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Eheschutz

Rubrum

Bezirksgericht Meilen Einzelgericht im summarischen Verfahren

Geschäfts-Nr.: EE250048-G/U/Pa/pn

Mitwirkend: Vizepräsidentin lic. iur. Ch. Tischhauser Gerichtsschreiberin MLaw A. Chicherio

(Teil-) Urteil und Verfügung vom 4. Februar 2026 (begründete Fassung)

in Sachen

Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Gesuchsgegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____,

betreffend Eheschutz

Rechtsbegehren und Anträge des Gesuchstellers:

Gemäss Eingabe vom 4. November 2025 (act. 1 S. 2):

" 1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 15. April 2025 getrennt leben. 2. Das Sorgerecht über die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2024, sei beiden Eltern zu belassen, die Obhut über die Kinder sei dem Gesuchsteller zuzuteilen. Es sei ein angemessener persönlicher Verkehr zwischen den Kindern und der Gesuchsgegnerin zu regeln. 3. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller an die Pflege und den Unterhalt der gemeinsamen Kinder monatlich im Voraus einen angemessenen Beitrag (zuzüglich allfällige Kinder- bzw. Ausbildungszulagen) zu bezahlen. Die Parteien seien zu verpflichten, ausserordentliche Kinderkosten von über Fr. 200.–– pro Ausgabenbetrag nach vorgängiger Absprache gemeinsam, je zur Hälfte zu übernehmen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gesuchsgegnerin. 5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000 zu bezahlen Für den Fall, dass die Gesuchsgegnerin dieser Verpflichtung nicht nachkommt, sei dem Gesuchsteller unentgeltliche Rechtspflege sowie unentgeltlicher Rechtsbeistand durch Herrn Rechtsanwalt X._____ zu gewähren."

Gemäss Ausführungen vom 29. Januar 2026 (Prot. HV, sinngemäss):

Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, die gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm.2019, umgehend in die Schweiz zurückzubringen und dem Gesuchsteller in F._____ zu übergeben.

Rechtsbegehren und Anträge der Gesuchsgegnerin:

Gemäss Eingabe vom 29. Dezember 2025 (act. 35 S. 2 ff.):

" 1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 15. April 2025 getrennt leben. 2. Es seien die Beschlüsse des Bezirksgerichts G._____ [Österreich] vom 25. Juni 2025, der Beschluss des Bezirksgerichts H._____ [Österreich] vom 4. August 2025 sowie die Beschlüsse des Grundgerichts I._____ (Kosovo) vom 2. Oktober und 3. No- vember 2025 betreffend die Schutzmassnahmen und Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge über alle drei Kinder auf die Gesuchsgegnerin anzuerkennen und in der Schweiz als vollstreckbar zu erklären. 3. Eventualiter seien die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2024, unter die alleinige elterliche Sorge der Gesuchsgegnerin zu stellen. Dem Gesuchsteller sei die elterliche Sorge zu entziehen. 4. Eventualiter seien die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2024, unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin zu stellen und es sei vorzumerken, dass sich der Wohnsitz der gemeinsamen Kinder bei der Gesuchsgegnerin befindet. 5. Dem Gesuchsteller sei zu verbieten mit der Gesuchsgegnerin oder den drei gemeinsamen Kindern direkt oder indirekt über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen sowie sich ihnen auf weniger als 200 Meter zu nähern. 6. Es sei dem Gesuchsteller kein Besuchsrecht einzuräumen. Eventualiter sei dem Gesuchsteller ein eingeschränktes und angemessenes Besuchsrecht zu gewähren. 7. […] 8. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, für die drei gemeinsamen Kinder monatlich im Voraus zahlbare, angemessene Unterhaltsbeiträge (Bar- und Betreuungsunterhalt) rückwirkend ab dem 15. April 2025, zzgl. gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen, zu bezahlen, wobei die Unterhaltsbeiträge gerichtsüblich zu indexieren seien. 9. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, sich hälftig an den ausserordentliche Kinderkosten der drei gemeinsamen Kinder zu beteiligen. 10. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin während der Dauer des Getrenntlebens angemessene, monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge rückwirkend ab dem 15. April 2025 zu bezahlen, wobei die Unterhaltsbeiträge gerichtsüblich zu indexieren seien. 11. Anderslautende Anträge des Gesuchstellers seien vollumfänglich abzuweisen. 12. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. gesetzlicher MwSt.) zu Lasten des Gesuchstellers"

"1. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von einstweilen CHF 7'000.- zu bezahlen. 2. Eventualiter sei der Gesuchsgegnerin ab dem 08.11.2025 (Erstbesprechung) die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren."

Gemäss Ausführungen vom 29. Januar 2026 (Prot. HV, sinngemäss):

1. Sofern das gesuchsgegnerische Rechtsbegehren Ziff. 2 vom 29. Dezember 2025 abgewiesen wird, sei in Abänderung des gesuchsgegnerischen Rechtsbegehren Ziff. 1 vom 29. Dezember 2025 davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 1. März 2025 getrennt leben. 2. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, sämtliche Pässe der Kinder umgehend herauszugeben. 3. In Abänderung des gesuchsgegnerischen Rechtsbegehren Ziff. 7 vom 29. Dezember 2025 seien die gesuchsgegnerischen Rechtsbegehren Ziff. 2 bis 5 vom 29. Dezember 2025 und Ziff. 2 vom 29. Januar 2026 vorsorglich für die Dauer des Eheschutzverfahrens anzuordnen. Der Gesuchsteller sei dabei zu verpflichten, die beiden Söhne D._____ und E._____ innert fünf Tagen der KESB, der Polizei oder dem Bruder der Gesuchsgegnerin zu übergeben. Dem Gesuchsteller sei bis zur Übergabe unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu verbieten, die Söhne fortzubringen oder aus der Schweiz zu verbringen.

Erwägungen

I. Ausgangslage und Prozessgeschichte

1.

Zwischen den Parteien ist seit dem 4. November 2025 am hiesigen Einzelgericht ein Eheschutzverfahren hängig. Die Parteien haben drei gemeinsame Kinder, geboren am tt.mm.2024 (act. 3/3). Nachfolgend wird der Verfahrensgang dargestellt, soweit er für den vorliegenden Teilentscheid relevant ist.

2.

Mit Eingabe vom 4. November 2025 (act. 1), hierorts eingegangen am 5. November 2025, reichte der Gesuchsteller ein Gesuch um Eheschutz samt Beilagen (act. 2 und act. 3/2–9) ein. Mit Schreiben vom 5. November 2025 (act. 4) ersuchte das Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen die KESB Bezirk Meilen um Mitteilung allfälliger Tatsachen, die im Hinblick auf die Kinderzuteilung und/oder die Gestaltung des Besuchsrechts bedeutsam sein könnten. Mit Schreiben vom 6. November 2025 (act. 6) teilte die KESB Bezirk Meilen mit, dass aufgrund der Meldung der Gesuchsgegnerin, der Gesuchsteller habe die beiden Söhne E._____ und D._____ widerrechtlich in die Schweiz verbracht, ein Verfahren eröffnet und Abklärungen getroffen worden seien. Die Kinder befänden sich mutmasslich bei den Grosseltern väterlicherseits in J._____, weshalb die zuständige KESB informiert worden sei.

3.

Auf entsprechende Nachfrage hin teilte die KESB Ausserschwyz mit, dass betreffend die beiden Söhne E._____ und D._____ ein Verfahren pendent sei (act. 9). Mit Verfügung vom 20. Januar 2026 (act. 48) wurden die verfügbaren Akten der KESB Bezirk Meilen (act. 11/1–39, act. 18/1–10, act. 29/1–8 und act. 30/1– 8) sowie der KESB Ausserschwyz (act. 26/1.1–1.27 und act. 27/1.1.–1.27) beigezogen.

4.

Nachdem dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 6. November 2025 (act. 7) Frist zur Ergänzung seines Gesuchs mit der aktuellen Adresse der Gesuchsgegnerin angesetzt wurde, konnte mit letzterer Kontakt per E-Mail aufgenommen (act. 12) und deren aktuelle Adresse im Kosovo ausfindig gemacht werden (act. 13). Bei dieser Gelegenheit gab die Gesuchsgegnerin dem Gericht ihre Rechtsvertreterin bekannt (vgl. act. 13, act. 16 und act. 19) und reichte ein Urteil des Grundgerichts I._____ ins Recht, mit welchem ihr die Kinder vorläufig anvertraut worden seien (act. 14).

5.

Mit Verfügung vom 21. November 2025 (act. 23) wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur schriftlichen Stellungnahme zum Gesuch des Gesuchstellers angesetzt, welche diese innert zweifach erstreckter Frist mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 (act. 35) samt Beilagen (act. 36/1–2) einreichte. Darin begehrte sie unter anderem die superprovisorische Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der Beschlüsse des Bezirksgerichts G._____ vom 25. Juni 2025, des Beschlusses des Bezirksgerichts H._____ vom 4. August 2025 sowie der Beschlüsse des Grundgerichts I._____ (Kosovo) vom 2. Oktober 2025 und 3. November 2025 betreffend Schutzmassnahmen und Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge über alle drei Kinder

(act. 35 Rechtsbegehren Ziff. 2). Besagtes Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen wurde mit Verfügung vom 30. Dezember 2025 (act. 37) abgewiesen.

6.

Sodann wurden sowohl beim Bezirksgericht G._____ (act. 43) sowie beim Grundgericht I._____ (act. 42 und act. 46) die gemäss dem Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin anzuerkennenden und zu vollstreckenden Beschlüsse im Original angefordert. Die Beschlüsse des Grundgerichts I._____ wurden letztlich von der Gesuchsgegnerin im Original und mit deutscher Übersetzung eingereicht (act. 53/1–4).

7.

Nachdem die Hauptverhandlung inklusive Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen und Exequatur am 29. Januar 2026 stattgefunden hatte (vgl. act. 61), erging der vorliegende (Teil-) Entscheid in Anwendung von Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO vorerst in unbegründeter Form (act. 62). Mit Eingabe vom 19. Februar 2026 (act. 63A) ersuchte die Gesuchsgegnerin fristgemäss um Begründung desselben.

II. Vorbemerkungen

1.

