Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Rubrum
Bezirksgericht Winterthur Einzelgericht Strafsachen
Geschäfts-Nr.: GG250077-K/U/sf
Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. Oliver Slavik Gerichtsschreiber MLaw Adrian Florinet
Urteil vom 23. Oktober 2025
in Sachen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin
gegen
Beschuldigter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Unter Hinweis auf die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. September 2025, hier eingegangen am 18. September 2025 (act. 17; diesem Urteil angeheftet);
unter weiterem Hinweis auf die Zustimmung der Parteien zur Anklageschrift gemäss Art. 360 Abs. 2 StPO (act. 13/3);
da die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist (Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO);
da die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt (Art. 362 Abs. 1 lit. b StPO);
da die beantragten Sanktionen angemessen sind (Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO);
weshalb die Straftatbestände und Sanktionen der Anklageschrift gemäss Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil zu erheben sind,
Dispositiv
1.
Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG sowie Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV.
2.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.–.
3.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4.
Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 ; Gebühr für das Vorverfahren; ; Entschädigung amtliche Verteidigung Rechtsanwalt Fr. lic. iur. X._____ (noch offen); Fr. Total.
6.
Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 5 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
7.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an: die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); – die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, im Doppel (überbracht, gegen Empfangsschein); – die Bezirksgerichtskasse Winterthur (überbracht); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an: – das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, Postfach, 8090 Zürich – die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A (gegen Empfangsschein).
8.
Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift.
Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen von der Eröffnung an dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzuge- ben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
Winterthur, 23. Oktober 2025
BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR
Der Bezirksrichter: Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Oliver Slavik MLaw Adrian Florinet
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss diese vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.