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Forderung

Rubrum

Bezirksgericht Dietikon Einzelgericht im vereinfachten Verfahren

Geschäfts-Nr.: FV240030-M / U

Mitwirkend: Ersatzrichter MLaw D. Valsangiacomo Gerichtsschreiberin MLaw T. Fuchs

Urteil vom 5. März 2026

in Sachen

Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____

gegen

betreffend Forderung

Rechtsbegehren:

Zuletzt von der Klägerin aufrecht erhaltene Anträge (act. 23 S. 1):

"1. Die Beklagten 1 und 2 seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Klägerin CHF 892.20 zu bezahlen. 2. Die Beklagten seien unter Vorbehalt des Nachklagerechts unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Klägerin CHF 28'948.70 zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zu Lasten der Beklagten."

Zuletzt vom Beklagten 1 aufrecht erhaltener Antrag (act. 10 S. 1 f. sinngemäss):

Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.

Erwägungen

I. Prozessgegenstand

1.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in E._____, welche den Handel mit … und Waren aller Art sowie die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen bezweckt (act. 4/3). Der Beklagte 1 war bis zum 3. April 2025 Aktionär der Klägerin (act. 2 Rz. 5; act. 23 Rz. 5), wobei er gemäss Aktienbuch per 22. Oktober 2024 300 Namenaktien à Fr. 100.– hielt, was einem Aktienkapital von 30 % entsprach (act. 4/5). Der Beklagte 2 ist Präsident des Verwaltungsrates der Beklagten 3, einer Aktiengesellschaft mit Sitz in F._____, welche unter anderem den Erwerb, das halten und die Verwaltung von Beteiligungen in verschiedenen Bereichen bezweckt (act. 4/4).

2.

Die Klägerin macht einen ausservertraglichen Schaden in der Höhe von Fr. 892.20 gegen den Beklagten 1 und 2 sowie einen ausservertraglichen Schaden in der Höhe von Fr. 28'948.70 gegen die Beklagten 1, 2 und 3 geltend (act. 23 S. 1 Rechtsbegehren Ziffern 1 und 2). Zwischen den Beklagten bestehe gemäss der Klägerin echte Solidarität i.S.v. Art. 50 Abs. 1 OR (act. 2 Rz. 6), wobei die Beklagten vorliegend eine passive einfache Streitgenossenschaft i.S.v. Art. 71 ZPO bilden würden (act. 2 Rz. 7). Zusammenfassend stützt die Klägerin ihre Forderung auf ihr entstandene Anwaltskosten, welche aufgrund notwendiger rechtlicher Abklärungen hinsichtlich eines versuchten Verkaufs von Aktien der Klägerin gehalten vom Beklagten 1 zunächst an eine Fantasiegesellschaft des Beklagten 2 bzw. anschliessend an die Beklagte 3, entstanden seien (act. 2 Rz. 12 ff.; act. 23 Rz. 4 ff.). In rechtlicher Hinsicht stützt sich die Klägerin auf Art. 41 OR und macht geltend, dass ihr der bezifferte Vermögensschaden aufgrund der Verletzung von Schutznormen, namentlich Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 StGB, Betrug i.S.v. Art. 146 StGB sowie arglistiger Vermögensschädigung i.S.v. Art. 151 StGB, zu entschädigen sei (act. 2 Rz. 41 ff.; act. 23 Rz. 22 ff.).

II. Prozessgeschichte

1.

Mit Eingabe vom 20. November 2024 – und unter Einreichung der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Stadt Schlieren (act. 1) – reichte die Klägerin eine schriftlich begründete Klage beim hiesigen Gericht samt Beilagen ein (act. 2 und act. 4/3-27). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'530.– zu leisten (act. 5). Dieser wurde in der Folge rechtzeitig geleistet (act. 7). Mit Verfügung vom 8. Januar 2025 wurde den Beklagten Frist angesetzt, um zur Klage schriftlich Stellung zu nehmen (act. 8). Der Beklagte 1 reichte rechtzeitig am 14. Februar 2025 eine schriftliche Stellungnahme samt Beilagen ein (act. 10 und act. 11/1-5). Der Beklagte 2 und die Beklagte 3 liessen sich auch innert mit Verfügung vom 24. Februar 2025 angesetzten Nachfrist nicht zur Klage vernehmen (vgl. act. 12).

2.