Die Parteien lebten vor der Trennung gemeinsam in K._____, Österreich (act. 61 S. 15 f.). Inzwischen ist der Gesuchsteller in die Schweiz umgezogen (act. 1 S. 3; act. 3/6; act. 61 S. 3), während die Gesuchsgegnerin mitsamt der Kinder der Parteien in den Kosovo reiste (vgl. act. 11/10/3; act. 35 Rz. 11). Darauffolgend verbrachte der Gesuchsteller die beiden Söhne D._____ und E._____ aus dem Kosovo in die Schweiz, während die Tochter C._____ mit der Gesuchstellerin im Kosovo verblieb (vgl. act. 11/32; act. 35 Rz. 11). Der Gesuchsgegnerin zufolge beabsichtigte sie jedoch stets, mit den Kindern nach K._____ zurückzukehren und sie befindet sich zwischenzeitlich mit C._____ sodann auch wieder in Österreich (act. 61 S. 33).

2.

Da die Parteien und deren Kinder ihren Wohnsitz bzw. Aufenthalt in unterschiedlichen Staaten haben, ist vorab zu prüfen, ob ein internationaler Sachverhalt vorliegt, der die Anwendung des internationalen Privatrechts verlangt.

3.

Damit ein internationales Verhältnis gemäss Art. 1 IPRG vorliegt, aufgrund dessen das internationale Privatrecht zur Anwendung gelangt, wird ein über den schweizerischen Rechtsraum hinausreichender Bezug vorausgesetzt. Dabei sind die vorausgesetzte Art und Intensität des Auslandsbezugs nicht gesetzlich definiert und entsprechend ist anhand der Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Sachbereichs sowie der jeweiligen Rechtsfragen und der einschlägigen Zuständigkeits- und Verweisungsnormen zu prüfen, ob ein genügender Auslandbezug vorliegt und damit der Sachverhalt als international zu qualifizieren ist (BGE 131 III 76 E. 2.3. m.w.N.; SCHNYDER/LIATOWITSCH, Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl. 2017, Rz. 4).

4.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt immer dann ein internationales Verhältnis vor, wenn eine der Parteien ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat (BGE 131 III 76 E. 2.3 m.w.N.). Dieser stellt zudem einen relevanten Anknüpfungspunkt in eherechtlichen Fragen dar (vgl. Art. 43 ff. IPRG). Vorliegend hat der Gesuchsteller seinen Wohnsitz aktuell in der Schweiz (vgl. E. II.1 hiervor), wohingegen die Gesuchsgegnerin in Österreich lebt (vgl. E. III.1.3.3.2 hiernach). Entsprechend ist die Internationalität des Sachverhalts in Bezug auf eherechtliche Fragen zu bejahen. Andererseits ist in kindesrechtlichen Fragen der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder anknüpfungsrelevant (vgl. Art. 66 ff. IPRG). Da die Kinder der Parteien diesen nach wie vor im Ausland haben (siehe E. III.1.3.3.4 hiernach), ist auch in Bezug auf das Kindesrecht die Internationalität des Sachverhaltes zu bejahen.

5.

Gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG gehen völkerrechtliche Verträge der Anwendung des IPRG vor. Einzig wenn keine Staatsverträge auf den zu beurteilenden Sachverhalt Anwendung finden oder anwendbare Staatsverträge keine Regelung vorsehen, ist das IPRG heranzuziehen.

III. Elterliche Sorge, Obhut und Kindesunterhalt

1.

Anerkennung und Vollstreckbarerklärung

1.1

Vorbemerkungen

1.1.1

Die Gesuchsgegnerin begehrt die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Beschlusses des Bezirksgerichts G._____ vom 25. Juni 2025, des Beschlusses des Bezirksgerichts H._____ vom 4. August 2025 sowie der Beschlüsse des Grundgerichts I._____ (Kosovo) vom 2. Oktober 2025 und 3. November 2025 (act. 35 S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 2). Die Gesuchsgegnerin begründet ihre Begehren um Anerkennung und Vollstreckbarerklärung zusammenfassend und sinngemäss damit, dass die ausländischen Gerichte örtlich und sachlich zuständig gewesen seien und die Entscheide nicht im Widerspruch zum schweizerischen Ordre Public stünden, sondern vielmehr die fundamentalen Werte, welche in der Schweiz, in Österreich und im Kosovo kongruent seien – nämlich den Schutz vor Gewalt, das Kindeswohl und Verhinderung von Kindesentführungen – schützten (act. 35 Rz. 17).

1.1.2

Vorliegend liegt aufgrund des Auslandsbezugs ein internationaler Sachverhalt vor, zumal die Parteien Wohnsitz in unterschiedlichen Staaten haben und ausländische Urkunden im Recht liegen. Die Frage der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung beurteilt sich daher nach den Regeln des internationalen Privatrechts. Entsprechend ist nachfolgend für jedes zur Anerkennung bzw. Vollstreckbarerklärung eingereichte Dokument gesondert zu prüfen, ob die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

1.2

Beschluss des Grundgerichts I._____ vom 2. Oktober 2025

1.2.1

Mit sogenanntem "Beschluss zur Notfallschutzanordnung" des Grundgerichts I._____ vom 2. Oktober 2025 (act. 53/1 und act. 53/3) wurde gegenüber dem Gesuchsteller mittels Notfallschutzanordnung angeordnet, Gewalttaten gegenüber der Gesuchsgegnerin zu unterlassen, diese weder zu belästigen, bedrohen, verfolgen oder beobachten und sich ihr während sechs Monaten nicht zu nähern, wobei die Nichtbeachtung der Anordnung mit einer Strafandrohung versehen wurde.

1.2.2

Es stellt sich die Frage, ob es einen für die Frage der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des besagten Beschlusses massgeblichen Staatsvertrag gibt. Da das Lugano Übereinkommen (LugÜ) die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen regelt (vgl. DIKE Kommentar LugÜ-ACOCELLA, Art. 1 N 2), stellt sich vorliegend die Frage nach dessen Anwendbarkeit. In räumlicher Hinsicht werden gemäss Art. 33 ff. LugÜ die in einem durch das LugÜ gebundenen Staat (nachfolgend LugÜ-Staat) ergangenen Entscheidungen in anderen LugÜ-Staaten anerkannt, ohne dass es dafür eines besonderen Verfahrens bedarf (Art. 33 Ziff. 1 LugÜ). Drittstaatenurteile können nach dem Übereinkommen nicht anerkannt werden (SHK LugÜ-WALTHER, Art. 32 N 8). Da der Kosovo nicht Vertragsstaat des LugÜ ist, finden die Art. 33 ff. LugÜ betreffend die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Beschlusses zur Notfallschutzanordnung des Grundgerichts I._____ vom 2. Oktober 2025 keine Anwendung. Mangels sonstiger einschlägiger Staatsverträge richtet sich die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von kosovarischen Urteilen in der Schweiz deshalb nach dem schweizerischen autonomen Recht, namentlich nach dem IPRG.

1.2.3

Ausländische Entscheidungen werden nach Art. 25 IPRG in der Schweiz anerkannt, wenn i) die Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, begründet war, ii) gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder sie endgültig ist, und iii) wenn kein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 27 IPRG vorliegt. Verweigerungsgründe in Art. 27 IPRG sind gegeben, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre (Abs. 1), wenn eine Partei nachweisen würde, dass sie nicht gehörig geladen wurde, es sei denn sie habe sich vorbehaltslos auf das Verfahren eingelassen (Abs. 2 lit. a), die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist (Abs. 2 lit. b), oder ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet worden ist (Abs. 2 lit. c).

1.2.4

Der Gesuchsteller bringt gegen die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des genannten Beschlusses vom 2. Oktober 2025 vor, dass sich solche Entscheide im Kosovo kaufen liessen, vorliegender Entscheid inhaltlich falsch sei und ihm das rechtliche Gehör weder vor noch nach dessen Erlass gewährt worden sei. So habe er über keine Gelegenheit verfügt, an besagtem Verfahren teilzunehmen und sei weder über dessen Einleitung informiert noch zu einer Verhandlung vorgeladen worden. Im Übrigen liege eine gemischte Rechtssache vor, das Verfahren in der Schweiz sei bereits früher rechtshängig gewesen und das Gericht in I._____ sei zum Erlass des Beschlusses mangels Aufenthalts der Familie im Kosovo nicht zuständig gewesen (act. 61 S. 4 f.).

1.2.5

Die vom Gesuchsteller sinngemäss vorgebrachten Einreden der nicht gehörigen Ladung und der Verletzung des rechtlichen Gehörs fallen in den Anwendungsbereich von Art. 27 Abs. 2 lit. a und b IPRG. Mit dem Verweigerungsgrund der nicht gehörigen Ladung gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG wird ein Teilaspekt des rechtlichen Gehörs erfasst, der gewährleisten soll, dass sich die beklagte Partei in einem gegen sie eröffneten Verfahren verteidigen kann, während eine Verletzung von Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG im Übrigen dann angenommen wird, wenn allgemein anerkannte verfahrensrechtliche Prinzipien auf eine Weise verletzt wurden, die mit dem Rechtsempfinden und den Werten eines Rechtsstaates unvereinbar sind (vgl. OFK IPRG/LugÜ-KREN KOSTKIEWICZ, Art. 27 N 15 und ZK IPRG-MÜL- LER-CHEN, Art. 27 N 51). Der in Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG ausdrücklich verankerte

Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst insbesondere das Recht der Parteien, vom Gericht angehört zu werden, sich zu allen wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt darzulegen sowie zu den Vorbringen der Gegenpartei Stellung zu nehmen (CHK IPRG-BUHR/SCHRAMM, Art. 27 N 34). Diejenige Partei, die sich der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung widersetzt, muss behaupten und beweisen, dass das im Ausland durchgeführte Verfahren die vom schweizerischen Ordre Public geforderten Grundprinzipien missachtet (OFK IPRG/LugÜ-KREN KOSTKIEWICZ, Art. 27 N 14). Bei einem Abwesenheitsurteil gilt es zu beachten, dass aufgrund von Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG eine Umkehr der Beweislast stattfindet, wenn die anerkennungsbeklagte Partei geltend macht, sie sei nicht gehörig geladen worden (ZK IPRG-MÜLLER-CHEN, Art. 27 N 47). Praktisch relevant ist die Einrede der nicht gehörigen Ladung besonders bei ausländischen Säumnisurteilen. So muss eine Partei, die korrekt zum Verfahren geladen wurde und sich darum hätte verteidigen können, es aber unterlassen hat, später die Konsequenzen tragen: Das in seiner Abwesenheit ergangene Urteil wird grundsätzlich anerkannt ( zum Ganzen ZK IPRG-MÜLLER-CHEN, Art. 27 N 53). Die Einrede der nicht gehörigen Ladung kann auch dann erhoben werden, wenn die anerkennungsbeklagte Partei im Urteilsstaat kein Rechtsmittel gegen den Sachentscheid ergriffen hat (ZK IPRG-MÜL- LER-CHEN, Art. 27 N 54).

