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Anforderungen an Gebäude und Räume. Dachräume. Raumhöhe. Ausnützungsziffer.

Rubrum

BRKE III Nr. 0167/2010 vom 27. Oktober 2010 in BEZ 2011 Nr. 15

In casu war zu beurteilen, ob in den Plänen als «Estrich» bezeichnete Räume im Dachgeschoss unter anderem auf Grund der Raumhöhe zum Wohnen geeignet waren.

Erwägungen

7.5

Etwas andere Verhältnisse sind beim Estrich des Hausteils A gegeben. In dessen nordwestlichem Teil ist die nach § 304 Abs. 3 PBG notwendige lichte Mindesthöhe nicht vorhanden. Dies selbst dann, wenn davon ausgegangen wird, dass als Bodenfläche im Sinne dieser Norm lediglich diejenige Fläche zu betrachten ist, bei welcher eine Raumhöhe von mindestens 1,2 m gegeben ist. Das letztgenannte Mass erklärt sich mit der anlässlich der Revision der Allgemeinen Bauverordnung vom 25. September 1991 (ABV) formell aufgehobenen Regelung von § 10 Abs. 2 altABV, wonach Räume und Raumteile in Dachgeschossen mit einer Höhe von 1,2 m oder weniger nicht an die Ausnützungsziffer anrechenbar sind (welche Regelung unbesehen ihrer formellen Aufhebung mit Bezug auf Dachgeschossflächen, die nach § 255 Abs. 2 PBG nicht ausnützungsprivilegiert sind, weiter gilt). Es wäre widersprüchlich, solche Dachgeschossflächen bei der Ausnützungsziffer auszuklammern, aber der Bodenfläche im Sinne von § 304 Abs. 3 PBG zuzurechnen. Konsequenterweise muss dann allerdings auch bei der Beantwortung der Frage, ob die nach § 303 Abs. 1 PBG notwendige Raum-Mindestfläche von 10 m2 erreicht sei, in gleicher Weise vorgegangen werden und dürfen Raumteile in Dachgeschossen mit einer Höhe von weniger als 1,2 m nicht berücksichtigt werden. Die vorgenannte Lösung drängt sich nicht zuletzt deswegen auf, weil sie mit den nicht selten anzutreffenden baulichen Gegebenheiten in Dachgeschossen korrespondiert. Häufig werden Raumteile mit einer Höhe von 1,2 m und weniger durch Wände abgetrennt (etwa zugunsten von Stauraum), wodurch die Raum-Mindestfläche im Sinne von § 303 Abs. 1 PBG und die Bodenfläche im Sinne von § 304 Abs. 3 PBG auch baulich identisch sind.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sul trasporto di viaggiatori, Art. 255, Art. 303 e Art. 304 — letto nella versione del 1 gennaio 2010; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 dicembre 2012, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2016, 13 settembre 2016, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 26 settembre 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023 e 1 gennaio 2025.