Vaterschaft
Rubrum
Bezirksgericht Zürich 8. Abteilung - Einzelgericht
Geschäfts-Nr. FK240124-L/UB
Mitwirkend: Bezirksrichter MLaw F. Hürlimann Gerichtsschreiber MLaw L. Meier
Urteil und Verfügung vom 27. März 2025 (begründete Ausfertigung)
in Sachen
Kläger
vertreten durch MLaw C._____
sowie
weitere Verfahrensbeteiligte
gegen
Beklagter
betreffend Vaterschaft
Rechtsbegehren des Klägers: (act. 1 S. 2)
"1. Es sei festzustellen, dass der Beklagte der Vater des Klägers ist. 2. Es sei die elterliche Sorge und Obhut über den Kläger alleine bei der Kindsmutter D._____, geb. tt. August 1984, von F._____, G._____-strasse …, Zürich, zu belassen. 3. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung zukünftiger IV- oder AHV-Renten seien vollumfänglich der Kindsmutter anzurechnen. Alles unter Kostenfolge zulasten des Beklagten."
Prozessualer Antrag des Klägers: (act. 1 S. 2)
"1. Es seien dem Kläger weder Kosten noch Entschädigungsfolgen aufzuerlegen. 2. Eventualiter sei dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren."
Sachverhalt und Verfahrensgang:
1. Prozessgegenstand
Die Kindsmutter bzw. die weitere Verfahrensbeteiligte (fortan: weitere Verfahrensbeteiligte) und der Beklagte führen eine uneheliche Beziehung. Am tt.mm.2024 gebar die weitere Verfahrensbeteiligte das Kind A._____ (fortan: Kläger). Der Beklagte lebt ohne festen Wohnsitz in Ecuador, weshalb es ihm angesichts seiner bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich war, in die Schweiz zu reisen und seine Vaterschaft vor dem Zivilstandsamt anzuerkennen. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Zürich Klage betreffend Feststellung der Vaterschaft des Beklagten ein (act. 1). Zudem sind Anträge betreffend die elterliche Sorge, die Obhut und die Erziehungsgutschriften gestellt worden (act. 1 S. 2).
2. Wesentlicher Prozessverlauf
2.1. Der Kläger, vertreten durch MLaw C._____, reichte gegen den Beklagten die vorliegende Klage vom 16. Dezember 2024 (Datum Poststempel: 17. Dezember 2024) samt Beilagen ein. Gleichzeitig stellte der Kläger den Antrag, dass ihm weder Kosten noch Entschädigungszahlungen aufzuerlegen seien, und ihm eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei (act. 1 S. 2).
2.2. Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 wurde dem Beklagten Frist zur schriftlichen Stellungnahme zur Klage angesetzt. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass er die Vaterschaft anerkennen möchte, innert gleicher Frist eine erneute Vaterschaftserklärung zuhanden des Gerichts abzugeben ist. Weiter wurde der weiteren Verfahrensbeteiligten Frist zur freiwilligen Stellungnahme zur Klage angesetzt (act. 6).
2.3. Nachdem innert Frist keine Stellungnahmen des Beklagten bzw. der weiteren Verfahrensbeteiligten eingingen, wurden die Parteien zur Hauptverhandlung mit Zeugeneinvernahme sowie zur Verhandlung betreffend das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auf den 26. März 2025 vorgeladen (act. 8). Die weitere Verfahrensbeteiligte wurde zudem als Zeugin vorgeladen (act. 9).