Mit Vorladung vom 19. März 2025 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 6. Mai 2025 vorgeladen (act. 18). Mit Eingabe vom 7. April 2025 erklärte der Beklagte 1, dass er aufgrund einer aussergerichtlichen Einigung mit der Klägerin auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichte (act. 20). Mit Schreiben vom 22. April 2025 wurde der Beklagte 1 von Seiten des Gerichts darauf hingewiesen, dass die Verhandlung trotz seines Verzichts an der Teilnahme an der Hauptverhandlung stattfinden werde und verwies auf die in der Vorladung vom 19. März 2025 erwähnten Säumnisfolgen (act. 22). An der Hauptverhandlung erschienen sodann einzig Rechtsanwalt MLaw X2._____ namens und mit Vollmacht der Klägerin sowie G._____, Mitglied des Verwaltungsrates der Klägerin mit Ein- zelunterschrift (Prot. S. 6). Anlässlich der Hauptverhandlung reichte die Klägerin ihre Replik ins Recht (vgl. Prot. S. 6; act. 23 und act. 24/28-34).

3.

Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif, weshalb ein Urteil zu fällen ist (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Auf die einzelnen Parteivorbringen sowie auf die Akten ist nachfolgend einzugehen, soweit sich dies zur Entscheidfindung als notwendig erweist.

III. Formelles

Der Beklagte 1 hat seinen Wohnsitz in H._____, womit das angerufene Gericht örtlich zuständig ist (Art. 36 ZPO i.V.m. Art. 15 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des eingeklagten Streitwerts von unter Fr. 30'000.– findet das vereinfachte Verfahren Anwendung (Art. 243 Abs. 1 ZPO) und das Einzelgericht des Bezirksgerichts Dietikon ist zur Beurteilung der vorliegenden Klage auch sachlich zuständig (Art. 4 ZPO i.V.m. § 24 lit. a GOG). Die weiteren Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.

IV. Prozessuale Vorbemerkungen

Im Zivilprozess gilt grundsätzlich die Verhandlungsmaxime. Gemäss dieser Maxime darf das Gericht nicht von sich aus den Sachverhalt erforschen. Nur die von einer Partei behaupteten Tatsachen dürfen Gegenstand des Prozesses werden, d.h., die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO; vgl. SUTTER- SOMM/LÖTSCHER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, N 372). Dahingegen nimmt das Gericht die rechtliche Beurteilung des von den Parteien Vorgetragenen und Bewiesenen nach Massgabe der jeweils anzuwendenden Normen von Amtes wegen vor. Es hat das anwendbare Recht festzustellen und dieses auf den zu beurteilenden Sachverhalt anzuwenden (vgl. SUTTER-SOMM/LÖTSCHER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, N 340 und N 342).

V. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1.

Vorbringen der Klägerin

1.1

In der schriftlichen Klagebegründung vom 20. November 2024 sowie im Plädoyer vom 6. Mai 2025 liess die Klägerin zusammenfassend ausführen, dass der Beklagte 1 am 29. Februar 2024 anlässlich seines Austrittsgesprächs ausdrücklich bestätigt habe, dass er weiterhin Aktionär der Klägerin bleiben wolle und alles daransetzen werde, dass die Klägerin seine während der Arbeitszeit akquirierten Kunden behalten werde. Diese Absicht erklärte er nicht nur gegenüber der Geschäftsführung, sondern habe er auch an der Generalversammlung am selben Tag bekräftigt (act. 2 Rz. 13; act. 23 Rz. 5).

1.2

Unmittelbar nach der Generalversammlung vom tt. Februar 2024 habe der Beklagte 1 am 7. März 2024 ein Einschreiben an die anderen Aktionäre der Klägerin versendet, in welchem er behauptete, er würde beabsichtigen, seine Aktien zu verkaufen, und zwar an eine sogenannte "I._____". Dem Schreiben sei ein weiteres Schreiben vom 4. März 2024, unterzeichnet vom Beklagten 2 im Namen dieser angeblichen Gesellschaft beigelegt gewesen. Darin sei ein Kaufangebot über Fr. 475'000.– für sämtliche Aktien des Beklagten 1 an der Klägerin unterbreitet gewesen (act. 2 Rz. 14 ff.; act. 23 Rz. 6).

