vorschriften werden, soweit nicht eidgenössische oder kantonale Vorschriften zur Anwendung gelangen, mit Polizeibusse gemäss der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich bestraft.
Art. 9
Inkrafttreten Diese Vorschriften ersetzen die VO betreffend die Fremdenkontrolle in Gasthöfen vom 20. September 1916 2 Sie treten am Tage nach der erstmaligen Publikation im Amtsblatt in Kraft. 3 Genehmigt von der kantonalen Polizeidirektion am 6. Juni 1975.
AS 36, 48.
AS 11, 233.
Veröffentlicht am 25. August 1975.