1.2.6

Die Gesuchsgegnerin liess im Zusammenhang mit den Einwendungen des Gesuchstellers gegen die beantragte Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Beschlusses vom 2. Oktober 2025 ausführen, es spreche nichts dagegen (act. 61 S. 8). Es handle sich nicht um einen gekauften Beschluss, dieser sei vielmehr rechtmässig ergangen und deshalb in der Schweiz anzuerkennen und zu vollstrecken; im Übrigen hätte der Gesuchsteller selbst ein Verfahren betreffend Obhut einleiten können (vgl. act. 61 S. 9). Auf die sinngemässen Einwendungen des Gesuchstellers betreffend die unterbliebene Zustellung der Vorladung sowie die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs ging die Gesuchsgegnerin demgegenüber nicht ein bzw. bestritt diese nicht. Im Übrigen unterliess sie es auch, eine Urkunde zu bezeichnen – oder deren Einreichung anzubieten –, aus welcher hervorgehen würde, dass der Gesuchsteller gehörig vorgeladen wurde (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG). Sodann ist auch unter Berücksichtigung der weiteren Aktenlage nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsteller gehörig vorgeladen wurde. So wurde besagter Beschluss am Tag der Antragstellung erlassen und der Antragsteller (bzw. Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren) wird als wohnhaft im Dorf L._____, Gemeinde M._____, aufgeführt. Gemäss den unbestritten gebliebenen Angaben des Gesuchstellers wohnte dieser jedoch bereits seit Mai bzw. Juni in N._____ (vgl. act. 61 S. 24), wobei der Mietbeginn gemäss eingereichtem Mietvertrag auf den 16. Mai 2025 datiert (act. 3/6). Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass dem Gesuchsteller eine Vorladung gehörig zugestellt wurde. Hinzu kommt, dass sich den Erwägungen des Beschlusses entnehmen lässt, dass das Gericht dem Antrag der Gesuchsgegnerin auf Erlass einstweiliger Schutzanordnungen ohne vorgängige gerichtliche Überprüfung der von ihr vorgebrachten Umstände stattgab und dabei festhielt, dass der Antragsteller (bzw. Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren) flüchtig sei (act. 53/3).

1.2.7

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller im Sinne von Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG nicht gehörig geladen wurde. Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich auf das kosovarische Verfahren eingelassen hätte; dergleichen wurde von der Gesuchsgegnerin sodann auch nicht geltend gemacht. Die Gesuchsgegnerin hat es zudem versäumt, eine Urkunde einzureichen, aus der Gegenteiliges hervorgeht (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG). Somit ist der Verweigerungsgrund gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG gegeben und auf die Prüfung der übrigen vom Gesuchsteller vorgebrachten Einwände kann verzichtet werden. Der Beschluss des Grundgerichts I._____ vom 2. Oktober 2025 kann demnach in der Schweiz nicht anerkannt und entsprechend auch nicht vollstreckt werden (vgl. Art. 28 IPRG), weshalb das entsprechende Ersuchen abzuweisen ist.

1.3

Beschluss des Grundgerichts I._____ vom 3. November 2025

1.3.1

Mit sogenannter "Ergänzender Beschlussfassung" vom 3. November 2025 (act. 53/2 und act. 53/4) wurden die gemeinsamen Kinder der Parteien vorläufig der Gesuchsgegnerin anvertraut. Damit hat besagter Beschluss eine Ehe- bzw. Kindschaftssache zum Gegenstand. Wie bereits erwähnt ist der Kosovo nicht Vertragsstaat des LugÜ. Ohnehin aber findet das LugÜ auf Statusfragen wie Ehe- und Kindschaftssachen keine Anwendung, weshalb der vorliegende Beschluss betreffend die vorläufige Anvertrauung der Kinder auch nicht in dessen sachlichen Anwendungsbereich fällt (Art. 1 Ziff. 2 lit. a LugÜ; BSK LugÜ-ROHNER/LERCH, Art. 1 N 68).

1.3.2

Auch das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (HKsÜ) findet vorliegend keine direkte Anwendung, da die gemäss Beschluss des Grundgerichts I._____ vom 3. November 2025 getroffenen Massnahmen im Kosovo erlassen wurden, welcher nicht Vertragsstaat des besagten Übereinkommens ist. Jedoch sieht Art. 85 Abs. 1 IPRG vor, dass für den Schutz von Kindern unter anderem in Bezug auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das HKsÜ gilt, wobei besagter Verweis dem HKsÜ erga omnes-Wirkung verleiht. Es gelangt dadurch auch gegenüber

Nichtvertragsstaaten zur Anwendung (OFK IPRG-KOSTKIEWICZ, Art. 85 N 10) und ist Kraft Verweis in Art. 85 Abs. 1 IPRG auf vorliegenden Sachverhalt anwendbar.

1.3.3

Art. 85 Abs. 4 IPRG statuiert, dass Massnahmen, die in einem Staat ergangen sind, der nicht Vertragsstaat der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Übereinkommen ist, nur dann anerkannt werden, wenn sie im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes oder des Erwachsenen ergangen sind oder dort anerkannt werden. Vorliegend stellt sich demnach die Frage nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der gemeinsamen ehelichen Kinder der Parteien.

1.3.3.1

Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist vertragsautonom auszulegen und gemäss Lehre und Rechtsprechung an dem Ort zu verstehen, an dem der tatsächliche Mittelpunkt der Lebensführung bzw. der Lebensbeziehungen einer Person liegt. Es kommt auf die überwiegende tatsächliche Anwesenheit bzw. Verbundenheit mit dem Aufenthaltsort an, wobei der gewöhnliche Aufenthalt entweder durch die tatsächliche oder die voraussichtliche Dauer begründet werden kann (CHK IPRG-PRAGER/FLAMMIGER, Art. 85 N 36 und 37). Es genügt dabei, wenn der Aufenthalt auf eine längere Dauer ausgerichtet war; ausschlaggebend ist aber der tatsächliche Lebensmittelpunkt (BSK IPRG-SCHWANDER, Art. 85 N 47).

1.3.3.2

Der Gesuchsteller liess diesbezüglich ausführen, dass weder der Aufenthalt noch der Wohnsitz der Familie je im Kosovo zu verorten gewesen sei. Vielmehr habe die Familie ihren gewöhnlichen Aufenthalt stets in K._____ gehabt; das Verbringen der Kinder in den Kosovo gegen den Willen des Gesuchstellers sei widerrechtlich gewesen. So habe sich auch der Lebensmittelpunkt der Gesuchsgegnerin in Österreich manifestiert (act. 61 S. 4 f.). Er selber wohne zwischenzeitlich in der Schweiz (act. 61 S. 6). Dem hielt die Vertreterin der Gesuchsgegnerin entgegen, die gemeinsamen Kinder der Parteien hätten ab dem 22. August 2025 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Kosovo gehabt (act. 61 S. 8 f.). Unter Verweis auf den "Beschluss des Bezirksgerichts H._____ vom 3. Oktober 2025" liess sie ausführen, die Kinder hätten Österreich mit ihr verlassen und eine Rückkehr sei nicht geplant gewesen, dies sei als eine beständige Änderung des Lebensmittelpunkts der Minderjährigen und damit auch des gewöhnlichen Aufenthalts anzusehen (act. 61 S. 8 f.). Dies wurde vom Gesuchsteller in der Folge bestritten; zudem sei unklar, ob die Gesuchsgegnerin in Österreich oder im Kosovo ihren Wohnsitz habe und wo sie zu wohnen beabsichtige (act. 61 S. 13). Anlässlich ihrer persönlichen Befragungen erklärten die Parteien übereinstimmend, während ungetrennter Ehe ihren gewöhnlichen Aufenthalt und Wohnsitz in K._____ gehabt zu haben (act. 61 S. 15 und 29 f.). Die Gesuchsgegnerin liess ausführen, die Parteien hätten bis Anfang 2025 gemeinsam mit ihren drei Kindern in K._____, Österreich gelebt (act. 35 Rz. 6). Im Rahmen ihrer persönlichen Befragung führte sie überdies aus, nie die Absicht gehabt zu haben, mit ihren Kindern im Kosovo zu bleiben. Vielmehr habe das Jugendamt entschieden, ihr die Kinder zu geben, um zur Beruhigung der Situation vorübergehend in den Kosovo zu gehen; sie habe aber immer beabsichtigt, nach K._____ zurückzukehren. Sie sei dann am 22. August 2025 in den Kosovo ausgereist, wo der Gesuchsteller die beiden Söhne am 29. September 2025 gegen ihren Willen abgeholt habe (act. 61 S. 33 ff.). Die Tochter sei bei ihr im Kosovo geblieben, da sie zum Zeitpunkt des Vorfalles in der Schule gewesen sei und der Gesuchsteller sie entsprechend nicht habe mitnehmen können (act. 11/32; act. 35

Rz. 11; vgl. act. 61 S. 24 und 34 f.). Aktuell lebt die Gesuchstellerin mit der gemeinsamen Tochter wieder in Österreich.

1.3.3.3

Zwar wird der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder in aller Regel nicht von den Eltern abgeleitet, jedoch ist im Zusammenhang mit dessen Bestimmung die familiäre und soziale Integration des Kindes in seine Umwelt von Bedeutung (vgl. ZK HKsÜ-SIEHR/MARKUS, Art. 85 Rz. 58). In Anbetracht des doch jungen Alters der Kinder rechtfertigt es sich vor diesem Hintergrund, dem gewöhnlichen Aufenthalt bzw. dem Wohnsitz des hauptsächlich betreuenden Elternteils eine gewisse Indizwirkung zuzugestehen. Sodann wird für den Erwerb eines gewöhnlichen Aufenthalts eine gewisse Zeit des Einlebens in die neue Umgebung verlangt (ZK HKsÜ-SIEHR/MARKUS, Art.85 Rz. 59). Gemäss eigener Aussage bestand bei der Gesuchsgegnerin zu keinem Zeitpunkt die Absicht des dauernden Verbleibens im Kosovo; sie kehrte nach dem Vorfall vom 29. September 2025 denn auch nach Österreich zurück. In der kurzen Zeit, in der sie sich mit den Kindern im Kosovo aufhielt (vgl. act. 11/10/3), vermochte sich ihr Lebensmittelpunkt dort nicht zu manifestieren und es fehlt an einem objektivierten Bleibewillen (vgl. ZK HKsÜ-SIEHR/MARKUS, Art. 85 Rz. 60), selbiges gilt für die Kinder der Parteien.