1.3

Aufgrund diverser Ungereimtheiten dieses Angebots und den damit verbundenen Konsequenzen für die Gesellschaft, habe sie sich gezwungen gesehen, einen Anwalt einzuschalten und von diesem abklären zu lassen, ob es sich tatsächlich um ein ernstzunehmendes Angebot für den Aktienkauf handelte und ob Handlungsbedarf bestehe. Es habe sich sodann herausgestellt, dass der Beklagte 2 gemäss einem Artikel der J._____ [Zeitung] vom tt.mm.2002 und einem Bericht in K._____ [Nachrichtenplattform] vom tt.mm.2007 ein mehrfach vorbestrafter Geschäftsmann sei, unter anderem wegen Veruntreuung und Urkundenfälschung. Es habe somit der Verdacht nahegelegen, dass es sich bei dem überhöhten Angebot um ein Scheinangebot gehandelt habe, welches nie ernsthaft gemeint gewesen sei. Die Angebotssumme erschien aus der Luft gegriffen, eine Due Diligence hätte nie stattgefunden, und es habe keine Hinweise auf eine gesicherte Finanzierung bestanden (act. 2 Rz. 17 ff.; act. 23 Rz. 7).

1.4

Nach eingehender Prüfung sei das Schreiben vom 4. März 2024 als Scheinangebot eingestuft worden – es hätte weder eine tatsächliche Kaufabsicht bestan- den noch hätte ein verbindliches Angebot vorgelegen. Zudem schien die angegebene Kollektivgesellschaft nicht zu existieren. Der Beklagte 1 hätte sich wohl einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen wollen, in der Hoffnung, dass die Klägerin ihr Vorkaufsrecht ausübe und die Aktien zu dem Fantasiepreis übernehmen würde. Das Schreiben des Beklagten 2 sei mit Antwortschreiben vom 5. April 2024 ausdrücklich als Scheinangebot bezeichnet und der Beklagte 2 sei in diesem Antwortschreiben darauf hingewiesen worden, dass sich der Beklagte 1 hinsichtlich der angeblich durchgeführten Gespräche widerrechtlich gegenüber der Klägerin verhalte (act. 2 Rz. 20 ff.; act. 23 Rz. 8).

1.5

Die Klägerin habe aufgrund der Unklarheiten rechtliche Beratung einholen müssen, wodurch zwischen dem 26. März und 18. April 2024 Anwaltskosten in Höhe von Fr. 892.20 entstanden seien, welche durch die Beklagten 1 und 2 verursacht worden seien (act. 2 Rz. 25; act. 23 Rz. 9).

1.6

Danach sei es zu Verhandlungen zwischen der Klägerin und den übrigen Aktionären hinsichtlich eines möglichen Aktienverkaufs gekommen – allerdings zu einem deutlich niedrigeren Preis als Fr. 475'000.–. Dies bestätige, dass der Beklagte 1 unter Vorspiegelung von falschen Tatsachen ein angebliches Angebot vorgetäuscht habe, und es in der Absicht weiterleitete, die Klägerin würde aufgrund des vermeintlichen hohen Angebots ihr Vorkaufsrecht ausüben und dem Beklagten 1 einen überhöhten Kaufpreis für seine Aktien an der Klägerin zahlen. Diese Verhandlungen hätten keine Früchte getragen (act. 2 Rz. 22 f.; act. 23 Rz. 10).

1.7

Am 19. Juni 2024 habe sich der Beklagte 2 telefonisch beim Verwaltungsrat der Klägerin, G._____, gemeldet und habe erklärt, die Beklagte 3 habe die Aktien des Beklagten 1 übernommen und sei nun Aktionärin. Gleichzeitig habe er die Eintragung der Beklagten 3 ins Aktienbuch sowie die Ausstellung eines Aktienzertifikats gefordert. Die Klägerin habe irritiert reagiert, da keinerlei Belege für diese Transaktion vorgelegt worden seien, weder ein Kaufvertrag, noch eine Zession oder eine Zahlungsbestätigung. Im Telefongespräch vom 19. Juni 2024 habe der Beklagte 2 versprochen, sämtliche Unterlagen der Klägerin umgehend per E-Mail nachzureichen. Dies sei nie. In der WhatsApp-Nachricht vom 25. Juni 2024 habe der Beklagte 1 wahrheitswidrig den Verkauf bestätigt, habe dabei aber die in den

Statuten der Klägerin enthaltene Übertragungsbeschränkung, welche eine Zustimmung der Gesellschaft zur Aktienübertragung voraussetzte, ignoriert (act. 2 Rz. 26 ff.; act. 23 Rz. 12).

