Eheschutz/Getrenntleben
Rubrum
Bezirksgericht Zürich 5. Abteilung - Einzelgericht
Geschäfts-Nr. EE230065-L/U
Mitwirkend: Einzelrichterin lic.iur. M. Erhardt Gerichtsschreiber MLaw A. Skovby
Verfügung und Urteil vom 8. Dezember 2025
in Sachen
Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
Gesuchsgegner
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
sowie
weiterer Verfahrensbeteiligter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____
betreffend Eheschutz/Getrenntleben
Rechtsbegehren der Gesuchstellerin: (act. 142)
" 1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 16. Juni 2022 getrennt leben. 2. Es sei das gemeinsame Kind der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2014, unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. Dementsprechend sei festzustellen, dass C._____ seinen Wohnsitz bei der Gesuchstellerin hat. 3. Es sei der Gesuchstellerin gemäss Art. 301a ZGB die Zustimmung zu erteilen, ihren Wohnsitz zusammen mit C._____ spätestens per Beginn des Schuljahres 2025 nach ltalien zu verlegen. Zudem sei der Gesuchstellerin die gerichtliche Zustimmung zu erteilen, C._____ in einer Privatschule in D._____ [Stadt in Italien], aller Wahrscheinlichkeit nach der E._____ [Privatschule], anzumelden. 4. Es sei der Gesuchsgegner zu berechtigen und zu verpflichten, C._____ bis zum Wegzug nach ltalien jeden Samstag im Begleiteten Besuchstreff von 13.15 Uhr bis 15.45 Uhr auf eigene Kosten zu besuchen. 5. Es sei der Gesuchsgegner ab einem Umzug von C._____ nach ltalien zu berechtigen und zu verpflichten, C._____ jedes zweite Wochenende (ungerade Wochen) am Samstag in Zürich im Begleiteten Besuchstreff von 13.15 Uhr bis 15.45 Uhr auf eigene Kosten zu besuchen. Zudem sei der Gesuchsgegner zu berechtigen und zu verpflichten, C._____ jedes zweite Wochenende (gerade Wochen) am Samstag in D._____ im Rahmen begleiteter Kontakte zu besuchen. 6. Über eine Ausdehnung der Kontakte zwischen Vater und Sohn sei im Rahmen der Familientherapie zu entscheiden. 7. Es sei den Parteien die Weisung zu erteilen, die bereits begonnene Familientherapie bei Frau F._____ weiterzuführen. 8. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dafür Sorge zu tragen, dass C._____ weiterhin zu Frau G._____ in die Therapie gehen kann. 9. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin zur Deckung des Barbedarfs des gemeinsamen Sohnes C._____ einen Unterhaltsbeitrag zzgl. allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familienzulagen für die Zeit vom 16. Juni 2022 bis 30. April 2024 in Höhe von CHF 6'815.00 (inkl. Privatschule und Überschussanteil CHF 2'200.00) und ab dem 1 . Mai 2024 in Höhe von CHF 7'015.00 (inkl. Privatschule und Überschussanteil CHF 2'200.00) zu bezahlen, zahlbar rückwirkend ab Aufnahme der Trennung per 16. Juni 2022 bis zum Umzug nach Italien und ab dann in Höhe von CHF 5'865.00 (inkl. Privatschule und Überschussanteil von
CHF 2'000.00) für die weitere Dauer des Getrenntlebens jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die durch den Gesuchsgegner im Zeitrahmen 16. Juni 2022 bis 31. Mai 2025 geleisteten Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 185'024.00 seien anzurechnen. 10. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, sich an den ausserordentlichen Kinderkosten von C._____, denen er vorab zugestimmt hat, im Umfang von zwei Dritteln zu beteiligen. 11. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, die durch ihn seit Juni 2022 bis dato bezogenen Kinderzulagen in Höhe von mindestens CHF 14'224.00 an die Gesuchstellerin zu bezahlen. 12. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien sich gegenseitig keinen ehelichen Unterhalt zu bezahlen haben. 13. Anderslautende oder weitergehende Anträge des Gesuchsgegners seien abzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8.1% gesetzliche MwSt zu Lasten des Gesuchsgegners."
Rechtsbegehren des Gesuchsgegners: (act. 63 und 144)
"1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit 16. Juni 2022 getrennt leben und beide Parteien weiterhin zum Getrenntleben berechtigt sind. 2. Der Gesuchstellerin sei nicht zu erlauben, den Aufenthaltsort von C._____ nach D._____, Italien, zu verlegen. Eventualiter sei der Gesuchstellerin frühestens nach unbenutztem Ablauf der Frist zur Erhebung einer Berufung ans Obergericht zu erlauben, den Auf- 3. Der gemeinsame Sohn der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2014, sei mit Wirkung ab Wegzug der Gesuchstellerin nach D._____ unter die alleinige Obhut des Gesuchgegners zu stellen. Bis zum Wegzug der Gesuchstellerin nach D._____, sei C._____ unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen. 4. Es sei die Betreuung von C._____ bis zum Wegzug der Gesuchstellerin nach D._____, Italien, wie folgt zu regeln: – C._____ wird in den geraden Schulwochen von Freitag Schulschluss der Vorwoche bis Freitag Schulschluss der geraden Schulwoche durch die Gesuchstellerin und
– in den ungeraden Schulwochen von Freitag Schulschluss der Vorwoche bis Freitag Schulschluss der ungeraden Schulwoche durch den Gesuchgegner betreut. – C._____ wird von der Gesuchstellerin und dem Gesuchgegner je während der Hälfte der Schulferien betreut. Dabei steht in ungeraden Jahren der Gesuchstellerin und in geraden Jahren dem Gesuchgegner das Wahlrecht zu, wenn sich die Parteien nicht anders über die Ferienaufteilung einigen können. – C._____ wird während der ersten Weihnachtsferienwoche (beinhaltend die Weihnachtsfeiertage) in geraden Jahren von der Gesuchstellerin und in ungeraden Jahren vom Gesuchgegner betreut. – C._____ wird in der zweiten Weihnachtsferienwoche (beinhaltend Silvester/Neujahr) in ungeraden Jahren von der Gesuchstellerin betreut und in geraden Jahren vom Gesuchgegner betreut. Eventualiter sei die Betreuung von C._____ wie folgt zu regeln: – Während der Schulwochen wird C._____ jeweils in geraden Wochen von Montag Schulbeginn bis Mittwochabend 19:00 Uhr und in den ungeraden Wochen von Montag Schulbeginn bis Mittwoch 12.00 Uhr vom Gesuchgegner und in der übrigen Zeit von der Gesuchstellerin betreut. – An den Wochenenden der ungeraden Wochen wird C._____ jeweils von Freitag Schulschluss bis Montag Schulbeginn durch den Gesuchgegner betreut und während der Wochenenden der geraden Wochen von der Gesuchstellerin. – C._____ wird von der Gesuchstellerin und dem Gesuchgegner je während der Hälfte der Schulferien betreut. Dabei steht in ungeraden Jahren der Gesuchstellerin und in geraden Jahren dem Gesuchgegner das Wahlrecht zu, wenn sich die Parteien nicht anders über die Ferienaufteilung einigen können. – C._____ wird während der ersten Weihnachtsferienwoche (beinhaltend die Weihnachtsfeiertage) in geraden Jahren von der Gesuchstellerin und in ungeraden Jahren vom Gesuchgegner betreut. – C._____ wird in der zweiten Weihnachtsferienwoche (beinhaltend Silvester/Neujahr) in ungeraden Jahren von der Gesuchstellerin betreut und in geraden Jahren vom Gesuchgegner betreut. 5. Ab Umzug der Gesuchstellerin nach D._____, Italien, sei die Gesuchstellerin berechtigt zu erklären, C._____ jedes 2. Wochenende von Freitag Schulschluss bis Sonntagabend 18:00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Weiter sei die Gesuchstellerin berechtigt zu erklären, C._____ während 8 Wochen pro Jahr während
der Schulferien zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Dabei sei die Gesuchstellerin zu berechtigen, C._____ in geraden Jahren während der 1. Weihnachtsferienwoche (beinhaltend die Weihnachtsfeiertage) und in ungeraden Jahren während der 2. Weihnachtsferienwoche (beinhaltend Silvester/Neujahr) auf Besuch zu nehmen. 6. Eventualiter sei C._____ unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen und ihnen die Weisung zu erteilen, C._____ ab August 2025 in einem Internat in der Schweiz unterzubringen. Es sei die Betreuung von C._____ diesfalls wie folgt zu regeln: – C._____ wird in den geraden Schulwochen von Freitag Internatsschluss, bis Sonntagabend/Montagmorgen, Internatsbeginn, durch die Gesuchstellerin und in den ungeraden Schulwochen von Freitag Internatsschluss, bis Sonntagabend/Montagmorgen, Internatsbeginn, durch den Gesuchsgegner betreut. – C._____ wird von der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner je während der Hälfte der Schulferien betreut. Dabei steht in ungeraden Jahren der Gesuchstellerin und in den geraden Jahren den Gesuchsgegner das Wahlrecht zu, wenn sich die Parteien nicht anders über die Ferien Aufteilung einigen können. – C._____ wird während der ersten Weihnachtsferienwoche (beinhaltend die Weihnachtsfeiertage) in geraden Jahren von der Gesuchstellerin und in ungeraden Jahren vom Gesuchsgegner betreut. – C._____ wird in der zweiten Weihnachtsferienwoche (beinhaltend Silvester/Neujahr) in ungeraden Jahren von der Gesuchstellerin betreut und in geraden Jahren vom Gesuchsgegner. 7. Subeventualiter, sollte der Aufenthaltswechsel von C._____ nach D._____ bewilligt werden und C._____ unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin in D._____ gestellt werden, so sei der Gesuchgegner berechtigt zu erklären, C._____ jedes 2. Wochenende von Freitag Schulschluss bis Sonntagabend 18:00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Weiter sei der Gesuchgegner berechtigt zu erklären, C._____ während 8 Wochen pro Jahr während der Schulferien zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Dabei sei der Gesuchgegner zu berechtigen, C._____ in ungeraden Jahren während der 1. Weihnachtsferienwoche (beinhaltend die Weihnachtsfeiertage) und in geraden Jahren in der 2. Weihnachtsferienwoche (beinhaltend Silvester/Neujahr) auf Besuch zu nehmen. 8. Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, solange die Gesuchstellerin
in Zürich wohnt, für C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von maximal CHF 2'050.00 zzgl. Kinder- und Familienzulagen zu bezahlen. Dabei sei festzustellen, dass der Gesuchgegner seit der Trennung der Parteien bis heute, nebst der Kosten während seiner Betreuungszeit, bereits CHF 185'911.66 an den Unterhalt von C._____ bezahlt hat. Der Gesuchgegner behält sich die abschliessende Bezifferung der geleisteten Unterhaltszahlungen bis unmittelbar vor Erlass des Eheschutzentscheids vor und ersucht darum, ihm zur abschliessenden Bezifferung unmittelbar vor Abschluss des Eheschutzverfahrens Gelegenheit zu geben. 9. Ab Wegzug der Gesuchstellerin nach D._____ und alleiniger Obhut des Gesuchgegners betreffend C._____, sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, für C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 4'350.00 zzgl. allfällige Kinder- und Familienzulagen an den Gesuchgegner zu bezahlen. Sollte den Parteien die Weisung erteilt werden, C._____ in einem Internat unterzubringen, so seien die Parteien zu verpflichten, die Internats-/Schulkosten im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen zu bezahlen. Der Gesuchsgegner sei darüber hinaus zu verpflichten, die Kosten der Krankenkasse von C._____ zu bezahlen. Im Übrigen seien beide Parteien zu verpflichten, diejenigen Kosten für C._____ zu bezahlen, welche während ihrer Betreuungszeit anfallen. Subeventualiter, sollte C._____ unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt werden und ihr Wegzug mit C._____ bewilligt werden, so sei der Gesuchgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 900.00 zzgl. allfällige Kinder- und Familienzulagen zu bezahlen. 10. Es seien keine Ehegattenunterhaltsbeiträge festzusetzten. 12. Sämtliche nicht mit den Anträgen des Gesuchgegners übereinstimmende Anträge der Gesuchstellerin und des Vertreters von C._____ seien abzuweisen. 13. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Gesuchstellerin."
Rechtsbegehren der Kindesvertretung: (act. 129 und Prot. S. 139)
1. C._____ sei unter die elterliche Obhut der Mutter zu stellen. 2. Derzeit seien die begleiteten Besuche im BBT fortzuführen. 3. Der Mutter sei im Sinne eines vorsorglichen Massnahmeentscheides zu bewilligen, bereits auf Sommer 2025 ihren Aufenthaltsort
Eventualiter sei der Mutter die Zustimmung, mit C._____ nach Italien wegziehen zu dürfen, spätestens ab Sommer 2026 zu gewähren. 4. Ab Verlegung des Aufenthaltsortes der Mutter und C._____ nach D._____ seien die begleiteten Kontakte von C._____ zum Vater in Zürich auf alle zwei Wochen zu beschränken. Zusätzlich sei der Vater berechtigt zu erklären, an den weiteren Wochenenden C._____ in D._____ zu besuchen, dies ebenfalls im Rahmen begleiteter Kontakte. 5. Über eine Ausdehnung des Kontaktrechts zwischen dem Vater und C._____ sei erst zu einem späteren Zeitpunkt nach der durchgeführten Familientherapie zu entscheiden. 6. Die Eltern seien zu verpflichten bzw. sei ihnen eine Weisung zu erteilen, sich einer Familientherapie zu unterziehen. 7. Im Sinne einer Kindsschutzmassnahme sei festzuhalten, dass C._____ weiterhin zu Frau G._____ in die Beratung gehen darf. 8. Es seien zugunsten von C._____ angemessene Kinderunterhaltsbeiträge festzusetzen, wobei der Unterzeichnete auf Ausführungen und entsprechende konkrete Anträge diesbezüglich verzichtet, da die Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge der Offizialmaxime unterliegt. 9. Die bestehende Beistandschaft sei weiterhin aufrechtzuerhalten. 10. Das Honorar des Kindsvertreters sei im Rahmen der Gerichtskosten direkt durch die Staatskasse zu ersetzen. Auf entsprechende Aufforderung hin wird die Einreichung einer detaillierten Kostennote vorbehalten.
Sachverhalt und Verfahren
1. Sachverhaltsübersicht
Die Gesuchstellerin und der Gesuchsgegner sind miteinander verheiratet und Eltern des gemeinsamen Sohnes, C._____, geboren am tt.mm.2014. Die Eltern sind beide italienische Staatsangehörige und lernten sich in den USA kennen, wo C._____ zur Welt kam. Im Jahr 2020 zog die Familie nach Zürich, worauf es im Juni 2022 zur Trennung der Parteien kam. Hauptstreitpunkt des darauf eingeleiteten Eheschutzverfahrens ist der geplante Umzug der Gesuchstellerin mit C._____ nach D._____. Der Gesuchsgegner ist mit dem Umzug von C._____ nicht einver- standen und möchte, dass C._____ mit ihm in Zürich bleibt. Die Parteien konnten darüber im Laufe des Verfahrens keine Einigung erzielen.
2. Prozessverlauf
Die Gesuchstellerin machte am 11. April 2023 das vorliegende Eheschutzverfahren hierorts rechtshängig (act. 1). In der Folge fanden eine Vergleichsverhandlung und eine mündliche Verhandlung inkl. vorsorglicher Massnahmen statt (Prot. S. 3 f. und 8 ff.). Anschliessend fand am 17. Januar 2024 u.a. im Beisein einer Fachperson die Kindesanhörung von C._____ statt (vgl. act. 54). Nach einer Gefährdungsmeldung der Schule von C._____ wurde mit Verfügung vom 2. Februar 2024 im Sinne einer superprovisorischen Massnahme der Gesuchstellerin mit sofortiger Wirkung die Obhut über C._____ übertragen und dem Gesuchsgegner ein begleitetes Besuchsrecht gewährt. Ausserdem wurde für C._____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet (act. 50). Nach einer weiteren Verhandlung, wo die Parteien Gelegenheiten erhielten, zur Kindesanhörung und zur Gefährdungsmeldung der Schule Stellung zu nehmen (Prot. S.78 ff.) wurde am 17. April 2024 ein lösungsorientiertes Gutachten in Auftrag gegeben (act. 72).
Bis zum Eingang des Gutachtens am 3. Februar 2025 (act. 107) wurde den Parteien am 2. Oktober 2024 eine Weisung erteilt, an einem gemeinsamen Elterncoaching teilzunehmen (act. 95). Am 29. Oktober 2024 wurde für C._____ eine Kindesvertretung bestellt (act. 101). Am 25. Juni 2025 fand die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung statt, wo die Parteien nochmals umfassend Gelegenheit erhielten, Stellung zu nehmen (Prot. S. 119 ff.). Mit Verfügung vom 16. Juli 2025 wurden vorsorgliche Massnahmen erlassen u.a. betreffend Besuchsrecht (act. 148).
Die Gesuchstellerin hat gegen den Massnahmenentscheid vom 16. Juli 2025 Berufung erhoben.
Seitens des Gesuchsgegners wurde nach der Verhandlung vom 25. Juni 2025 ein Protokollberichtigungsbegehren eingereicht, über welches - nachdem ein formeller Entscheid verlangt worden war - mit Verfügung vom 22. August 2025 entschieden wurde. Gleichzeitig wurde der Gesuchstellerin und dem Kindesvertreter Gelegen- heit eingeräumt, zur Eingabe des Gesuchsgegners vom 12. August 2025 Stellung zu nehmen (vgl. act. 150 -155, act. 157). Daraufhin erfolgten weitere Eingaben, die jeweils wiederum Stellungnahmen der anderen Verfahrensbeteiligten auslösten (vgl. act. 158-173). Diese Eingaben der Verfahrensbeteiligten sind alle insofern für den Entscheid nicht ausschlaggebend, als sie die bereits bekannten Behauptungen und Ausführungen der Beteiligten wiederholen. Die Vorbringen des Gesuchsgegners zu den von ihm nach der Verhandlung vom 25. Juni 2025 geleisteten Zahlungen an den Unterhalt und die Stellungnahme der Gesuchstellerin dazu werden selbstredend zu berücksichtigen sein (act. 153-155/1-3, act. 164).
Vom Gesuchsgegner ging sodann am 3. November 2025 eine weitere Eingabe ein, mit der er seinen Antrag Ziffer 8 betreffend Anrechnung bereits geleisteter Unterhaltszahlungen ergänzte (act. 176 und act. 177/1+2). Diesbezüglich kann auf eine Stellungnahme der Gesuchstellerin verzichtet werden, zumal die Zahlung belegt ist und sich die Differenz der von der Gesuchstellerin anerkannten Zahlungen aus früheren Zahlungen ergibt, die sie bereits in früheren Eingaben bestritten hat (vgl. insb. act. 144 S. 32 f. act. 142 S. 15 und act. 164).
Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die umfangreichen Vorbringen der Parteien in diesem Verfahren ist nur noch insoweit einzugehen, als sie sich für den Endentscheid als relevant erweisen.
Erwägungen
I. Vorbemerkungen
1.
Das Eheschutzverfahren ist summarischer Natur (Art. 271 ZPO). Charakteristisch für das summarische Verfahren und somit auch das Merkmal für das Verfahren betreffend die Eheschutzmassnahmen ist zwecks Prozessbeschleunigung eine Beweismittel- und Beweisstrengebeschränkung. Um der Zielsetzung der Prozessbeschleunigung genügend Rechnung zu tragen, verlangt das Gesetz im summarischen Verfahren, den Beweis grundsätzlich anhand von Urkunden zu erbringen (Art. 254 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des im Eheschutzverfahren herrschenden sog. eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes (Art. 272 ZPO), der keine Beweismit- telbeschränkung duldet, sind auch andere Beweismittel zulässig (Art. 254 Abs. 2 lit. c ZPO). Der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz nach Art. 272 ZPO dient – anders als die Untersuchungsmaxime betr. Kinderbelange (Art. 296 ZPO) – weniger dem an einer umfassenden Wahrheitsfindung ausgerichteten öffentlichen Interesse, sondern der Unterstützung der schwächeren Partei. Es ist im Hinblick auf den Charakter des summarischen Verfahrens daher nur in Ausnahmefällen Gebrauch von zeitintensiven sowie kostspieligen Expertisen zu machen. Ebenso fallen grundsätzlich Zeugen ausser Betracht. Vielmehr soll das Gericht anhand von rasch greifbaren Beweismitteln entscheiden, weshalb den Urkunden auch im eherechtlichen Summarverfahren eine zentrale Bedeutung zukommen muss.