2.4. Zur Verhandlung vom 26. März 2025 erschienen die Rechtsvertreterin des Klägers sowie die weitere Verfahrensbeteiligte. Der Beklagte ist unentschuldigt nicht erschienen (Prot. S. 4 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung verzichtete die Rechtsvertreterin des Klägers auf eine ergänzende Klagebegründung und reichte eine vom Beklagten unterzeichnete und auf den 20. März 2025 datierte Vaterschaftsanerkennung ein (act. 12; Prot. S. 5). Die weitere Verfahrensbeteiligte erklärte zudem, sich als Partei am Verfahren beteiligen zu wollen, und es wurde ihr in der Folge die Möglichkeit gegeben, auf Befragen Stellung zu den klägerischen Anträgen zu nehmen und eigene Anträge zu stellen (Prot. S. 4 ff.). Die Rechtsvertreterin des Klägers erstattete abschliessend einen Schlussvortrag (Prot. S. 8). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Erwägungen
I. Formelles
1.
Prozessvoraussetzungen
Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich ist für die vorliegende Klage sowohl örtlich als auch sachlich zuständig (Art. 25 ZPO und § 24 lit. d GOG). Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO).
2.
Verfahrensgrundsätze
Es gilt das vereinfachte Verfahren (Art. 295 ZPO). Bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten gelangen die Offizialmaxime und der sog. uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung (Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Ersteres bedeutet, dass das Gericht – unter Berücksichtigung des Kindeswohls – grundsätzlich nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist. Letzteres verpflichtet das Gericht, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidrelevant sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien Beweise zu erheben. Diese Pflicht ist indes nicht ohne Grenzen und entbindet die Parteien nicht von einer aktiven Mitwirkung am Verfahren. Die Sammlung des entscheidrelevanten Prozessstoffes obliegt daher auch im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes primär den Parteien, welche nach der bundesgerichtlichen Praxis gehalten sind, Hinweise zum Sachverhalt zu geben und Beweise zu bezeichnen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 5A_485/2012 vom 11. September 2012, E. 5, mit Hinweis auf BGE 128 III 411, E. 3.2.1). Der Untersuchungsgrundsatz ändert auch nichts an der formellen Beweislast (Art. 8 ZGB), welche die Folgen der Beweislosigkeit einer bestimmten Tatsache regelt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.4). Neue Tatsachen und Beweismittel sind bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (Art. 229 Abs. 3 ZPO).
3.
Unentschuldigtes Nichterscheinen des Beklagten zur Verhandlung vom 26. März 2025
Der Beklagte erschien nicht zur Verhandlung vom 26. März 2025 (Prot. S. 4 ff.). Hierzu ist Folgendes zu sagen: Dem Beklagten wurde die Verfügung vom 14. Januar 2025 zugestellt (act. 7/4). Der Beklagte hat somit Kenntnis vom Verfahren; ein Prozessrechtsverhältnis zu ihm liegt vor. Die Vorladung vom 27. Februar 2025, mit welcher zur Hauptverhandlung sowie zur Verhandlung betreffend Prozessfinanzierung geladen wurde, ist dem Beklagten am 10. März 2025 ebenfalls zugestellt worden (act. 10/3). Folglich ist der Beklagte zur Verhandlung vom 26. März 2025 unentschuldigt nicht erschienen.
4.
Säumnisfolgen
Da der Beklagte zur Verhandlung vom 26. März 2025 unentschuldigt nicht erschienen ist – und ihm vorgängig bereits Gelegenheit zur Stellungnahme zur Klage eingeräumt wurde (act. 6), welche der Beklagte unbenutzt verstreichen liess –, kann das Verfahren nach Art. 245 Abs. 2 ZPO – androhungsgemäss (vgl. entsprechender Hinweis in der Vorladung; act. 8) – mit den entsprechenden Säumnisfolgen fortgeführt bzw. abgeschlossen werden. Folge dieser Säumnis ist im Wesentlichen, dass der Beklagte seiner Behauptungs- und Substantiierungslast sowie Bestreitungslast unwiderruflich nicht nachgekommen ist. Mit anderen Worten hat der Beklagte somit die Vorbringen des Klägers nicht bestritten.
II. Materielles
1.