1.3.3.4

Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das Verbringen eines Kindes gemäss HKsÜ als widerrechtlich gilt, wenn dadurch ein Sorgerecht verletzt wird, das nach dem Recht des Staates besteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (vgl. Art. 7 Abs. 2 HKsÜ und Urteil des Bundesgerichts 5A_1010/2015 vom 23. Juni 2016, E. 4.1). In einem solchen Fall verliert das Kind – anders als bei einem gewöhnlichen Umzug – seinen bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt nicht sogleich, sondern muss durch Integration zunächst einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt im Zufluchtsstaat erwerben. Wann dies der Fall ist, wird mit grosser Zurückhaltung beurteilt (vgl. ZK HKsÜ-SIEHR/MAR- KUS, Art. 5 N 62). Da unbestrittenermassen davon auszugehen ist, dass die Kinder

der Parteien unter deren gemeinsamen elterlichen Sorge stehen und diese im Falle des Nichtverbringens auch ausgeübt worden wäre , hätte die Gesuchsgegnerin die gemeinsamen Kinder nicht gegen den Willen des Gesuchstellers in den Kosovo verbringen dürfen; gleichermassen hätte der Gesuchsteller E._____ und D._____ nicht gegen den Willen der Gesuchsgegnerin in die Schweiz verbringen dürfen. Entsprechend vermochten die Kinder weder im Kosovo noch in der Schweiz einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen; vielmehr befindet sich dieser nach wie vor in Österreich.

1.3.4

Der Beschluss des Grundgerichts I._____ vom 3. November 2025 ist nicht im Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes der Kinder ergangen, womit dessen Anerkennung gestützt auf Art. 85 Abs. 4 IPRG zu versagen ist. Auch eine Vollstreckbarerklärung des besagten Beschlusses in der Schweiz ist damit ausgeschlossen und das entsprechende Ersuchen ist abzuweisen (vgl. Art. 28 IPRG).

1.4

Beschluss des Bezirksgerichts G._____ vom 25. Juni 2025

1.4.1

Mit Beschluss vom 25. Juni 2025 trug das Bezirksgericht G._____ dem Gesuchsteller im Sinne einer einstweiligen Verfügung für die Dauer von einem Jahr auf, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit der Gesuchsgegnerin und den minderjährigen Kindern zu vermeiden und verbot ihm zudem, sich der Gesuchsgegnerin im Umkreis von 100 Metern anzunähern (vgl. act. 11/30).

1.4.2

Der Gesuchsteller liess anlässlich der Hauptverhandlung betreffend die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des vorliegenden Beschlusses vorbringen, dass in Österreich keine gültigen Gewaltschutzmassnahmen in Kraft seien. So sei der Beschluss vom 25. Juni 2025 am 22. September 2025 aufgrund eines entsprechenden Antrags der Gesuchsgegnerin aufgehoben worden (act. 61 S. 3). Er belegte seine Vorbringen sodann mit besagtem Beschluss des Bezirksgerichts G._____ vom 22. September 2025, der zugehörigen Rückzugserklärung der Gesuchsgegnerin und der Korrespondenz mit seinem Rechtsanwalt in Österreich (act. 58/5 und act. 58/7).

1.4.3

Da das Lugano Übereinkommen (LugÜ) die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen regelt, stellt sich vorliegend die Frage nach dessen Anwendbarkeit (vgl. DIKE Kommentar LugÜ-ACOCELLA, Art. 1 N 2).

1.4.3.1

Der sachliche Anwendungsbereich des LugÜ beschränkt sich auf Zivil- und Handelssachen (vgl. Art. 1 Ziff. 1 LugÜ). Der Begriff der Zivil- und Handelssache ist nicht ausdrücklich definiert und vertragsautonom auszulegen (BGE 124 III 436 E. 2c). Dabei ist der Begriff weit gefasst zu verstehen und entsprechend auch auszulegen (vgl. BGE 124 III 382 E. 6e, BGE 124 III 436 E. 3a). Abzustellen ist auf materiellrechtliche Kriterien wobei irrelevant ist, ob ein Zivil-, Straf- oder Verwaltungsgericht über den zu vollstreckenden Anspruch befunden hat. Neben der Natur der Rechtsbeziehung kann auch der Gegenstand des Rechtsstreites den Ausschlag über den sachlichen Anwendungsbereich des LugÜ geben (DIKE Kommentar LugÜ-ACOCELLA, Art. 1 N 11). Gemäss der vom Bundesgericht übernommenen Rechtsprechung des EuGH ist das massgebliche Kriterium zur Abgrenzung von zivil- und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, ob das streitige Rechtsverhältnis im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse steht (BGE 141 III 28 E. 3.1.1). Verfahren über vorsorgliche Massnahmen (einstweiliger Rechtsschutz) fallen ebenfalls unter das LugÜ, soweit es inhaltlich um eine Zivilsache im Sinne von Art. 1 LugÜ geht (SHK LugÜ-DASSER, Art. 1 N 34).

1.4.3.2

Gegenstand des Beschlusses des Bezirksgerichts G._____ vom 25. Juni 2025 ist der Schutz der persönlichen Integrität der Gesuchsgegnerin durch ein Kon- takt- und Annäherungsverbot gegenüber dem Gesuchsteller, was durch die angeordneten Massnahmen sichergestellt werden soll. Solche Massnahmen knüpfen inhaltlich an privatrechtliche Persönlichkeitsrechte an und dienen dem Individualschutz zwischen Privatpersonen. Zwar erfolgt die Anordnung durch ein Gericht und sie stehen unter der Androhung von Befehls- und Zwangsgewalt im Missachtungsfall (vgl. act. 11/30 Ziff. 3), was auf eine gewisse Nähe zum öffentlichen Recht hindeuten könnte. Entscheidend ist jedoch, dass das zugrunde liegende Rechtsverhältnis nicht durch die Ausübung hoheitlicher Befugnisse gegenüber dem Gesuchsteller im Sinne eines Über- bzw. Unterordnungsverhältnisses geprägt ist, sondern den Schutz individueller Rechte im Verhältnis zwischen Privaten bezweckt. Auch der Umstand, dass es sich um eine vorsorgliche Massnahme bzw. einstweilige Verfügung handelt, steht der Qualifikation als Zivilsache nicht entgegen, sofern – wie hier – der materielle Regelungsgehalt zivilrechtlicher Natur ist. Entsprechend hat besagter Beschluss eine Zivil- und Handelssache im Sinne des LugÜ zum Gegenstand und das LugÜ ist sachlich anwendbar.

1.4.3.3

Der räumlich-persönliche Anwendungsbereich des LugÜ richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten. So ist das LugÜ anwendbar, hat dieser Wohnsitz in einem LugÜ-Staat (vgl. DIKE Kommentar LugÜ-ACOCELLA, Art. 1 N 144). Der Gesuchsteller wohnt in N._____. Da die Schweiz Vertragsstaat des LugÜ ist, ist der räumlich-persönliche Anwendungsbereich eröffnet. Da auch der zeitliche Geltungs- und Anwendungsbereich gegeben ist, richtet sich die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Beschlusses des Bezirksgerichts G._____ nach den Vorschriften des LugÜ.

1.4.4

Ob eine anerkennungsfähige Entscheidung vorliegt, beurteilt sich nach Art. 32 LugÜ (DIKE Kommentar LugÜ-DOMEJ/OBERHAMMER, Art. 34 / A. - B. N 1). Demnach ist unter einer «Entscheidung» jeder von einem Gericht eines LugÜ-Staates erlassene Entscheid zu verstehen, ohne Rücksicht auf dessen Bezeichnung (Art. 32 LugÜ). Wie bereits vorstehend ausgeführt, wird eine in einem LugÜ-Staat ergangene Entscheidung in den anderen LugÜ-Staaten grundsätzlich ohne dass es dafür eines besonderen Verfahrens bedarf anerkannt (Art. 33 Ziff. 1 LugÜ). Im Übrigen wird aus Art. 38 Ziff. 1 LugÜ abgeleitet, dass auch Entscheide über vor- sorgliche Massnahmen gemäss Art. 32 ff. LugÜ anerkannt und vollstreckt werden können (BGE 143 III 693 E 3.1). Bei vorliegend zu vollstreckendem Beschluss vom 25. Juni 2025 des Bezirksgerichts G._____ handelt es sich um eine sog. einstweilige Verfügung, die für die Dauer von einem Jahr erlassen wurde, und damit sinngemäss um einen Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme, namentlich ein Kontaktverbot (vgl. act. 10/30 S. 1). Diese einstweilige Verfügung stellt demnach eine Entscheidung im Sinne von Art. 32 LugÜ dar.

1.4.5

Die Anerkennung und Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen setzt voraus, dass die betreffende Massnahme im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens ergangen ist. Vorsorgliche oder sichernde Massnahmen, welche ohne Vorladung der betroffenen Partei oder ohne vorgängige Mitteilung erlassen wurden und im Urteilsstaat vollstreckt werden sollen, fallen demgegenüber nicht in den Anwendungsbereich des LugÜ und können weder anerkannt noch vollstreckt werden (zum Ganzen BGE 150 III 345 E. 5.2.1). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die betroffene Partei zumindest Gelegenheit erhalten haben muss, sich vor Erlass der Massnahme zu äussern bzw. gegen diese zur Wehr zu setzen. Im Übrigen setzt die Vollstreckbarerklärung voraus, dass die betreffende Entscheidung im Urteilsstaat überhaupt noch wirksam und vollstreckbar ist (Art. 38 Ziff. 1 LugÜ). Die Anerkennung bewirkt keine eigenständige oder weitergehende Rechtswirkung im Anerkennungsstaat, sondern erstreckt lediglich die im Urteilsstaat bestehende Wirkung auf den Anerkennungsstaat (EuGH v. 04.02.1988, Horst Ludwig Martin Hoffmann/Adelheid Krieg, C-145/86, EU:C:1988:61, Rz. 9 ff.). Daraus folgt, dass eine ausländische Entscheidung in der Schweiz keine Wirkungen entfalten kann, die ihr im Urteilsstaat nicht (mehr) zukommen. Dies gilt insbesondere für vorsorgliche Massnahmen. Diese sind ihrem Wesen nach befristet und bezwecken keine endgültige Regelung eines Rechtsverhältnisses. Sie fallen grundsätzlich mit der Rechtskraft des Endentscheids dahin und können, weil sie selber nicht der Rechtskraft fähig sind, im Allgemeinen auch jederzeit aufgehoben oder abgeändert werden. Da die besondere Rechtsnatur der einstweiligen Anordnung auch die dazu bewirkte Vollstreckbarerklärung umfasst, sind die ihr verliehenen Wirkungen in dem Sinne akzessorisch, als dass sie zeitlich nicht über die im Urteilsstaat angeordneten Sicherungsmassnahmen hinausrechen können, andernfalls ihr vorsorglicher Cha- rakter verloren ginge. Mit Hinfall der Massnahme verlieren daher die Vollstreckbarerklärung und die bewirkten Sicherungsmassnahmen Rechtfertigung und Bestand (vgl. zum Ganzen BGE 129 III 626 E. 5.2.3).