Im Sinne der Beweisstrengebeschränkung ist bei bestrittenen Tatsachen kein strikter Beweis zu führen, sondern es genügt blosses Glaubhaftmachen. Das Gericht muss nicht voll überzeugt werden; es reicht aus, wenn für das Vorhandensein der infrage kommenden Tatsachen eine grössere Wahrscheinlichkeit spricht als für das Gegenteil. Ist der Beweisführer glaubwürdig und seine Darstellung plausibel, darf auf seine Zusicherung abgestellt werden (vgl. zum Ganzen: SUTTER-SOMM/VONTOweiteren Hinweisen).
2.
Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über das Kindesverhältnis die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB) und betraut – falls nötig – die Kindesschutzbehörde mit deren Vollzug (Art. 315a ZGB). Für die Regelung der Kinderbelange statuiert Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO ausdrücklich den uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz sowie die Offizialmaxime, wie sie in der bisherigen Lehre und Rechtsprechung entwickelt wurden (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7366): Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und es ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Der Offizial- und der Untersuchungsgrundsatz ändern jedoch nichts daran, dass das Sammeln des Prozessstoffes auch bezüglich der Kinderbelange in erster Linie Sache der Parteien ist. Sie sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet, da sie den Prozessstoff am besten kennen (SCHWEIG- HAUSER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 296 N 11; BSK
ZPO-STECK, Art. 296 N 12). Das bedeutet insbesondere, dass auch bei Kinderbelangen die Parteien grundsätzlich dem Gericht den wesentlichen Sachverhalt substantiiert darlegen müssen. Das Gericht würdigt die Beweise frei und kann auf die Aufnahme weiterer Beweismittel verzichten, wenn es über genügend Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung verfügt (vgl. BGE 130 III 734 f.).
II. Materielles
A. Getrenntleben
Beide Parteien haben übereinstimmend beantragt, es sei festzustellen, dass sie seit dem 16. Juni 2022 getrennt leben (vgl. act. 142 und 144). Der Anspruch auf Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes untersteht der freien Verfügung der Parteien. Das Gericht hat diesen übereinstimmenden Willen der Parteien zu respektieren und sich in diesen übereinstimmenden Antrag nicht einzumischen (vgl. BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, Art. 176 ZGB N 21). Es ist daher festzuhalten, dass die Parteien seit dem 16. Juni 2022 getrennt leben.
B. Elterliche Sorge und Obhut
1.
Elterliche Sorge
1.1
Elterliche Sorge im Allgemeinen
1.1.1
Solange Kinder minderjährig sind, stehen sie unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter (Art. 296 Abs. 2 ZGB). In einem Eheschutzverfahren überträgt das Gericht die elterliche Sorge lediglich dann einem Elternteil alleine, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). In Eheschutzverfahren bedarf es somit nur ausnahmsweise (wenn die elterliche Sorge einem Elternteil alleine zuzuteilen ist oder beiden Elternteilen zu entziehen ist) einer Regelung.
1.1.2
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge sind die Eltern verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung des gemeinsamen Kindes miteinander abzusprechen. Die elterliche Sorge schliesst insbesondere das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus, erfordert ein Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes die Zustimmung beider Parteien, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einer Partei und dem Kind hat (Art. 301a Abs. 2 ZGB).
1.1.3
Es ist festzuhalten, dass weder die Gesuchstellerin noch der Gesuchsgegner die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge i.S.v. Art. 298 Abs. 1 ZGB beantragen und eine solche Regelung zur Wahrung des Kindeswohl auch nicht nötig erscheint. Es ist damit bezüglich der elterlichen Sorge keine andere Regelung vorzukehren.
1.2
Aufenthaltsort bzw. Umzug nach D._____
1.2.1
Da die Gesuchstellerin beabsichtigt, den Aufenthaltsort von C._____ ins Ausland zu verlegen, braucht es mangels Zustimmung des Gesuchstellers zwingend einen gerichtlichen Entscheid über diese Frage (vgl. Art. 301a Abs. 2 lit. b ZGB). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob im Rahmen des gemeinsamen Sorgerechts ein Aufenthaltsortswechsel des Kindes zu bewilligen ist, bildet die vom Gesetzgeber bewusst getroffene Entscheidung, die Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit der Eltern zu respektieren und selbst dem Kindeswohl voranzustellen. Folglich ist im vorliegenden Entscheid von der Hypothese auszugehen, dass die Gesuchstellerin definitiv nach D._____ umziehen wird (vgl. Prot. S. 8 und 12). Das Gericht hat sich entsprechend nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob es für das Kind vorteilhafter wäre, wenn beide Elternteile am angestammten Ort verbleiben würden; die entscheidende Fragestellung ist vielmehr, ob sein Wohl besser gewahrt ist, wenn es mit dem wegzugswilligen Elternteil geht oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil verbleibt, was allenfalls eine Umteilung der Obhut impliziert.
1.2.2
Die Frage, bei wem das Kind besser aufgehoben ist, ist unter Berücksichtigung der gestützt auf Art. 301a Abs. 5 ZGB gegebenenfalls vorzunehmenden Anpassungen der Kinderbelange (Betreuung, persönlicher Verkehr und Unterhalt) zu beantworten. Insofern besteht zwischen der unter dem Aspekt des Kindeswohls zu beantwortenden Frage, ob die Verlegung des Aufenthaltsortes zu bewilligen ist und der allenfalls darauffolgenden Anpassung der Kinderbelange eine enge Interdependenz (BGE 142 III 481 E. 2.6).
Weiter ist die Frage, ob es – unter Geltung des dafür jeweils vorgesehenen Betreuungs- bzw. Besuchskonzepts – für das Wohl des Kindes besser ist, mit dem wegzugswilligen Elternteil mitzugehen oder beim anderen Elternteil zurückzubleiben, im Wesentlichen anhand derjenigen Kriterien zu beurteilen, die das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Obhutszuteilung im Trennungs- bzw. Scheidungsfall entwickelt hat. Für die Neuregelung der Eltern-Kind-Verhältnisse haben die Interessen der Eltern in den Hintergrund zu treten. Abzustellen ist auf die persönlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern, auf ihre erzieherischen Fähigkeiten und Bindungstoleranz, auf ihre Bereitschaft, die Kinder in eigener Obhut zu haben und sie weitgehend persönlich zu betreuen, sowie auf das Bedürfnis der Kinder nach der für eine harmonische Entfaltung in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht notwendigen Stabilität der Verhältnisse (vgl. BGE 142 III 481 E. 2.7 mit Hinweisen).
1.2.3
Sind diese Grundvoraussetzungen bei beiden Elternteilen erfüllt und ist ihre Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit in vergleichbarer Weise gewährleistet, so kommt dem Kriterium der Stabilität der Verhältnisse besonderes Gewicht zu, gilt es doch, unnötige Veränderungen im örtlichen und sozialen Umfeld des Kindes soweit als möglich zu vermeiden. In einem solchen Fall ist grundsätzlich jener Lösung den Vorzug zu geben, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles am besten geeignet ist, dem Kind – gemessen an den bisher tatsächlich gelebten Verhältnissen – die notwendige Stabilität zu bieten und die mit einem Wegzug eines Elternteils zwangsläufig einhergehenden Veränderungen möglichst gering zu halten. Hierbei bildet das bisher gelebte Betreuungsmodell faktisch den Ausgangspunkt der Überlegungen (BGE 142 III 481 E. 2.7; BGE 142 III 502 E. 2.5; Urteil BGer 5A_274/2016 vom 26. August 2016 E. 6; Urteil BGer 5A_444/2017 vom 30. August 2017 E. 5.3.2).
1.2.4
Da die Bewilligung zum Aufenthaltsortwechsel – wie vorstehend erwähnt – massgeblich anhand derjenigen Kriterien zu beurteilen ist, die das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Obhutszuteilung im Trennungs- bzw. Scheidungsfall entwickelt hat, rechtfertigt es sich, diese beiden Fragen zusammen zu beurteilen.
2.
Obhut und Aufenthaltswechsel
2.1
Rechtliches
2.1.1
Haben die Eltern, die zur Regelung des Getrenntlebens das Gericht anrufen, minderjährige Kinder, so trifft das Gericht gemäss Art. 176 Abs. 3 ZGB nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen. Zu regeln ist namentlich die Obhut über das Kind sowie der persönliche Verkehr mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil resp. die Beteiligung jedes Elternteils an der Betreuung. Der Begriff der "Obhut" umschreibt dabei die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung (vgl. BGE 142 III 612 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
2.1.2
Massgebliches Kriterium bei der Obhutszuteilung sind das Kindeswohl und alle dafür wichtigen Umstände. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft das Gericht im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. Dabei hat das Gericht gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2 mit Hinweis). Das Bundesgericht hat dabei eine nicht abschliessende Zahl von Kriterien entwickelt, auf die es bei der Beurteilung dieser Prognose ankommt (vgl. nachstehende Erwägung). Diese Kriterien sind im Wesentlichen auch dann zu berücksichtigen, wenn eine alternierende Obhut nicht in Frage kommt und darüber zu entscheiden ist, welchem Elternteil die alleinige Obhut zugeteilt wird (BGE 142 III 612 E. 4.4).
2.1.3
Unter den Kriterien, auf die es bei dieser Beurteilung ankommt, ist zunächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern hervorzuheben. Ebenfalls bedeutsam für das Kindswohl ist auch die Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Betreuungsregelung resp. Rollenverteilung der Eltern einhergeht. Eine während des Zusammenlebens klassisch gelebte Betreuungsregelung spricht grundsätzlich gegen die alternierende Obhut. Dies wird aber relativiert, wenn Eltern nach der Trennung über mehrere Monate die hälftige Betreuung praktizierten, sodass sich das Kind bereits an die neue Situation gewöhnen konnte. Andere Kriterien sind das Alter der Kinder, ihre Beziehungen zu (tatsächlichen oder faktischen) Geschwistern und ihre Einbettung in das weitere soziale Umfeld. Die Möglichkeit der Eltern, die Kinder persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse der Kinder eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen. Beachtung verdient auch der Wunsch der Kinder, selbst wenn sie bezüglich der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig sind (vgl. Urteil BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.1.-4.3. und E. 8.4.2. mit weiteren Hinweisen). Bei der Zuteilung der alleinigen Obhut ist zusätzlich die Bindungstoleranz – d.h. die Fähigkeit eines jeden Elternteils, den Kontakt zwischen dem Kind und dem andern Elternteil zu fördern – zu würdigen (BGE 142 III 612 E. 4.4).
2.2
Unbestrittener Sachverhalt und Ausgangslage
Die Parteien lernten sich im Jahr 2003 in den USA kennen, heirateten drei Jahre später und lebten ab dann gemeinsam in den USA. Im Jahr 2014 kam C._____ zur Welt. Im Sommer 2020 zog die Familie von den USA in die Schweiz nach Zürich. Die Gesuchstellerin nahm eine Vollzeitstelle bei der H._____ an, währenddessen der Gesuchsgegner eine (Vollzeit-)Professur an der I._____ erhielt. Für C._____ war der Umzug schwierig, da er seine alten Freunde vermisste und das Einleben in Zürich mitten in der Covid-19-Pandemie mit einer neuen Sprache nicht einfach war. In der Schule fiel C._____ durch auffälliges Verhalten auf. Die Parteien be- mühten sich um psychologische Unterstützung und es kam zu einer ADHS Abklärung.
Auf Wunsch der Gesuchstellerin zog der Gesuchsgegner im Sommer 2022 aus der gemeinsamen Wohnung aus und sah C._____ zu Beginn der Trennung mehr oder weniger regelmässig für ein paar Stunden. Im Januar 2023 verbrachte der Gesuchsgegner mit C._____ ein paar Tage Winterurlaub und in den Sportferien 2023 noch einmal eine Woche. Im weiteren Verlauf einigten sich die Parteien darauf, dass der Gesuchsgegner C._____ jedes 2. Wochenende von Freitag bis Sonntag- bzw. Montagmorgen betreute sowie an jedem Donnerstagabend alternierend mit oder ohne Übernachtung auf Freitag (zum Ganzen vgl. exemplarischact. 10 und 16). Kurz nach der Kinderanhörung vom 17. Januar 2024 berichtete die Direktorin der Schule von C._____ am 1. Februar 2024, dass er ihr mitgeteilt habe, dass das Gerichtsverfahren nicht gut laufe und er vom Vater geschlagen werde (act. 48/2). Diese Mitteilung mündete in der Verfügung vom 2. Februar 2024, wonach dem Vater ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt und eine Beistandschaft errichtet wurde (act. 50). Unbestritten ist, dass im Laufe des Verfahrens die Belastung für C._____ sich stetig steigerte, welche auf seine schulischen Leistungen und sozialen Interaktionen negative Auswirkungen hatten (vgl. act. 142 S. 19; act. 144 S. 10; siehe auch Prot S. 10 und 130).
2.3
Parteistandpunkte betr. dem Aufenthaltswechsel nach D._____
2.3.1
Die Gesuchstellerin bringt zusammenfassend vor, dass es dem Wunsch von C._____ entspreche, mit der Gesuchstellerin zu bleiben resp. C._____ ein engeres Verhältnis zur Mutter habe. Die Beziehung zum Vater sei durch Misstrauen und Verunsicherung sehr belastet. C._____ habe sich mit dem Gedanken eines Umzugs nach D._____ mit der Mutter auseinandergesetzt und wäre bereit, dort Fuss zu fassen. So könne er in D._____ eine Privatschule besuchen und die Gesuchstellerin habe Familienangehörige, die schon in D._____ wohnen würden. Letztere würde C._____ schon kennen. C._____ sei in der Schweiz sowieso nicht stark verwurzelt. Durch einen Umzug nach D._____ könne die schwierige Situation von C._____ entschärft werden. Der Kontakt von C._____ mit dem Vater könne ausserdem aufgrund der geringen Distanz zwischen D._____ und Zürich aufrechter- halten bleiben. C._____ habe aktuell eine starke Ablehnung zum Vater und deshalb seien die Besuche des Vaters zuerst begleitet abzuwickeln (act. 29 S. 11 ff.; act. 142 S. 3 ff.). Die Mutter beantragt daher die Bewilligung des Umzugs mit C._____ nach D._____ auf den Sommer 2025, sprich die alleinige Obhut für C._____ und ein provisorisches begleitetes Besuchsrecht des Vaters in D._____ und Zürich.
2.3.2
Dagegen führt der Gesuchsgegner zusammenfassend aus, dass die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin im Gegensatz zu derjenigen von ihm eingeschränkt sei. Die Gesuchstellerin würde C._____ manipulieren und sei bindungsintolerant. C._____ befinde sich in einem schweren Loyalitätskonflikt, welcher es ihm nicht erlauben würde, sich beim Vater wohl zu fühlen. Zu Beginn der Trennung der Parteien habe der Gesuchsgegner noch eine gute Beziehung zu C._____ gehabt. Die Verschlechterung des Zustands von C._____ habe mit der von der Gesuchstellerin initiierten Reduktion des Kontakts zum Vater eingesetzt und es habe damit eine stetige Entfremdung stattgefunden. Mit dem Umzug nach D._____ wolle die Gesuchstellerin C._____ endgültig vom Gesuchsgegner entfremden. Seit der faktischen alleinigen Obhut durch die Gesuchstellerin und dem Beginn der begleiteten Besuche habe sich die Situation von C._____ ständig verschlechtert. Die Beziehung von C._____ zur Mutter sei problematisch, da C._____ die Verantwortung für das emotionale Wohlbefinden der Mutter übernehmen müsse und damit C._____ keinen freien Beziehungswunsch zum Gesuchsgegner äussern könne. Deshalb sei auch der Wunsch von C._____, nach D._____ zu ziehen, als Anpassungsstrategie zu werten und entspreche nicht seinem autonomen Willen. C._____ sei in Zürich integriert und mittlerweile verwurzelt (act. 31 S. 6 ff.; act. 144 S. 8 ff.). Aus diesen Gründen sei der Aufenthaltswechsel nicht zu bewilligen und C._____ unter die alternierende Obhut und – ab Umzug der Gesuchstellerin nach D._____ – unter die alleinige Obhut des Gesuchsgegners zu stellen.
2.3.3
Für den Kindesvertreter sprechen insbesondere folgende Gründe für einen Umzug der Mutter zusammen mit C._____ nach D._____: So sei Italien die emotionale Heimat von C._____. Er spreche Italienisch (und Englisch), während Deutsch seine schwächste Sprache sei. Ausserdem hat C._____ in Zürich keine Verwandte. In Italien gebe es aber für C._____ offenbar ein Familienumfeld der Mutter, an wel- ches C._____ anknüpfen könne. In der Schule laufe es auch nicht gut für C._____. Seiner Therapeutin, Frau G._____, habe C._____ von Mobbing durch Mitschüler, Erfahrung von Isolation, Ablehnung und Ausgrenzung berichtet. Kurzum seien die Erfahrungen von C._____ in Bezug auf die Schweiz insgesamt negativ geprägt. Durch einen Wegzug mit seiner Mutter nach D._____ wünsche und erhoffe sich C._____ einen Neustart (act. 129 S. 5 ff. und Prot. S. 139). Der Kindesvertreter beantragt daher die Bewilligung des Umzugs der Mutter mit C._____ ab Sommer 2025, eventualiter ab Sommer 2026, und ein provisorisches begleitetes Besuchsrecht des Vaters in D._____ und Zürich.
2.3.4
Das "Psychologische Gutachten in der Familiensache A._____ / B._____ betreffend das gemeinsame Kind C._____ " der Psychologinnen lic. phil. J._____ und MMag. K._____ der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 30. Januar 2025 (act. 107; nachfolgend: Gutachten) hält zusammenfassend in Bezug auf die Gesuchstellerin fest, dass sie nach einer behandelten depressiven Krise weiterhin Stresssymptome habe, die sich jedoch besserten. Diese Belastung stehe im Zusammenhang mit ihrem unerfüllten Wunsch, nach D._____ zu ziehen. Während sie in der Schweiz über ein kleines soziales Netz verfüge, sei ihre Herkunftsfamilie eine wichtige Stütze. Ihr Alltag sei stark auf das Kind fokussiert, wobei ihr ausgleichende Aktivitäten zur Selbstfürsorge fehlten. Was ihre Beziehung zu C._____ angehe, sei die Gesuchstellerin grundsätzlich eine konstante, zuverlässige und fürsorgliche Bezugsperson, die in ihrem Alltag umfassend an C._____ orientiert sei und ihm gegenüber eine starke emotionale Zuneigung innehabe. Allerdings sei ihre Erziehungsfähigkeit aufgrund ihrer anhaltenden psychischen Belastung leicht bis mässig eingeschränkt (act. 107 S. 74 f. und 87 ff.).
In Bezug auf den Gesuchsgegner führt das Gutachten zusammenfassend aus, dass er in Zürich etabliert und psychisch stabil sei, aber trotzdem therapeutische Hilfe in Anspruch nehme. In Bezug auf C._____ zeige der Gesuchsgegner eine grundsätzlich gute Erziehungsfähigkeit und könne den Alltag strukturiert sowie kindgerecht gestalten. Als stabile und zuverlässige Bezugsperson demonstriere er anhaltendes Interesse am Kind und sei ihm wohlwollend zugewandt. Seine Förderkompetenz sei grundsätzlich ausreichend, aufgrund der reduzierten Interaktion und der ablehnenden Haltung des Kindes derzeit jedoch nur sehr eingeschränkt umsetzbar. Im Zuge der Trennung habe sich die Vater-Kind-Beziehung stark verschlechtert. Insgesamt sei die Beziehung von C._____ zum Vater derzeit durch ein hohes Mass an Misstrauen und Verunsicherung belastet. Was die Gewaltvorwürfe von C._____ gegenüber dem Vater angehen, die C._____ während des Verfahrens und der Begutachtung geäussert hat, fanden sich dafür keine ausreichenden Belege. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Vorfälle, wie beschrieben, stattgefunden hätten, seien gering. Vielmehr scheine es, dass C._____ reale Erlebnisse, Träume und psychosomatische Symptome infolge extremer Belastung umgedeutet habe, um die Mutter zu unterstützen und seinen eigenen Loyalitätskonflikt zu lindern (act. 107 S. 75 f. und 89 ff.).
