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Gebührenordnung für das Taxiwesen
935.430 Gebührenordnung für das Taxiwesen Verfügung des Polizeivorstehers vom 7. November 2012 Gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Taxiverordnung vom 8. Juli 2009 wird folgende Gebührenordnung für das Taxiwesen erlassen: I. Benützungsgebühren Taxi Das Aufstellen von Taxifahrzeugen mit Betriebsbewilligung der Stadt Zürich auf den von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Polizeidepartements bestimmten Standplätzen auf dem öffentlichen Grund zur Aufnahme von Fahrgästen beträgt pro Fahrzeug und Monat Fr. 72.–. Die Benützungsgebühren sind pro Kalenderjahr gegen Rech- nungsstellung zu bezahlen. Die Stadtpolizei, Verkehrspolizei Taxibüro, kann auf begrün- detes Gesuch hin quartalsweise oder halbjährliche Bezahlung gestatten. Für Teilzahlungen wird ein entsprechender Zuschlag von Fr. 10.– in Rechnung gestellt. Eine teilweise Rückvergütung der Gebühren infolge Benützung von anerkannt schadstoffarmen und energieeffizienten Fahrzeu- gen richtet sich nach Art. 23 Abs. 2 Taxiverordnung. Dabei beträgt die Rückvergütung für benzin- oder gasbetriebe- ne Fahrzeuge der Energieeffizienzkategorie A oder für diesel- betriebene Fahrzeuge der Energieeffizienzkategorie A, die mit Partikelfiltern oder einer gleichwertigen Abgasminderungstech- nologie ausgerüstet sind, 50 % der vollen Gebühr. Für Fahr- zeuge der Energieeffizienzkategorie A mit Elektro- oder Hy- bridantrieb werden 75 % der vollen Gebühr rückvergütet. Die Energieeffizienzkategorie richtet sich nach der Energieetikette gemäss Anhang 3.6 der Energieverordnung (SR 730.01), die vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Ener- gie und Kommunikation (UVEK) erstellt und auf der Internetsei- te www.energieetikette.ch in der Fahrzeugliste publiziert wird. Alle anderen Fahrzeuge erhalten keine Rückvergütung. Es gilt die Anfang des Kalenderjahres zugeordnete Energieeffizienz- kategorie. 1
935.430 Gebührenordnung für das Taxiwesen II. Bewilligungsgebühren 1. Taxibetriebsbewilligung Fr. 1.1 je Gesuch 180.– 1.2 je Gesuch von Inhabenden einer Taxibewilli- kostenlos gung ausserhalb der Stadt Zürich 1.3 Abgabe einer Bewilligungsnummer (Material- 50.– kosten) 2. Fachprüfungen 2.1 Fachprüfung für Betriebsverantwortliche 100.– 2.2 Fachprüfung für Chauffeusen/Chauffeure 150.– 2.3 Jede Wiederholung der Fachprüfung 100.– 2.4 Unentschuldigtes Nichterscheinen zur Fach- 100.– prüfung Eine Abmeldung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie mindestens zwei Arbeitstage vor dem festgelegten Termin bei der Stadtpolizei, Verkehrspolizei Taxibüro, eintrifft. 3. Taxiausweis 3.1 Ausstellung des Taxiausweises 40.– 4. Ausrüstungskontrolle eines Taxifahrzeuges 4.1 Erstmalige Abnahme 30.– III. Schreibgebühren Die Schreibgebühren richten sich nach den kantonalen Vor- schriften über die Gebühren der Gemeindebehörden. IV. Schlussbestimmungen Die Gebührenordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft und er- setzt diejenige vom 20. April 2005 (STRB Nr. 557/2005). 2