1.4.6

Im fraglichen Beschluss des Bezirksgerichts G._____ wird in den Erwägungen ausdrücklich festgehalten, dass von einer Anhörung des Gesuchstellers vor Erlassung der einstweiligen Verfügung abgesehen wurde; so habe die massive Gewaltausübung die Erlassung der einstweiligen Verfügung das Absehen von der Einbeziehung seiner Person ins Verfahren gerechtfertigt (act. 11/30 S. 3). Daraus ergibt sich, dass die einstweilige Verfügung nicht im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens ergangen ist; der Gesuchsteller wurde weder vorgeladen noch vorgängig über das Verfahren informiert. Die einstweilige Verfügung wurde sodann belegtermassen in der Folge – ebenfalls durch das Bezirksgericht G._____ – auf Antrag der Gesuchsgegnerin mit Beschluss vom 22. September 2025 aufgehoben (vgl. act. 58/5 und act. 58/7). Zwar führte die Gesuchsgegnerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Februar 2026 aus, der Antrag auf Aufhebung der Einstweiligen Verfügung vom 25. Juni 2025, datiert auf den 18. September 2025 (act. 58/5), sei nicht von ihr verfasst worden; sie habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Kosovo befunden und erst einen Tag vor der Hauptverhandlung in vorliegendem Verfahren Kenntnis von der Aufhebung der Schutzmassnahmen gemäss einstweiliger Verfügung erhalten. Den entsprechenden Antrag habe sie erstmals anlässlich der Hauptverhandlung gesehen (act. 61 S. 10 f. und 34). Unabhängig davon bleibt jedoch unbestritten, dass die einstweilige Verfügung mit Beschluss des Bezirksgericht G._____ vom 25. Juni 2025 aufgehoben wurde und damit im Urteilsstaat keine Wirkung mehr entfaltet (vgl. act. 11/30 S. 2).

1.4.7

Nach dem Gesagten fehlt es vorliegend bereits deshalb an einer anerkennungsfähigen Entscheidung im Sinne von Art. 32 LugÜ, weil die einstweilige Verfügung nicht in einem kontradiktorischen Verfahren ergangen ist. Der Beschluss kann daher in der Schweiz weder anerkannt noch vollstreckt werden. Hinzu kommt, dass die einstweilige Verfügung im Urteilsstaat zwischenzeitlich aufgehoben wurde und dort nicht mehr vollstreckbar ist. Da die Anerkennung im LugÜ- Staat keine weitergehenden Wirkungen vermitteln kann als jene, die der Entschei- dung im Urteilsstaat noch zukommen, ist auch aus diesem Grund eine Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausgeschlossen.

1.4.8

Mangels Vorliegens einer anerkennungsfähigen und vollstreckbaren Entscheidung ist das entsprechende Gesuch der Gesuchsgegnerin um Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Beschlusses vom 25. Juni 2025 des Bezirksgerichts G._____ abzuweisen.

1.5

Mitteilung an das Bezirksgericht H._____ vom 4. August 2025

Die Gesuchsgegnerin beantragt die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des "Beschlusses des Bezirksgerichts H._____ vom 4. August 2025". Ein solcher befindet sich nicht in den Akten. Vom 4. August 2025 datierend findet sich lediglich eine Mitteilung der … Kinder- und Jugendhilfe (… KJH) an das Bezirksgericht H._____, wonach der bisherige Antrag auf Betrauung der Obsorge in der ursprünglichen Form nicht mehr aufrecht erhalten werde. Die … KJH sprach sich zudem unter anderem dafür aus, dass der Gesuchsgegnerin alleine die gesamte Obsorge der Kinder zu übertragen sei (vgl. act. 11/10/3 S. 30 bzw. S. 2/4). Bei der fraglichen Mitteilung handelt es sich um eine Empfehlung der Kindesschutzbehörde an das zuständige Gericht und damit weder um eine Massnahme zum Schutz des Kindes nach Art. 1 und Art. 3 HKsÜ, noch um einen Entscheid im Sinne von im Sinne von Art. 1 lit. c des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (sowohl die Schweiz als auch Österreich sind Vertragsstaaten desselben) oder im Sinne von Art. 25ff. IPRG. Es fehlt mithin an einer verbindlichen, autoritativ getroffenen Massnahme bzw. einem entsprechenden Entscheid, welcher ein konkretes Rechtsverhältnis regelt und entsprechend anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden könnte.

2.

Elterliche Sorge und Obhut (Zuständigkeit)

2.1

Der Gesuchsteller begehrt, dass die gemeinsamen Kinder unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen werden und ihm die alleinige Obhut zugeteilt wird (act. 1 S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 2), während die Gesuchsgegnerin in ihrem Eventualantrag um alleinige elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder und entsprechend um Entzug der elterlichen Sorge des Gesuchstellers ersucht (act. 35 S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 3) oder eventualiter die Zuteilung der alleinigen Obhut an sich beantragt, unter Vormerknahme, dass sich der Wohnsitz der gemeinsamen Kinder bei ihr befinde (act. 35 S. 3, Rechtsbegehren Ziff. 4).

2.2

Die Frage der elterlichen Sorge und Obhut ist dem Bereich des Familienrechts zuzuordnen, welches gemäss Art. 1 Ziff. 2 lit. a LugÜ aus dem sachlichen Anwendungsbereich des LugÜ ausgeklammert ist (BSK LugÜ-ROHNER/LERCH Art. 1 N 71; DIKE Kommentar-ACOCELLA, Art. 1 N 76).

2.3

Das hiervor (E. III.1.3.2 und E. III.1.5.2.1) bereits erwähnte und vorliegend einschlägige HKsÜ regelt insb. auch die Zuständigkeit betreffend die Zuweisung, die Ausübung und die vollständige oder teilweise Entziehung der elterlichen Verantwortung sowie deren Übertragung sowie das Sorgerecht einschliesslich der Sorge für die Person des Kindes und insbesondere des Rechts, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, sowie das Recht auf persönlichen Verkehr einschliesslich des Rechts, das Kind für eine begrenzte Zeit an einen anderen Ort als den seines gewöhnlichen Aufenthalts zu bringen (Art. 3 lit. a und b HKsÜ). Das HKsÜ ist somit auf die Zuständigkeit betreffend die Frage der elterlichen Sorge bzw. der Obhut sachlich anwendbar.

2.3.1

Gemäss Art. 5 Abs. 1 HKsÜ sind die Behörden des Vertragsstaates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig, Massahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens zu treffen.

2.3.2

Wie zuvor bereits ausgeführt, ist der gewöhnliche Aufenthaltsort der drei Kinder in K._____, Österreich zu verorten (E. III.1.3.3.4 hiervor). Gestützt auf Art. 5 Abs. 1 HKsÜ kann folglich keine internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte begründet werden. Vielmehr liegt diese gemäss Art. 85 Abs. 1 IPRG in Verbindung mit Art. 3 lit. b und Art. 5 Abs. 1 HKsÜ in Österreich. Da die Verbringung sämtlicher Kinder in den Kosovo sowie der beiden Söhne in die Schweiz – wie bereits ausgeführt – jeweils als widerrechtlich im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit a und b HKsÜ zu qualifizieren ist, bleibt auch gestützt auf diese Bestimmung die ös- terreichische Zuständigkeit bestehen, zumal die gemeinsamen Kinder vor dem Verbringen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten (E. III.1.3.3.4 hiervor). Vorbehalten bleibt indes die Zuständigkeit für das Treffen der erforderlichen dringenden Massnahmen gemäss Art. 11 Abs. 3 HKsÜ (Art. 7 Abs. 3 HKsÜ).

2.3.3

Art. 11 Abs. 1 HKsÜ regelt die Zuständigkeit in dringlichen Fällen. Demgemäss sind in allen dringlichen Fällen die Behörden jedes Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich das Kind oder ihm gehörendes Vermögen befindet, zuständig, die erforderlichen Schutzmassnahmen zu treffen. Das HKsÜ selbst regelt nicht, wann ein dringender Fall vorliegt. Ein solcher kann angenommen werden, wenn eine besondere Gefahrensituation vorliegt und nach den Umständen des Einzelfalls zum Schutz des Kindes schnelles Handeln erforderlich ist, wobei der Ausnahmecharakter der Bestimmung eine restriktive Auslegung des Begriffs der Dringlichkeit erfordert, da nur die Eilbedürftigkeit ein Konkurrieren zu den Zuständigkeitsbestimmungen gemäss Art. 5 ff. HKsÜ rechtfertigt (KRAH, Das Haager Kinderschutzübereinkommen, S. 187 f.; HAAGER KONFERENZ FÜR INTERNATIONALES PRIVATRECHT, STÄNDIGES BÜRO [Hrsg.]; Praxis-Handbuch für die Anwendung des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern [nachfolgend "Praxis-Handbuch HKsÜ"], Rz. 6.3). Ein Zustand der Dringlichkeit ist dann anzunehmen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Schaden zulasten des Kindes resultieren könnte oder dessen Schutz oder Interessen beeinträchtigt würden, würde diesem Zustand auf dem gewöhnlichen Weg nach den Art. 5 ff. HKsÜ abgeholfen (Praxis-Handbuch HKsÜ, Rz. 6.2).

2.3.3.1

Vorliegend gilt es zu beachten, dass die Zuteilung der elterlichen Sorge bzw. der Obhut zwischen den Parteien höchst strittig ist, sich die Parteistandpunkte diametral widersprechen und darüber hinaus unklar ist, wie es um die Erziehungsfähigkeit beider Parteien steht. Dem hiesigen Verfahren gehen unter anderem zwei Beschlüsse betreffend Schutzanordnungen zugunsten der Gesuchsgegnerin aufgrund des angeblich gewalttätigen Verhaltens des Gesuchstellers (act. 11/30; act. 53/1 und act. 53/3), ein Suizidversuch der Gesuchsgegnerin (act. 11/30 S. 2;

act. 35 Rz. 7), die Fremdplatzierung der Kinder (act. 11/12; act. 35 Rz. 7) sowie das mehrfache Verbringen einzelner bzw. sämtlicher Kinder – entgegen den Willen des anderen Elternteils – in andere Staaten (act. 35 Rz. 8 und 11; act. 61 S. 21 f., 27 f. und 34 f.) voraus. Vor diesem Hintergrund wäre es zur umfassenden Gewährleistung des Kindeswohls angezeigt, weitere Abklärungen zu treffen und geeignete Massnahmen zu ergreifen. Die Zeitdauer, welche solche Abklärungen und Massnahmen in Anspruch nehmen, sprechen aber bereits für sich gegen die Dringlichkeit des vorliegenden Verfahrens, können doch diese über die Dringlichkeitszuständigkeit gemäss Art. 11 HKsÜ nicht schneller vonstatten gehen, als wenn sie der Zuständigkeitsordnung gemäss Art. 5 ff. HKsÜ entsprechend abgehandelt würden.