Das Gutachten attestiert für C._____ grundsätzlich einen gesunden körperlichen Entwicklungsstand und im kognitiven Bereich ein gutes Auffassungsvermögen. Im emotionalen Bereich zeige C._____ seit der Trennung der Eltern eine beeinträchtigte Stimmung und depressive Erlebnismuster. C._____ lebe seit ca. drei Jahren in einem chronischen, emotional belasteten Zustand, der sowohl seine schulische Leistung als auch seine sozialen und psychischen Fähigkeiten beeinträchtige. Die Fortsetzung der psychotherapeutischen Behandlung reiche allein nicht aus, solange die familiäre Situation als zentraler Belastungsfaktor fortbestehe. Zur nachhaltigen Verbesserung von C._____s Befinden sei eine Intervention zur Veränderung der familiären Situation erforderlich, um C._____ zu entlasten und ihm eine positive Entwicklung zu ermöglichen (act. 107 S. 77 ff. und 80 ff.).
Das Gutachten spricht sich trotz leichter bis mässiger Einschränkung der Erziehungsfähigkeit der Mutter für einen Verbleib von C._____ unter der Obhut der Mutter und somit für den Umzug von C._____ mit seiner Mutter nach D._____ aus. Allerdings würde es dem Vater mehr Sicherheit und Nähe vermitteln, wenn der Umzug erst auf nächstes Jahr – sprich im Sommer 2026 – durchgeführt würde. So könnte der Gesuchsgegner in die Vorbereitung des Umzug einbezogen und so auch eine Annährung zwischen dem Vater und C._____ erreicht werden (act. 107 S. 99 ff.).
2.3.5
Die Beiständin von C._____ gibt an, dass den Empfehlungen des Gutachtens grundsätzlich zugestimmt werden kann. C._____ solle bei der Mutter belassen, und seinem Wunsch, nach Italien zu gehen, stattgegeben werden. Die Kontakte zum Vater sollten von der Mutter und C._____ vorzugsweise als begleitete Kontakte in Zürich wahrgenommen werden (Prot. S. 123).
3.3
Würdigung
3.3.1
Vor der konkreten Beurteilung der bundesgerichtlichen Obhutskriterien ist zu prüfen, ob die Auswanderungsmotive der Gesuchstellerin einzig den Zweck haben, C._____ vom Gesuchsgegner zu entfremden bzw. ihm diesen dauerhaft und definitiv zu entziehen, wodurch die Gesuchstellerin rechtsmissbräuchlich handeln würde. Dieser Vorwurf wurde vom Gesuchsgegner vorgebracht (siehe act. 31 S. 7 und Prot. S. 98). Rechtsmissbrauch liegt nicht schon vor, wenn der Wegzug unsinnig erscheint. Vielmehr muss der Wegzugswillige damit gar keine auf seine eigene Person bezogenen Zwecke verfolgen, weshalb z.B. bei einem Wegzug "ins Nichts", d.h. bei einem Wegzug ohne plausible Gründe, die Bindungstoleranz und damit die Erziehungsfähigkeit des betreffenden Elternteils in Frage zu stellen wäre (GEISER, Zum sogenannten «Zügelartikel» [Art. 301a ZGB], ZKE 2017, S. 87 ff., S. 98; vgl. auch BGE 142 III 481 E. 2.7.). Dies ist mit Verweis auf die von der Gesuchstellerin glaubhaft gemachten Auswanderungsmotive vorliegend nicht der Fall. Die Gesuchstellerin hat zwar eine feste Arbeitsstelle in Zürich, ist aber weder der deutschen Sprache mächtig, noch hat sie in den letzten Jahren ein soziales Netz aufbauen können (act. 107 S. 75). Der Wunsch, in ihr Heimatland zurückzukehren, erscheint damit nachvollziehbar, insbesondere weil sich die Gesuchstellerin damit eine nähere (geografische) Beziehung zu ihrer Familie in L._____ [Stadt in Italien] ersehnt (vgl. act. 31 S. 11 sowie Prot. S. 41 und 66). Hervorzuheben ist auch, dass die Gesuchstellerin angab, D._____ als Kompromiss ausgewählt zu haben, da damit die Distanz von C._____ und dem Gesuchsgegner länderübergreifend auf ein Minimum reduziert bleibe. Ein Umzug zu ihren Eltern nach L._____ kam für die Gesuchstellerin nicht in Frage (vgl. Prot. S. 41). Damit ist ein rechtsmissbräuchliches Verhalten seitens der Gesuchstellerin für einen Umzug nicht erkennbar.
Da kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Gesuchstellerin vorliegt, ist die Beurteilung der vorstehend erwähnten und hier relevanten bundesgerichtlichen Kriterien (Erw. B.2.1.) vorzunehmen und zu prüfen, ob der Gesuchstellerin die Bewilligung zum Aufenthaltswechsel von C._____ gemäss Art. 301a Abs. 2 lit. b ZGB zu erteilen ist.
3.3.2
Das Gericht hat zunächst die Fähigkeit beider Eltern, die Pflege und Erziehung des Kindes zu gewährleisten, zu beurteilen. Dazu gehören emotionale Stabilität, Förderkompetenzen und die Fähigkeit, den Alltag zu strukturieren. Erziehungsfähigkeit ist die Fähigkeit eines Elternteils, die grundlegenden körperlichen und emotionalen Bedürfnisse eines Kindes zu erkennen und angemessen zu befriedigen, ihm eine stabile und liebevolle Beziehung anzubieten, seine Entwicklung zu fördern und ihm durch verlässliche Grenzen Orientierung und Sicherheit zu geben, um so sein Wohl nachhaltig zu sichern (vgl. dazu SALZGEBER, J. (2020). Familienpsychologische Gutachten: Rechtliche Grundlagen und Standards).
Die Parteien selbst gaben zu Beginn des Verfahrens über den jeweils anderen an, dass er ein guter Vater bzw. sie eine gute Mutter sei, wodurch die Erziehungsfähigkeit des jeweils anderen Elternteils nicht in Frage gestellt wurde (act. 29 S. 11; act. 31 S. 5). Das Gutachten ist zum Schluss gekommen, dass die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin "leicht bis mässig" eingeschränkt sei. Das Gutachten hält fest, dass im Kontakt mit C._____ die Fähigkeit zur emotionalen Zuwendung der Gesuchstellerin und ihre psychische Widerstandskraft infolge ihrer eigenen Belastungen reduziert sind. Dies äussert sich in Schwierigkeiten, eine klare und beständige erzieherische Führung zu gewährleisten. Diese Defizite können C._____ überfordern und bergen ein Risiko für seinen weiteren Werdegang (act. 107 S. 86 ff.). C._____ zeigt ausserdem in seiner Beziehung zur Mutter Anzeichen von Parentifizierung, sprich die Verantwortungsübernahme für das emotionale Wohlbefinden der Mutter (act. 107 S. 83 f.). Die gutachterlichen Feststellungen (auch was die Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners angeht) wurden von der Gesuchstellerin selbst nicht bestritten. Hingegen gibt der Gesuchsgegner zu bedenken, dass diese gutachterlichen Feststellungen mit den Empfehlungen des Gutachtens im Widerspruch stünden. So könne aufgrund der mangelnden Erziehungsfähigkeit der
Gesuchstellerin und der daraus mangelnden Abgrenzung der Gesuchstellerin gegenüber C._____ nicht eine alleinige Obhut aufgrund des Willens von C._____ geschlossen werden (act. 144 S. 27).
Im Folgenden ist auf die Beweiskraft des Gutachtens einzugehen: Ein Sachverständigengutachten unterliegt der freien richterlichen bzw. behördlichen Beweiswürdigung nach Art. 157 ZPO. Die entscheidende Instanz weicht von den Schlussfolgerungen eines Gutachtens nur aus triftigen Gründen ab. Solche Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn das Gutachten Mängel aufweist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und der herrschenden Lehre muss ein Gutachten, um als taugliche Entscheidungsgrundlage zu dienen, formell und materiell bestimmten Qualitätsanforderungen genügen. Es muss vollständig, nachvollziehbar und schlüssig sein. Vollständigkeit bedeutet, dass das Gutachten alle vorgegebenen Fakten (Anknüpfungstatsachen) sowie die vom Sachverständigen selbst ermittelten Befunde (z.B. aus Gesprächen, Untersuchungen) darlegt. Es muss hinreichend Auskunft über diese Grundlagen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen geben. Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit fordern, wenn die sachverständige Person ihre Vorgehensweise transparent macht und ihre Schlussfolgerungen für einen juristischen Laien verständlich und schrittweise aus den Befunden ableitet und dass die gezogenen Schlüsse eine logische Konsequenz der erhobenen Fakten sind und die Argumentation in sich stimmig ist. Die Beantwortung der Fragen darf nicht als blosse Behauptung ohne faktische Grundlage erfolgen (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.1.; BÜHLER, in: Die Beweiswürdigung von Gerichtsgutachten im Zivilprozess, Jusletter 5/2007).
Was die Vollständigkeit des Gutachtens anbelangt, wurden seitens der Parteien keine Einwände erhoben. Das Gutachten legt die relevanten Anknüpfungstatsachen aus den Akten dar und beschreibt detailliert die selbst durchgeführten Erhebungen (Befundtatsachen). Dazu gehören die Explorationen mit der Mutter (act. 107 S. 22-31), mit dem Vater (act. 107 S. 31-41) sowie mit C._____ (act. 107 S. 52-57). Dazu zählen die Interaktionsbeobachtungen am 28. August 2024 und am 11. September 2024. Das Gutachten führt dabei in tabellarischer Übersicht sämtliche relevanten Informationen samt Datum auf (act. 107 S. 21). Die sachver- ständigen Psychologinnen beantworten alle im Gutachtensauftrag vom 17. April 2024 und von den Parteien ergänzend gestellten Fragen explizit sowie umfassend (act. 107 S. 80 ff.). Ausserdem ist die Vorgehensweise und angewandte Methode transparent dargelegt. Die Schlussfolgerungen, insbesondere betreffend Entwicklung von C._____, Erziehungsfähigkeit der Eltern, Bindung von C._____ gegenüber den Eltern, Kindeswillen etc. werden schrittweise und für das hiesige Gericht klar verständlich aus den erhobenen Befunden abgeleitet. Die Gedankengänge sind logisch und gut strukturiert, was eine kritische Beurteilung ermöglicht. Zuletzt ist das Gutachten in sich widerspruchsfrei. Die abschliessende Beurteilung erscheint als logische und überzeugende Konsequenz der sorgfältigen Analyse der Explorationsergebnisse und Verhaltensbeobachtungen. Es sind keine unbegründeten Behauptungen oder widersprüchliche Aussagen auszumachen. Insbesondere wird die festgestellte eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin für die weitere Beurteilung mitberücksichtigt und ist damit nicht isoliert in Bezug auf die entsprechende Stelle im Gutachten zu betrachten. Das Gutachten nimmt eine ganzheitliche Perspektive ein und erachtet aufgrund von weiteren relevanten Faktoren (beispielsweise der Vertrauensverlust von C._____ in Bezug auf den Vater, emotionaler Instabilität von C._____, Bindung von C._____ zur Mutter und Kindeswille etc.) die Obhutszuteilung von C._____ zur Mutter, als die dem Kindeswohl am besten dienende Lösung. Insofern ist der Vorwurf des Gesuchsgegners nicht stichhaltig, wonach das Gutachten widersprüchlich sei.
Der Gesuchsgegner verkennt, dass die Erziehungsfähigkeit der Eltern ein Kriterium von vielen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Obhutszuteilung ist (siehe Erw. B.2.1.3). Sollte die Erziehungsfähigkeit einem Elternteil gänzlich fehlen, kann zwar auf die Prüfung der weiteren Kriterien verzichtet werden. Allerdings wird vorliegend der Gesuchstellerin eine "leichte bis mässige" Einschränkung der Erziehungsfähigkeit attestiert. Diese ist nicht gleichzusetzen mit einer umfassenden fehlenden Erziehungsfähigkeit eines Elternteils. Die Obhut kann nicht einzig aufgrund der Prüfung, welcher Elternteil am ehesten einem "perfekten Erziehungs- Idealtypus" entspricht, zugeteilt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn es um einzelne Elemente geht.1 Vielmehr entscheidend ist die Gesamtschau sämtlicher für die Obhutszuteilung relevanter Kriterien, wie die Stabilität und der Kindeswille.
Somit ist vorliegend gestützt auf das Gutachten festzustellen, dass die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin aufgrund ihrer psychisches Verfassung, leicht bis mässig eingeschränkt ist. Diese beeinträchtigt ihre emotionale Verfügbarkeit und Belastbarkeit im Kontakt mit C._____ und es fällt ihr teilweise schwer, einen klaren erzieherischen Rahmen vorzugeben. Dies wiederum kann C._____ teilweise überfordern und ist mit einem Risiko für dessen weitere Entwicklung verbunden (act. 107 S. 88 f.). Allerdings konnte im Rahmen der Begutachtung keine Kindeswohlgefährdung von C._____ unter der Obhut der Gesuchstellerin aufgrund dieser Aspekte festgestellt werden (act. 107 S. 98). Weiter ist auch betreffend der Frage der Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners dem Gutachten zu folgen. Festgehalten wurde, dass dieser eine grundsätzlich gute Erziehungsfähigkeit zeigt und mit grosser Wahrscheinlichkeit in der Lage ist, den Alltag strukturiert und an den Bedürfnissen von C._____ orientiert zu gestalten. Als stabile und zuverlässige Bezugsperson seit der Geburt des Kindes hat er trotz schwerwiegender Kontakteinschränkungen im letzten Jahr ein anhaltendes Interesse an C._____ demonstriert. Seine Haltung gegenüber C._____ ist durch Wohlwollen und Rücksichtnahme geprägt, wenngleich leichte Einschränkungen in der Feinfühligkeit und Empathie bestehen, die sich u.a. im Kontext des Elternkonflikts ungünstig auswirkten. Er bemüht sich um elterliche Lenkung und Grenzsetzung, wobei Unsicherheiten und der mangelnde emotionale Kontakt die Umsetzung teilweise beeinträchtigen. Grundsätzlich ist auch von einer ausreichenden Förderkompetenz des Vaters auszugehen. Diese ist jedoch gleichermassen durch die reduzierte Interaktion und die ablehnende Haltung von C._____ derzeit nur sehr eingeschränkt umsetzbar (act. 107 S. 98). Eine Kindeswohlgefährdung von C._____ konnte im Rahmen der Begutachtung ebenfalls unter der Obhut des Gesuchsgegners nicht festgestellt werden (act. 107 S. 98 f.). C._____ selber möchte mit der Mutter nach D._____ ziehen; ein Verbleiben in der Schweiz unter der alleinigen Obhut des Vaters kommt für ihn nicht in
1 Das breit anerkannte entwicklungspsychologische (hier heuristische) Konzept der "good enough parenting" besagt, dass nicht Perfektion, sondern eine verlässliche, aber unvollkommene Fürsorge die Grundlage für eine gesunde kindliche Entwicklung ist.
Frage (vgl. act. 129). Sollte die Gesuchstellerin ihren Wunsch nach D._____ zu ziehen umsetzen und die Obhut für den Sohn nicht ihm - dem Gesuchsgegner - zugeteilt werden, so beantragt der Gesuchsgegner in seinem Eventualantrag die alternierende Obhut und die Unterbringung von C._____ in einem Schweizer Internat, so dass C._____ dann die Wochenenden alternierend und die Ferien je zur Hälfte bei den Parteien verbringen soll (vgl. act. 144). Eine solche Lösung käme faktisch einer Fremdplatzierung von C._____ gleich und widerspricht damit dem klar von C._____ geäusserten Kindeswillen. Gemäss Gutachten würde ein vollständiges Ignorieren des Kindeswillens von C._____ zu einem Kontrollverlust führen, wäre mit hohem Stresserleben sowie Verunsicherung verbunden und würde die Selbstwirksamkeit gefährden (act. 107 S. 80).
3.3.3
Ist die Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit beider Elternteile gleichermassen gewährleistet, ist in einem nächsten Schritt das Kriterium der Stabilität der Verhältnisse zu prüfen. Um eine Stabilitätsprognose abgeben zu können, ist zunächst ein Blick in die Vergangenheit nötig: Wie bereits ausgeführt, ist C._____ im Jahre 2014 in den USA geboren und mitten im Pandemiejahr 2020 in die Schweiz gekommen. C._____ hat somit bislang die meiste Zeit seines Lebens in den USA verbracht. Die Parteien gaben übereinstimmend an, dass es für C._____ schwierig gewesen sei, in einem neuen Land mit neuer Sprache im Pandemiejahr 2020 schulisch und sozial Fuss zu fassen (bspw. Prot. S. 12). Seit Ende 2021 fiel in der Schule auf, dass C._____ sich nur schwer konzentrieren kann. Ärzte vermuteten deshalb zunächst eine ADHS. In einer ersten Therapie wurde klar, dass er stark belastet ist, die Situation zwischen seinen Eltern nicht versteht und sich dafür verantwortlich fühlt. Später wurde bei ihm eine depressive Phase festgestellt. Eine neue Therapie ergab, dass C._____ auf den ganzen Familienstress mit schwierigen Gefühlen und problematischem Verhalten reagiert. Das zeigte sich auch darin, dass er manchmal aggressiv gegen sich selbst, gegen andere Kinder oder seine Eltern war. Allgemein ist seine Stimmung seit der Trennung oft gedrückt. C._____ hat grosse Mühe, mit seinen Gefühlen wie Traurigkeit oder Wut umzugehen (act. 107 S. 78). Insgesamt hat die Trennung und Unfähigkeit seiner Eltern, eine gemeinsame Lösung für C._____ zu finden, C._____ in einen Loyalitätskonflikt geführt, der ihn an seine Belastungsgrenze brachte. Darunter litt auch die Beziehung zu seinem Vater, wel- cher bis zur Trennung eine konstante und verlässliche Bezugsperson für ihn war. Nach der Trennung hat sich die Vater-Kind-Beziehung stark verschlechtert. C._____ äusserte in der Folge gegenüber der Mutter, der Schule, der Beiständin und im Rahmen der Begutachtung teils erhebliche Vorwürfe von physischer Gewalt gegen seinen Vater (z.B. gegen die Wand schlagen, Schütteln, Stuhl auf C._____ werden, mit Gürtel schlagen, mit der Faust ins Gesicht/gegen die Rippen schlagen). Dazu hält das Gutachten fest, im Rahmen der Begutachtung sprächen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine tatsächliche körperliche Gewaltanwendung des Gesuchsgegners gegenüber C._____ (für die genauen Hinweise, die dagegen
sprechen siehe act. 107 S. 92 f.). Vielmehr seien die Vorwürfe als Ergebnis einer Internalisierung von Gedanken oder Überzeugungen gewesen, die C._____ als wahre Erinnerungen oder Fakten akzeptiert hat. In diesen sogenannten selbstsuggestiven Prozessen werden Ereignisse, die nicht stattgefunden haben, selbst eingeredet, wodurch sie als wahr empfunden werden. Kinder, die in einer Trennungsphase unter starkem emotionalem Stress stehen, können durch diese Prozesse die Belastung besser verarbeiten. Damit könnten die Gewaltvorwürfe gegenüber dem Vater C._____ einerseits eine Entlastung geboten haben und ihm andererseits die Möglichkeit eröffnet haben, die Mutter in ihrer Abgrenzung vom Vater im gerichtlichen Verfahren zu unterstützen (act. 107 S. 94 f.). Dies zeigt die emotionale Not von C._____ auf, die durch das Trennungsverfahren der Eltern ausgelöst wurde. Den Eltern von C._____ ist es seit ihrer Trennung im Juni 2022 nicht gelungen, eine gemeinschaftliche Basis zur Betreuung und Erziehung von C._____ zu finden. Die Elternbeziehung ist weiterhin durch anhaltende Spannungen, gegenseitige Vorwürfe und Schuldzuweisungen geprägt. Als Zwischenfazit ist vor diesem Hintergrund festzuhalten, dass von einer emotionalen und den Bedürfnissen von C._____ ausgerichteten Stabilität in den letzten drei Jahren nicht die Rede sein kann. Eine Stabilität kann C._____ nur dadurch erfahren, dass sich an der jetzigen Situation etwas verändert.
Sind die Kinder noch klein und dementsprechend mehr personen- als umgebungsbezogen, ist eine Umteilung an den zurückbleibenden Elternteil angesichts des Grundsatzes der Betreuungs- und Erziehungskontinuität nicht leichthin vorzunehmen. Hingegen werden bei älteren Kindern zunehmend die Wohn- und Schulum- gebung sowie der sich ausbildende Freundeskreis wichtig und vielleicht haben sie schon eine Lehrstelle in Aussicht; hier könnte der Verbleib in der Schweiz, soweit eine Umplatzierung zum anderen Elternteil möglich ist, dem Kindeswohl unter Umständen besser dienen. Massgeblich sind jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stets die Umstände des Einzelfalles (BGE 142 III 481 E. 2.7).