Feststellung der Vaterschaft
1.1
Die Rechtsvertreterin des Klägers reichte anlässlich der Verhandlung vom 26. März 2025 eine vom Beklagten unterzeichnete Vaterschaftsanerkennung, datiert auf den 20. März 2025, ein (act. 12; Prot. S. 5).
1.2
Eine Vaterschaftsanerkennung erfolgt grundsätzlich durch Erklärung des Vaters vor dem Zivilstandsamt, durch letztwillige Verfügung oder, wenn eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft hängig ist, vor dem Gericht (Art. 260 Abs. 3 ZGB). Die gerichtliche Anerkennung ist ab Eintritt der Rechtshängigkeit bis zur rechtskräf- tigen Erledigung vor Gericht zulässig, wobei diesbezüglich keine speziellen Formvorschriften gelten und eine mündliche Anerkennung anlässlich einer Verhandlung genauso möglich ist wie die Anerkennung in einer Rechtsschrift (CHK ZGB-LÖT- SCHER/REICH, Art. 260 N 7 m. H.).
1.3
Die Vaterschaftsanerkennung erfolgte vorliegend schriftlich am 20. März 2025 und wurde dem Gericht am 26. März 2025 anlässlich der Hauptverhandlung eingereicht. Somit erfolgte die Vaterschaftsanerkennung nach Eintritt der Rechtshängigkeit und noch vor der rechtskräftigen Erledigung vor Gericht. Die weitere Verfahrensbeteiligte gab an der Hauptverhandlung zudem an, dass der Beklagte der Vater des Klägers sei (Prot. S. 5). Anhaltspunkte, weshalb der Beklagte nicht der Vater des Klägers sein sollte, liegen des Weiteren keine vor. Demnach ist vorliegend festzustellen, dass der Beklagte der Vater des Klägers ist.
2.
Elterliche Sorge
2.1
Der Kläger beantragt, es sei die alleinige elterliche Sorge über ihn bei der weiteren Verfahrensbeteiligten zu belassen (act. 1 S. 2). Der Beklagte stellte hingegen keine Anträge. Die weitere Verfahrensbeteiligte sprach sich anlässlich der Hauptverhandlung für eine Alleinzuteilung der elterliche Sorge über den Kläger an sie selbst aus (Prot. S. 5 ff.).
2.2
Konkret führte die Rechtsvertreterin des Klägers in ihrer Klagebegründung zusammenfassend aus, die alleinige elterliche Sorge der weiteren Verfahrensbeteiligten über den Kläger sei die pragmatischste und kindeswohlorientierte Lösung, da sie eine klare, schnelle und effektive Entscheidfindung im Interesse des Kindes sicherstelle. Der Kläger lebe seit seiner Geburt bei der weiteren Verfahrensbeteiligten, welche die Hauptbezugsperson darstelle und den Alltag des Klägers eigenständig organisiere und bewältige. Der Beklagte lebe in Ecuador und könne aufgrund seiner prekären finanziellen Lage sowie der grossen geografischen Distanz nicht aktiv und kontinuierlich an der Ausübung der elterlichen Sorge mitwirken. Ausserdem sei die weitere Verfahrensbeteiligte am besten mit den Bedürfnissen und Belangen des Klägers vertraut (act. 1 Rz. 10 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung ergänzte die Rechtsvertreterin des Klägers, es gehe nicht darum, dass Streitsitua- tionen vorlägen oder sich die Eltern nicht einig seien. Aufgrund der räumlichen Distanz seien die weitere Verfahrensbeteiligte und sie selbst jedoch unsicher gewesen, ob das Einholen der Vaterschaftsanerkennung klappen würde. Die alleinige elterliche Sorge entspreche eher dem Kindeswohl. Die Zeitverschiebung von sieben Stunden sei viel im Alltag eines Kindes (Prot. S. 8).
