935.330
Vorschriften über das Sammeln von Geld und Naturalgaben (Gestützt auf § 74 des Gesetzes über das Gemeindewesen
Art. 1
Bewilligungspflicht
Wer Geld durch Herumbieten oder Aufstellen von Sammelbüchsen, Sammeltüchern oder ähnlichen Sammelbehältern auf öffentlichen Strassen und Plätzen oder im Umherziehen von Haus zu Haus sammeln will, bedarf einer Bewilligung des Polizeiamtes.
Der gleichen Bewilligungspflicht unterliegen der Verkauf von Abzeichen und ähnlichen Artikeln zu Sammelzwecken sowie das Sammeln von Naturalgaben.
Keine Bewilligung benötigen Vereine für Sammlungen bei ihren Mitgliedern und Gönnern von Haus zu Haus.
Art. 2
Bewilligungsvoraussetzungen
Bewilligt werden nur Sammlungen zu gemeinnützigen Zwecken.
Die Veranstalter müssen Gewähr bieten für die ordnungsgemässe Durchführung der Sammlung und für die bestimmungsgemässe Verwendung des Erlöses.
Sammlungen, deren Erlös im Ausland verwendet wird, werden nur bewilligt, sofern die Verteilung durch eine international tätige Hilfsorganisation mit Sitz in der Schweiz erfolgt.
Art. 3
Bedingungen und Auflagen Das Polizeiamt regelt die örtlichen und zeitlichen Einschränkungen, bestimmt die Zahl der Sammler und setzt die weiteren im öffentlichen Interesse erforderlichen Bedingungen und Auflagen fest.
Art. 4
Abrechnung
Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, über die bestimmungsgemässe Verwendung des Ergebnisses Rechnung abzulegen. Vom Bruttoergebnis dürfen höchstens 25% an Spesen in Abzug gebracht werden.
Der Bewilligungsinhaber ist gegenüber dem Polizeiamt zur Erteilung jeder notwendigen Auskunft sowie zur Vorlage der Belege verpflichtet.
Art. 5
Strafbestimmung Übertretungen dieser Vorschriften sowie der mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen werden mit Polizeibusse nach Massgabe der Allgemeinen Polizeiverordnung geahndet. Strafbar sind Veranstalter und Sammler. Vorbehalten bleiben administrative Massnahmen, wie der sofortige Entzug der Bewilligung.
Art. 6
Gebühren Für die Bewilligung von Sammlungen werden nur Schreib- und allfällige Zustellgebühren verrechnet.
Art. 7 Veröffentli-
Inkrafttreten Diese Vorschriften treten nach Genehmigung durch die kantonale Polizeidirektion 2 auf den vom Stadtrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. 3 Sie ersetzen die Verordnung über das Sammeln von Geld und Naturalgaben vom 21. Juni 1924. 4
AS 36, 518. 2 23. Dezember 1977. 3 3. Februar 1978 (vgl. Stadtratsbeschluss vom 20. Januar 1978 und chung im städt. Amtsblatt vom 2. Februar 1978). 4 BS 1, 625.