C._____ ist mittlerweile 10 Jahre alt. Er ist somit weder ein kleines Kind noch ein älteres Kind mit einer Lehrstelle in Aussicht. Was die Wohn- und Schulumgebung anbelangt, so ist bei C._____ Folgendes zentral: C._____ übt in Zürich zwar verschiedene Hobbys aus wie bspw. Volleyball oder Schwimmen (act. 107 S. 79). Auch hat er Freundschaften in der Schule geschlossen. Jedoch beteuerte er in der Kindesanhörung, dass er bei einem allfälligen Umzug seine Freunde in der Schweiz nicht besonders vermissen werde. Er vermittelte den Eindruck, dass er seine Beziehungen in der Schule/im Volleyball hier in Zürich als nicht sehr positiv empfindet und auf einen Neustart hofft (act. 54). Diese Äusserung sind zwar mit Vorsicht zu geniessen, können aber zumindest auf die schwache Festigkeit sozialer Kontakte von C._____ in Zürich hinweisen. Das Gutachten weist präzisierend darauf hin, dass sich C._____ im sozialen Kontakt aktuell zugänglich und offen zeigt und er ausserschulisch in soziale Kontexte eingebunden ist, weshalb insgesamt eine positive Entwicklung zu beobachten ist. Es kam jedoch wiederholt zu sozialen Schwierigkeiten mit aggressiven Auseinandersetzungen und Unzulänglichkeitsgefühlen. Seine sozialen Kompetenzen werden durch Defizite in der emotionalen Regulation weiterhin eingeschränkt, was die Wahrscheinlichkeit für Konflikte mit Gleichaltrigen erhöht. Infolgedessen erlebt sich C._____ schneller als unverstanden und ausgeschlossen (act. 107 S. 79). Ausserdem gab C._____ in der Anhörung an, nicht gern Deutsch zu sprechen. Er könne sich besser in Italienisch oder Englisch ausdrücken (act. 54). Gesamthaft macht dies deutlich, dass von einer geografisch-sprachlichen und sozialen Verwurzelung von C._____ in Zürich nur in einem sehr begrenzten Ausmass gesprochen werden kann. Vielmehr wird bei der Beurteilung der Obhutszuteilung die Personenbezogenheit ein entscheidendes Gewicht haben.
Wird zunächst die Situation von C._____ betrachtet, wie sie sich bei einer Zuteilung der Obhut zum Vater präsentieren würde, wird eine Ausweitung der Betreuungsan- teile des Vaters aus gutachterlicher Sicht explizit nicht empfohlen. Als Hauptgründe werden der entgegenstehende Wille von C._____ (siehe sogleich) und die fehlende Vertrauensbeziehung genannt. Eine solche Anordnung würde für C._____ einen Kontrollverlust und erhebliche negative Emotionen bedeuten, was seine Entwicklung nachhaltig schädigen könnte. Die Durchsetzung gegen seinen Willen wäre voraussichtlich nur unter Zwang möglich und ist als kindeswohlgefährdend einzustufen. Obwohl dem Vater eine grundsätzlich ausreichende Erziehungsfähigkeit gutachterlich attestiert wird, sind seine erzieherischen Einwirkungsmöglichkeiten auf C._____ sowie seine Fähigkeit, emotionale Sicherheit zu vermitteln, erheblich eingeschränkt. Die Beziehung zwischen Vater und Kind ist durch Misstrauen und Verunsicherung stark belastet. Um einem vollständigen Beziehungsabbruch entgegenzuwirken und eine Vertrauensbasis wiederherzustellen, wird die Fortführung von begleiteten Besuchen als indiziert erachtet. Diese Massnahme dient dem Beziehungsaufbau, nicht der Abwendung einer Kindeswohlgefährdung durch den Vater (act. 107 S. 99).
Auch bei einem allfälligen Verbleib der Mutter in Zürich wird eine Situation, in der C._____ unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt werden würde, von den Gutachterinnen ebenfalls nicht empfohlen. Als zusätzliche entscheidende Hinderungsgründe werden die bestehenden Vertrauensdefizite und die unzureichende Kooperationsbasis zwischen den Eltern angeführt. Ein solches Betreuungsmodell würde C._____ den elterlichen Spannungen in erheblichem Masse aussetzen und einen schwerwiegenden Loyalitätskonflikt induzieren. Die Wahrscheinlichkeit einer zunehmenden Belastung für C._____ wird als hoch eingeschätzt, weshalb eine solche Regelung zum gegenwärtigen Zeitpunkt als mit dem Kindeswohl unvereinbar bewertet wird (act. 107 S. 99 f.). Die vom Vater neu beantragte Unterbringung von C._____ in einem Internat konnte aufgrund des Zeitpunkts des Antrages und der Ausfertigung des Gutachtens von den Gutachterinnen nicht überprüft werden. Eine solche Massnahme käme - wie erwähnt - faktisch einer Fremdplatzierung von C._____ gleich und würde dem Kindeswillen entgegenstehen. Das Gutachten führt aus, dass ein vollständiges Ignorieren der Wünsche von C._____ zu einem Kontrollverlust führen würde, wäre mit hohem Stresserleben und Verunsicherung verbunden und würde die kindliche Selbstwirksamkeit gefährden (act. 107 S. 80).
Trotz den gutachterlich festgestellten leichten bis mässigen Einschränkungen in der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin wird ein Verbleib von C._____ unter der Obhut der Mutter als die mit dem Kindeswohl am besten zu vereinbarende Lösung erachtet. Massgebliche Gründe hierfür sind die bestehende Mutter-Kind-Beziehung, der explizite Wille des Kindes sowie der Grundsatz der Kontinuität. So stelle die Mutter gemäss den eigenen Angaben von C._____ eine verlässliche Ansprechperson dar. Er könne mit der Mutter über seine Sorgen sprechen und sie könne ihn am besten trösten (act. 107 S. 81 ff.). Während der Vater im Erleben des Kindes insgesamt stark negativ repräsentiert ist (act. 107 S. 82, 84 und 92 ff.), fungiert die Mutter seit der Trennung als konstante und zentrale Bezugsperson für C._____. Trotz problematischer Aspekte ist die Beziehung eng und überwiegend von positiven Emotionen geprägt (act. 107 S. 84). Das Gutachten betont allerdings auch die dringende Notwendigkeit einer intensiven familientherapeutischen Begleitung, um die nach der Trennung entstandenen Konflikte zu aufzuarbeiten. Ziel ist der Aufbau einer konstruktiven Elternebene, um mittelfristig unbegleitete und störungsfreie Kontakte zwischen Vater und Kind zu ermöglichen. Das Gutachten empfiehlt daher einen Umzug nach D._____ im Sommer 2026 – also erst in einem Jahr. Ein Verbleib in Zürich für noch ein Jahr würde dem Vater mehr Sicherheit bieten, ist für die Mutter und das Kind jedoch mit fortgesetzter emotionaler Belastung verbunden. Der geplante Umzug ist zwar ein Kontinuitätsbruch für C._____. Jedoch wird dieser dadurch abgefedert, dass dieser Umzug seinem eigenen Wunsch entspricht, was als wesentlicher Schutzfaktor zu werten ist, da ein Gefühl des Kontrollverlustes vermieden wird (act. 107 S. 100).
Betreffend Stabilität der Verhältnisse ist weiter folgender Aspekt zu berücksichtigen: Die Gesuchstellerin beantragt, es sei ihr zu erlauben, C._____ bei einer Privatschule, konkret der E._____, anzumelden. Der Gesuchsgegner führt dagegen aus, dass eine Privatschule nicht nötig sei, C._____ könne eine öffentliche Schule besuchen (Prot. S. 133). Anzumerken ist, dass C._____ sowohl in Zürich als auch bereits in den USA eine Privatschule besuchte. Ein Besuch in einer Privatschule wäre unter dem Aspekt der Stabilität und dem Kindeswohl auch am verträglichsten, da weiterhin ein internationales Umfeld für C._____ die Norm wäre.
Zusammenfassend kann somit, was die Stabilität der Verhältnisse betrifft, festgehalten werden, dass C._____ in der Schweiz durch das belastende Trennungsverfahren seiner Eltern keine emotionale Stabilität erfahren konnte. Ausserdem ist die örtliche und soziale Verwurzelung als nicht besonders ausgeprägt zu qualifizieren. Zentral ist für C._____ seine Mutter, die als stabilisierende und konstante Bezugsperson figuriert und im gesamten Trennungsverfahren faktisch die alleinige Obhut innehatte. Ein Verbleib bei der Mutter, auch in D._____ und dem Besuch der E._____, wäre folglich für C._____ die mit der Stabilität am besten zu vereinbarende Lösung.
3.3.4
Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist (BGE 142 III 612 E. 4.3), weil es ein Kindeswohl, welches gegen den klaren und beständigen Kindeswillen spricht, nicht geben kann (vgl. BGE 122 III 401 E. 3d; MAIER/VETTERLI, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Aufl., Bern 2022, Art. 176 N 4). Die Gerichtspraxis geht heute davon aus, dass Kinder mit zwölf Jahren urteilsfähig sind (BGE 131 III 553 E. 1.2.1 mit weiteren Hinweisen). Bei jüngeren Kindern ist indes Zurückhaltung geboten. Bei ihnen ist nicht unmittelbar nach konkreten Zuteilungswünschen zu fragen bzw. haben solche Äusserungen nur eine beschränkte Bedeutung, da ihnen hierfür regelmässig die Abstraktionsfähigkeit abgeht und sie sich oft durch zufällige, gegenwärtige Einflussfaktoren leiten lassen, jedoch nicht eine stabile Absichtserklärung abzugeben vermögen (BGE 131 III 553 E. 1.2.2.). Deshalb wird namentlich vorausgesetzt, dass das Kind seine Vorstellung mit einer gewissen Nachdrücklichkeit kundtut und diese gegenüber unterschiedlichen Personen oder bei verschiedenen Gelegenheiten beibehält. Zudem muss dieser Wille Ausdruck einer selbst initiierten Strebung des Kindes sein (SCHREINER, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Aufl., Bern 2022, Band II: Anhänge, Ausgewählte psychologische Aspekte im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung, N 136 f.).
Anlässlich der Kindesanhörung auf die Umzugsplänen seiner Mutter nach D._____ angesprochen und den damit verbundenen Konsequenzen äusserte C._____ einen klaren und konsistenten Willen, bei seiner Mutter leben zu wollen. Den Wegzug aus
Zürich würde er in Kauf nehmen und gab an, darüber nicht traurig zu sein. Hinsichtlich der Konsequenzen zeigte er sich pragmatisch und bagatellisierte die potenziellen Verluste. Er schlug eine 14-tägliche Besuchsfrequenz zu seinem Vater vor und erklärte, seine Freunde in Zürich werde er nicht sonderlich vermissen. Seine sportlichen und schulischen Aktivitäten (Volleyball, Schulwechsel) sieht er auch in D._____ als gewährleistet an. Er begrüsste einen Schulwechsel. Zur Untermauerung seiner Anpassungsfähigkeit verwies er auf den früheren, gut bewältigten Umzug von den USA in die Schweiz. Für die logistische Umsetzung des Kontakts mit seinem Vater schlug C._____ vor, dass dieser nach D._____ kommen oder er selbst nach Zürich reisen könne, wobei die Eltern den Transport sicherstellen müssten, da er die Reise noch nicht alleine bewältigen könne (act. 54).
Hinsichtlich des Kindeswillens hält das Gutachten fest, dass C._____ klare, stabile und mit emotionalem Nachdruck vertretene Wünsche bezüglich seines Lebensmittelpunktes bei seiner Mutter und des Kontakts zu seinem Vater äusserte. Er wünscht einen Umzug mit seiner Mutter nach D._____ und schliesst Übernachtungen bei seinem Vater aus. Die Begutachtung ergab jedoch erhebliche Hinweise darauf, dass dieser Willen nicht ausreichend autonom gebildet wurde. Eine wesentliche Beeinflussung ist durch den elterlichen Loyalitätskonflikt und eine Parteinahme für die Mutter anzunehmen. Als Beleg hierfür dient die hohe Übereinstimmung der kindlichen Aussagen mit jenen der Mutter, sowohl bei der Begründung des Umzugswunsches als auch bei der Darstellung des Elternkonflikts. Zudem konnte C._____ auf Nachfrage kaum eigene positive Aspekte für den Umzug benennen und rekurrierte auf Argumente der Mutter, die für ihn selbst nur von begrenzter Relevanz sind. Zusammenfassend wird der geäusserte Wille als Anpassungsstrategie auf den elterlichen Konflikt interpretiert und ist daher mit besonderer Vorsicht zu werten. Gleichwohl darf der Kindeswille nicht gänzlich ignoriert werden, da er auf eigenen Erfahrungen basiert und dem Kind zur Situationskontrolle dient. Ein vollständiges Übergehen seiner Wünsche würde zu erheblichem Stress, einem Gefühl des Kontrollverlusts und einer Gefährdung seiner Selbstwirksamkeit führen. Somit ist entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin und des Kindesvertreters zwar nicht von einem "reinen" autonomen Wunsch von C._____ auszugehen, nichtsdestotrotz stellt dieser einen relevanten Faktor dar, den es unter dem Titel des Kindeswohls zu berücksichtigen gilt.
Zusammenfassend kann hinsichtlich des Willens von C._____ festgehalten werden, dass dieser insgesamt – wenn auch mit einer gewissen Vorsicht – zu berücksichtigen ist, ansonsten das Kindeswohl von C._____ gefährdet ist.
3.3.5
Als Schlussfazit ist festzuhalten, dass C._____ sich gegenwärtig in einer erheblich emotional belastenden Lage befindet. Das Trennungsverfahren seiner Eltern hat seine Situation in Zürich sukzessive negativ beeinflusst. Für C._____ ist es von entscheidender Bedeutung, dass Stabilität und Ruhe einkehren, um eine positive Entwicklung zu ermöglichen. Sein Aufenthalt in Zürich ist primär mit negativen Erfahrungen verbunden. Ein Umzug nach D._____ zusammen mit der Gesuchstellerin erscheint für C._____ als ein Neuanfang und stellt die für ihn am besten geeignete Lösung dar. Dies trifft auch auf die Beziehung zu seinem Vater zu, die so einen Neustart erfahren kann. Selbst bei einer leichten bis mässigen Einschränkung der Erziehungsfähigkeit der Mutter überwiegen bei dieser Lösung die Aspekte der Stabilität und des Kindeswillens. In einer Gesamtbetrachtung der überprüften Kriterien – der Erziehungsfähigkeit der Eltern, der Stabilität der Verhältnisse und des Kindeswillens – erweist sich die Übertragung der Obhut über C._____ an die Mutter sowie die Bewilligung des Umzugs von C._____ mit der Mutter nach D._____ per Sommer 2026 als die mit dem Kindeswohl am passendsten sowie verträglichsten Lösung.
3.4
Obhutszuteilung bis zum Umzug nach D._____
Nach den vorstehenden Erwägungen wird der Gesuchstellerin der Umzug mit C._____ nach D._____ bewilligt und ihr die alleinige Obhut zugeteilt. Konsequenterweise und gestützt auf das Gutachten ist ihr die alleinige Obhut über C._____ ebenfalls bis zum Umzug zuzuteilen. Es ist auf die vorstehenden Ausführungen zur Obhut zu verweisen. Eine alleinige Obhut des Gesuchsgegners über C._____ oder eine alternierende Obhut für ein "Zwischenjahr" würde den Empfehlungen des Gutachtens widersprechen und würde am Widerstand von C._____ scheitern; sie wäre dem Kindeswohl nicht dienlich.
4.
Zeitpunkt und Anmeldung von C._____ in einer Privatschule
Wie oben ausgeführt (Erw. B.3.3.3.), ist ein Besuch der Privatschule E._____ für C._____ mit dem Kindeswohl vereinbar und entspricht dem Kontinuitätsgrundsatz. Es entsprach dem gemeinsamen Willen der Parteien, dass C._____ eine Privatschule besuchen soll; C._____ hat noch nie eine öffentliche Schule besucht. Wie noch zu zeigen sein wird, können sich die Parteien eine Privatschule auch finanziell leisten. Die Vorbringen des Gesuchsgegners, wonach C._____ bei einem Umzug mit der Gesuchstellerin nach D._____ eine öffentliche Schule besuchen soll, entbehren mit Blick auf das Wohl von C._____ jeglicher nachvollziehbaren Begründung: Es geht nicht an, dass C._____ - wie vom Gesuchsgegner gewünscht - nur dann weiterhin eine Privatschule besuchen kann, wenn er unter die alleinige Obhut des Gesuchsgegners oder unter die alternierende Obhut beider Parteien gestellt wird, hingegen die öffentliche Schule zu besuchen hat, wenn er mit der Gesuchstellerin nach D._____ umzieht.
Gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerin beginnt das Schuljahr in Italien jeweils Mitte September (Prot. S. 128). Dies blieb seitens des Gesuchsgegners unbestritten. Um C._____ eine gewisse Eingewöhnungszeit an den neuen Lebensmittelpunkt vor Schulbeginn zu ermöglichen, rechtfertigt es sich daher, den Umzug per 1. August 2026 zu bewilligen.
5.
Besuchs- und Ferienregelung
5.1
Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Das Kind braucht zu seiner geistigen und sittlichen Entfaltung und damit es zum selbständigen Menschen aufwachsen kann, den persönlichen Verkehr zu beiden Elternteilen, sofern ein solcher Kontakt für das Kind keine Gefährdung beinhaltet. Nach den Erfahrungen der Sozialwissenschaften hat der positive persönliche Kontakt zu beiden Eltern, insbesondere auch zum nicht obhutsberechtigten Elternteil, für die psychische Entwicklung des Kindes denn auch entscheidende Bedeutung (vgl. BGE 115 II 320; vgl. HEGNAUER, Berner Kommentar, Art. 273 ZGB N. 14 und 18).
5.2
Besuchsregelung bis zum Umzug
Seit der Verfügung vom 2. Februar 2024 (act. 50) sehen sich C._____ und der Gesuchsgegner lediglich im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts. Die Vorwürfe von C._____, wonach der Gesuchsgegner ihn geschlagen habe, welche Vorwürfe zur Verfügung vom 2. Februar 2024 und zu der Notwendigkeit weiterer Abklärungen im Rahmen des Gutachtens geführt haben, konnten nicht erhärtet werden. Mit Blick darauf, eine vertrauensvolle, unbelastete Vater-Sohn-Beziehung im Rahmen unbegleiteter Kontakte (wieder-)aufzubauen, sind die zurzeit begleiteten Besuche schrittweise, den Bedürfnissen von C._____ angepasst und in Absprache mit den involvierten Fachpersonen (Beiständin, Psychotherapeutin von C._____ und der Fachperson vom MMI) in unbegleitete zu überführen. Dies wurde im Massnahmenentscheid vom 16. Juli 2025 bereits begründet; um Wiederholungen zu vermeiden, ist darauf zu verweisen (act. 148). Gemäss dieser Verfügung hätten die unbegleiteten Besuche bis September 2025 gemäss der Verfügung vom 2. Februar 2024 weitergeführt werden sollen. Danach hätte mit den ersten unbegleiteten Besuchen ab dem 1. Oktober 2025 halbtageweise begonnen werden sollen. Parallel dazu hätten die Parteien umgehend zusammen mit der Fachperson vom MMI ihre konflikthafte Elternschaft bearbeiten und C._____ mit der Unterstützung seiner Psychotherapeutin beim schrittweisen Ausbau der Kontakte zum Vater begleitet werden sollen. Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Berufung und Antrag der Gesuchstellerin die Vollstreckbarkeit dieser Regelung aufgeschoben (act. 157 A).
