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Ehescheidung auf Klage

Rubrum

Bezirksgericht Dielsdorf Einzelgericht o.V.

Geschäfts-Nr.: FE240092-D/U/B-7/rs

Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. M. Rothen und Gerichtsschreiberin MLaw R. Schoen

Urteil vom 3. April 2025

in Sachen

Klägerin

gegen

Beklagter

betreffend Ehescheidung auf Klage

Erwägungen

1.

Mit Eingabe vom 3. Juli 2024 (persönlich überbracht am 5. Juli 2024) reichte die Klägerin eine Scheidungsklage samt Beilagen beim Bezirksgericht Dielsdorf ein (act. 1 bis 2/1-15). Am 18. März 2025 fand die Einigungsverhandlung statt, zu welcher einzig die Klägerin erschienen ist. Dem Beklagten konnte die Vorladung nicht zugestellt werden. Auch Bemühungen der Klägerin zur Kontaktaufnahme mit dem Beklagten nach der gescheiterten Einigungsverhandlung (vgl. Prot. S. 5) blieben bis heute erfolglos.

2.

Gemäss Art. 114 ZGB kann eine Scheidung ohne Zustimmung des anderen Ehegatten erst nach einer zweijährigen Trennungszeit verlangt werden. Eine vorzeitige Scheidung nach Art. 115 ZGB setzt eine unzumutbare Häre aus schwerwiegenden Gründen voraus. Die Eheleute leben frühstens seit dem 11. Juli 2022 getrennt (vgl. Geschäfts-Nr. EE220047-C) und eine Zustimmung des Beklagten zur Scheidung fehlt bis dato. Da das vorliegende Verfahren am 5. Juli 2024 rechtshängig gemacht wurde, ist die Voraussetzung der zweijährigen Trennungsfrist nicht erfüllt. Im Übrigen sind keine Gründe einer unzumutbaren Härte ersichtlich.

3.

Da die gesetzliche Trennungsfrist nicht eingehalten ist und keine unzumutbare Härte vorliegt, fehlt es an einer Voraussetzung für die Scheidung auf Klage. Die Klage ist daher abzuweisen.

4.

Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Gerichtsgebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls bemessen und beträgt in der Regel zwischen Fr. 300.– und Fr. 13'000.– (§ 5 i.V.m. § 6 GebV OG). Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Mangels erkennbarer Umtriebe ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

5.

Gegen diesen Entscheid ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben (Art. 308 ff. ZPO). Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO.)

Dispositiv

1.

Die Scheidungsklage vom 3. Juli 2024 wird abgewiesen.

2.

Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 300.– die weiteren Auslagen betragen: Fr. 255.– Dolmetscher Fr. 555.– Total

3.

Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien je mit Gerichtsurkunde.

6.

Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Wird nur der Kostenentscheid dieses Entscheids angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Dielsdorf, 3. April 2025

BEZIRKSGERICHT DIELSDORF

Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Rothen MLaw R. Schoen

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 114 e Art. 115 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 106, Art. 110, Art. 308 e Art. 319 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.