1.8

Die Klägerin habe sich gezwungen gesehen, erneut anwaltliche Hilfe beizuziehen, um abklären zu lassen, was eine angebrachte Reaktion ihrerseits sei und ob sie trotz der Vinkulierung der Aktien im Umfang der Statuten die Beklagte 3 als angebliche neue Aktionärin zu akzeptieren habe. Die Anwaltskosten, welche der Klägerin nach dem 24. Juni 2024 aufgrund des täuschenden und widerrechtlichen Verhaltens entstanden seien, beliefen sich bis zum Einreichen des Schlichtungsgesuchs auf Fr. 18'278.80 (act. 2 Rz. 29 f.; act. 23 Rz. 13).

1.9

Nach einreichen des Schlichtungsgesuchs seien der Klägerin weitere Anwaltskosten entstanden, welche auf die Kosten im Zusammenhang mit der Schlichtungsverhandlung, mit weiterer Korrespondenz zwischen den Parteien und der Erstellung der Klage zurückzuführen seien (act. 2 Rz. 31).

1.10

Bis zur Erstellung der Klageschrift hätten die Anwaltskosten Fr. 24'764.69 betragen. Hintergrund dieser Forderung sei wie dargelegt, die notwendige rechtliche Abklärung hinsichtlich des (versuchten) Verkaufs der Aktien der Klägerin vom Beklagten 1 zunächst an eine Fantasiegesellschaft des Beklagten 2 bzw. anschliessend an die Beklagte 3 (act. 2 Rz. 39; act. 23 Rz. 18). Im weiteren Verlauf des Prozessverfahrens seien Kosten im Zusammenhang mit der Korrespondenz mit dem Gericht, mit dem Beklagten 2 und 3 hinzugekommen. Im Schreiben vom 3. April 2025 sei nochmals versucht worden, eine Einigung im vorliegenden Verfahren zu finden, damit keine weiteren Unkosten entstehen. Von den Beklagten 2 und 3 sei jedoch keine Antwort gekommen (act. 23 Rz. 19). Schlussendlich seien noch Kosten für die Vorbereitung auf die Hauptverhandlung inkl. Vorbereitung eines Plädoyers und die Anwesenheit an der Hauptverhandlung inkl. Wegzeit hinzugekommen (act. 23 Rz. 20). Die einzelnen Leistungen der Anwälte seien ausgewiesen und seien allesamt kausal für die anwaltliche Beratungstätigkeit der Klägerin, welche sich gegen falsche (und strafbare Handlungen) der Beklagten mit allen rechtlichen Mitteln zur Wehr setzen musste. Insgesamt belaufe sich der Aufwand auf total Fr. 29'840.90 (act. 23 Rz. 21).

2.

Vorbringen der Beklagten

2.1

Die Beklagten 2 und 3 reichten keine schriftliche Stellungnahme ein. Zudem erschien keiner der drei Beklagten an der Hauptverhandlung vom 6. Mai 2025 (Prot. S. 6).

2.2

Mit Eingabe vom 14. Februar 2025 reichte der Beklagte 1 eine schriftliche Stellungnahme ein. Darin bestritt er pauschal die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin. Er führte sodann aus, dass keine Solidarität zwischen den Beklagten bestehe. Die Aktien seien gestützt auf den Kaufvertrag vom 5. Juni 2024 ordnungsgemäss verkauft worden. Vorangegangen sei diesem Kauf die Einhaltung des Aktionärbindungsvertrags. Mit Schreiben vom 7. März 2024 seien allen Aktionären der Klägerin die Aktien angeboten worden. Während der Frist sei keiner der Aktionäre auf das Angebot eingegangen. Bereits bei einer früheren Gelegenheit seien 200 Namensaktien à Fr. 100.– zu einem Preis von Fr. 200'000.– verkauft worden. Weshalb es sich jetzt um ein Scheinangebot handeln solle, sei nicht nachvollziehbar. Der Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt ein Schaden entstanden und der anwaltliche Aufwand sei weder nachvollziehbar noch notwendig gewesen (act. 10 S. 1 f.).

3.

Vorbingen der Klägerin (Replik)

In der Replik anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. Mai 2025 liess die Klägerin die Ausführungen des Beklagten 1 in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2025 allesamt im Einzelnen bestreiten (act. 23 Rz. 42 ff.).

4.

