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Gebäudehöhe. Rechtswirkungen der altrechtlichen kantonalen Ordnung über die Bestimmung der Gebäudehöhe.

Rubrum

BRKE II Nr. 140/1993 vom 14. September 1993 in BEZ 1993 Nr. 34

Erwägungen

3.

a) Strittig ist, ob das geplante 8,04 m hohe Gebäude die Vorschriften über die Gebäudehöhe einhalte. Nach Ziff. 4.1 BauO der Gemeinde X. sind in der Zone E2/30 zwei Vollgeschosse und ein (anrechenbares) Dachgeschoss zulässig. Die maximale Gebäudehöhe beträgt 7,5 m.

Der Rechtsauffassung der Vorinstanz, wonach die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten sei, kann nicht gefolgt werden. Nach § 279 Abs. 1 aPBG (in der Fassung vom 7. September 1975) waren für die Bestimmung der Gebäudehöhe auf Grund der erlaubten Vollgeschosszahl eine Bruttogeschosshöhe von 3 m und zusätzlich 1,5 m für die Erhebung des Erdgeschosses anzusetzen. Gemäss § 279 Abs. 1 PBG (in der auf den 1. Februar 1992 in Kraft gesetzten revidierten Fassung vom 1. September 1991) ist dort, wo die Bau- und Zonenordnung nichts anderes bestimmt, für die Gebäudehöhe nunmehr eine Bruttogeschosshöhe von 3,3 m zu Grunde zu legen. Hinzu kommen wie bisher 1,5 m für die Erhebung des Erdgeschosses. Ziff. 4.1 BauO wurde vor der Revision des Planungs- und Baugesetzes geschaffen. Selbst wenn die Vorschrift neben der Festsetzung der Vollgeschosszahl das Mass von 7,5 m für die Gebäudehöhe nicht genannt hätte, würde dieses dennoch in der Zone E2/30 zwingend Geltung gehabt haben, da es den Gemeinden - mit Ausnahme der Regelungen für Kernzonen (vgl. § 50 Abs. 3 aPBG) - nicht erlaubt war, von den in § 279 Abs. 1 aPBG gestatteten Ansätzen zur Bestimmung der Gebäudehöhe abzuweichen. Mit der Festsetzung von zwei Vollgeschossen ergab sich demnach per se eine Gebäudehöhe von 7,5 m. Insoweit hatte daher Ziff. 4.1 BauO rein deklaratorischen Charakter, und es kann die Bestimmung nach der Inkraftsetzung des neuen Rechts nicht einfach als gestützt auf § 279 Abs. 1 (rev)PBG ergangene abweichende kommunale Regelung betrachtet werden. Dazu bedürfte es einer sich an die kantonale Rechtsänderung anschliessenden ausdrücklichen Erklärung des kommunalen Gesetzgebers. Von der Inkraftsetzung des revidierten Planungs- und Baugesetzes sind zwar verschiedene Bestimmungen ausgenommen, welche bis zur nächsten Revision der Bau- und Zonenordnungen, längstens aber auf eine Dauer von fünf Jahren ab Inkrafttreten des revidierten Gesetzes anwendbar bleiben (Art. III Abs. 3 des Revisionsgesetzes). § 279 PBG zählt jedoch nicht zu diesen Bestimmungen.

Gemäss Baueingabe beträgt die Gebäudehöhe 8,04 m. Das zulässige Mass von 8,10 m ist demnach eingehalten.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sul trasporto di viaggiatori, Art. 279 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2010, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 dicembre 2012, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2016, 13 settembre 2016, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 26 settembre 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023 e 1 gennaio 2025.