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Akteneinsicht. Berechtigung zur Erstellung von Plankopien auf der Gemeindeverwaltung.

Rubrum

BRKE I Nr. 155/1996 vom 24. Mai 1996 in BEZ 1996 Nr. 22

Erwägungen

4.

Die Vorinstanz führt aus, es bestehe keine Pflicht der Gemeindeverwaltung, zur Gerwährleistung der Akteneinsicht grossformatige Pläne kopieren zu lassen. Die Rekurrenten machen demgegenüber geltend, aus dem Recht auf Akteneinsicht folge der Anspruch, von der Gemeindebehörde das Erstellen und die Herausgabe von Plankopien zu verlangen. Da die Gemeindebehörde X. usanzgemäss auch grossformatige Kopien erstellen lasse, entstehe ihr kein unzumutbarer Aufwand. Davon abgesehen hätten die Rekurrenten gar nicht verlangt, dass grossformatige Kopien erstellt würden. Im übrigen sei ihnen in casu das Erstellen bzw. die Herausgabe der Kopien zunächst zugesichert und nachher widerrufen worden.

5.

a) Das Recht auf Akteneinsicht ist Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht auch ein - beschränkter - Anspruch darauf, auf einem Kopiergerät der Verwaltungsbehörde gegen Gebühren Kopien von Akten selber herzustellen, soweit dies für die Verwaltung zu keinem unverhältnismässigen Aufwand führt. Namentlich ist es einem Rekurrenten nicht zumutbar, sich bloss auf Notizen und Zeichnungen abzustützen, es sei denn - was vorliegend nicht anzunehmen ist -, er wäre bereits im Besitz von Plankopien und die beantragte Akteneinsicht beschränke sich lediglich auf geringfügige Projektänderungen. Zudem wurde entschieden, dass die Weigerung einer Behörde, Fotokopien eines Gutachtens herzustellen und sie den Rechtsuchenden auszuhändigen, insbesondere dann eine Verletzung von Art. 4 BV darstellen kann, wenn dies ohne weiteres möglich ist. Ein Anspruch darauf, dass die Verwaltung grossformatige Pläne bei Drittfirmen erstellen und den Berechtigten zukommen lässt, besteht demgegenüber nicht (vgl. zum Ganzen etwa BGE 108 la 7 f.; 112 la 380 f.; 116 la 327 f.; 117 la 429 f.; Pr 80, Nr. 216).

b) Mit ihrer Eingabe vom 7. November 1995 verlangten die Rekurrenten nicht nur die Herstellung von Kopien kleinformatiger Unterlagen, sondern auch von Plänen im Massstab 1:100 und 1:50, welche Darstellungen in der Regel grösser sind als das Format A4. Da, wie dargelegt, kein Anspruch darauf besteht, dass eine Gemeindebehörde solche Pläne bei Drittfirmen kopieren lässt, ist es hier von vornherein unerheblich, ob die Gemeindekanzlei X. - wie die Rekurrenten geltend machen - in andern Fällen tatsächlich solche Kopien erstellen liess und diesen Service sogar usanzgemäss anbietet oder zumindest angeboten hat. Sollte dies zutreffen, handelt es sich dabei lediglich um eine freiwillig erbrachte Leistung ausserhalb des vom öffentlichen Recht vorgegebenen kommunalen Pflichtenkreises, welche somit allein auf privatrechtlicher Grundlage erfolgt (vgl. dazu etwa Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 40). Zwar ist die kommunale Verwaltung auch als Subjekt des Privatrechts an das Gebot der rechtsgleichen Behandlung bzw. an das Willkürverbot gebunden. Sollte daher die Vorinstanz die Rekurrenten ohne sachliche Gründe anders behandelt haben als andere Gesuchsteller, wäre ein Verstoss gegen die genannten Grundsätze nicht auszuschliessen. Indessen können entsprechende Rechte nicht im ordentlichen öffentlichrechtlichen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden. Vielmehr wären zur Beurteilung solcher Verstösse die gesetzlich vorgesehenen Aufsichtsorgane zuständig (vgl. dazu etwa BGE 109 Ib 155). Sinngemäss dasselbe gilt hinsichtlich des rekurrentischen Vorbringens, wonach die Erstellung solcher Kopien zunächst zugesichert, jedoch nachträglich widerrufen worden sei.