Rechtliche Einordnung des geltend gemachten Schadens

4.1

Prozessuale Anwaltskosten

4.1.1

Die Klägerin stützt ihre Forderung auf das ausservertragliche Haftpflichtrecht und macht Anwaltskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 29'840.90 geltend (act. 23 S. 1 Rechtsbegehren Ziff. 1 und Ziff. 2). Sie führt aus, dass ihr bis zur Einreichung des Schlichtungsgesuchs Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 18'278.80 entstanden seien (act. 2 Rz. 30). Nach Einreichung des Schlichtungsgesuchs seien ihr weitere Anwaltskosten entstanden, welche auf die Kosten im Zusammenhang mit der

Schlichtungsverhandlung, mit weiterer Korrespondenz zwischen den Parteien und der Erstellung der Klage zurückzuführen seien (act. 2 Rz. 31). Insbesondere Anwaltskosten für den Weg, die Verhandlung, Vor- und Nachbesprechung etc. (act. 2 Rz. 34). Im weiteren Prozessverlauf seien weitere Kosten im Zusammenhang mit der Korrespondenz mit dem Gericht sowie mit dem Beklagten 2 und 3 hinzugekommen (act. 23 Rz. 19).

4.1.2

Das Schicksal der prozessualen Anwaltskosten wird vom Prozessrecht abschliessend geregelt (vgl. Kommentar in ius.focus 2017 Nr. 71 m.w.H.). Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO sieht vor, dass die Parteientschädigung die Kosten einer berufsmässigen Vertretung umfassen. Die relevanten Anwaltskosten enthalten dabei primär die unmittelbar mit der Führung des Prozesses verbunden Leistungen, also namentlich Instruktion durch den Mandanten, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen sowie Verfassen der Rechtsschriften. Sie umfassen darüber hinaus auch Leistungen, die unmittelbar mit der Vorbereitung des Prozesses zusammenhängen. Des Weiteren gehören zu den entschädigungsrelevanten Anwaltskosten Kosten für Vergleichsverhandlungen auch vor Einleitung des Verfahrens (BSK ZPO-HOF- MANN/BAECKERT, Art. 95 N 65). Ebenfalls gehören die Aufwendungen für das

Schlichtungsverfahren zu den prozessualen Anwaltskosten, obwohl im Schlichtungsverfahren keine Parteientschädigungen gesprochen werden (ZK ZPO-SU- TER/VON HOLZEN, Art. 95 N 38; DIKE-Komm ZPO-GRÜTTER, Art. 95 N 17).

4.1.3

Bei den von der Klägerin nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens und damit nach Einleitung eines gerichtlichen Prozesses geltend gemachten Anwaltskosten, handelt es sich klarerweise um prozessuale Anwaltskosten, welche nicht gestützt auf das ausservertragliche Haftpflichtrecht geltend gemacht werden können. Die Entschädigung dieser Anwaltskosten richtet sich ausschliesslich nach dem Zivilprozessrecht und können der Gegenpartei auferlegt werden, falls die Klägerin mit ihrem Klagebegehren obsiegt.

4.1.4

Von der eingeklagten Forderung in der Höhe von gesamthaft Fr. 29'840.90 handelt es sich bei Fr. 11'562.10 (= Fr. 29'840.90 ./. Fr. 18'278.80 [Anwaltskosten bis zum Schlichtungsgesuch]) um prozessuale Anwaltskosten, deren Ersatz sich nach dem Zivilprozessrecht im Rahmen der Verteilung der Prozesskosten (Art. 105 ZPO) richtet und damit vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens abhängig ist.

4.2

Vorprozessuale Anwaltskosten

4.2.1

Auch vorprozessuale Anwaltskosten werden in der Regel durch die Parteientschädigung entgolten (BGE 133 II 361 E. 4.1; BGE 117 II 394 E. 3 mit Verweisen). Dies gilt namentlich im Anwendungsbereich der ZPO (vgl. BGE 139 III 190 E. 4.2 ff.). Sie können nur ganz ausnahmsweise separat als Schaden eingeklagt werden, wobei die Widerrechtlichkeit ihrer Verursachung durch die Gegenpartei eigens begründet werden muss. Sonst gehören sie in aller Regel zu den Kosten des laufenden Verfahrens, die ebenso wenig wie die Zinsen zum Streitwert gerechnet werden (vgl. Art. 91 ZPO) und nicht als selbständiger Anspruch eingeklagt werden können (BGer 4A_148/2016 vom 30. August 2016 E. 2.4).