Die Ansicht des Gesuchsgegners, wonach der Antrag der Gesuchstellerin, es sei der Berufung gegen den Massnahmenentscheid die aufschiebende Wirkung zu erteilen, einzig so ausgelegt werden könne, dass die Gesuchstellerin mit ihrem Wegzug nach D._____ als einziges Ziel die vollständige Entfremdung zwischen C._____ und seinem Vater verfolge (act. 160), ist aus seiner subjektiven Sicht durchaus nachvollziehbar. Es ist jedoch mit Blick auf die gesamten Akten ohne Weiteres davon auszugehen, dass der durchaus nachvollziehbare Wunsch der Gesuchstellerin zusammen mit C._____ nach D._____ zu ziehen und der ebenso nachvollziehbare Wunsch des Gesuchsgegners, dass C._____ in Zürich wohnen bleibt, die Konflikthaftigkeit zwischen den Parteien und den Loyalitätskonflikt von C._____ befeuert haben. Keine der Parteien kann und will von ihrer gewünschten Lebensgestaltung abweichen. In Bezug auf den Gesuchsgegner ist klar, dass er durch seine Professur an der I._____ seinen Wohnsitz in Zürich nicht einfach aufgeben kann. In Bezug auf die Gesuchstellerin ist erstellt, dass sie in Zürich nie wirklich heimisch geworden ist und sie nach dem Scheitern der Paarbeziehung keine anderen Bindungen zur Schweiz in Zürich halten. Die einzige Beziehung, die sie hier halten könnte, ist diejenige zu C._____. Von der Gesuchstellerin unter diesen Umständen zu verlangen, sozusagen allein zugunsten der Beziehung zwischen C._____ und seinem Vater hier in Zürich bleiben zu müssen, würde nicht nur den Loyalitätskonflikt von C._____ weiter befeuern, sondern auch die Konfliktdynamik zwischen den Parteien. Es ist nochmals daran zu erinnern, dass sich aus den Akten unschwer ergibt, dass Zürich für C._____ von Anfang an mit mehr unangenehmen Gefühlen als mit angenehmen verbunden war und ist (vgl. das oben bereits Ausgeführte). Unter diesen Umständen besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Umzug der Gesuchstellerin mit C._____ nach D._____ zu einer Entspannung des Loyalitätskonflikt von C._____ und zu einer Entspannung des Konflikts zwischen seinen Eltern führen wird.
Damit diese Entspannung eintreten kann, bedarf es - wie in der Verfügung vom 16. Juli 2025 festgelegt und begründet (act. 148) - einer schrittweisen Ausweitung der Besuchskontakte zwischen Vater und Sohn und der dort festgelegten Begleitung durch die involvierten Fachpersonen.
Aus dem vom Gesuchsgegner eingereichten E-Mail-Verkehr zur Organisation und Terminvereinbarung der Gespräche mit der Fachperson im MMI ergibt sich, dass mit den Gesprächen erst am 18. September 2025 hatte begonnen werden können. Der Grund bestand einerseits darin, dass die Fachperson im August 2025 in den Ferien war und C._____ am 1. September 2025 mit dem Besuch in einer neuen Privatschule begonnen hatte (vgl. act. 162/3+4 und act. 167/1+2 sowie act. 162/5). Die Gründe für diese "Verzögerung" sind nachvollziehbar; Gründe für Vorwürfe an die Gesuchstellerin bestehen diesbezüglich nicht.
Beide Parteien haben dem Gericht gegenüber versichert, aktiv mit den involvierten Fachleuten zusammen zu arbeiten; dieser Prozess hat nun Mitte September 2025 begonnen.
Der schrittweise Ausbau der Besuchskontakte zwischen Vater und Sohn - wie in der Verfügung vom 16. Juli 2025 festgelegt und begründet - hat nun seinen Anfang ab Schulbeginn im Januar 2026 zu nehmen. Ab März 2026 erweitert sich das unbegleitete Besuchsrecht auf einen Tag pro Woche (vorzugsweise an einem Samstag oder Sonntag, von 10 Uhr bis 19 Uhr), ab April 2026 auf ein Wochenende pro Monat von Samstag, 10 Uhr, bis Sonntag, 19 Uhr, sowie in den übrigen Wochen an einem Tag pro Woche und ab Mai 2026 auf jedes zweite Wochenende von Freitagabend (Schulschluss) bis Sonntagabend 19 Uhr.
In den Sommerferien 2026 ist der Gesuchsgegner sodann zu berechtigen und zu verpflichten, vor dem Umzug nach D._____ eine Woche Ferien mit seinem Sohn zu verbringen.
Die Ausweitung der Besuchsregelung ist engmaschig durch die involvierten Fachpersonen zu begleiten. Eine Abänderung der hier festzulegenden Regelung ist dabei möglich, sofern die Fachpersonen eine übereinstimmende und schlüssig begründete Empfehlung abgeben. Infolgedessen wird auch der Aufgabenkatalog der Beiständin entsprechend anzupassen sein. Des Weiteren ist der Empfehlung der Gutachterin Folge zu leisten, wonach die involvierten Fachpersonen über die Untersuchungsergebnisse in Kenntnis zu setzen sind, damit sie ihre neutrale Haltung gegenüber allen Beteiligten bestmöglich wahren können.
5.3
Ausführungen der Parteien betreffend Besuchsregelung nach Umzug
Die Gesuchstellerin beantragt, die Besuche seien so zu regeln, dass der Gesuchsgegner ab einem Umzug von C._____ nach ltalien zu berechtigen und zu verpflichten sei, C._____ jedes zweite Wochenende (ungerade Wochen) am Samstag in Zürich im begleiteten Besuchstreff von 13.15 Uhr bis 15.45 Uhr auf eigene Kosten zu besuchen. Zudem sei der Gesuchsgegner zu berechtigen und zu verpflichten, C._____ jedes zweite Wochenende (gerade Wochen) am Samstag in D._____ im
Rahmen begleiteter Kontakte zu besuchen. Über eine Ausdehnung der Kontakte zwischen dem Gesuchsgegner und C._____ sei im Rahmen der Familientherapie zu entscheiden (act. 142 S. 1 f.).
Der Gesuchsgegner seinerseits beantragt, C._____ jedes zweite Wochenende von Freitag, Schulschluss, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Weiter sei der Gesuchgegner berechtigt zu erklären, C._____ während acht Wochen pro Jahr während der Schulferien zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Dabei sei der Gesuchgegner zu berechtigen, C._____ in ungeraden Jahren während der ersten Weihnachtsferienwoche (beinhaltend die Weihnachtsfeiertage) und in ungeraden Jahren in der zweiten Weihnachtsferienwoche (einhaltend Silvester/ Neujahr) auf Besuch zu nehmen (act. 144). Die Gesuchstellerin ist mit der Hälfte der Ferien einverstanden (Prot. S. 126).
Der Kindesvertreter beantragt, ab Umzug seien die begleiteten Besuche von C._____ zum Gesuchsgegner in Zürich auf alle zwei Wochen zu beschränken. Zusätzlich sei der Gesuchsgegner zu berechtigen, an den weiteren Wochenenden C._____ in D._____ im Rahmen von begleiteten Besuchen zu besuchen. Über eine Ausdehnung des Kontaktrechts zwischen dem Gesuchsgegner und C._____ sei zu einem späteren Zeitpunkt nach durchgeführter Familientherapie zu entscheiden (act. 129 S. 10).
5.4
Würdigung
Unter Berücksichtigung der Besuchsregelung bis zum Umzug und dem Kindeswohl erscheint es angemessen, die Besuchsregelung ab dem Umzug so festzulegen, dass der Gesuchsgegner zu berechtigten und verpflichten ist, C._____ jedes zweite Wochenende in D._____ zu besuchen. Eine Regelung, wie sie die Gesuchstellerin und der Kindesvertreter beantragen, ist abzuweisen. Eine Begleitung ist nach der schrittweisen Lockerung des begleiteten Besuchstreff bis zum Umzug hinfällig. Ausserdem ist C._____ als (in diesem Zeitpunkt) 12-Jährigem nicht zuzumuten, jedes zweite Wochenende nach Zürich zu fahren.
Was die Anzahl Wochen Ferien angeht, ist gemäss den übereinstimmenden Angaben der Parteien von vierzehn Wochen in Italien für C._____ auszugehen, wobei zwei Wochen Weihnachtsferien mitenthalten sind (act. 30 S. 2; Prot. S. 14 und 23). Vorliegend scheint es angemessen, die Ferienbetreuung hälftig zu teilen, sodass der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet ist, C._____ für die Dauer von sieben Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Mit dieser Ferienbetreuungsregelung ist es dem Gesuchsgegner möglich, C._____ mit nach Zürich zu nehmen, und wird der vorgenannten Besuchsrechtsregelung in D._____ Rechnung getragen. In der Ferienbetreuungsregelung enthalten sind unter anderem zwei Wochen Weihnachtsferien. Diese sind jeweils alternierend auf die beiden Elternteile aufzuteilen. Dasselbe gilt in Bezug auf die Osterfeiertage. Diese sind alternierend auf die beiden Elternteile aufzuteilen.
Zusammenfassend ist der Gesuchsgegner für berechtigt und verpflichtet zu erklä- - jedes zweite Wochenende von Freitag, Schulschluss, bis Sonntag, 18.00 Uhr,
auf eigene Kosten in D._____ zu besuchen oder mit sich auf Besuch zu nehmen sowie
während sieben Wochen pro Jahr während den Schulferien von C._____ (in den geraden Jahren die erste Woche der Ferien über Weihnacht/Neujahr von C._____, in ungeraden Jahren die zweite Woche der Ferien über Weih-
in ungeraden Jahren jeweils über die Osterfeiertage von Karfreitag bis und mit Ostermontag,
jeweils auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
Die Parteien sind zudem zu verpflichten, jeweils bis Ende August eines jeden Jahres schriftlich einen Ferienplan für die Ferien des darauffolgenden Jahres zu erstellen, wobei bei Uneinigkeit über die Aufteilung der Ferienwochen der Gesuchstellerin in Jahren mit gerader Jahreszahl und dem Gesuchsgegner in Jahren mit Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zukommt.
Im gegenseitigen Einverständnis und/oder auf Empfehlung der involvierten Fachpersonen bleibt es den Parteien unbenommen, von dieser Besuchs- und Ferienregelung abzuweichen.
6.
Beistandschaft und Familientherapie
6.1
Erfordern es die Verhältnisse, so wird dem Kind ein Beistand ernannt, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (vgl. Art. 308 Abs. 1 ZGB). Dem Beistand können besondere Befugnisse übertragen werden, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Die allgemeine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB verfolgt den Zweck, durch kontinuierliche Begleitung der Eltern bzw. bei einer Trennung oder Scheidung des betreuenden Elternteils erzieherische Missstände abzubauen (vgl. BSK ZGB I-BREITSCHMID, Art. 308 ZGB N 4).
6.2
Die für C._____ errichtete Beistandschaft ist weiterzuführen unter Berücksichtigung der zusätzlich im Sinne von Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 16. Juli 2025 der Beiständin übertragenen Aufgaben, worauf verwiesen wird (act. 148).
Zudem ist die Verpflichtung der Parteien gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 16. Juli 2025 aufrechtzuerhalten. Danach sind die Eltern von C._____ vertung zur Aufarbeitung der familiären Konfliktdynamik, der Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern ihre Elternschaft betreffend sowie zur Aufarbeitung des Loyalitätskonflikts von C._____ engmaschig weiterzuführen; C._____ ist in geeigneter Weise in diese KET-Beratung einzubeziehen (act. 148). Der Beiständin ist dabei die Aufgabe zu übertragen, die Befolgung dieser Weisung zu überwachen.
7.
Antrag der Gesuchstellerin betreffend Therapie von C._____
Die Gesuchstellerin beantragt, sie selbst sei zu verpflichten, Sorge zu tragen, dass C._____ weiterhin zu Frau G._____ in die Therapie gehen könne (act. 142 S. 2). Der Antrag wird nicht weiter begründet. Sodann ist nicht ersichtlich, weshalb die Gesuchstellerin beantragt, sich diesbezüglich selber zu verpflichten. Zwar ist ak- tenkundig, dass C._____ die Therapie von Frau G._____ gerne besucht (act. 107 S. 67). Die Aufgabe, dass C._____ die Therapie bei Frau G._____ weiterführt, wurde der Beiständin übertragen (act. 148). Es besteht damit kein Anlass diese Aufgabe der Gesuchstellerin zu übertragen bzw. diese dazu zu verpflichten. Der Antrag ist daher abzuweisen.
C. Unterhaltsbeiträge
1.
Rechtliches
1.1
Ist die Aufhebung des Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Unterhaltsbeträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festsetzen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).
Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über das Kindesverhältnis die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Die Kinderunterhaltsbeiträge sind gestützt auf die entsprechenden Bestimmungen im Sinne von Art. 276 ff. ZGB festzusetzen. Gemäss Art. 276a ZGB geht die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor.
1.2
Der Unterhalt für das minderjährige Kind wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet. Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag und damit der Unterhalt in Form von Geldzahlung den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (Art. 285 Abs. 2 ZGB).
Mit anderen Worten ist die Deckung der direkten und indirekten Kinderkosten ein Teil der Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern und ein jeder Elternteil hat nach seinen Kräften und Möglichkeiten Leistungen an den Unterhalt zu erbringen, sei es in natura durch Betreuung und Erziehung, sei es in Form direkter Be- gleichung von Kinderkosten oder von Geldzahlungen (Kinderunterhaltsbeiträge) zugunsten der Kinder an den anderen Elternteil.
Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages ist somit der Anteil eines jeden Elternteils in natura sowie in Form von Geldleistungen an den Unterhalt des Kindes zur berücksichtigen und zwar unabhängig von der Zuteilung der Obhut (vgl. Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 573).
In Bezug auf die Geldleistungen haben die Eltern für den Barbedarf (direkte Kinderkosten) der gemeinsamen Kinder – mit Einschluss sämtlicher Betreuungskosten durch Dritte (Fremdbetreuungskosten) – aufzukommen sowie für die indirekten Kinderkosten (= Betreuungsunterhalt), welche durch die Eigenbetreuung durch einen Elternteil entstehen (vgl. Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 529 S. 551). Diese Betreuungskosten bilden ebenfalls Gegenstand des Kindesunterhalts (Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 2 ZGB) und nicht des Ehegattenunterhalts (vgl. Urteil BGer 5A_384/2018 vom 21. September 2018 E. 4.3). Der Betreuungsunterhalt ist grundsätzlich dann geschuldet, wenn der betreuende Elternteil wegen der Kinderbetreuung ein Eigenversorgungsmanko aufweist oder anders formuliert, wenn durch die persönliche Kinderbetreuung die Eigenversorgungskapazität des betreuenden Elternteils geschmälert wird. Mit anderen Worten ist die persönliche Betreuung der Kinder durch einen Elternteil in Bezug auf die Unterhaltsberechnung grundsätzlich nur dann von Relevanz, wenn ein Elternteil seine Erwerbstätigkeit zugunsten der Kinderbetreuung einschränkt und dadurch nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selber zu bestreiten (vgl. auch ZR 116 [2017] Nr. 21).
1.3
Hinsichtlich der Verteilung der Kinderkosten auf die Parteien ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Parteien massgeblich (Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 1 ZGB). Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit ist in erster Linie vom effektiven Nettoeinkommen auszugehen, soweit dieses auch dem entspricht, was in guten Treuen beziehungsweise bei gutem Willen als Einkommen erzielt werden kann; andernfalls ist ein hypothetisches Einkommen anzurechnen.
1.4
Gemäss Art. 163 ZGB sorgen die Ehegatte – wie bereits erwähnt – gemeinsam, jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Die
Höhe des Unterhaltsbeitrages richtet sich nach den Bedürfnissen der Ehegatten sowie nach den persönlichen Umständen, das heisst nach der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit (Art. 163 Abs. 3 ZGB). Der Unterhalt muss somit den konkreten Verhältnissen, der gegebenen Leistungsfähigkeit und der tatsächlichen Lebensstellung der Ehegatten angemessen sein. Sie haben Anspruch auf den gleichen Lebensstandard, d.h. auf die Lebenshaltung, die der andere sich leistet oder leisten könnte (HEGNAUER/BREITSCHMID, Grundriss des Eherechts, 4. Auflage, Bern 2000, § 16 N 16.03). Jeder hat nach seinen Kräften zum Unterhalt beizutragen, also nicht einfach gleichförmig und hälftig (BGE 114 II 30).
Die Berechnung der Unterhaltsbeiträge richtet sich im Einzelnen nach den beidseitigen Einkommens- und Bedarfsverhältnissen. Dabei sind die tatsächlichen Verhältnisse nicht bis in alle Einzelheiten zu klären; ein strikter Beweis ist aufgrund des vorläufigen und jederzeit abänderbaren Charakters eheschutzrichterlicher Massnahmen nicht gefordert.
Soweit es die finanziellen Mittel nach Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums aller Beteiligter zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, wobei bei den Eltern insb. die laufenden Steuern, ferner Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts, und allenfalls angemessene Schuldentilgung sowie ggf. die Kosten für eine bereits bestehende Zusatzversicherung (VVG) Berücksichtigung finden dürfen. Desgleichen ist auch bei den Kindern das familienrechtliche Existenzminimum auf einen auszuscheidenden Steueranteil und ggf. um die Kosten für eine bereits bestehende Zusatzversicherung (VVG) zu erweitern. Verbleibt nach Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums aller Beteiligter ein Überschuss, kann der Barbedarf des Kindes bzw. der dafür zu verwendende Unterhaltsbeitrag durch die Zuweisung eines Überschussanteils erhöht werden. Ferner hat das Bundesgericht klargestellt, dass alle übrigen Kinderkosten – wie z.B. für Hobbys und Ferien – aus einem Anteil am Überschuss (falls vorhanden) zu finanzieren sind.
2.
Parteistandpunkte
2.1
Die Gesuchstellerin beantragt in einer ersten Phase für C._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag für die direkten Kinderkosten (Kinderunterhaltsbeitrag) in der Höhe von CHF 6'815.– und zwar rückwirkend ab dem 1. Juni 2022 bis zum 30. April 2024. In einer zweiten Phase beantragt die Gesuchstellerin ab dem 1. Mai 2024 einen Kinderunterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 7'015.– (inkl. Privatschule und Überschussanteil in der Höhe von CHF 2'200.–). Ab einem Umzug nach Italien mit C._____ verlangt die Gesuchstellerin alsdann einen Kinderunterhaltsbeitrag von monatlich CHF 5'865.– (inkl. Privatschule und Überschussanteil in der Höhe von CHF 2'200.–). Auf einen Ehegattenunterhalt verzichtet die Gesuchstellerin (vgl. act. 142 S. 2).
2.2
Der Gesuchsgegner anerkennt seine finanzielle Unterhaltspflicht gegenüber C._____ und erklärt sich bereit, Kinderunterhaltsbeiträge seit der Trennung zu bezahlen. Konkret beantragt der Gesuchsgegner, Beiträge in der Höhe von monatlich CHF 2'050.– zu bezahlen. Bei einer alleiniger Obhut der Gesuchstellerin über C._____ und einem Wegzug nach D._____ erklärt sich der Gesuchsgegner bereit, monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 900.– zu bezahlen. Auch er beantragt, dass keine Ehegattenunterhaltsbeiträge festzusetzen seien (act. 144 S. 4).
3.
Überblick
Vorliegend ist angesichts des Umzugs der Gesuchstellerin nach D._____ ab 1. August 2026 die Bildung von verschiedenen Unterhaltsphasen unumgänglich. Nachfolgend ist von einer Unterhaltsphase seit der Trennung bis zum Umzug (wovon ein Anteil von 36 Monaten rückwirkend festzusetzen ist, siehe sogleich) und von einer Unterhaltsphase ab dem Umzug auszugehen. Der Einfachheit halber rechtfertigt es sich, den für den Unterhalt relevanten Zeitpunkt der Trennung ab 1. Juli 2022 festzulegen. Bis zum Aktenschluss und Beginn Urteilsberatung des vorliegenden Verfahrens ergibt dies entsprechend eine rückwirkende Festsetzung von Unterhalt von insgesamt rund 36 Monaten. Um eine Unmenge an Unterhaltsphasen zu vermeiden, wurden in Bezug auf die 36 Monate Durchschnittszahlen ermittelt, um die jeweils nur minimalen Veränderungen im Einkommen und Bedarf der Parteien (Lohnerhöhung, unterschiedliche Boni, Mietzinserhöhungen, Krankenkassenprämienerhöhungen etc.) zu berücksichtigen. Für die künftigen Unterhaltsbeiträge wird man- gels neuer Unterlagen auf die letzt bekannten Zahlen abgestellt. Insgesamt ergibt dies somit eine Gesamtheit von drei Unterhaltsphasen:
1.
Phase (rückwirkend): Mitte Juni 2022 bis 30. Juni 2025 (36.5 Monate)
2.
Phase: 1. Juli 2025 bis und mit 31. Juli 2026 (13 Monate)
3.
Phase: Ab 1. August 2026 (Umzug nach D._____)
4.
Einkommensverhältnisse der Parteien
4.1
Rechtliches
Hinsichtlich der Verteilung der Kinderkosten auf die Parteien ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Parteien massgeblich (Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 1 ZGB). Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit ist in erster Linie vom effektiven Nettoeinkommen auszugehen, soweit dieses auch dem entspricht, was in guten Treuen beziehungsweise bei gutem Willen als Einkommen erzielt werden kann; andernfalls ist ein hypothetisches Einkommen anzurechnen.