2.3
Die weitere Verfahrensbeteiligte gab anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll, es gehe ihr bei der alleinigen elterlichen Sorge darum, dass der Beklagte nicht in der Schweiz lebe, was für sie viele Dinge kompliziert mache (Prot. S. 6). Sie führe mit dem Beklagten eine Liebesbeziehung, wobei es das gemeinsame Ziel sei, dass Letzterer in die Schweiz komme, sie heirate und mit ihr zusammenziehe. Diesfalls würde ohnehin die gemeinsame elterliche Sorge beantragt. Aufgrund der aktuellen Lebensverhältnisse sei jedoch die gemeinsame elterliche Sorge für die weitere Verfahrensbeteiligte umständlich, zumal sie aufgrund der Abwesenheit des Beklagten unzählige Formulare ausfüllen und Fragen beantworten bzw. die Einwilligung des Beklagten einholen müsse. Die Frage der elterlichen Sorge habe sie nicht spezifisch mit dem Beklagten besprochen; sie beide würden jedoch ohnehin alles miteinander klären (Prot. S. 7). In Bezug auf die Kommunikation mit dem Beklagten führte die weitere Verfahrensbeteiligte aus, sie würden oft voneinander hören. Zwischendurch sei er nicht erreichbar, z.B. weil er kein Mobiltelefon habe, aber wenn möglich, würden sie fast täglich voneinander hören. Es herrsche nie wochenlang Funkstille, sondern der Beklagte melde sich dann jeweils von einer anderen Mobiltelefonnummer (Prot. S. 6). Die weitere Verfahrensbeteiligte gab zudem an, regelmässigen Austausch mit dem Beklagten zu haben – angesichts der Zeitverschiebung meist in schriftlicher Form (Prot. S. 6 und 8). Sie sei überrascht gewesen, wie schnell und zuverlässig der Beklagte die Vaterschaftsanerkennung unterzeichnet retourniert habe (Prot. S. 8).
2.4
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die gemeinsame elterliche Sorge nach dem Willen der Gesetzgebung den Grundsatz dar, und die Zuteilung oder Belassung der Alleinsorge muss die eng begrenzte Ausnahme bleiben (vgl. BGE 142 III 197, E. 3.7; BGE 141 III 472, E. 4.7). Art. 296 Abs. 1 ZGB formuliert als oberste Maxime der elterlichen Sorge die Orientierung am Wohl des Kindes.
Eine Ausnahme fällt in Betracht, wenn die Eltern in einem schwerwiegenden Dauerkonflikt stehen oder in Kinderbelangen anhaltend kommunikationsunfähig sind. Vorausgesetzt ist weiter, dass sich die Probleme zwischen den Eltern auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen und das Kindeswohl konkret beeinträchtigen. Erforderlich ist die konkrete Feststellung, in welcher Hinsicht das Kindeswohl beeinträchtigt ist. Schliesslich ist eine Abweichung vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge nur dort am Platz, wo Aussicht darauf besteht, mit der Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein eine Entlastung der Situation herbeizuführen. Damit ist zwangsläufig eine Prognose darüber verbunden, wie sich das Verhältnis zwischen den Eltern entwickeln wird. Dieser Wahrscheinlichkeitsaussage über die künftige Entwicklung müssen konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen, die aktenmässig erstellt sind. Mit anderen Worten muss aufgrund einer tatsachenbasierten Sachverhaltsprognose geprüft werden, ob das gemeinsame Sorgerecht eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls befürchten lässt. Damit trägt die Rechtsprechung dem Willen des Gesetzgebers Rechnung, wonach die Alleinsorge nicht schon dort ausgesprochen werden darf, wo sie dem Kindeswohl am besten gerecht würde. Das Parlament hat das Konzept der freien richterlichen Sorgerechtszuteilung ausdrücklich verworfen (zum Ganzen: BGE 141 III 472 E. 4.6 und 4.7; 142 III 1 E. 3.3; 142 III 56 E. 3; 142 III 197 E. 3.5 und 3.7).