4.2.2

Ein allfälliger Ersatzanspruch vorprozessualer Anwaltskosten muss sich demnach auf einen privatrechtlichen Schadenersatzanspruch (bspw. Art. 41 OR, Art. 97 OR, Art. 102 ff. OR) stützen (vgl. KUKO ZPO-SCHMID/JENT-SØRENSEN, Art. 95 ZPO N 3). Sie können zudem nur dann eine Schadensposition darstellen, wenn sie gerechtfertigt, notwendig und angemessen waren (BGer 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 3; HGer-ZH HG160182 vom 27. Juni 2019 E. 5.7.4.2).

4.2.3

Im Zusammenhang mit den Anwaltskosten, welche bis zur Einreichung des Schlichtungsgesuchs in der Höhe von Fr. 18'278.80 entstanden sind, stützt sich die Klägerin auf Art. 41 OR und macht zusammenfassend geltend, dass der entstandene Vermögensschaden in den Anwaltskosten selbst zu sehen sei. Der Beizug eines Rechtsanwaltes sei notwendig gewesen, um die rechtliche Situation rund um das vermeintliche Kaufangebot und den angeblichen Verkauf von Aktien zu klären und die rechtlichen Ansprüche gegen die Beklagten prozessual durchzusetzen (act. 23 Rz. 22). Es handle sich bei den Anwaltskosten um einen mittelbaren sonstigen Vermögensschaden (act. 2 Rz. 43). Der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang sei zu bejahen (act. 2 Rz. 44 ff.). Der finanzielle Schaden wäre nicht entstanden, hätten sich die Beklagten rechtmässig verhalten, d.h. hätten sie kein Scheinangebot gemacht und hätten sich der Beklagte 1 insbesondere an den gül- tigen Aktionärbindungsvertrag gehalten, welcher den anderen Aktionären ein Vorhandrecht gewährte. Die Klägerin sei verpflichtet gewesen, sich rechtlich beraten zu lassen, um ihre Position in der Thematik zu klären. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bestehe für die Gesellschaft bzw. den Verwaltungsrat hervorgehend aus der Sorgfaltspflicht sogar die Notwendigkeit, sich rechtlich unabhängig beraten zu lassen, zumal sie die Möglichkeit habe, die Zustimmung der Aktienübertragung zu verweigern. Es sei allgemein bekannt, dass rechtliche Beratung zu Kosten und damit zu einem finanziellen Schaden der Klägerin führe (act. 2 Rz. 48). Nach der bundesgerichtlichen objektiven Widerrechtlichkeitstheorie sei eine Schadenzufügung widerrechtlich bei einem reinen Vermögensschaden, wenn der Schädiger eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirke. Haftpflichtrelevante Schutznormen fänden sich vor allem im (Vermögens-)Strafrecht, so unter anderem im Betrug nach Art. 146 StGB oder auch in der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB (act. 2 Rz. 49). Vorliegend beruft sich die Klägerin auf die Verletzung der Schutznormen Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 StGB, Betrug i.S.v. Art. 146 StGB und arglistige Vermögensschädigung i.S.v. Art. 151 StGB (act. 2 Rz. 50 ff.). Eine Urkundenfälschung liege vor, weil das Fantasieangebot beziehungsweise das Schreiben vom 4. März 2024 eine Urkunde im

strafrechtlichen Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB darstelle (act. 2 Rz. 50). Das Schreiben sei mutmasslich vom Beklagten 2 unterzeichnet worden. Es sei wohl einzig vom Beklagten 1 verwendet worden, um der Klägerin ein Kaufangebot weiszumachen und dadurch idealerweise die Ausübung des Vorkaufsrechts gemäss Artikel 6 der Statuten der Klägerin zu aktivieren und damit seine Aktien für einen überhöhten Preis an die Klägerin verkaufen zu können. Die Urkunde sei vermutlich falsch im Sinne einer inhaltlichen Falschbeurkundung, weil sie den Schein erwecke, dass sie von der "I._____" sei, einer Kollektivgesellschaft mit mehreren solidarisch und unbegrenzt haftenden Gesellschaftern, obschon diese nicht auffindbar sei, gar nicht zu existieren scheinen und deshalb wohl auch kein solches Schreiben in deren Namen erfolgen könne (act. 2 Rz. 53). Betrug liege zusammenfassend deshalb vor, weil die Beklagte 1 der Klägerin mitgeteilt habe, er habe einen Käufer für seine Aktien und dazu ein Fantasieangebot eingereicht habe, welches wohl eine Urkundenfälschung darstelle. Damit habe der Beklagte 1 beabsichtigt, dass die Klägerin ihr Vorkaufsrecht ausüben und ihm die Aktien zu diesem Preis abkaufen würde (act. 2 Rz. 59). Sollte die Bereicherungsabsicht nicht vorgelegen haben, so habe der Beklagte 1 möglicherweise durch sein arglistiges Vorgehen, das Zustellen einer wahrscheinlich gefälschten Urkunde und das Bestätigen eines Aktienverkaufs, welcher wohl nicht stattgefunden habe, die Klägerin arglistig in die Irre geführt, beziehungsweise sie in ihrem Irrtum bestärkt. Dieser Irrtum beziehungsweise die Beschränkung des Irrtums habe dazu geführt, dass die Klägerin einen Anwalt habe einschalten müssen und Anwaltskosten generiert worden seien, welche nicht nötig gewesen wären, wenn sich der Beklagte 1 rechtmässig verhalten hätte (act. 2 Rz. 64).