Zum Nettoeinkommen gehören nicht nur der feste Lohnbestandteil, sondern auch effektiv bezahlte Provisionen, Gratifikationen bzw. Boni, Verwaltungsrats- oder Delegiertenhonorare, Trinkgelder, aber auch Spesenentschädigungen, soweit ihnen keine tatsächlichen Auslagen gegenüberstehen. Werden Einkommensbestandteile unregelmässig bzw. in unregelmässiger Höhe (z.B. Provisionen, Trinkgelder, Akkordlohn) oder gar nur einmalig (z.B. der 13. Monatslohn) ausbezahlt, ist von einem schwankenden Einkommen auszugehen, dem rechtsprechungsgemäss dadurch Rechnung zu tragen ist, dass auf einen Durchschnittswert einer als massgebend erachteten Zeitspanne abgestellt wird (Urteil BGer 5A_454/2010 vom 27. August 2010 E. 3.2). Ein solches Vorgehen bedeutet nicht nur eine Annäherung an die tatsächlichen Verhältnisse über einen längeren Zeitraum, sondern auch eine unter Verfassungsgesichtspunkten zulässige Vereinfachung (Urteil BGer 5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).
4.2
Einkommen der Gesuchstellerin
4.2.1
Phasen vor dem Umzug
Beide Parteien gehen übereinstimmend von einem monatlichen Bruttoeinkommen der Gesuchstellerin von CHF 10'833.– ab 2022 aus. Hinsichtlich des genauen Zeitpunkts der Lohnerhöhung im Jahr 2023 und der zum Lohn zugehörenden Bonuszahlungen bestehen leicht unterschiedliche Auffassungen (vgl. act. 29 S. 18 f.; act. 31 S. 23; Prot. S. 54).
Gemäss dem Arbeitsvertrag vom 10. Juni 2020 ist die Gesuchstellerin bei der H._____ als Assistenzdirektorin in einem 100% Pensum angestellt. Das Jahressalär beträgt dabei CHF 130'000.– sprich monatlich CHF 10'833.–. Ausserdem wurde ein variabler Bonus vereinbart (act. 9/2). Aus den Lohnabrechnungen der Gesuchstellerin geht hervor, dass das Grundsalär ab März 2023 von CHF 10'833.– auf monatlich CHF 11'250.– gestiegen ist (act. 9/3; act. 61/108). Aktenkundig ist auch, dass die Gesuchstellerin einen Bonus für das Jahr 2020 in der Höhe von CHF 3'000.–, für das Jahr 2021 von CHF 5'000.–, für das Jahr 2022 von CHF 8'000.– und für das Jahr 2023 von CHF 12'000.– erhalten hat. Diese Boni wurden jeweils brutto ausbezahlt (act. 9/3; act. 30/105; act. 61/108). Von diesen variablen Grössen ist der Durchschnitt zu berechnen und dieser dem Bruttoeinkommen der Gesuchstellerin anzurechnen. Dabei ist zu berücksichtigen, das der Bonus für das Jahr 2020 aufgrund der Einstellung der Gesuchstellerin im August 2020 nur anteilsmässig zu berücksichtigen ist. Daraus ergibt sich folgende monatliche Brutto-Durchschnittseinkommensberechnung für die Gesuchstellerin:
Jul.2022 - Feb. 2023 Mär. 2023 - Jun. 2025 Durchschnitt pro Monat Bruttolohn Gesuchstellerin pro Monat 10'833 11'250 11'157
2020 2021 2022 2023 Durchschnitt pro Monat Bonuszahlungen pro Jahr 7'200 (hochgerechnet) 5'000 8'000 12'000 894
Total Bruttoeinkommen 12'051
Damit beträgt das durchschnittliche Bruttoeinkommen der Gesuchstellerin im Zeitraum von Juli 2022 bis Juni 2025 (36 Monate) gerundet CHF 12'050.–. Werden die stets gleichen Sozialabzüge von 7% und die Abzüge der Pensionskasse (die stets approximativ um die 9% betrugen) abgezogen, ergibt sich ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen der Gesuchstellerin von rund CHF 10'130.–.
Für die Phase vom 1. Juli 2025 bis 31. Juli 2026 ist ein Bruttoeinkommen von CHF 11'250.–, zuzüglich einem Brutto-Bonus-Einkommen von CHF 1'000.– (act 61/108), ausgewiesen. Das ergibt unter Berücksichtigung der vorgenannten Abzüge ein Nettoeinkommen der Gesuchstellerin von rund CHF 10'290.–.
4.2.2
Phase nach Umzug
Die Gesuchstellerin gab zunächst an, sie könne aufgrund ihres Ausbildungsstandes in D._____ Netto EUR 60'000.– im Jahr erzielen (act. 29 S. 32). Im Laufe des Verfahrens gab die Gesuchstellerin dann an, dass sie mit einer Grenzgängerbewilligung bei ihrer Arbeitgeberin, der H._____, in M._____ [Stadt im Tessin] arbeiten könne (act. 60) und legt entsprechende Korrespondenz mit ihrer HR-Abteilung ins Recht (act. 61/112-113). Der Gesuchsgegner führt aus, der Gesuchstellerin sei mindestens das bisherige Einkommen anzurechnen sei, da eine weitere Arbeitstätigkeit in der Schweiz möglich und zumutbar wäre (act. 31 S. 23). Bestritten wird, dass die Gesuchstellerin eine Arbeitsstelle in M._____ in Aussicht habe. Sie habe dazu nicht alle nötigen Zustimmungen seitens ihrer Arbeitsgeberin erhalten (Prot. S. 100 und 102).
Aus den von der Gesuchstellerin eingereichten E-Mail Korrespondenz mit der HR- Abteilung ihrer Arbeitgeberin, ist ersichtlich, dass es sich hauptsächlich um Themen dreht, die die Aufenthaltsbewilligung und die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte betrifft. Offenbar stellt die Versetzung des Arbeitsortes der Gesuchstellerin für ihre Arbeitgeberin die H._____ keine grosse Hürde dar. Da die Gesuchstellerin keine Angaben zu einem potenziellem künftigen Lohn bei der H._____ in M._____ eingereicht hat, ist davon auszugehen, dass dieser gleich hoch bleiben wird. Es ist somit von einem Nettoeinkommen der Gesuchstellerin von rund CHF 10'290.– auszugehen.
4.3
Einkommen des Gesuchsgegners
Über das Einkommen des Gesuchsgegners besteht zwischen den Parteien Einigkeit. Der Gesuchsgegner ist N._____-Professor an der I._____ in einem Vollzeitpensum. Das monatliche Nettoeinkommen des Gesuchsgegners betrug im Jahr 2022 CHF 18'746.35 (act. 13/4). Ab 2023 betrug das monatliche Nettoeinkommen CHF 19'296.05 (act. 13/5; act. 32/14). Von den Beträgen wurde jeweils der Abzug der Kinderzulagen von monatlich Total CHF 387.– vorgenommen (kantonale und berufliche Kinderzulagen; siehe nachfolgend). Eine Veränderung ist nicht in Sicht. Damit beträgt das durchschnittliche Nettoeinkommen des Gesuchsgegners insgesamt aufgerundet CHF 19'205.–.
4.4
Anrechenbares Einkommen von C._____
4.4.1
Phase vor dem Umzug
C._____ erhielt monatliche kantonale Familienzulage in der Höhe von CHF 200.– und ab dem Jahr 2025 CHF 215.–. Insgesamt ergibt dies durchschnittliche eine monatlich Zulage von aufgerundet CHF 205.–. Nebst den kantonalen Zulagen sind C._____ noch die Zulagen des Arbeitgebers des Gesuchsgegners von CHF 182.– anzurechnen (act. 13/5). Insgesamt ist C._____ damit rückwirkend ein durchschnittliches monatliches Einkommen von aufgerundet CHF 390.– anzurechnen.
Für die Phase Juli 2025 bis und mit Juli 2026 ist für C._____ entsprechend ein Einkommen von CHF 397.– anzurechnen.
4.4.2
Phase nach dem Umzug
Der Umzug nach D._____ ändert an den Familienzulagen nichts, zumal der Gesuchsgegner nach wie vor in Zürich arbeiten wird. Die Gesuchstellerin hat damit keinen Anspruch auf Kinderzulagen und zwar unabhängig davon, ob sie weiter bei der H._____ arbeiten wird oder nicht.
4.5
Fazit Einkommen
Für die Deckung der Lebenshaltungskosten der Familie stehen nach dem oben Ausgeführten die folgenden monatlichen Einkünfte zur Verfügung (aufgerundet auf fünf Franken):
1.
Phase (rückwirkend): Mitte Juni 2022 bis Ende Juni 2025 (36,5 Monate): Einkommen Gesuchstellerin CHF 10'130.– Einkommen Gesuchsgegnerin CHF 19'205.– Familienzulagen für C._____ CHF 390.– Total CHF 29'725.–
2.
Phase: Juli 2025 bis und mit Juli 2026 (13 Monate): Einkommen Gesuchstellerin CHF 10'290.– Einkommen Gesuchsgegnerin CHF 19'205.– Familienzulagen für C._____ CHF 397.– Total CHF 29'895.–
3.
Phase: ab August 2026 (Umzug nach D._____):
Unverändert wie in Phase 2
5.
Bedarfsverhältnisse der Parteien
Nach Feststellung der verfügbaren Einkünfte ist der Eigenbedarf der Familienmitglieder zu ermitteln, woraus sich die Basis für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge sowie die Leistungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen ergibt.
5.1
Die Bedarfszahlen der Parteien und von C._____ im Zeitraum Mitte Juni 2022 bis Juli 2025 in Zürich gestalten sich wie folgt, wobei die Zahlen jeweils auf fünf Franken aufgerundet sind:
Gesuchstellerin C._____ Gesuchsgegner
1) Grundbetrag CHF 1'350.- CHF 480.– CHF 1'200.-
2) Wohnkosten, inkl. Nebenkos- CHF 2'380.- CHF 1'190.- CHF 3'025.- ten
3) Krankenkasse CHF 445.- CHF 155.- CHF 480.- (KVG)
Krankenkasse CHF 105.- CHF 50.- CHF 145.- (VVG)
4) regelmässige, ungedeckte CHF 35.- CHF 135.- Gesundheitskosten
5) Versicherungen CHF 42.- CHF 30.-
6) Radio-/TV-Ge- CHF 30.- CHF 30.- bühren
7) Kommunikation CHF 120.- CHF 120.-
8) auswärtige Ver- CHF 220.- CHF 220.- pflegung
9) Mobilität CHF 70.- CHF 50.- CHF 70.-
10) Schulkosten CHF 2'500.-
11) Schulergänzende Fremd- CHF 490.- betreuung
12) Besuchsausübungskosten
13) Steuern CHF 1'900.- CHF 950.- CHF 3'710.-
Total CHF 6'700.– CHF 5'950.- CHF 9'030.-
Gesamtbedarf der CHF 21'680.- Parteien
Die Bedarfszahlen der Parteien und von C._____ im Zeitraum Juli 2025 bis Juli 2026 in Zürich gestalten sich wie folgt, wobei die Zahlen jeweils auf fünf Franken aufgerundet sind:
Gesuchstellerin C._____ Gesuchsgegner
14) Grundbetrag CHF 1'350.- CHF 600.– CHF 1'200.-
15) Wohnkosten, inkl. Nebenkos- CHF 2'440.- CHF 1'220.- CHF 2'990.- ten
16) Krankenkasse CHF 485.- CHF 120.- CHF 520.- (KVG)
Krankenkasse CHF 105.- CHF 60.- CHF 145.- (VVG)
17) regelmässige, ungedeckte CHF 35.- CHF 60.- Gesundheitskosten
18) Versicherungen CHF 42.- CHF 30.-
19) Radio-/TV-Ge- CHF 30.- CHF 30.- bühren
20) Kommunikation CHF 120.- CHF 120.-
21) auswärtige Ver- CHF 220.- CHF 220.- pflegung
22) Mobilität CHF 70.- CHF 50.- CHF 70.-
23) Schulkosten CHF 2'650.-
24) Schulergänzende Fremd- CHF 490.- betreuung
25) Besuchsausübungskosten
26) Steuern CHF 2'090.- CHF 1'045.- CHF 3'475.-
Total CHF 6'990.– CHF 6'295.- CHF 8'800.-
Gesamtbedarf der CHF 22'085.- Parteien
Auf die einzelnen Positionen ist im Folgenden nur insoweit einzugehen, als sie von den Parteien bestritten oder nicht belegt wurden:
1) Gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohneinrichtung und dergleichen bei der Bedarfsberechnung zunächst ein monatlicher Grundbetrag anzurechnen (Kreisschreiben, Ziff. II). Die Gesuchstellerin ist entsprechend ihrer alleinigen Obhut von C._____ ein Grundbetrag von CHF 1'350.– anzurechnen, während dem Gesuchsgegner CHF 1'200.– anzurechnen sind. Für den Grundbetrag von C._____ ist zu berücksichtigen, dass dieser ab Mai 2024 altersbedingt zu erhöhen ist. Daraus ergibt sich für C._____ ein Grundbedarf von durchschnittlich CHF 480.–.
Für die Phase bis zum Umzug ist der Grundbetrag von C._____ auf aktuell CHF 600.– einzusetzen.
2) Bei den Wohnkosten ist der effektive Mietzins für Wohnungen oder Zimmer inkl. Nebenkosten (ausgenommen der Energiekosten, da im Grundbetrag inbegriffen) zu berücksichtigen.
Die Wohnkosten der Gesuchstellerin in Zürich sind im Betrag von insgesamt CHF 3'340.– ausgewiesen und von den Parteien anerkannt (act. 9/4; siehe auch act. 29 S. 30; act. 31 S. 24 f.). Ausgewiesen ist eine Mietzinserhöhung per 1. Oktober 2023, wonach die Wohnkosten insgesamt CHF 3'655.– betragen (act. 30/59). Gesamt betrachtet sind demnach Wohnkosten von durchschnittlich monatlich CHF 3'525.– zu berücksichtigen. Hinzu kommen die Belegten Wohnnebenkosten der Gesuchstellerin von monatlich CHF 40.– (act. 30/60). Die gesamten Kosten sind im Verhältnis von 2/3 auf die Gesuchstellerin und 1/3 auf C._____ aufzuteilen. Demnach ergibt das Wohnkosten von CHF 2'380.– auf die Gesuchstellerin und
Für die Phase bis zum Umzug ist der aktuelle Mietzins einzusetzen (act. 30/59). Dies entspricht demnach Wohnkosten von CHF 2'440.– auf die Gesuchstellerin und CHF 1'220.– auf C._____. Eine allfällige weitere Mietzinserhöhung wurde nicht geltend gemacht.
Für den Gesuchsgegner sind die Wohnkosten ebenfalls ausgewiesen. Seit der Trennung bis Ende Mai 2023 betrugen diese inkl. Nebenkosten CHF 3'111.– (act. 13/6). Seit Juni 2023 betragen die Mietkosten inkl. Nebenkosten des Gesuchsgegners CHF 2'990.– (act. 13/8). Entsprechend sind dem Gesuchsgegner für die ganze Periode Wohnkosten von monatlich CHF 3'025.– anzurechnen. Für die aktuelle Phase bis zum Umzug sind auf die aktuelle Zahlen abzustellen. Auch hier wurde keine allfällige Mietzinserhöhungen geltend gemacht.
3) Die Krankenkassenkosten der Gesuchstellerin und C._____ für das Jahr 2023 wurden belegt (act. 9/6; act. 9/8). Demnach betrugen diese für die obligatorische Krankenversicherung jeweils CHF 430.– resp. CHF 104.– und für die Zusatzversicherung CHF 175.20 resp. CHF 48.–. Für das Jahr 2024 macht die Gesuchstellerin für sie selber und C._____ höhere Kosten geltend, ohne Belege einzureichen. Geltend gemacht werden für das Obligatorium CHF 457.85 resp. CHF 159.95 und für die Zusatzversicherung CHF 180.40 resp. CHF 111.15 (act. 65 S. 7). Diese Kosten wurden vom Gesuchsgegner gesamthaft pauschal bestritten (Prot. S. 101). Aufgrund der durchschnittlichen Prämienerhöhung von 8% im Kanton Zürich auf das Jahr 2024 bei der obligatorischen Grundversicherung ist der geltend gemachte Betrag der Gesuchstellerin allerdings glaubhaft. Dies kann allerdings nicht für die Zusatzversicherung gelten, da dort je nach Versicherung jeweils individuelle Anpassungen vorgenommen werden. Da keine Belege für die das Jahr 2022 und 2025 (ausser bei C._____ für das Jahr 2025) eingereicht wurden, sind die entsprechenden Krankenkassenkosten für das Obligatorium im Jahr 2022 um 7% zu reduzieren (Durchschnittliche Prämienerhöhung Zürich für das Jahr 2023) und für das Jahr 2025 um 5% zu erhöhen (Durchschnittliche Prämienerhöhung Zürich für das Jahr 2025). Daraus ergibt sich folgende Übersicht der monatlichen Kosten der obligatorischen Grundversicherung in Schweizer Franken:
Durchschnittlich ergibt dies rückwirkend somit durchschnittliche monatliche Krankenkassenkosten der Gesuchstellerin von CHF 445.– (KVG) und CHF 105.– (VVG). Für C._____ liegen die Kosten bei CHF 155.– (KVG) und CHF 50.– (VVG).
Für die Phase bis zum Umzug sind die aktuellen Krankenkassenkosten zu berücksichtigen, sprich für die Gesuchstellerin rund CHF 485.– (KVG) und CHF 105.–
Was die Krankenkassenkosten des Gesuchsgegners angeht, wurden diese für das Jahr 2023 und 2024 belegt (act. 9/7; act. 32/17-21). Demnach betrug die monatliche Prämie im Jahr 2023 CHF 462.80 (KVG) und CHF 129.50 (VVG) und im Jahr 2024 CHF 492.65 (KVG) und CHF 159.30 (VVG). Die monatlichen Prämien für das Obligatorium für das Jahr 2022 und 2025 sind anhand der oben genannten prozentualen Prämienenänderungen zu bestimmen. Daraus ergibt sich folgende Übersicht über die monatlichen Kosten der obligatorischen Grundversicherung in CHF:
2022 (6 Monate) 2023 2024 2025 (6 Monate) Gesuchsgegner 431 463 493 518
Dem Gesuchsgegner sind somit rückwirkend durchschnittlich monatliche Krankenkassenkosten von CHF 480.– (KVG) und CHF 145.– (VVG) anzurechnen. Für die Phase bis zum Umzug ist der aktuelle Betrag von rund CHF 520.– (KVG) einzusetzen.
4) Regelmässige, ungedeckte Gesundheitskosten der Gesuchstellerin und von C._____ wurden belegt und entsprechen durchschnittlich CHF 35.– für die Gesuchstellerin und CHF 60.– pro Monat für C._____ (act. 30/67-68). Die Gegenseite hat diese nur pauschal und substanzlos bestritten (Prot. S. 24 und 101). Was die Zahnarztkosten von C._____ in der Höhe von CHF 1'575.– angeht, wurde diese ebenfalls ausgewiesen und sind auf die entsprechenden Monate zu verteilen (act. 9/19; act. 30/71). Mangels Geltendmachung sind die Zahnarztkosten nur rückwirkend und nicht bis zum Umzug anzurechnen.
5) Die Versicherungsprämien der Gesuchstellerin sind belegt (act. 9/15; act. 30/72). Dem Gesuchsgegner ist seine beantragte, gerichtsübliche Pauschale anzurechnen (vgl. act. 31 S. 30).
6) Für die Radio- und Fernsehgebühren werden gerichtsnotorisch monatliche Kosten in der Höhe von CHF 30.– berücksichtigt.
7) Unter dem Titel Kommunikationskosten wird den Parteien gerichtsüblich ein Betrag von CHF 120.– angerechnet, was auch den Anträgen der Parteien entspricht (vgl. act. 29 S. 23; act. 31 S. 30).
8) Was die Kosten der auswärtige Verpflegung angeht, sind für beide Vollzeit erwerbstätigen Parteien die gerichtsüblichen Kosten in der Höhe von CHF 220.– zu berücksichtigen.
9) Beide Parteien arbeiten in der Stadt Zürich (die Gesuchstellerin an der [Ortsbezeichnung]) und veranschlagen Mobilitätskosten in der Höhe des ZVV Abonnement für die Stadt Zürich (act. 29 S. 25; act. 31 S. 22). Dieses beträgt für 1-2 Zonen CHF 70.– pro Monat (siehe dazu: https://www.zvv.ch/de/abos-und-tickets/abos/monats-und-jahresabo.html). Weitere Spesen für öffentliche Verkehrsmittel, wie sie die Gesuchstellerin für das SBB Halbtaxabonnement veranschlagt, sind aufgrund der fehlenden beruflichen Notwendigkeit nicht zu berücksichtigen. Für C._____ ist für den Schulweg konsequenterweise auch ein ÖV Abo für die Stadt Zürich mit reduziertem Satz in der Höhe von rund CHF 50.– zu veranschlagen (vgl. auch act. 30/80).