2.3.3.2

Entsprechend ist der Zustand vorliegend nicht als dringlich zu qualifizieren, womit gestützt auf Art. 11 Abs. 1 HKsÜ keine internationale Zuständigkeit der Schweiz für den Entscheid über die Zuteilung der elterlichen Sorge bzw. der Obhut begründet werden kann.

2.3.3.3

Letztlich begründet Art. 10 Abs. 1 lit. a und b HKsÜ eine hinzutretende, nicht ausschliessliche Zuständigkeit zum Erlass von Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes des Staates, welcher für die Scheidung, Trennung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe zuständig ist (BSK IPRG- Schwander, Art. 85 N 58). Art. 10 HKsÜ eröffnet also in bestimmten Verfahren auf Elternebene eine Annexzuständigkeit für die Regelung der Kinderbelange. Allerdings besteht eine solche nur im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren im Sinn von Art. 111 ff. ZGB, einem Trennungsverfahren gemäss Art. 117 f. ZGB oder einer Eheungültigkeit nach Art. 104 ff. ZGB (BGE 149 III 81 S. 90). Ein Eheschutzverfahren fällt hingegen nicht in den Anwendungsbereich von Art. 10 HKsÜ (SCHWANDER, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 58 zu Art. 85 IPRG; PRAGER, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 53 zu Art. 85 IPRG). Mithin lässt sich auch gestützt auf Art. 10 HKsÜ keine schweizerische Zuständigkeit begründen.

2.3.4

Da auch gestützt auf die übrigen Zuständigkeitsbestimmungen des HKsÜ keine schweizerische Zuständigkeit hergeleitet werden kann, ist zusammenfassend festzuhalten, dass auf Fragen der elterlichen Sorge und Obhut das HKsÜ zur An- wendung gelangt, dieses jedoch keine internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte begründet. Daher ist mangels Zuständigkeit des hiesigen Gerichts auf das gesuchstellerische Rechtsbegehren Ziff. 2 gemäss Eingabe vom 4. November 2025 (act. 1 S. 2) sowie auf die gesuchsgegnerischen Rechtsbegehren Ziff. 3 bis 6 gemäss Eingabe vom 29. Dezember 2025 (act. 35 S. 2 f.) nicht einzutreten.

3.

Kindesunterhalt (Zuständigkeit)

3.1

Die Parteien fordern die Verpflichtung der jeweils anderen Partei zur Leistung von Unterhaltszahlungen betreffend die Kinder sowie zur hälftigen Beteiligung an ausserordentlichen Kinderkosten (act. 1 S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 3; act. 35 S. 3, Rechtsbegehren Ziff. 8 f.).

3.2

Grundsätzlich ist der Bereich des Familienrechts vom sachlichen Anwendungsbereich des LugÜ ausgenommen (vgl. E. III.2.2 hiervor), wobei jedoch Unterhaltssachen nicht vom Ausschlusstatbestand erfasst werden (DIKE Kommentar-ACOCELLA, Art. 1 N 78). Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts im Rahmen eines umfassenden Eheschutzbegehrens beschränkt sich indes auf das Unterhaltsbegehren und erstreckt sich diesfalls nicht auf den gesamten Rechtsstreit. Einer separaten Beurteilung dürfen im konkreten Fall sodann keine materiellrechtlichen Gründe entgegenstehen (DIKE Kommentar-ACOCELLA, Art. 1 N 80; vgl. auch BGE 119 II 167 E. 4).

3.3

Dass Unterhaltssachen unter das LugÜ fallen, wird auch aus Art. 5 Ziff. 2 LugÜ ersichtlich. Indes liegt der Zweck dieser Bestimmung in der Gewährleistung der geordneten Rechtspflege sowie der Vereinfachung der Prozesse, indem mittels Annexzuständigkeiten ermöglicht wird, dass sich das Gericht, welches mit Fragen des Personenstandes oder der elterlichen Sorge befasst ist, gleichzeitig die damit zusammenhängenden Unterhaltsfragen klären kann (BSK LugÜ-HOFMANN/KUNZ, Art. 5 N 371 m.w.N.).

3.4

Vorliegend wurde bereits dargelegt, dass das hiesige Gericht für die Regelung der elterlichen Sorge bzw. der Obhut nicht zuständig ist (vgl. E: III.2 hiervor). Auch wenn Unterhaltsfragen grundsätzlich vom Anwendungsbereich des LugÜ erfasst werden, entspricht es jedoch nicht dem Sinn und Zweck des LugÜ, die Zuständigkeit eines Staates für Unterhaltsfragen zu begründen, in welchem keine Zuständigkeit für die elterliche Sorge bzw. die Zuteilung der Obhut besteht. Der Kindesunterhalt ist letztlich untrennbar mit der Frage der elterlichen Sorge bzw. der Obhut verbunden bzw. ist die Zuteilung der elterlichen Sorge bzw. Obhut entscheidend für die Frage, welche Partei unterhaltsberechtigt und welche unterhaltspflichtig ist. Mit anderen Worten kann ohne Zuteilung der elterlichen Sorge bzw. Obhut im vorliegenden Verfahren auch die Frage des Kindesunterhalts nicht beantwortet werden. Entsprechend stehen einer separaten Beurteilung materiellrechtliche Gründe entgegen. Selbst wenn die Beurteilung der Frage des Kindesunterhaltes ausgesetzt würde, bis ein das dafür zuständige Gericht über die elterliche Sorge bzw. Obhut entschieden hat, widerspräche ein solches Vorgehen dem Grundsatz der Verfahrensökonomie bzw. diente es gerade nicht der Vereinfachung des Verfahrens, sondern führte vielmehr zu einer Verkomplizierung desselben. Die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte gestützt auf das LugÜ deshalb zu verneinen.

3.5

Nach dem Gesagten ist mangels Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte auf das gesuchstellerische Rechtsbegehren Ziff. 3 gemäss Eingabe vom 4. November 2025 (act. 1 S. 2) und das gesuchsgegnerische Rechtsbegehren Ziff. 8 f. gemäss Eingabe vom 29. Dezember 2025 (act. 35 S. 3.) nicht einzutreten.

4.

Übrige Kinderbelange (Zuständigkeit)

4.1

Neben den oben bereits abgehandelten Rechtsbegehren stellen die Parteien jeweils weitere Begehren in Bezug auf die gemeinsamen Kinder. So fordert der Gesuchsteller es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, die gemeinsame Tochter C._____ umgehend in die Schweiz zurückzubringen und dem Gesuchsteller in F._____ zu übergeben (act. 61 S. 2). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits fordert, es sei dem Gesuchsteller zu verbieten, mit der Gesuchsgegnerin oder den drei gemeinsamen Kindern direkt oder indirekt über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen sowie sich ihnen auf weniger als 200 Meter zu nähern (act. 35 S. 3 Rechtsbegehren Ziff. 5) sowie dass er verpflichtet werden solle, sämtliche Pässe der Kinder umgehend herauszugeben (act. 61 S. 7). Darüber hinaus fordert sie, dass der Gesuchsteller zu verpflichten sei, die beiden Söhne D._____ und E._____ innert fünf Tagen der KESB, der Polizei oder dem Bruder der Gesuchsgegnerin zu übergeben und dass ihm unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu verbieten sei, die Söhne fortzubringen oder aus der Schweiz zu verbringen (act. 61 S. 7).

4.2

Betreffend die Anwendbarkeit des LugÜ kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (E.III.2.2 hiervor). Das LugÜ ist auch auf die übrigen Rechtsbegehren betreffend Kinderbelange nicht anwendbar. Daher ist zu prüfen, ob das HKsÜ auf die weiteren Begehren betreffend Kinderbelange anwendbar ist.

4.2.1

Das HKsÜ hat zum Ziel, den Staat zu bestimmen, dessen Behörden zuständig sind, Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen (Art. 1 Abs. 1 lit. a HKsÜ). Der Begriff der "Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens" wird nicht legaldefiniert. Die wichtigsten Massnahmen werden indes in Art. 3 HKsÜ aufgezählt, welche Auflistung aber nicht abschliessend ist und breit zu fassen ist (ZK HKsÜ-SIEHR/MARKUS, Art. 3 N 34; FOUNTOU- LAKIS, in: Rosch/Fountoulakis/Heck [Hrsg.], Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Aufl. 2022, Rz. 91).

4.2.2

Die Rückgabe der Kinder, das Kontaktverbot zu den Kindern sowie die Herausgabe der Pässe der Kinder stellen unstreitig Massnahmen dar, welche dem Schutz der Person der Kinder dienen sollen. Zudem stehen sie unmittelbar im Zusammenhang mit dem Recht auf persönlichen Verkehr mit den Kindern, welcher gemäss Art. 3 lit. b HKsÜ in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fällt. Folgerichtig müssen daher auch die von den Parteien beantragten Massnahmen in dessen Anwendungsbereich fallen. Entsprechend kann betreffend die Zuständigkeit auf das zuvor Ausgeführte verwiesen werden (E. III.2.4 hiervor) und besteht entsprechend keine schweizerische Zuständigkeit. Mangels Zuständigkeit ist daher auf das gesuchstellerische Rechtsbegehren, welches anlässlich der Hauptverhandlung gestellt wurde (act. 61 S. 2), auf das gesuchsgegnerische Rechtsbegehren Ziff. 5 gemäss Eingabe vom 29. Dezember 2025 (act. 35 S. 3.) sowie das anläss- lich der Hauptverhandlung gestellte gesuchsgegnerische Rechtsbegehren (act. 61 S. 7) nicht einzutreten.

IV. Getrenntleben und ehelicher Unterhalt

1.

Getrenntleben

1.1

Die Parteien beantragen beide, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie getrennt leben, wobei der Gesuchsteller als Trennungszeitpunkt den 15. April 2025 (act. 1 S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 1) und die Gesuchsgegnerin den 1. März 2025 nennt (act. 61 S. 7).