4.2.4

Schäden, die ohne Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut entstehen, werden als reine Vermögensschäden bezeichnet. Sie sind nur dann widerrechtlich (und damit gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR zu ersetzen), wenn sie unter Verletzung einer besonderen Verhaltensnorm bewirkt werden, die nach ihrem Zweck (auch) vor Schädigungen von der Art der (konkret) eingetretenen schützen soll (BSK OR- I-KESSLER, Art. 41 N 34 m.w.H.). Haftpflichtrelevante Schutznormen finden sich unter anderem im Vermögensstrafrecht. Der Schutz gilt jedoch nur gegen die genau umschriebenen Arten der Schädigung (BSK OR-I-KESSLER, Art. 41 N 35). Dies umschreibt die sog. Schutzzwecklehre, wonach der Richter im konkreten Fall nur Schadenersatz zusprechen darf, wenn die Verhaltensnorm das Vermögen gegen Schädigungen dieser Art schützt (FELLMANN/KOTTMANN, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, Allgemeiner Teil sowie Haftung aus Verschulden und Persönlichkeitsverletzung, gewöhnliche Kausalhaftungen des OR, ZGB und PrHG, N 302; REY/WILDHABER, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 6. Aufl., N 858). Strafnormen können zudem nur dann als haftpflichtrechtliche Vermögensschutznormen herangezogen werden, wenn im konkreten Fall sowohl ihr objektiver als auch ihr subjektiver Tatbestand erfüllt ist (BSK OR-I-KESSLER, Art. 41 N 35).

4.2.5

Die Klägerin macht keinen Schaden geltend, welcher sich unmittelbar aufgrund einer Verletzung der angerufenen Schutznormen (Urkundenfälschung, Betrug oder arglistigen Vermögensschädigung) realisiert hat. Gemäss der Schutzzwecklehre wäre jedoch grundsätzlich einzig jener Schaden ersatzfähig, welcher dann entstanden wäre, wenn der Betrug, die Urkundenfälschung oder die arglistige Vermögensschädigung mit seinen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen verwirklicht worden wäre. Bei den Anwaltskosten handelt es sich dagegen um Schadenabwehrkosten. Die Kosten sind entstanden, um einen drohenden Schaden, verursacht durch die Verletzung der Schutznormen, abzuwenden. Die Anwaltskosten als Schadenabwehrkosten können – wenn überhaupt – nur dann ersatzfähig sein, wenn der eigentliche durch Verletzung der Schutznorm effektiv drohende Schaden damit konkret verhindert wurde. Mit anderen Worten ist beim Ersatz von Anwaltskosten als Schadenabwehrkosten die Frage zentral, ob ohne Konsultation eines Rechtsanwalts ein Schaden durch die Verletzung der Schutznormen entstanden wäre.