10) Die monatlichen Schulkosten für C._____ bei der Q._____ Privatschule, sind im Umfang von CHF 2'200.– für das Jahr 2022 (act. 9/22) und im Umfang von CHF 2'650.– ab Sommer 2023 ausgewiesen (act. 30/82). Rückwirkend ist daher der monatliche Durchschnitt dieser Kosten anzurechnen. Die Kosten für die neue Privat- schule, die C._____ seit September 2025 besucht, belaufen sich ebenfalls auf monatlich CHF 2'650.- (vgl. act. 177/1). Diese sind somit bis zum Ende des Schuljahres 2025/2026, d.h. bis August 2026 anzurechnen.
11) Zu den Schulkosten beansprucht C._____ eine schulergänzende Fremdbetreuung in der Höhe von monatlich CHF 400.– (Abend- und Ferienbetreuung je nach Bedürfnissen). Die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Zusatzfremdbetreuungsspesen in der Höhe von CHF 90.– sind glaubhaft und ausgewiesen (act. 30/83-84).
12) Dem Gesuchsgegner sind grundsätzlich Besuchsausübungskosten anzurechnen. Er hat jedoch weder rückwirkend noch für den Verbleib von C._____ in der Schweiz solche Kosten geltend gemacht. Die Kosten für die begleiteten Besuchstreffen werden allerdings von der öffentlichen Hand bezahlt, weshalb diesbezüglich keine Kosten zu berücksichtigen sind (act. 137).
13) Betreffend den monatlichen Steuerkosten ist zu berücksichtigen, dass einzig die laufenden Steuern in die Bedarfsberechnung gehören. Die konkreten Steuerbelastungen sind den im Recht liegenden Steuerrechnungen zu entnehmen (BRÄM/HASENBÖHLER, Art. 159-180 ZGB. Scheidungsrecht. Die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen Band II/2c, Art. 163 ZGB N 118A Ziff. II.12). Bei der Berechnung dieser Position ist naturgemäss jeweils nur eine Annäherung möglich. Ihre Höhe hängt von den zuzusprechenden Unterhaltsbeiträgen ab, da sie zugleich aber auch (als Position des gebührenden Bedarfs) selbst Kriterium für die Bemessung ebendieses Unterhaltsbeitrages ist. Eine präzise, ziffernmässige Berechnung ist somit weder möglich noch anzustreben.
Die Gesuchstellerin ging von einer monatlichen Steuerbelastung von CHF 650.– für sich selbst und von CHF 350.– für C._____ aus (act. 29 S. 20; act. 65 S. 7). Dies entspricht in etwa ihrem damaligen Quellensteuerabzug (act. 13/12). Der Gesuchsgegner geht von einer Steuerbelastung von CHF 5'000.– für sich aus (act. 31 S. 28 f.). Letztere erscheint basierend auf dem erläuterten Einkommen und unter Zuhilfenahme des Steuerrechners des Zürcher Ehegatten- und Kinderunterhalts- rechners als zu hoch. Insbesondere wird er die von ihm zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge abziehen können.
Zur Berechnung der Steuerlast ist für die Zeit ab Mitte Juni 2022 bis Juni 2025 von rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von total CHF 5'560.– pro Monat auszugehen (siehe nachfolgend). Die Gesuchstellerin wird zusätzlich die Familienzulagen zu versteuern haben. Basierend auf den erläuterten Einkommen und der Zuhilfenahme des Steuerrechners liegt der Steuerbetrag beim Gesuchsgegner bei CHF 3'710.– und bei der Gesuchstellerin bei CHF 2'850.–, wobei 2/3 auf die Gesuchstellerin und 1/3 auf C._____ entfallen.
Für die Zeit ab Juli 2025 bis zum Umzug im August 2026 ist von Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 6'360.– pro Monat auszugehen. Basierend auf den erläuterten Einkommen und der Zuhilfenahme des Steuerrechners liegt der Steuerbetrag beim Gesuchsgegner bei rund CHF 3'475.– und bei der Gesuchstellerin bei rund CHF 3'135.–, wobei hier ebenfalls 2/3 auf die Gesuchstellerin und 1/3 auf C._____ entfallen.
5.2
Rückwirkend für die erste Phase (Mitte Juni 2022 bis Ende Juni 2025) steht dem Einkommen der Gesuchstellerin von rund CHF 10'130.–, dem Einkommen von C._____ von CHF 390.– und dem Einkommen des Gesuchsgegner von CHF 19'205.– ein Gesamtbedarf der Parteien von rund CHF 21'680.– gegenüber. Es resultiert ein Freibetrag in der Höhe von Fr.rund CHF 8'045.–.
Für die zweite Phase (Juli 2025 bis August 2026) steht dem Einkommen der Gesuchstellerin von rund CHF 10'290.–, dem Einkommen von C._____ von CHF 397.– und dem Einkommen des Gesuchsgegner von CHF 19'205.– ein Gesamtbedarf der Parteien von rund CHF 22'085.– gegenüber. Es resultiert ein Freibetrag in der Höhe von Fr.rund CHF 7'810.–.
6.1
Die Bedarfszahlen der Parteien und von C._____ im ab August 2026 in D._____ gestalten sich wie folgt, wobei die Zahlen jeweils auf fünf Franken aufgerundet sind:
Gesuchstellerin C._____ Gesuchsgegner
1) Grundbetrag CHF 810.- CHF 360.– CHF 1'200.-
2) Wohnkosten, inkl. Nebenkos- CHF 1'330.- CHF 670.- CHF 2'990.- ten
3) Krankenkasse CHF 520.- (KVG)
Krankenkasse CHF 60.- CHF 30.- CHF 145.- (VVG)
4) regelmässige, ungedeckte Gesundheitskosten
5) Versicherungen CHF 10.- CHF 30.-
6) Radio-/TV-Ge- CHF 8.- CHF 30.- bühren
7) Kommunikation CHF 45.- CHF 120.-
8) auswärtige Ver- CHF 180.- CHF 220.- pflegung
9) Mobilität CHF 610.- CHF 70.-
10) Schulkosten CHF 1'468.-
11) Schulergänzende Fremdbetreuung
12) Besuchsaus- CHF 800.- übungskosten
13) Steuern CHF 1'490.- CHF 750.- CHF 4'410.-
Total CHF 4'545.– CHF 3'280.- CHF10'535.-
Gesamtbedarf der CHF 18'360.- Parteien
1) Die Gesuchstellerin macht für sich und C._____ in D._____ den gleichen monatlichen Grundbetrag geltend, wie in der Schweiz (act. 31 S. 33). Der Gesuchsgegner bringt vor, dass die Lebenshaltungskosten in D._____ lediglich rund 55% von denjenigen der Kosten in Zürich entsprechen. Entsprechend ist ein Grundbetrag von CHF 742.50 und für C._____ von CHF 220.– einzusetzen. Der Gesuchsgegner stützt sich dabei auf "Numbeo"(act. 31 S. 26 f.). Die Gesuchstellerin hat die Ausführungen pauschal bestritten und auf ihre Ausführungen verwiesen (Prot. S. 42).
Um die Bedarfszahlen zu ermitteln ist auf Lebenshaltungskosten Statistiken oder Preisniveauindizes zurückzugreifen. Letztere wird beispielsweise vom Bundesamt für Statistik nach Land für das Jahr 2023 angewendet. Der Index für die Schweiz beträgt dabei 158.4 und derjenige von Italien 96.2. Das Preisniveau in Italien entspricht dabei rund 53% demjenigen Niveau in der Schweiz. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass D._____ in der wirtschaftlich starken Nordregion R._____ liegt und als italienisches Wirtschaftszentrum gilt. In der Online-Datenbank "Numbeo", werden Daten zu wahrgenommenen Konsumentenpreisen, Immobilienpreisen und Kennzahlen zur Lebensqualität sammelt. Es ermöglicht Nutzern, Informationen über die Lebenshaltungskosten zwischen verschiedenen Ländern und Städten zu teilen und zu vergleichen. Die Lebenshaltungskostenindex der Stadt Zürich liegt dabei bei 117.16 derjenige für D._____ bei 71.08. Was der Mietindex angeht, liegt derjenige von Zürich bei 70,17 und von D._____ bei 41,28. Dies entspricht einem Niveau von jeweils ca. 60% gegenüber Zürich. Wenn man mithilfe dieser Datenbank diese Zahlen mit einer Süditalienisch Stadt wie Catania vergleicht (Lebenshaltungskosten 49.41 und Mietindex 12.89, was einem Niveau von 40% respektive 20%) so kann davon ausgegangen werden, dass das Preis- und Mietzinsniveau in D._____ gegenüber der Schweiz bei 60% liegt.
Damit ist der Grundbetrag – ausgehend von den Beträgen der letzten Phase – der Gesuchstellerin bei CHF 810.– und derjenige von C._____ auf 360.– festzusetzen.
2) Ausgehend von den Wohnkosten der Gesuchstellerin in Zürich (CHF 3'655.–) entsprechen 60% insgesamt CHF 2'200.–. Diese sind auf die Gesuchstellerin zu 2/3 und C._____ zu 1/3 zu verteilen. Diese Wohnkosten erscheinen aufgrund des zwei Personen-Haushaltes leicht übersetzt und sind deshalb auf CHF 2'000.– zu reduzieren. Parkplatzkosten sind nicht anzurechnen (vgl. act. 65 S. 7).
3/4) Die Gesuchstellerin gab zunächst an, dass in Italien keine Kosten für die medizinische Grundversicherung anfallen werden (act 31 S. 34). Der Gesuchsgegner hatte dies anerkannt (Prot. S. 26). Da sie in M._____ arbeiten werde, werde ihr nun aber vom Lohn kein Beitrag für die Krankenversicherung in Italien in Abzug gemacht (act. 65 S. 7). Dies wurde vom Gesuchsgegner bestritten (Prot. S. 101). Die Versicherungspflicht richtet sich nach den Freizügigkeitsabkommen mit der EU/EFTA nach dem Erwerbsortsprinzip. Allerdings hat die Schweiz mit den angrenzenden Staaten, wie z.B. Italien Sondervereinbarungen getroffen, wonach diese sich im Wohnland versichern können. Es ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin von diesem Optionsrecht Gebrauch machen wird, zumal C._____ die meiste Zeit in D._____ sein wird. Der Gesuchstellerin und C._____ sind deshalb Kosten für eine italienische Zusatzversicherung auf 60% vom Zürcher Niveau zu reduzieren, was in etwa ihren ursprünglichen Angaben entspricht. Darin enthalten sind ebenfalls die ungedeckten Gesundheitskosten (vgl. act. 29 S. 34).
5) Die Gesuchstellerin gibt Versicherungskosten in der Höhe von CHF 10.– an (act. 29 S. 34; act. 65 S. 7). Diese Kosten wurden vom Gesuchsgegner nicht bestritten.
6/7) Schweizerische Radio/TV-Gebühren werden der Gesuchstellerin in D._____ keine anfallen. Die Gesuchstellerin macht Gebühren von CHF 7.50 für das staatliche italienische Fernsehen geltend. Ebenfalls macht sie Kommunikationskosten im Umfang von CHF 45.– geltend (act. 29 S. 34; act. 65 S. 7). Diese wurden vom Gesuchsgegner nicht bestritten.
8) Die Gesuchstellerin macht nach einem Umzug nach D._____ ebenfalls eine auswärtige Verpflegung von monatlich CHF 220.– geltend, da sie in M._____ arbeiten werde (act.65 S. 7). Der Gesuchsgegner bestreitet diesen Betrag, da die Gesuchstellerin aufgrund ihrer langen Arbeitswege keine Zeit haben werde für lange Mittagessen (Prot. S. 101). Da die Gesuchstellerin angab, dass sie zu 20% im Home- Office arbeiten könne (Prot. S. 82), ist der Betrag um 20% zu kürzen.
9) Die Gesuchstellerin macht Mobilitätskosten in der Höhe von gesamthaft CHF 607.– geltend. Die Kosten für eine Zugfahrt würde pro Zugfahrt CHF 14.– betragen (act. 65 S. 7; act. 66/130). Der Gesuchsgegner bestreitet diese Kosten und gibt an, dass es für die Strecke M._____-D._____ sicherlich ein Abonnement gebe, das deutlich günstiger als Einzelfahrkarten wäre (Prot. S. 101). Da der Gesuchs- gegner keine weiteren Angaben geben konnte, ist auf die Zahlen der Gesuchsgegnerin abzustellen. Für C._____ hat die Gesuchstellerin die Mobilitätskosten samt den Schulkosten geltend gemacht.
10/11) Was die Schulkosten von C._____ in D._____ angeht, macht die Gesuchstellerin CHF 2'000.– pro Monat, inkl. Mittagessen und Schulbus geltend (act. 65 S. 7; act. 30/97). Der Gesuchsgegner führt hingegen aus, dass eine allfällige Privatschule maximal CHF 1'467.50. pro Monat und nicht CHF 2'000.– kosten würde. (Prot. S. 26). Tatsächlich lässt sich aufgrund des eingereichten Belegs nicht ableiten, warum die Privatschule CHF 2'000.– pro Monat kosten sollte. Es ist hier somit vom anerkannten Betrag des Gesuchsgegners auszugehen. Kosten für eine schulergänzte Fremdbetreuung wurden nicht geltend gemacht.
12) Dem Gesuchsgegner sind für die Ausübung der Besuchsregelung die anfallenden Kosten anzurechnen. Da der Gesuchsgegner gemäss der Besuchsregelung an zwei Wochenenden pro Monat C._____ in D._____ besuchen wird, sind ihm die Reise- und Übernachtungskosten anzurechnen. Gemäss der SBB und mit Blick auf Preisvergleichplattformen (TheTrainline.com und Omio) kostet ein einfaches 2. Klasse Ticket Zürich-D._____ zwischen CHF 90.– und CHF 110.–. Es erscheint hier somit angemessen dem Gesuchsgegner monatliche Reisekosten von CHF 400.– zu berücksichtigen. Was die Unterkunft angeht, ist mit Blick auf Plattformen wie Airbnb und Booking.com von durchschnittlichen Kosten von CHF 200.– pro Wochenende auszugehen. Insgesamt ergibt dies somit monatliche Kosten für die Ausübung der Besuchsregelung von CHF 800.–.
13) Was die monatlichen Steuerkosten angeht, ist zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit in M._____ der Quellensteuer unterliegen würde. Die Gesuchstellerin gibt an, dass aufgrund des Grenzgängerabkommens die bisherige Steuerbelastung in der Schweiz gleich bleiben würde (act. 65 S. 7; act. 66/125). Diese Kosten wurden vom Gesuchsgegner pauschal bestritten (Prot. S. 101). Aufgrund der Steuerbelastung im Tessin, wären die Steuern für die Gesuchstellerin ein wenig höher anzusetzen, allerdings wäre die Belastung aufgrund der tieferen Unterhaltsbeiträge niedriger. Auch für den Gesuchsgegner sind die Steuern ein wenig höher anzusetzen, da sich seine Unterhaltsverpflichtung reduzieren würde.
Der Steueranteil kann gestützt auf Unterhaltsbeiträge in der Höhe von total CHF 2'885.– pro Monat. Basierend auf den erläuterten Einkommen und der Zuhilfenahme des Steuerrechners liegt der Steuerbetrag beim Gesuchsgegner bei CHF 4'410.– und bei der Gesuchstellerin bei CHF 2'240.–, wobei 2/3 auf die Gesuchstellerin und 1/3 auf C._____ entfallen.
Für die dritte Phase ab Umzug steht dem Einkommen der Gesuchstellerin von rund CHF 10'290.–, dem Einkommen von C._____ von CHF 397.– und dem Einkommen des Gesuchsgegner von CHF 19'205.– ein Gesamtbedarf der Parteien von rund CHF 18'360.– gegenüber. Es resultiert ein Freibetrag in der Höhe von Fr.rund CHF 11'535.–.
7.
Feststellung gebührender Unterhalt
Die Überschussverteilung ist auf das Maximum des bisherigen Lebensstandards begrenzt. Verfügbares Einkommen unterliegt nur insofern der Überschussverteilung als es zur Deckung des bisherigen Lebensstandards erforderlich ist. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte darf in finanzieller Hinsicht kein besseres Leben führen als während des Zusammenlebens. Dabei ist eine allfällige regelmässige Sparquote bei der Verteilung des Überschusses zu berücksichtigen, sofern sie nicht durch trennungsbedingte Mehrkosten, welche ihrerseits nicht durch einen zumutbaren Ausbau der Eigenversorgung aufgefangen werden, aufgebraucht wird (vgl. BGE 147 III 285 E. 7.3; BGE 147 III 299 E. 4.4.; je mit Hinweisen). Die Sparquote entspricht denjenigen Vermögenswerten, die nicht verbraucht worden sind, sondern zur Ersparnisbildung beigetragen haben (Urteil BGer 5A_509/2022 vom 6. April 2023 E. 6.4.2.). Für die Sparquote zu berücksichtigen sind dabei u.a. die Äufnung von Barmitteln auf Bankkonti oder der Kauf von Wertpapieren zu Sparzwecken, wie auch freiwillig geleitstete Einzahlungen in die 3. Säule (vgl. für weitere Bsp. m.w.H. MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Rz. 512 f.). Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt hierfür die Behauptungs- und Beweislast. Dass der Sachrichter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen
(Art. 277 Abs. 3 ZPO) oder gegebenenfalls zu erforschen hat (Art. 296 ZPO), enthebt den Unterhaltsschuldner zwar von der subjektiven Beweislast oder Beweisführungslast, ändert aber nichts an seiner Mitwirkungspflicht, aufgrund derer die Sparquote behauptet, beziffert und soweit möglich belegt werden muss (BGE 140 III 485 E. 3.3.).
Der Gesuchsgegner macht eine Sparquote in der Höhe von CHF 149'774.– geltend und stützt sich dabei auf die aufgeführten Guthaben der gemeinsamen Steuererklärungen der Parteien aus dem Jahr 2020 und 2021 (act. 13/11-12). Die Gesuchstellerin hat in dieser Referenzperiode eine Sparquote des Gesuchsgegner von ca. der Hälfte der von ihm geltend gemachten Quote, sprich rund CHF 70'000.–anerkannt. Eine darüber liegende Sparquote verwirft sie und bestreitet bei den Positionen UBS Konto, Portfolio Investments FMR LLC und Charles Schwab, dass tatsächlich Sparen stattgefunden habe. Bei letzteren zwei habe der Wertzuwachs nur aufgrund von "Wertschwankungen" stattgefunden (Prot. S. 53). Hierzu führt der Gesuchsgegner ins Feld, dass der damaligen Dollar-Franken Kurs keine solche Wertschwankungen zugelassen hätte (Prot. S. 69).
Der Gesuchsgegner hat mit der Steuererklärung 2020 das dazugehörende Wertschriften- und Guthabenverzeichnis, aus dem verschiedene Positionen ersichtlich sind, eingereicht (act. 13/11). Im Ganzen belaufen sich die aufgeführten Vermögenswerte hier auf total CHF 680'384.–. In der Steuererklärung 2021 fehlt ein Wertschriften- und Guthabenverzeichnis gänzlich. Lediglich aus der Rubrik "Vermögen im In- und Ausland" ergeben sich die "neuen" gesamten Vermögenswerte von CHF 826'540.– (act. 13/12). Daraus ist allerdings nicht genau ersichtlich, welche Veränderungen die einzelnen Positionen erfahren haben, sprich wo tatsächlich gespart worden ist. Es liegen insbesondere keine konkreten Transaktionsdetails im Recht. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, aus den eingereichten Beilagen die Sachdarstellung zusammensuchen zu müssen und danach zu forschen, ob sich daraus etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt (vgl. zum Ganzen Urteil BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2). Die vom Gesuchsgegner behauptete Sparquote wurde somit nicht rechtsgenüglich belegt. Der von den Parteien vorgebrachte Disput betreffend den Wertschwankungen ist somit irrelevant, da er sich weder nachvollziehen noch überprüfen lässt. Deshalb ist von der anerkannten Sparquote der Gesuchstellerin in der Höhe von CHF 70'000.– in der Referenzperiode 2020 bis 2021 auszugehen, womit von einer monatlichen Sparquote von CHF 5'833.– auszugehen ist.