6.

a) Wie die Rekurrenten indessen zu Recht ausführen, haben sie gar nicht ausdrücklich verlangt, die Kopien seien im Originalformat zu erstellen. Erfahrungsgemäss können selbst mittels Kopien im Format A4 brauchbare Planausschnitte abgebildet werden, welche sich zusammenfügen lassen und damit ein - zumindest für die Wahrung der entsprechenden Verfahrensrechte - taugliches Abbild der Pläne ergeben. Allerdings verursacht das Herstellen entsprechender Kopien einen überdurchschnittlichen zeitlichen Aufwand und lässt sich nicht mit dem blossen Kopieren eines kleinformatig gedruckten Textes vergleichen. Hinzu kommt, dass die Rekurrenten die Kopie mehrerer Plansätze verlangten (Plansatz der Projekte 1931, 1947, 1969 und 1972/73), mithin weit mehr, als im Rahmen eines gewöhnlichen Baubewilligungsverfahrens zu erwarten wäre. Die Erstellung der verlangten Kopien ist somit keineswegs "ohne weiteres möglich" bzw. würde der Gemeindebehörde überdurchschnittlichen Aufwand verursachen, so dass die Vorinstanz nicht zur Erstellung der betreffenden Kopien verpflichtet werden kann.

b) Immerhin ist es der Vorinstanz zuzumuten, den Rekurrenten bzw. dem rekurrentischen Vertreter Gelegenheit zu geben, solche Kopien gegen Erstattung einer angemessenen Kanzleigebühr - selbständig auf einem Kopiergerät der Gemeindeverwaltung herzustellen. Der vorinstanzliche Beschluss erweist sich deshalb als allzu kategorisch. Insbesondere hätte die Vorinstanz den Rekurrenten vor Erlass des angefochtenen Beschlusses, namentlich auf ihr Gesuch hin, ein entsprechendes Vorgehen anbieten sollen. Der - in diesem Sinne - verfrüht ergangene bzw. zu restriktive vorinstanzliche Beschluss ist deshalb aufzuheben. Die Vorinstanz ist einzuladen, den Rekurrenten im dargelegten Sinne Gelegenheit zur Herstellung entsprechender Kopien zu geben. Indessen ist es der Vorinstanz unbenommen, Unterlagen, welche sie nicht in diesem Sinne zur Verfügung stellen möchte, selbständig zu kopieren und - gegen Erstattung einer angemessenen Kanzleigebühr - die entsprechenden Kopien den Rekurrenten bzw. ihrem Vertreter auf der Gemeindekanzlei auszuhändigen.

(Hinweis: Soweit die Verwendung der Kopien nicht über den in Art. 19 des Urheberrechtsgesetzes (URG) festgesetzten Rahmen hinausgeht [Verwendung zum Eigengebrauch], kann das Herstellen von Kopien auch nicht aus urheberrechtlichen Gründen verweigert werden. Das Herstellen von Plankopien zur Wahrung prozessualer Rechte dürfte diesen Rahmen in der Regel respektieren und ist damit nach Art. 19 URG zulässig.)

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 4 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 7 febbraio 1999, 1 gennaio 2000, 10 giugno 2001, 2 dicembre 2001, 3 marzo 2002, 1 aprile 2003, 1 agosto 2003, 8 febbraio 2004, 2 marzo 2005, 27 novembre 2005, 21 maggio 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 30 novembre 2008, 17 maggio 2009, 27 settembre 2009, 29 novembre 2009, 7 marzo 2010, 28 novembre 2010, 1 gennaio 2011, 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.
  • Legge federale sul diritto d’autore e sui diritti di protezione affini, Art. 19 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2001, 1 agosto 2002, 1 aprile 2004, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2008, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2023 e 1 luglio 2025.