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Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Diebstahl (mehrfach)

Rubrum

Bezirksgericht Winterthur

Geschäfts-Nr.: DH260004-K/U

Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. A. Oehler als Vorsitzender, Bezirksrichterin lic. iur. A. Sperandio Bernhauser, Bezirksrichter lic. iur. D. Strebel sowie Gerichtsschreiber MLaw A. Florinet

Urteil vom 11. März 2026

in Sachen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin

gegen Beschuldigter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____

betreffend Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Diebstahl etc.

Privatkläger

1 vertreten durch Y._____ 2 vertreten durch Z._____

Unter Hinweis auf die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. Januar 2026, hier eingegangen am 2. Februar 2026 (D1 act. 28, diesem Urteil angeheftet);

unter weiterem Hinweis auf die Zustimmung der Parteien zur Anklageschrift gemäss Art. 360 Abs. 2 StPO (D1 act. 26/13–19);

da die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist (Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO);

da die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt (Art. 362 Abs. 1 lit. b StPO);

da die beantragten Sanktionen angemessen sind (Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO);

weshalb die Straftatbestände und Sanktionen der Anklageschrift gemäss Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil zu erheben sind;

Dispositiv

1.

Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie – des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG.

2.

Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, wovon 125 Tage (bis und mit heute) durch Haft erstanden sind.

3.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

4.

Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

5.

Die folgenden sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Polis-Geschäfts-Nr. 72065099 lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagebehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Zustellung an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich überlassen:

6.

Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:

Fr. 1'500.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 3'400.00 Auslagen (Gutachten FOR DNA Untersuchung); Fr. 2'399.10 weitere Auslagen (ausserkantonale Verfahrenskosten); Entschädigung der amtlichen Verteidigung (inkl. MwSt. Fr. 11'512.85 und Barauslagen); Fr. 20'911.95 Total.

7.

Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 6 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

8.

Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an:

– die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); – die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, im Doppel (überbracht, gegen Empfangsschein); – die Privatklägerschaft (als Gerichtsurkunde); – das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastr. 45, Postfach, 8090 Zürich (per E-Mail an: ...@ma.zh.ch); – Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste (per E-Mail an: ...@ji.zh.ch); – die Bezirksgerichtskasse Winterthur (überbracht);

– sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:

– das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastr. 45, Postfach, 8090 Zürich, mit Vermerk der Rechtskraft (gegen Empfangsschein); – die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A, unter Beilage des Formulars "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Materials" (gegen Empfangsschein); – die Kantonspolizei Zürich, KDM-DZ-A, Asservaten-Triage, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich, hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 5 (per E-Mail an: ...@kapo.zh.ch).

9.

Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift.

Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen von der Eröffnung an dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.

Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

Winterthur, 11. März 2026

BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR

Der Gerichtspräsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Oehler MLaw A. Florinet

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss diese vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

  • wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

  • wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 25, Art. 45, Art. 46, Art. 66a e Art. 139 — letto nella versione del 1 gennaio 2026; l’atto è stato nuovamente consolidato il 12 giugno 2026.
  • Legge federale sulla circolazione stradale, Art. 97 — letto nella versione del 1 aprile 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.