Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

Quartierplan. Belastung eines formell aus dem Quartierplan entlassenen Grundstückes mit Administrativkosten.

Rubrum

BRKE III Nrn. 83-85/1998 vom 1. Juli 1998 in BEZ 1998 Nr. 27

Erwägungen

12.

Die Rekurrenten Nr. 3 wenden sich schliesslich dagegen, dass die zwanzig im nördlichen Bereich des Quartierplangebietes liegenden Grundstücke, welche aus dem Quartierplanverfahren entlassen werden, keine Administrativkosten zu tragen haben. Sie machen geltend, die Erkenntnis, dass die betreffenden Parzellen aus dem Quartierplan zu entlassen seien, bilde gerade eine Folge des Verfahrens, weshalb eine anteilsmässige Kostentragung angebracht sei.

Die Befreiung der betreffenden Grundstücke von Administrativkosten ist indessen klar gerechtfertigt. § 177 Abs. 1 PBG sieht zwar vor, dass die Kosten der Gemeinde für die Aufstellung des Quartierplans von den beteiligten Grundeigentümern samt Zins in der Regel im Verhältnis der Flächen ihrer neuen Grundstücke zu bezahlen sind (Satz 1). Besondere — eine Kostenreduktion oder eine gänzliche Kostenbefreiung rechtfertigende — Verhältnisse sind aber zu berücksichtigen (Satz 2); eine Kostenbefreiung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn ohne einen mehr als geringfügigen Planungsaufwand erkennbar ist, dass die Grundstücke bereits baurechtskonform erschlossen und arrondiert sind und deshalb von den planungs- und erschliessungsrechtlichen Massnahmen des Quartierplanes nicht betroffen sind und keinen Nutzen ziehen (Wiederkehr, Das Zürcherische Quartierplanrecht, S. 67 f.; zu absolut: Müller/Rosenstock/Wipfli/Zuppinger, Kommentar zum Zürcher Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975, N 3 b zu § 155). Dies ist mit Bezug auf die strittigen Grundstücke der Fall.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sul trasporto di viaggiatori, Art. 177 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2010, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 dicembre 2012, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2016, 13 settembre 2016, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 26 settembre 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023 e 1 gennaio 2025.