2.5
Für eine gerichtliche Alleinzuweisung der elterlichen Sorge an die weitere Verfahrensbeteiligte besteht kein Raum. Wie soeben erwähnt, handelt es sich gemäss einschlägiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge um eine enge Ausnahme. Unter diesem Gesichtspunkt ist vorliegend entsprechend strikt zu prüfen, ob eine solche Ausnahme gegeben ist. Eine allfällige Kindswohlgefährdung, sei dies beispielsweise im Sinne einer anhaltenden Kommunikationsunfähigkeit zwischen den Eltern betreffend die Kinderbelange oder in Form eines Dauerkonflikts zwischen den Eltern, wurde weder vom Kläger noch von der weiteren Verfahrensbeteiligten behauptet. Ganz im Gegenteil führte doch die weitere Verfahrensbeteiligte selbst aus, in regelmässigem Austausch mit dem Beklagten zu stehen – angesichts der Zeitverschiebung meist in schriftlicher Form –, und überrascht gewesen zu sein, wie schnell und zuverlässig der Beklagte die Vaterschaftsanerkennung unterzeichnet retourniert habe. Hinzu kommt, dass der Beklagte zwar zwischendurch nicht erreichbar sei, wenn er kein Mobiltelefon habe, die weitere Verfahrensbeteiligte ihn aber fast jeden Tag höre. Auch die Rechtsvertretung des Klägers gab an, dass die Kommunikation mit dem Beklagten – zumindest in den letzten Wochen – gut funktioniert habe. Von einer anhaltenden Kommunikationsunfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange kann vorliegend somit nicht die Rede sein. Das Vorbringen, die gemeinsame elterliche Sorge sei in Fällen von dringenden Entscheidungen, wie z.B. bei Arztbesuchen, nicht pragmatisch, kann des Weiteren kein Gehör finden. So dürfen genau dringende Entscheide explizit auch ohne vorgängiges Einholen des Einverständnisses des anderen sorgeberechtigten Elternteils gefällt werden (vgl. Art. 301 Abs. 1bis ZGB). Auch blosse Praktikabilitätsgründe, wie diese von der Rechtsvertretung des Klägers bzw. von der weiteren Verfahrensbeteiligten selbst vorgebracht wurden, rechtfertigen keine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an die weitere Verfahrensbeteiligte. Zusammenfassend ist der Antrag des Klägers auf Belassung der alleinigen Obhut über den Kläger bei der weiteren Verfahrensbeteiligten abzuweisen und die elterliche Sorge über den Kläger auf den Beklagten und die weitere Verfahrensbeteiligte gemeinsam zu übertragen.
3.
Obhut
Der Kläger beantragt, es sei der weiteren Verfahrensbeteiligten die alleinige Obhut über den Kläger zu belassen (act. 1 S. 2). Diesem Antrag ist – der Beklagte stellte diesbezüglich keine Anträge bzw. reichte keine Stellungnahme ein – ohne Weiteres stattzugeben. Denn unbestrittenermassen übte die weitere Verfahrensbeteiligte stets faktisch die alleinige Obhut über den Kläger aus und tut dies auch weiterhin, wie sich auch den Ausführungen zur Betreuung des Klägers entnehmen lässt (vgl. act. 1 Rz. 12). Gründe, weshalb dies nicht dem Kindeswohl entsprechen sollte, sind keine ersichtlich.
4.
Besuchsrecht
Betreffend ein allfälliges Besuchsrecht wurden keine Anträge gestellt. Unter Berücksichtigung der Offizialmaxime ist jedoch auf Folgendes hinzuweisen: Wie bereits ausgeführt (vgl. Erw. II. 2.2.), lebt der Beklagte unter prekären wirtschaftlichen
Bedingungen in einer ländlichen Region Ecuadors und hat kaum oder gar kein Einkommen. Da die weitere Verfahrensbeteiligte ebenfalls über keine finanzielle Mittel zu verfügen scheint – sie lebt derzeit von der Sozialhilfe – sind weder sie selbst noch der Beklagte in der Lage, in Begleitung des Klägers nach Ecuador bzw. in die Schweiz zu reisen. Somit ist die Ausübung eines Besuchsrechts faktisch unmöglich und auf eine entsprechende Regelung zu verzichten.