1.2

Wie bereits dargelegt, ist das LugÜ auf Fragen des Personenstandes, worunter auch Eheschutzverfahren zu subsumieren sind (vgl. BSK LugÜ-HOF- MANN/KUNZ, Art. 5 N 424), nicht anwendbar, weshalb die Zuständigkeit für Eheschutzmassnahmen – mit Ausnahme des ehelichen Unterhalts – nach dem IPRG zu beurteilen ist (SCHNYDER/LIATOWITSCH, a.a.O., Rz. 992). Gemäss Art. 46 IPRG sind für Klagen oder Massnahmen betreffend die ehelichen Rechte oder Pflichten die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Wohnsitz, oder wenn ein solcher fehlt, diejenigen am gewöhnlichen Aufenthalt eines der Ehegatten zuständig.

1.3

Der Gesuchsteller hat vorliegend seinen Wohnsitz in der Schweiz (vgl. act. 1 S. 3 und act. 3/6). Entsprechend liegt die internationale Zuständigkeit für den Entscheid über das Getrenntleben der Parteien gemäss Art. 46 IPRG in der Schweiz. In Bezug auf die sachliche und örtliche Zuständigkeit liegt diese unstrittig am hiesigen Einzelgericht.

1.4

Die Parteien begehren beide die Vormerkung des Getrenntlebens, sind sich indes uneins betreffend den Trennungszeitpunkt. Mangels Einigkeit zwischen den Parteien ist daher ohne Festlegung des Trennungszeitpunktes von deren Getrenntleben Vormerk zu nehmen.

2.

Ehelicher Unterhalt

2.1

Die Gesuchsgegnerin beantragt vorliegend, es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, ihr während der Dauer des Getrenntlebens angemessene, monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge rückwirkend ab dem 15. April 2025 zu bezahlen, wobei die Unterhaltsbeiträge gerichtsüblich zu indexieren seien (act. 35 S. 3 f. Rechtsbegehren Ziff. 10).

2.2

Zuständigkeit

2.2.1

Wie zuvor bereits dargelegt, fallen Unterhaltsfragen grundsätzlich in den sachlichen Anwendungsbereich des LugÜ (vgl. E. III.3.2 hiervor). Art. 2 Ziff. 1 LugÜ sieht einen allgemeinen Gerichtsstand im Wohnsitzstaat des Beklagten vor (BSK LugÜ-DALLAFIOR/SCHUMACHER, Art. 2 N 4; vgl. E. III.1.4.3.3 hiervor). Für Unterhaltssachen, über die im Zusammenhang mit einem Verfahren in Bezug auf den Personenstand zu entscheiden ist, besteht zudem alternativ eine Zuständigkeit vor dem nach seinem Recht für dieses Verfahren zuständigen Gericht, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht lediglich auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien (Art. 5 Ziff. 2 lit. b LugÜ). Im Unterschied zum Kindesunterhalt, welcher untrennbar mit der Frage der elterlichen Verantwortung verknüpft ist und folglich nicht separat bzw. selbständig beurteilt werden kann, besteht diese Problematik in Bezug auf den ehelichen Unterhalt nicht, weshalb die schweizerischen Gerichte zur Regelung des ehelichen Unterhalts gleichsam gemäss Art. 5 Ziff. 2 lit. b LugÜ und Art. 2 Ziff. 1 LugÜ international zuständig sind. Was die örtliche und sachliche Zuständigkeit betrifft, so liegt diese unstrittig beim hiesigen Einzelgericht.

2.3

Anwendbares Recht

2.3.1

Gemäss dem deklaratorischen Verweis in Art. 49 IPRG gilt für die Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf die Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (nachfolgend "HUntÜ"; OFK IPRG-KREN KOSTKIEWICZ, Art. 49 N 4). Dieses ist gemäss dessen Art. 1 auf Unterhaltspflichten anzuwenden, die sich aus Beziehungen der Familie, Verwandtschaft,

Ehe oder Schwägerschaft ergeben, einschliesslich der Unterhaltspflicht gegenüber einem nichtehelichen Kind. In den Anwendungsbereich des HUntÜ fällt unter anderem auch der Unterhaltsanspruch im Eheschutzverfahren nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB (BSK IPRG-BODENSCHATZ, Art. 49 N 5 m.w.N.; CHK IPRG-KOLLER/ZEI- TER, Art. 49 N 3). Gemäss Art. 4 HUntÜ ist für die in Artikel 1 genannten Unterhaltspflichten das am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht massgebend. Der gewöhnliche Aufenthalt ist dabei vertragsautonom zu bestimmen (ZK IPRG-WIDMER LÜCHINGER, Art. 49 N 18). Unter gewöhnlichen Aufenthalt ist dabei der Daseins- und Lebensmittelpunkt einer Person zu verstehen (BSK IPRG-BODENSCHATZ, Art. 49 N 11 m.w.N.) bzw. ihr "tatsächlicher Mittelpunkt der Lebensführung" (ZK IPRG/HUntÜ-SIEHR/MARKUS, Art. 4 N 41).

2.3.2

Da vorliegend einzig die Gesuchsgegnerin ehelichen Unterhalt begehrt, ist sie als Unterhaltsberechtigte zu qualifizieren. Nichts anderes lassen denn auch die Umstände des vorliegenden Falles vermuten, da die Parteien übereinstimmend aussagen, dass der Gesuchsteller während der Ehe finanziell für die Familie aufgekommen ist, während die Gesuchsgegnerin mehrheitlich für die Betreuung der Kinder zuständig war und mit diesen zuhause blieb (act. 61 S. 16 und 30). Aufgrund der fehlenden Erwerbstätigkeit der Gesuchsgegnerin ist lebensnah davon auszugehen, dass sie vorliegend die Unterhaltsberechtigte ist, weshalb entsprechend ihr gewöhnlicher Aufenthalt massgebend ist für die Eruierung des anzuwendenden Rechts.

2.3.3

Wie bereits ausgeführt, wohnte die Gesuchsgegnerin in K._____, Österreich, bevor sie sich zur angeblichen Situationsberuhigung mit den Kindern in den Kosovo begab (act. 61 S. 33). Einen Willen, dort zu bleiben, hatte sie gemäss eigener Aussage jedoch nie (act. 61 S. 33) und kehrte denn auch wieder nach Österreich zurück, wo sie aktuell lebt. Ihr Daseins- und Lebensmittelpunkt ist damit in Österreich zu verorten. Entsprechend untersteht der eheliche Unterhalt gemäss Art. 4 HUntÜ österreichischem Recht.

2.3.4

Insbesondere aufgrund des summarischen Charakters des hiesigen Verfahrens stellt sich die Frage, wie in Bezug auf die Feststellung des anwendbaren österreichischen Rechts vorgegangen werden soll. Gemäss Art. 16 Abs. 1 IPRG ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts von Amtes wegen festzustellen, wobei jedoch die Mitwirkung der Parteien verlangt werden und der Nachweis bei vermögensrechtlichen Angelegenheiten den Parteien überbunden werden kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigt es sich in Angelegenheiten des Arrests aufgrund der besonderen Dringlichkeit auf die Feststellung des Inhalts des ausländischen Rechts zu verzichten und stattdessen unmittelbar schweizerisches Recht anzuwenden (BGE 145 III 456 = Pra 104 [2015] Nr. 36 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_60/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3.2.1.2). So rechtfertigt sich gemäss Bundesgericht denn auch in Bezug auf das Rechtsöffnungsverfahren, welches zwar nicht den gleichen Dringlichkeitsgrad wie das Arrestverfahren aufweist, dennoch aber – wie sich aus Art. 84 Abs. 2 SchKG ergibt – eine gewisse Schnelligkeit erfordert, die Nichtanwendung von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 IPRG und entsprechend der Dispens des Gerichs von der amtswegigen Feststellung des ausländischen Rechts. Diese Ansicht stehe im Einklang mit der herrschenden Lehre (BGE 145 III 456 = Pra 104 [2015] Nr. 36 E. 2.4 m.w.N.). Vielmehr obliege es der betreibenden Partei, den Inhalt des ausländischen Rechts festzustellen, sofern dies vernünftigerweise verlangt werden könne (BGE 145 III 456 = Pra 104 [2015] Nr. 36 E. 2.4 m.w.N.). Diese gewisse Schnelligkeit bzw. der Zweck der Verfahrensbeschleunigung ist jedoch sämtlichen Summarverfahren definitionsgemäss inhärent (vgl. BSK ZPO-MAZAN, Vor Art. 248–256 N 2). Gerade in Eheschutzverfahren sollte das Gericht von zeitintensiven oder weitläufigen Beweisabnahmen absehen (Urteil des Bundesgerichtes 5A_901/2017 vom 27. März 2018 E. 2.3 m.w.N.). Infolgedessen ist nicht ersichtlich, weshalb in Bezug auf ebenfalls im summarischen Verfahren zu behandelnde Eheschutzbegehren etwas andere gelten sollte, als in Bezug auf das Rechtsöffnungsverfahren. Entsprechend ist es auch vorliegend aufgrund des summarischen Verfahrenscharakters an den Parteien, das anwendbare ausländische Recht nachzuweisen. Sollten sie dieser Pflicht nicht

nachkommen, ist ersatzweise schweizerisches Recht anzuwenden (Art. 16 Abs. 2 IPRG).

2.3.5

Folglich war den Parteien Frist anzusetzen, um das für die Frage des ehelichen Unterhalts gemäss Art. 4 HUntÜ anwendbare österreichische Recht nachzuweisen. Die entsprechende Frist ist zwischenzeitlich unbenützt abgelaufen.

V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Gemäss § 6 Abs. 1 und 2 lit. b i. V. m. § 5 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) kann die ordentliche Gebühr (CHF 300.– bis CHF 13'000.–) in Eheschutzsachen bis zur Hälfte ermässigt werden. Wird das Verfahren ohne Anspruchsprüfung oder nach Säumnis erledigt, kann die gemäss §§ 4- 8 GebV OG bestimmte Gebühr wiederum bis auf die Hälfte herabgesetzt werden. Zu regeln bzw. abzuklären war vorliegend aufgrund der Internationalität des Sachverhaltes insbesondere die Frage der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der ausländischen Entscheide sowie die Frage der Zuständigkeit. Aufgrund dessen sowie auch aufgrund der – wegen des teils unklaren Verbleibs der gemeinsamen Kinder der Parteien – umfangreichen Akten, welche bei verschiedenen Stellen und teils im Ausland haben besorgt werden müssen, stellte sich das Verfahren als einigermassen aufwändig dar. Es fand zudem eine Hauptverhandlung statt, bei welcher die Gesuchsgegnerin elektronisch zugeschaltet werden musste. Insgesamt erscheint daher eine Entscheidgebühr von CHF 3'600.– dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles angemessen.