Im Falle, dass eine Sparquote vorhanden ist, muss diese vorab um die scheidungs- bzw. trennungsbedingten Mehrkosten bereinigt werden. Scheidungsbedingte Mehrkosten sind zusätzliche Auslagen, welche durch das Führen von zwei Haushalten entstehen, wie beispielsweise Wohn- und Versicherungskosten. Trennungsbedingte Mehrkosten sind nach konstanter Rechtsprechung zulasten der Sparquote abzuziehen (Urteil BGer 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021 E. 5). Vorliegend sind deshalb von der Sparquote die Wohnkosten des Gesuchsgegners in der Höhe von CHF 3'025.– (1. Phase) und CHF 2'990.– (2. und 3. Phase) abzuziehen. Aufgrund der Verhältnisse rechtfertigt es sich gesamthaft für die Wohnung ein Abzug von CHF 3'000.– zu machen. Ausserdem kommen Versicherungskosten und Radio/TV-Gebühren von je CHF 30.– hinzu. Bereinigt ist somit von einer monatlichen Sparquote von rund CHF 2'775.– auszugehen.
Wie gesehen ist die Obhut der Gesuchstellerin allein zu übertragen. Der Gesuchsgegner hat damit für den Barbedarf des Sohnes unter Anrechnung der Familienzulagen aufzukommen. Für die Berechnung des Überschusses der Parteien ist vorab beim Gesuchsgegner die Sparquote in Abzug zu bringen.
Damit verbleibt - nach Abzug der Sparquote - für die verschiedenen Phasen folgender Überschuss (rund):
1.Phase: CHF 5'270.–; davon CHF 3'430.– im Haushalt der Gesuchstellerin und CHF 1'840.– im Haushalt des Gesuchsgegners
2.Phase: CHF 5'035.–; davon CHF 3'300.– im Haushalt der Gesuchstellerin und CHF 1'735.– im Haushalt des Gesuchsgegners
3.Phase: CHF 8'760.–; davon CHF 5'745.– im Haushalt der Gesuchstellerin und CHF 3015.– im Haushalt des Gesuchsgegners
Da die Gesuchstellerin in sämtlichen Phasen bei Weitem ihren gebührenden Bedarf decken kann und - zu recht - keinen Anspruch auf persönliche Unterhaltsbeiträge geltend macht, hätte lediglich C._____ einen Anspruch auf Beteiligung am Überschuss des unterhaltspflichtigen Gesuchsgegners. Der Gesuchsgegner ist jedoch in jeder Phase zu verpflichten, den gesamten Barbedarf von C._____ zu decken. Es rechtfertigt sich gestützt auf die oben dargestellten Überschussmittel in den Haushalten der Parteien nicht, dass C._____ am Überschussanteil des Gesuchsgegners partizipiert. Der Überschuss ist somit jeweils bei den Parteien zu belassen.
7.
Fazit betr. Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge
Zusammenfassend ist somit der Gesuchsgegner zu verpflichten, rückwirkend für die Zeit ab Mitte Juni 2022 bis und mit Juni 2025 für C._____ einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von rund CHF 5'560.- pro Monat, zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Familienzulagen, zu bezahlen (Bedarf C._____ von CHF 5'960.– abzüglich durchschnittliche Familienzulage von CHF 390.-). Insgesamt schuldet der Gesuchsgegner für dies Zeit den Betrag von CHF 202'940.- (36.5 x CHF 5'560.-) plus CHF 14'235.- (36.5 x CHF 390.-) an Familienzulagen.
Der Gesuchsgegner ist ausserdem zu verpflichten, ab 1. Juli 2025 bis und mit Juli 2026 für C._____ einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von rund CHF 5'900.– pro Monat zuzüglich vertraglicher und/ oder gesetzlicher Familienzulagen, zu bezahlen (Bedarf C._____ von CHF 6'295.– abzüglich Familienzulage von CHF 397.-). Der Unterhaltsbeitrag und die Familienzulagen sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Montas, rückwirkend ab 1. Juli 2025.
Ab August 2026 ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, für C._____ einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von rund CHF 2'885.– pro Monat, zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Familienzulagen, zu bezahlen (Bedarf C._____ von CHF 3'280.- abzüglich Familienzulage von CHF 397.-). Der Unterhaltsbeitrag und die Familienzulagen sind zahlbar an die Gesuchstellerin monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Montas, erstmals ab 1. August 2026.
8.
Bereits geleistete Unterhaltsbeiträge
Vorab ist festzuhalten, dass im Zuge eines Eheschutzverfahrens die Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen an Unterhaltsbeiträge verbindlich festgehalten werden kann, wenn dies - wie vorliegend - beantragt wurde. Unbestritten ist zwischen den Parteien, dass der Gesuchsgegner seit der Trennung laufend die Miete und sowie einen Teil der Schulkosten für die Gesuchstellerin bzw. für C._____ bezahlt hat. Die Gesuchstellerin hat anerkannt, dass der Gesuchsgegner ein Total von CHF 185'024.– seit dem 1. Juni 2022 bis zum 31. Mai 2025 bezahlt hat (act. 142 S. 2). Der Gesuchsgegner gibt an, er habe seit der Trennung bis zur Verhandlung vom 25. Juni 2025 insgesamt CHF 185'911.66 an Unterhalt bezahlt. Der Gesuchsgegner untermauert seine Berechnung mit den Mietzinszahlungen und Überweisungen an die Gesuchstellerin und an die Schule von C._____ bei (act. 63 S. 29 f.; act. 144, act. 145/6-8), womit seine Berechnung genügend glaubhaft gemacht ist.
Mit Eingabe vom 12. August 2025 machte der Gesuchsgegner geltend, er habe für den Sohn C._____ eine weitere Rechnung für die Privatschule in der Höhe von CHF 7'950.- bezahlt (act. 153); die Gesuchstellerin anerkannte dies Zahlung (act. 164).
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 reichte der Gesuchsgegner einen weiteren Zahlungsbeleg ein, mit welchem er mitteilt, er habe für die Privatschule "S._____" für die Monate November 2025 bis Januar 2026 einen weiteren Betrag von CHF 7'950.- bezahlt. C._____ besuche diese Schule zwar nicht mehr; der Vertrag habe jedoch nicht sofort aufgelöst werden können (act. 176). Einen Antrag auf Anrechnung an die Unterhaltspflicht stellt der Gesuchsgegner - zu recht - nicht. Denn da C._____ diese Schule nicht mehr besucht, handelt es sich bei dieser Rechnung nicht um eine Zahlung an den laufenden Barbedarf des Sohnes. Eine Anrechnung an die laufende Unterhaltspflicht wäre damit rechtlich nicht zulässig.
Entsprechend ist festzustellen, dass der Gesuchsgegner seit der Trennung der Parteien Mitte Juni 2022 insgesamt den Betrag von rund CHF 193'862.- an den Unterhalt seines Sohnes bereits bezahlt hat (rund CHF 185'912.- plus CHF 7'950.-).
9.
Ausserordentliche Kinderkosten
Die Gesuchstellerin beantragt, der Gesuchsgegner habe sich zu 2/3 an ausserordentlichen Kinderkosten von C._____, denen er vorab zugestimmt hat, zu beteiligen (act. 142 S. 2).
Der Antrag der Gesuchstellerin bezieht sich nicht auf konkrete Kosten, vielmehr strebt sie eine generelle Regelung im Hinblick auf künftig entstehende, ausserordentliche Kinderkosten an. Dafür besteht jedoch keine gesetzliche Grundlage. Vielmehr werden sich die Parteien dann, wenn einmal ausserordentliche Kosten anfallen sollten, über deren Tragung zu verständigen und im Streitfall das Gericht anzurufen haben (vgl. OGer ZH vom 29. August 2022 E. II/B/4; OGer ZH LC200013 vom 4. Juni 2021 E. IV/6.4). Nach dem Gesagten ist der Antrag der Gesuchstellerin abzuweisen.
10.
Rückwirkende Zahlung von Familienzulagen
Die Gesuchstellerin beantragt, dass der Gesuchsgegner zu verpflichten sei, die Kinderzulagen seit Juni 2022 an die Gesuchstellerin zu bezahlen (act.142 S. 2). Ein separater Entscheid über die Familienzulagen erübrigt sich, zumal die rückwirkende Zahlung der Familienzulagen bei der Festsetzung der Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners gegenüber dem Sohn enthalten ist.
D. PROZESSKOSTEN (=GERICHTSKOSTEN UND PARTEIENTSCHÄDIGUNG)
1.
Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren zu (Art. 105 i.V.m. Art. 96 ZPO). Zu den Gerichtskosten gehören neben der Pauschale für die Entscheidgebühr auch die Kosten für die Übersetzung, die Kosten für die Beweisführung und die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 95 ZPO).
Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. In familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
2.
Die Höhe der Entscheidgebühr ist nach den §§ 5 und 8 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) festzusetzen. Im vorliegenden Eheschutzverfahren waren der Umzug der Gesuchstellerin mit C._____, die Obhutsfrage und die Festsetzung des Kinderunterhalts umstritten. Es wurden nebst einer Vergleichsverhandlung auch drei mündliche Verhandlungen durchgeführt. Ausserdem wurde eine superprovisorische Massnahme erlassen und es wurden vorsorgliche Massnahmen begehrt bzw. erlassen. Mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse erwies sich das Verfahren als überdurchschnittlich aufwendig, standen sich die diesbezüglichen Anträge der Parteien diametral entgegen. Es rechtfertigt sich demnach, die Grundgebühr auf CHF 13'000.- anzusetzen. Diese ist entsprechend § 8 Abs. 1 GebV OG auf drei Viertel zu reduzieren.
3.
Es liegt in der Natur von strittig geführten Eheschutzverfahren, dass in der Regel keine der Parteien vollständig obsiegt bzw. unterliegt, zumal beide Parteien gleichermassen das Recht haben, für ihre eigenen Interessen einzutreten. Es rechtfertigt sich daher in den meisten Fällen, die Kosten den Parteien in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. dazu Berner Kommentar ZPO-I – Martin H. Sterchi, Art. 107 ZPO N 9 und 10).
Der vorliegende Fall stellt keine Ausnahme dieser Regel dar. Es erscheint daher angemessen, die Gerichtskosten den Parteien praxisgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen. Entsprechend schuldet keine der Parteien der anderen eine Parteientschädigung.
E. ENTSCHÄDIGUNG KINDESVERTRETER
1.
Mit Eingabe vom 26. November 2025 reichte der Kindesvertreter seine detaillierte Kostennote zur Festsetzung seiner Entschädigung ein (act. 178). Er ersuchte als gerichtlich bestellter Kindesvertreter für C._____ um eine Entschädigung aus der Gerichtskasse in der Höhe von CHF 10'631.05 Diesem geltend gemachten Ent- schädigungsanspruch legte der Kindesvertreter einen zeitlichen Aufwand ab Ernennung bis 26. November 2025 von 43.40 Stunden, Barauslagen von pauschal CHF 286.45 und die Mehrwertsteuer von 8.1% zugrunde (act. 178).
2.
Das Verfahren wurde zwischen den Eltern von C._____ hochstrittig geführt. Allein das Aktenstudium erwies sich für den Kindesvertreter als sehr aufwändig. Die vom Kindesvertreter geltend gemachten Aufwandpositionen erweisen sich alle als für die Vertretung von C._____ notwendig, weshalb Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ für das erstinstanzliche Verfahren antragsgemäss zu entschädigen ist. Da das erstinstanzliche Verfahren mit diesem Entscheid erledig wird, ist der Kindesvertreter zusätzlich für die Durchsicht des Urteils sowie die Besprechung des Urteils mit C._____ zu entschädigen. Dafür erscheinen vier Stunden als angemessen. Insgesamt ist das Honorar damit auf CHF 10'428.- festzusetzen. Gegen eine pauschale Abgeltung der Barauslagen ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Der geltend gemachte Betrag von CHF 286.45 erscheint angemessen. Eine Anpassung dieses Betrags infolge der Entschädigung für die Durchsicht des Urteils und die Besprechung mit C._____ ist nicht vorzunehmen. Zusammenfassend ist der Kindesvertreter damit mit insgesamt CHF 11'582.30 (inkl. CHF 867.87 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Es wird verfügt:
1.
Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als gerichtlich bestellter Kindesvertreter für C._____, geb. tt.mm.2014, aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt:
Leistungen mit 8.1% MwSt.: Honorar CHF 10'428.00 Barauslagen CHF 286.45
Zwischentotal CHF 10714.45 MwSt. CHF 867.87
Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 11582.30
2.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien und Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ mit nachfolgendem Erkenntnis sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Bezirksgerichtskasse unter Beilage des Einzahlungsscheins.
3.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
4.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Dispositiv
1.
Es wird festgestellt, dass die Parteien seit dem 16. Juni 2022 getrennt leben.
2.
Der Gesuchstellerin wird die gerichtliche Zustimmung zur Verlegung des Aufenthaltsortes von C._____, geboren am tt.mm.2014, nach D._____, Italien, per 1. August 2026 erteilt.
3.
Die Gesuchstellerin wird für berechtigt erklärt, C._____, geboren am tt.mm.2014, ab dem Schuljahr 2026/2027 ohne die Mitwirkung des Gesuchsgegners an der Privatschule E._____ anzumelden.
4.
Die Obhut über C._____, geboren am tt.mm.2014, wird der Gesuchstellerin zugeteilt.
6.
Die Besuchsregelung zwischen Vater und Sohn wird bis Ende Dezember 2025 wie folgt weitergeführt: Dem Gesuchsgegner wird für den Sohn mindestens ein Wochenendtag pro Woche ein begleitetes Besuchsrecht gewährt.
7.
Die Besuchsregelung zwischen dem Vater und Sohn ab Januar 2026 wird wie folgt festgelegt:
a) ab Schulbeginn im Januar 2026 ist der Vater berechtigt und verpflichtet, den Sohn an einem halben Tag pro Woche unbegleitet zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen,
b) ab März 2026 ist der Vater berechtigt und verpflichtet, den Sohn an einem Tag pro Woche (vorzugsweise an einem Samstag oder Sonntag, von 10 Uhr bis 19 Uhr) unbegleitet zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen,
c) ab April 2026 ist der Vater berechtigt und verpflichtet, den Sohn an einem Wochenende pro Monat von Samstag, 10 Uhr, bis Sonntag, 19 Uhr, sowie in den übrigen Wochen an einem Tag pro Woche unbegleitet zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen,
d) ab Mai 2026 ist der Vater berechtigt und verpflichtet, den Sohn an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend (Schulschluss) bis Sonntagabend 19 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
Zusätzlich ist der Vater berechtigt und verpflichtet, mit dem Sohn in den Sommerferien 2026 vor dem Umzug nach D._____ eine Woche Ferien zu verbringen.
Eine weitergehende oder abweichende Besuchsregelung in gegenseitiger Absprache der Eltern (mit oder ohne Einbezug der Beiständin) sowie auf Empfehlung der involvierten Fachpersonen bleibt vorbehalten.
8.
Die Besuchsregelung zwischen dem Vater und Sohn ab August 2026 wird wie folgt festgelegt:
a) Jedes zweite Wochenende von Freitag Schulschluss, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr, ist der Vater berechtigt und verpflichtet C._____ auf eigene Kosten in D._____ zu besuchen bzw. dort mit sich auf Besuch zu nehmen.
b) Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, C._____ während sechs Wochen pro Jahr während der Schulferien von C._____ auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
Zusätzlich ist der Vater berechtigt und verpflichtet, C._____ in den Jahren mit gerader Jahreszahl in der ersten Woche der Ferien über Weihnachten/Neujahr und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl in der zweiten Woche dieser Ferien zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen.
Die Ferienregelung geht der Wochenendregelung vor.
c) In Jahren mit gerader Jahreszahl ist der Vater berechtigt und verpflichtet, C._____ über die Osterfeiertage von Karfreitag bis und mit Ostermontag zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
Eine weitergehende oder abweichende Besuchsregelung in gegenseitiger Absprache der Eltern und/oder auf Empfehlung der involvierten Fachpersonen bleibt vorbehalten
Die Eltern werden verpflichtet, jeweils bis Ende August eines jeden Jahres schriftlich einen Ferienplan zu erstellen, wobei bei Uneinigkeit über die Aufteilung der Ferienwochen der Mutter in Jahren mit gerader Jahreszahl und dem Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zukommt.
9.
Die Eltern von C._____ werden verpflichtet, die bei F._____, Marie-Meierhofer-Institut für das Kind, begonnene KET-Beratung zur Aufarbeitung der familiären Konfliktdynamik, zur Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern ihre Elternschaft betreffend sowie zur Aufarbeitung des Loyalitätskonflikts von C._____ engmaschig weiterzuführen; C._____ ist in geeigneter Weise in diese KET-Beratung einzubeziehen.
10.
Die für C._____, geboren am tt.mm.2014, mit Verfügung vom 2. Februar 2024 angeordnete Beistandschaft wird weitergeführt und der Aufgabenkatalog wird um folgende Aufgabe gemäss Verfügung vom 16. Juli 2025 ergänzt:
die Eltern in ihrer Sorge um C._____ mit Rat und Tat zu unterstützen; – dafür besorgt zu sein, dass die therapeutische Begleitung von C._____ bei seiner bisherigen Psychologin weitergeführt wird; – die Befolgung der Weisung an die Eltern gemäss Dispositiv Ziffer 9 dieser Verfügung zu überwachen, – die Modalitäten der ab Oktober 2025 geltenden Besuchsregelung zusammen mit den Eltern und C._____ festzulegen und insofern zu überwachen, als nach den erfolgten unbegleiteten Besuchen kurz ein Feedback von den Beteiligten einzuholen und ggf. auszuwerten ist; – C._____ in Konfliktsituationen mit seinen Eltern oder bei sonstigen Schwierigkeiten zu unterstützen; – Frau F._____, c/o Marie Meierhofer Institut für das Kind, Pfingstweidstr. 16, 8005 Zürich, eine Kopie des Gutachtens ab Seite 80 in Kopie zuzustellen; – den Mitarbeiterinnen des Besuchstreffs das Gutachten im Auszug gemäss Seite 83 ab Ziff. 3 bis S. 98 (vor Ziff. 5) und die ersten beiden Absätze von S. 101 in Kopie zuzustellen.
11.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird ersucht, der Beiständin von C._____ die Aufgaben gemäss Dispositiv Ziffer 10 dieses Urteils zu übertragen.
12.
Der Antrag der Gesuchstellerin, sie sei zu verpflichten, dafür Sorge zu tragen, dass C._____ weiterhin zu Frau G._____ in die Therapie gehen kann, wird abgewiesen.
13.
a) Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für C._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 5'560.– (davon CHF 0.– als Betreuungsunterhalt), zuzüglich der Familienzulagen, zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab Mitte Juni 2022 bis 30. Juni 2025.
b) Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für C._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 5'900.– (davon CHF 0.– als Betreuungsunterhalt), zuzüglich der Familienzulagen, zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals ab 1. Juli 2025 bis 31. Juli 2026.
c) Ab 1. August 2026 wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin für C._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 2'885.– (davon CHF 0.– als Betreuungsunterhalt), zuzüglich der Familienzulagen, zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals ab 1. August 2026.
14.
Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner seiner Unterhaltspflicht gemäss Dispositiv Ziffer 13 im Umfang von insgesamt CHF 193'862.– bereits nachgekommen ist. Dieser Betrag wird an die Unterhaltsbeiträge angerechnet.
15.
Es wird festgehalten, dass keine Ehegattenunterhaltsbeiträge geschuldet sind.
16.
Der Antrag der Gesuchstellerin, es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, sich an den Kinderkosten von C._____ im Umfang von zwei Dritteln zu beteiligen, wird abgewiesen.
17.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
CHF 9'750.– ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 11'582.30 Kosten Kindesvertretung CHF 30'262.80 Gutachterkosten CHF 750.– Kosten MMI für Kinderanhörung CHF 4'470.– Dolmetscherkosten
18.
Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
19.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
20.
Schriftliche Mitteilung an – die Parteien, je unter Zustellung einer Kopie von act. 172 und act. 178 sowie an die Gesuchstellerin unter Zustellung einer Kopie von act. 176- 177/1-2 und an den Gesuchsgegner unter Zustellung einer Kopie von act. 173-175/1, – den Kindesvertreter, unter Zustellung einer Kopie von act. 173-175/1 sowie von act. 176-177/1-2, – die Kindesschutzbehörde der Stadt Zürich, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an – das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
21.
Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Dieser Entscheid ist - mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffern 2+3 - sofort vollstreckbar (Art. 315 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 ZPO).
Zürich, 8. Dezember 2025
BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 5. Abteilung - Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
MLaw A. Skovby