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Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetzes (abgekürztes Verfahren)

Bezirksgericht Horgen Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: GG260004-F/UB/CM

Einzelgericht in Strafsachen

Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. M. Meili Gerichtsschreiberin MLaw C. Meier

Urteil vom 3. März 2026

in Sachen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin

gegen

Beschuldigter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____,

betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetzes (abgekürztes Verfahren)

Unter Hinweis auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 27. Januar 2026, hier eingegangen am 30. Januar 2026 (act. 22);

unter weiterem Hinweis auf die Zustimmung des Beschuldigten zur Anklageschrift gemäss act. 20/2–3;

da die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist;

da die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten über- einstimmt;

da die beantragten Sanktionen angemessen sind;

weshalb die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift gemäss Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil zu erheben sind;-

Dispositiv

1. Der Beschuldigte ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wo- von 103 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.

5. Der sichergestellte Bargeldbetrag in der Höhe von total Fr. 975.85 wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 19. Januar 2026 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet:

1 Beutel mit Kokain, Asservat Nr. A020'573'368;

– 9 Portionen Kokain, Asservat Nr. A020'573'379;

– Feinwaage, Asservat Nr. A020'573'471;

– 11 Portionen Kokain, Asservat Nr. A020'573'482;

– 1 Portion Kokain, Asservat Nr. A020'573'573;

– Minigrips leer, Asservat Nr. A020'573'584;

– Notizbuch mit Abrechnungen, Asservat Nr. A020'573'437;

– Notizbuch mit Abrechnungen, Asservat Nr. A020'573'448.

7. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides wird das beschlagnahmte Mobiltelefon der Marke Samsung, Asservat Nr. A020'573'926, an den Be- schuldigten freigegeben.

Dem Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides angesetzt, um den herauszugebenden Gegenstand selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Ent- scheides und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der nachgenannten Lagerbehörde abzuholen.

Wird das Mobiltelefon nicht innert Frist abgeholt, wird es vernichtet. Die La- gerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollzie- hen und zu dokumentieren.

8. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden, un- ter der Polis-Geschäfts-Nr. 92085604 sichergestellten Spuren und Spuren- träger eingezogen und vernichtet:

– Fingernagelränder, Asservat Nr. A020'573'891;

– DNA-Spur, Asservat Nr. A020'647'738;

– DNA-Spur, Asservat Nr. A020'647'761;

– Daktyloskopische Spur, Asservat Nr. A020'647'625;

– DNA-Spur, Asservat Nr. A020'647'705;

– DNA-Spur, Asservat Nr. A020'647'692.

9. Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen als amtliche Verteidigerin mit Fr. 5'167.95 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.

10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'544.35 Auslagen (Gutachten IRM und FOR) Fr. 5'167.95 amtliche Verteidigung.

Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser die- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit Begründung an

– die amtliche Verteidigerin für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

und je gegen Empfangsschein an:

– die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat

– die Bezirksgerichtskasse (als Zahlungsauftrag hinsichtlich Dispositivziffer 9)

– das Gefängnis Zürich, Rotwandstr. 21, 8004 Zürich, als Vollzugsauf- trag gemäss separatem Entlassungsbefehl (per Mail), mit dem Er- suchen, die Vollzugsmeldung umgehend unterzeichnet dem Be- zirksgericht Horgen, Einzelgericht in Strafsachen, zurückzuschicken;

– das Bundesamt für Polizei, fedpol;

– das Migrationsamt des Kantons Zürich, zusammen mit separatem Entlassungsbefehl (vorab per Mail an haftkoordination@ma.zh.ch und hernach gegen Empfangsschein);

– das Staatssekretariat für Migration (gegen Empfangsschein)

sowie nach Eintritt der Rechtskraft an

– die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A;

– die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA, mit Formular Löschung des DNA-Profils und ED-Materials;

– das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich;

– die für die Lagerung zuständige Stelle, Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich (Polis- Geschäfts-Nr. 92085604).

13. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Horgen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zuge- stimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift.

Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen von der Eröffnung an dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abände- rungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Ur- teils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.

Horgen, 3. März 2026

BEZIRKSGERICHT HORGEN

Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Meili MLaw C. Meier

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss diese vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

  • wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

  • wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 45, Art. 46 e Art. 66a — letto nella versione del 1 gennaio 2026; l’atto è stato nuovamente consolidato il 12 giugno 2026.