2.

Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, werden die Kosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Im gleichen Verhältnis hat die unterliegende Partei die Gegenpartei zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 und 2 i. V. m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Von diesem Verteilungsgrundsatz kann das Gericht unter anderem in familienrechtlichen Verfahren abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die zürcherische Praxis macht davon primär Gebrauch, wenn und soweit die Parteien in guten Treuen um nicht vermögensrechtliche Kinderbelange streiten (LE250021-O). Vorliegend rechtfertigt sich eine hälftige Teilung der Gerichtskosten, zumal die Parteien einerseits die Regelung von nicht vermögensrechtlichen Kinderbelangen (inkl. Gesuch um Anerkennung und Vollstreckbarerklärung entsprechender ausländischer Entscheide) forderten und darüber hinaus mit Bezug auf ihre Forderungen von Kindesunterhalt gleichermassen unterliegen. Parteientschädigungen sind entsprechend keine zuzusprechen.

VI. Prozesskostenbeitrag / Unentgeltliche Rechtspflege

1.

Die Parteien fordern gegenseitig, es sei die Gegenpartei zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages zu verpflichten, die Gesuchsgegnerin zu CHF 5'000.– (act. 1 S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 5 Satz 1) und der Gesuchsteller zu CHF 7'000.– (act. 35 S. 4 Gesuch Ziff. 1). Eventualiter fordern beide Parteien die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 1 S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 5 Satz 2; act. 35 S. 4 Gesuch Ziff. 2).

2.

Prozesskostenbeitrag

2.1

Die Verpflichtung eines Ehegatten, dem anderen in Rechtsstreitigkeiten durch Leistung eines Prozesskostenvorschusses/-beitrags beizustehen, ist Ausfluss der ehelichen Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB und der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB (BGE 148 III 21 E. 3.1). Die unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär zur ehelichen Beistandspflicht und der daraus fliessenden Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. Prozesskostenbeitrags (BGE 138 III 672 E. 4.2.1). Einem bedürftigen Ehegatten kann somit im Eheschutzverfahren die unentgeltliche Rechtspflege nur bewilligt werden, wenn der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenbeitrag zu bezahlen. Die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags setzt einerseits Bedürftigkeit der ansprechenden und anderseits Leistungsfähigkeit der angesprochenen Partei im Zeitpunkt des Entscheids voraus und es sind die im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege entwickelten Grundsätze der Mittellosigkeit und fehlenden Aussichtslosigkeit analog anzuwenden (zum Ganzen Urteil des Obergerichts Zürich LE190014 vom 24. April 2019, E. E.3.1 f.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_135/2010 vom 9. Februar 2011 E. 3.1).

2.2

Mittelosigkeit liegt vor, wenn eine Partei die Prozesskosten nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung ihres eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die

Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu berücksichtigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist. Der prozessuale Bedarf fällt in der Regel höher aus als das betreibungsrechtliche Existenzminimum (BK ZPO-BÜHRER, Art. 117 N 117 f.). Soweit die eigenen Mittel erlauben, einen Prozess zu finanzieren, ist der Zugang zur Justiz gewährleistet, und es rechtfertigt sich nicht, öffentliche Mittel dafür bereitzustellen (BGE 144 III 531 E. 4.1, Urteil des Bundesgerichts 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015 E. 4.2;5A_329/2010 vom 16. Juli 2010 E. 3.1). Massgeblich ist die aktuelle ökonomische Situation des Ansprechers im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (Urteil des Bundesgerichts 4A_326/2019 vom 4. Februar 2020 E. 3.3;5A_774/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.2). Es gilt dabei das Effektivitätsprinzip, wonach für die Beurteilung der Mittellosigkeit nur die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse massgebend sind und daher nur effektiv vorhandene und verfügbare Aktiven und Passiven berücksichtigt werden (WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: Berti et. al [Hrsg.], ZPR - Schriften zum Schweizerischen Zivilprozessrecht, Bd. 21, 2015, Rz. 130).

2.3

Aufgrund der Aktenlage ist vorliegend sowohl in Bezug auf den Gesuchsteller als auch die Gesuchsgegnerin von Mittellosigkeit auszugehen. Der Gesuchsteller verfügt über ein Einkommen von rund CHF 3'760.– (act. 1 S. 4; vgl. act. 3/7), während die Gesuchsgegnerin über keinerlei Einkommen verfügt (act. 35 Rz. 34). Die Parteien sind daher lebensnah nicht in der Lage, neben der Deckung des laufenden Bedarfs für die Gerichtskosten aufzukommen und mithin als bedürftig einzustufen. Entsprechend ist keine der Parteien leistungsfähig, womit die Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags für beide Parteien ausser Betracht fällt. Es ist zu prüfen, ob den Parteien die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist.

3.

Unentgeltliche Rechtspflege

3.1

Zusätzlich zur Mittellosigkeit wird gefordert, dass die Begehren der gesuchstellenden Partei nicht aussichtslos sind. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeit- punkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei gemäss Bundesgericht Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr in der Waage halten oder erstere nur wenig geringer sind als letztere, so ist nicht von Aussichtslosigkeit auszugehen. Entscheidend ist die Frage, ob eine nicht bedürftige Person sich aus Vernunft zum Prozess entschliessen würde (zum Ganzen statt vieler BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Bei Ehe- und Statussachen liegt die Aussichtslosigkeit nur in absoluten Ausnahmefällen vor, da eine aussergerichtliche Erledigung regelmässig nicht möglich ist (DIKE Kommentar ZPO-HUBER, Art. 117 N 61).

3.2

Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst unter anderem auch die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Auch bei Geltung der Offizialmaxime kann die Bestellung eines Rechtsbeistandes angezeigt sein, wenn die Streitigkeit für die betroffenen Partei komplexe Fragen beinhaltet, welche sich aus einem unübersichtlichen Sachverhalt oder aus heiklen Rechtsfragen ergeben (BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, Art. 118 N 11). Zur Beurteilung der Komplexität des Falles sind auch die Fähigkeiten der betroffenen Person zu berücksichtigen und entsprechend sind persönliche Gründe wie Alter, soziale Situation, Gesundheitszustand, Sprachkenntnisse sowie die Rechtskundigkeit zu beachten (BSK ZPO- RÜEGG/RÜEGG, Art. 118 N 11).

3.3

Im Anbetracht des Umstandes, dass Ehesachen grundsätzlich nie als aussichtslos zu bezeichnen sind sowie unter Berücksichtigung, dass es sich vorliegend um ein höchststrittiges Eheschutzverfahren handelt, bei welchem die Standpunkte der Parteien diametral auseinandergehen, ist nicht von Aussichtslosigkeit auszugehen. Des weiteren ist der Sachverhalt in vorliegendem Verfahren, welcher sich auf verschiedene Staaten erstreckte und dazu führte, dass der Verbleib der Kinder der Parteien zeitweise unklar war, als unübersichtlich einzustufen. Hinzu kommt, dass sich mit der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheide sowie der Frage der Zuständigkeit des hiesigen Gerichts komplexe Fragen stellten, für deren Klärung die rechtsunkundigen Parteien anwaltliche Unterstützung benötigten. Zu berücksichtigen ist nicht zuletzt, dass die Gesuchsgegnerin über keinerlei Deutschkenntnisse verfügt und daher der Verfahrenssprache nicht mächtig ist.

3.4

Folglich ist den Parteien die unentgeltliche Rechtpflege zu gewähren und es ist ihnen eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen.

VII. Rechtsmittel

Entscheide des Eheschutzgerichts stellen vorsorgliche Massnahmen i. S. v. Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO dar (BGE 137 III 475 E. 4.1), weshalb die gegen das vorliegende Urteil offenstehende Berufung (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO) keine aufschiebende Wirkung hat. Die Berufungsfrist beträgt gestützt auf Art. 314 Abs. 2 ZPO dreissig Tage. Werden lediglich die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Entscheids angefochten, so ist innert zehn Tagen Beschwerde zu erheben (vgl. Art. 110 ZPO und Art. 321 Abs. 2 ZPO).

Dispositiv

1.

Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien getrennt leben.

2.

Das Gesuch der Gesuchsgegnerin (Antrag Ziff. 2 gemäss Eingabe vom 29. Dezember 2025), es seien die Beschlüsse des Bezirksgerichts G._____ vom 25. Juni 2025, der Beschluss des Bezirksgerichts H._____ vom 4. August 2025 sowie die Beschlüsse des Grundgerichts I._____ (Kosovo) vom 2. Oktober und 3. November 2025 betreffend die Schutzmassnahmen und Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge über alle drei Kinder auf die Gesuchsgegnerin anzuerkennen und in der Schweiz als vollstreckbar zu erklären, wird abgewiesen.

3.

Auf die Rechtsbegehren des Gesuchstellers gemäss Ziff. 2 und 3 seiner Eingabe vom 4. November 2025 und auf das von ihm anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Januar 2026 gestellte Rechtsbegehren sowie auf die

Eventual- bzw. Rechtsbegehren der Gesuchstellerin gemäss Ziff. 3–6, 8 und 9 in ihrer Eingabe vom 29. Dezember 2025 und auf die von ihr anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Januar 2026 gestellten Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 wird nicht eingetreten.

4.

Der Antrag des Gesuchstellers auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags wird abgewiesen. Ihm wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Der Gesuchsteller wird darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (vgl. Art. 123 Abs. 1 ZPO).

5.

Der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags wird abgewiesen. Ihr wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwältin MLaw Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Gesuchsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (vgl. Art. 123 Abs. 1 ZPO).

6.

Die Gebühr für den vorliegenden Entscheid wird festgesetzt auf:

CHF 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 502.50 Kosten Übersetzung CHF 4'102.50 Kosten total.

7.

Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die in Art. 123 ZPO umschriebene Nachzahlungspflicht für die Gerichtskosten und die Aufwendungen der Rechtspflege bleibt ausdrücklich vorbehalten.

8.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

9.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.

10.

Dieser Entscheid wird mit seiner Eröffnung vollstreckbar.

Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

11.

In diesem Verfahren stehen die Fristen während der Gerichtsferien nicht still.

Die Gerichtsschreiberin

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 104, Art. 111, Art. 117, Art. 159, Art. 163 e Art. 176 — letto nella versione del 1 gennaio 2026; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 95, Art. 106, Art. 107, Art. 110, Art. 118, Art. 123, Art. 239, Art. 308, Art. 314, Art. 315 e Art. 321 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.
  • Codice penale svizzero, Art. 292 — letto nella versione del 1 gennaio 2026; l’atto è stato nuovamente consolidato il 12 giugno 2026.