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Baurechtlicher Entscheid. Prüfung des Kanalisationsanschlusses in einem nachgelagerten Bewilligungsverfahren.

Rubrum

BRGE IV Nr. 0078/2013 vom 6. Juni 2013 in BEZ 2013 Nr. 47

Erwägungen

3.2

Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung ist unter anderem die genügende Erschliessung des Baugrundstücks (Art. 22 Abs. 2 lit. b des Raumplanungsgesetzes [RPG]; §§ 233 und 234 PBG). Ein Grundstück ist dann erschlossen, wenn es für die darauf vorgesehenen Bauten und Anlagen genügend zugänglich ist, wenn diese ausreichend mit Wasser und Energie versorgt werden können und wenn die einwandfreie Behandlung von Abwässern, Abfallstoffen und Altlasten gewährleistet ist (§ 236 Abs. 1 PBG).

Können inhaltliche oder formale Mängel des Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden oder sind zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands Anordnungen nötig, so sind mit der Bewilligung die gebotenen Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) zu verknüpfen (§ 321 Abs. 1 PBG).

Mit Nebenbestimmungen darf von vornherein nur Mängeln begegnet werden, die «ohne besondere Schwierigkeiten» behoben werden können. Erfordert demgegenüber die Behebung von Mängeln eine konzeptionelle Überarbeitung des Bauprojektes, darf keine mit Nebenbestimmungen verknüpfte Baubewilligung erteilt werden. Diesfalls ist vielmehr eine Bauverweigerung auszusprechen und hat die Bauherrschaft ein überarbeitetes Baugesuch einzureichen. Nur so ist die nötige Klarheit im baurechtlichen Verfahren gewährleistet, was nicht zuletzt auch im Interesse der Nachbarn zu verlangen ist. Im Übrigen kann mit Nebenbestimmungen auch Mängeln begegnet werden, welche die Grundanforderungen an Bauten und Anlagen im Sinne der §§ 233 ff. PBG beschlagen (RB 1997 Nr. 78).

Bei der Beantwortung der Frage, ob Mängel eines Bauvorhabens mit einer Nebenbestimmung geheilt werden können oder ob eine Bauverweigerung zu statuieren ist, steht der Baubehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Dieser findet dort seine Grenze, wo sich eine Bauverweigerung als offenkundig unverhältnismässig erweist (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV]).

3.3

Gemäss den Baugesuchplänen soll die Abwasserbeseitigung der beiden Einfamilienhäuser über eine durch das rekurrentische Grundstück verlaufende Kanalisationsleitung erfolgen. Wie die Vorinstanz in ihrem Beschluss zutreffend festhält, existiert zwar ein privatrechtliches Durchleitungsrecht, jedoch ist aufgrund des Dienstbarkeitstextes nicht sichergestellt, dass die beiden Neubauten an die fragliche Leitung angeschlossen werden können. Die Baubehörde hat deshalb die Kanalisationsbewilligung vorbehalten. Dieses Vorgehen sprengt den Rahmen von § 321 Abs. 1 PBG nicht. So kann nach

geltender Rechtsprechung die Kanalisationseingabe ohne Weiteres auflagemässig vor Baubeginn eingereicht werden. Sie enthält neben dem eigentlichen Anschlussgesuch die Projektpläne für die Abwasserleitungen sowie für die Anschlussleitungen an das übergeordnete Abwassersystem. Technische Mängel eines Abwasserprojekts lassen sich in der Regel verhältnismässig leicht beheben (VGr, 7. November 2012, VB.2012.00379).

Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, wonach ein Anschluss an das übergeordnete Abwassernetz nicht möglich sein sollte. Aus dem alternativ eingereichten Kanalisationsprojekt geht hervor, dass sich die abwassermässige Erschliessung der beiden Einfamilienhäuser auch ohne Beanspruchung des Durchleitungsrechts realisieren lässt. Die Baubehörde durfte daher die Behandlung des Kanalisationsprojekts gestützt auf § 321 Abs. 1 PGB in ein nachgelagertes Bewilligungsverfahren verschieben. Der rekurrentische Einwand ist demnach unbegründet.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 36 — letto nella versione del 3 marzo 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.
  • Legge federale sul trasporto di viaggiatori, Art. 233, Art. 234, Art. 236 e Art. 321 — letto nella versione del 1 dicembre 2012; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2013, 1 gennaio 2016, 13 settembre 2016, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 26 settembre 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023 e 1 gennaio 2025.
  • Legge federale sulla pianificazione del territorio, Art. 22 — letto nella versione del 1 novembre 2012; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2014, 1 maggio 2014, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2026, 1 aprile 2026 e 1 luglio 2026.