Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

Mobilfunkbasisstationen. Richtfunkanlagen. Geltung der Anlagegrenzwerte.

Rubrum

BRKE IV Nr. 100/2000 vom 31. August 2000 in BEZ 2000 Nr. 47

Erwägungen

6.

a) Der Bundesrat erliess am 23. Dezember 1999 die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) und verfasste dazu einen erläuternden Bericht. Diese am 1. Februar 2000 in Kraft getretene Verordnung regelt im Wesentlichen die Begrenzung von nieder- und hochfrequenten Strahlenemissionen, welche durch den Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt werden (Art. 2 Abs. 1 lit. a NISV). Dabei wurden Immissionsgrenzwerte sowie - gestützt auf das Vorsorgeprinzip - Anlagegrenzwerte statuiert.

b) In den Anhängen zur Verordnung wird im Detail erläutert, welche Immissions- und Anlagegrenzwerte u.a. die Sendeanlagen für den Mobilfunk einzuhalten haben und wie diese zu berechnen sind. Die dort festgelegten Anlagegrenzwerte gelten gemäss Ziffer 61 Anhang 1 NISV jedoch nur für Anlagen mit einer Gesamtstrahlungsleistung von über 6 WERP und generell nicht für Richtfunkanlagen. Da vorliegend eine Richtfunkanlage (mit einer Leistung von insgesamt nur rund 0,1 W ERP) zu beurteilen ist, sind die genannten Anhänge einzig bezüglich der Immissionsgrenzwertbestimmung anwendbar. Die immissionsrechtliche Beurteilung im Lichte des Vorsorgeprinzips richtet sich dagegen nach den allgemeinen Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Ordinanza sulla protezione dalle radiazioni non ionizzanti, Art. 2 — letto nella versione del 1 febbraio 2000; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 1 settembre 2009, 1 luglio 2012, 1 luglio 2016, 1 giugno 2019, 1 gennaio 2022 e 1 novembre 2023.