4.2.6

Im Zusammenhang mit dem in Ziffer 1 des Rechtsbegehrens geltend gemachten Schadenersatz in der Höhe von Fr. 892.20 liess die Klägerin ausführen: "Hätte die Klägerin nicht einen Anwalt beigezogen und die Umstände genauer beleuchten lassen, so hätte sie möglicherweise ihr Vorkaufsrecht ausgeübt und die Aktien für einen überhöhten Preis kaufen müssen, was zu einem Vermögensschaden geführt hätte" (act. 2 Rz. 60). Damit spricht die Klägerin lediglich eine abstrakte Gefahr der Schädigung an, denn sie wäre nicht verpflichtet gewesen die Aktien zu kaufen. Hinzu kommt, dass Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Angebots aufgekommen sind, weil der Preis der Aktien überhöht gewesen sei. Dabei weiss die Klägerin selbst am Besten, was der effektive Wert der Aktien ist. Um dies festzustellen, war kein Rechtsanwalt notwendig, was die Klägerin auch nicht geltend macht. Nebst dem überhöhten Preis basiert die Annahme, dass es sich um ein Scheinangebot handelt, auf einer Medienrecherche über den Beklagten 2 und der Feststellung, dass es keine Kollektivgesellschaft namens "I._____" gebe (act. 2 Rz. 19). Die Notwendigkeit eines Beizugs eines Rechtsanwalts für diese Recherchen ist nicht nachvollziehbar und wurde vom Beklagten 1 auch – pauschal aber immerhin – bestritten. Insgesamt gelang es der Klägerin daher nicht nachzuweisen, dass der Beizug eines Rechtsanwalts notwendig gewesen ist, um einen konkret drohenden Schaden durch die Verletzung von Schutznormen abzuwehren.

4.2.7

Für die weitere Konsultation des Rechtsanwalts nachdem der Beklagte 2 geltend gemacht hat, dass die Beklagte 3 die Aktien gekauft habe, fehlt es gar gänzlich an der Darlegung, welchen Schaden mit der Konsultation eines Rechtsanwalts abgewendet wurde. Der Verdacht auf ein mögliches unrechtes oder gar strafrechtlich relevantes Verhalten reicht alleine nicht aus, um Anwaltskosten zu rechtfertigten. Vielmehr muss es sich bei den Anwaltskosten um Schadenabwehrkosten handeln, welche jedoch nur dann notwendig und gerechtfertigt sind, wenn ein konkreter Schaden durch das Verhalten der Beklagten gedroht hat. Da dieser konkret drohender Schaden nicht rechtsgenügend behauptet und dargelegt wurde, handelt es sich bei den Anwaltskosten um keinen ersatzfähigen Schaden gestützt auf die Verletzung der geltend gemachten Schutznormen.

5.

Fazit

5.1

Da die rechtlichen Voraussetzungen für den Ersatz des geltend gemachten Vermögensschadens nicht gegeben sind, ist die Klage abzuweisen.

5.2

Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die angerufenen Schutznormen im konkreten Fall überhaupt verletzt wurden, indem die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der geltend gemachten Urkundenfälschung, des Betrugs und der arglistigen Vermögensschädigung erfüllt sind.

VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Die Prozesskosten setzen sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), wobei die Kantone in Anwendung von Art. 96 ZPO entsprechende Tarife festlegen. Grundlage für die Festsetzung sowohl der Gerichtskosten als auch – sofern die entsprechende Partei anwaltlich vertreten ist – der Parteientschädigung bildet im Zivilprozess der Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG und § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Die Prozesskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden bei Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen (Art. 207 Abs. 2 ZPO) und zusammen mit den übrigen Prozesskosten verteilt (Botschaft ZPO, 7332).

2.

Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO bestimmt das Rechtsbegehren den Streitwert, vorliegend beträgt dieser Fr. 29'840.90. Zinsen sind nicht hinzuzurechnen. Die ordentliche Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung des reduzierten Zeitaufwandes des Gerichts aufgrund der fehlenden Beteiligung der Beklagten am Prozess um 20 % zu reduzieren und auf Fr. 3'150.– festzusetzen (Art. 96 ZPO i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3.

Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens und den Beklagten mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

VII. Rechtsmittel

Gemäss Art. 308 ZPO ist gegen erstinstanzliche Endentscheide mit einem Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren von mindestens Fr. 10'000.–, wie vorliegend der Fall, die Berufung zulässig. Beanstandet eine Partei nur die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, steht ihr die Beschwerde zur Verfügung (Art. 110 ZPO).

Dispositiv

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'150.– festgesetzt.

3.

Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. Im allfälligen Mehrbetrag wird der Kostenvorschuss, unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates, der Klägerin zurückerstattet.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

6.

Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht im vereinfachten Verfahren

Der Ersatzrichter: Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Valsangiacomo MLaw T. Fuchs

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 4, Art. 15, Art. 36, Art. 55, Art. 71, Art. 91, Art. 95, Art. 96, Art. 105, Art. 106, Art. 110, Art. 111, Art. 207, Art. 236, Art. 243 e Art. 308 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.
  • Codice penale svizzero, Art. 110, Art. 146, Art. 151 e Art. 251 — letto nella versione del 1 gennaio 2026; l’atto è stato nuovamente consolidato il 12 giugno 2026.