5.
Erziehungsgutschriften
Da die weitere Verfahrensbeteiligte die alleinige Obhut über den Kläger hat, mithin die Hauptbetreuung übernimmt, sind ihr gestützt auf Art. 52fbis Abs. 2 AHVV die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger IV/AHV-Renten vollumfänglich anzurechnen.
6.
Kinderunterhalt
Auch betreffend einen allfällig geschuldeten Kinderunterhalt wurden vorliegend keinerlei Anträge gestellt, wobei im Rahmen der Offizialmaxime Folgendes anzumerken ist: Der jeweilige Inhalt und Umfang einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind richtet sich nach den Umständen, die in der Person des jeweiligen Elternteils gründen (dessen Leistungsfähigkeit, Leistung von Naturalunterhalt, etc.; vgl. BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, Art. 276 N 8). Vorliegend ist seitens des Beklagten nur schon aufgrund der (unbestrittenen) Tatsache, dass er in Ecuador in prekären wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, keine Leistungsfähigkeit gegeben. Auch eine allfällige Erbringung von Naturalunterhalt kommt unter den gegebenen Umständen nicht in Frage. Somit fällt eine Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von Kinderunterhalt nicht in Betracht und auf weitere Ausführungen diesbezüglich kann verzichtet werden.
7.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
7.1
Die Höhe der Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich (LS 211.11, nachfolgend: GebV OG; vgl. auch Art. 96 ZPO und § 199 Abs. 1 GOG). In familienrechtlichen Verfahren wird die Gebühr wie bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten gemäss § 5 Abs. 1 GebV
OG nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen (§ 6 GebV OG). Sie beträgt in der Regel CHF 300.– bis CHF 13'000.–. Vorliegend erscheint aufgrund der gesamten Umstände eine Entscheidgebühr von CHF 1'200.– angemessen.
7.2
Die Prozesskosten sind den Parteien gemäss Art. 106 ZPO nach Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. In familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen jedoch abgewichen und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
7.3
Vorliegend obsiegt der Kläger beinahe vollumfänglich. Die Divergenz zwischen beantragter alleiniger elterlicher Sorge und der im Sinne der Erwägungen vorgenommenen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf den Beklagten und die weitere Verfahrensbeteiligte kann bei der Beurteilung der Kostenverteilung i.S.v. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO vernachlässigt werden. Entsprechend sind die Gerichtskosten vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen, jedoch zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit definitiv abzuschreiben. Das vom Kläger gestellte Eventualgesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demzufolge als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Es wird verfügt:
1.
Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil.
Dispositiv
1.
Es wird festgehalten, dass der Beklagte anerkannt hat, der Vater des am tt.mm.2024 von der weiteren Verfahrensbeteiligten geborenen Klägers zu sein.
2.
Die elterliche Sorge über den Kläger wird auf die weitere Verfahrensbeteiligte und den Beklagten gemeinsam übertragen.
3.
Die Obhut für den Kläger wird der weiteren Verfahrensbeteiligten allein belassen.
4.
Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der weiteren Verfahrensbeteiligten angerechnet.
5.
Die Entscheidgebühr wird auf CHF 1'200.– festgesetzt.
6.
Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt, jedoch zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit definitiv abgeschrieben.
7.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
8.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an – das für Zürich zuständige Zivilstandsamt, im Dispositiv-Auszug gemäss Ziffer 1, – mit Formular "Mitteilung gemäss § 136a GOG" an das Personenmeldeamt der Stadt Zürich, … [Adresse].
9.
Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 27. März 2025
BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 8. Abteilung - Einzelgericht
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
MLaw F. Hürlimann MLaw L. Meier