935.461
Ausführungsbestimmungen zur Taxiverordnung der Stadt Zürich
I. Ausrüstung der Taxifahrzeuge
Art. 1 Taxifahrzeuge
Als Taxifahrzeuge werden nur Personenwagen zugelassen, die im Sinne der Artikel 10, 11 und 15 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeugen vom 19. Juni 1995 (VTS; SR 741.41) für den berufsmässigen Personentransport eingelöst und ausgerüstet sind.
Art. 2 Kennlampen
Die Taxifahrzeuge sind mit einer Kennlampe mit blau/ weissem Frontschild zu kennzeichnen. Es dürfen nur Lampenmodelle verwendet werden, die von der Stadtpolizei, Verkehrspolizei Taxibüro, genehmigt worden sind.
Art. 3 Taxiausweis
Der Taxiausweis ist während der beruflichen Tätigkeit für den Fahrgast jederzeit gut sichtbar und lesbar am Armaturenbrett anzubringen.
Art. 4 Bewilligungsnummern
Die von der Stadtpolizei, Verkehrspolizei Taxibüro, zugeteilten Bewilligungsnummern müssen an der Vorder- und der Rückseite der Kennlampe angebracht werden.
Die Nummernbügel mit Zahlen werden ausschliesslich von der Stadtpolizei, Verkehrspolizei Taxibüro, abgegeben.
Die Nummernbügel sind nach Erlöschen der Bewilligungsrechte der Stadtpolizei, Verkehrspolizei Taxibüro, unverzüglich und entschädigungslos zurückzugeben. Soweit die Bewilligungsnummer mit der Kennlampe unauflösbar verbunden ist, ist die ganze Kennlampe unverzüglich und entschädigungslos der Stadtpolizei, Verkehrspolizei Taxibüro, zurückzugeben.
Art. 5 Privatfahrten
Wird ein Taxifahrzeug zu Privatfahrten verwendet, ist die äussere Kennzeichnung (Kennlampe mit Bewilligungsnummer) zu entfernen oder abzudecken. Ausführungsbestimmungen zur Taxiverordnung der Stadt Zürich
Art. 6 Taxuhr/Einbau und Nachkontrolle
Die Taxuhren sind von der Stadtpolizei, Verkehrspolizei Taxibüro, bzw. von den von der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Polizeidepartements ermächtigten Taxuhr-Montagestellen alle zwei Jahre zu kontrollieren. Weitere Kontrollen durch die Stadtpolizei bleiben vorbehalten.
Beim Einbau der Taxuhr in ein Fach mit einem allenfalls vorhandenen Deckel muss dieser dauerhaft entfernt werden.
Art. 7 Tarifordnung
Jede Taxichauffeuse/jeder Taxichauffeur hat einen gültigen ausführlichen Taxitarif und den neusten Stadtplan mitzuführen und diese Dokumente auf Verlangen vorzuweisen. Eine Kurzfassung des Taxitarifs ist zudem so im Wagen anzubringen, dass er von den Fahrgästen jederzeit gelesen werden kann. II. Taxistandplätze
Art. 8 Standplatzordnung
Das Parkieren von Taxifahrzeugen auf öffentlichen Taxistandplätzen ist untersagt.
Die Fahrgäste sind in der Wahl des Taxifahrzeuges frei. III. Meldepflicht
Art. 9 Meldepflicht
Die Inhaberinnen und Inhaber von Betriebsbewilligungen haben der Stadtpolizei, Verkehrspolizei Taxibüro, innert 14 Tagen alle Tatsachen zu melden, die eine Änderung des Führer- oder des Fahrzeugausweises nötig machen.
Sie haben der Stadtpolizei, Verkehrspolizei Taxibüro, die Anstellung ihres Fahrpersonals vor dem Eintritt zu melden.
Die Meldung über den Austritt ihres Fahrpersonals hat spätestens am Tage des Austritts zu erfolgen. Der Taxiausweis und die Kontrollkarten sind der Abmeldung beizulegen.
Die Inhaberinnen und Inhaber von Betriebsbewilligungen haben die vorübergehende Ausser- sowie Wiederinbetriebsetzung von Taxifahrzeugen innert 14 Tagen der Stadtpolizei, Verkehrspolizei Taxibüro, zu melden. Ausführungsbestimmungen zur Taxiverordnung der Stadt Zürich IV. Binnenmarkt
Art. 10 Bewilligungsfreie Taxidienstleistungen
Ein ortsfremder Taxidienst, der an seinem Herkunftsort rechtmässig Taxidienstleistungen erbringt, hat das Recht, nach Massgabe und unter Mitführung der am Herkunftsort ausgestellten Bewilligung
a. Kundinnen und Kunden nach Zürich zu transportieren und auf der direkten Rückfahrt eine neue Kundin oder einen neuen Kunden mit Zielort ausserhalb von Zürich mitzunehmen;
b. Kundinnen und Kunden auf Bestellung oder Vermittlung hin in Zürich abzuholen und an einen beliebigen Ort zu transportieren.
Für alle anderen Taxidienstleistungen wird ein Stadtzürcher Taxiausweis und eine Stadtzürcher Taxibetriebsbewilligung benötigt.
Art. 11 Zusatzbewilligungsverfahren
Ein ortsfremder Taxidienst kann beim Vorhandensein einer gültigen Bewilligung seines Herkunftsortes gemäss Art. 3 Binnenmarktgesetz vom 6. Oktober 1995 (BGBM; SR 943.02) eine Zusatzbewilligung für die Stadt Zürich beantragen. Dabei wird die Bewilligung des Herkunftsortes einer Gleichwertigkeitsprüfung unterzogen. Je nach Umfang der Bewilligung des Herkunftsortes hat der ortsfremde Taxidienst das Stadtzürcher Bewilligungsverfahren ganz oder teilweise zu durchlaufen.
V. Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 12 Strafbestimmungen
Zuwiderhandlungen gegen diese Ausführungsbestimmungen werden nach Massgabe der Strafbestimmungen der Allgemeinen Polizeiverordnung bestraft. Die Ergreifung administrativer Massnahmen gemäss Taxiverordnung bleibt vorbehalten.
Art. 13 Inkraftsetzung
Diese Ausführungsbestimmungen treten auf den 1. Januar 2013 in Kraft und diejenigen vom 27. September 2004 werden auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.