Forderung
Rubrum
Bezirksgericht Zürich 5. Abteilung - Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: FV240100-L / U
Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. A. Dimitrov Horlacher als Einzelrichterin Gerichtsschreiber MLaw A. Skovby
Urteil vom 6. Mai 2025
in Sachen
Kläger
gegen
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und Rechtsanwalt MLaw X2._____
betreffend Forderung
Rechtsbegehren des Klägers: (act. 2 S. 1 f.)
" 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 1'498.82 nebst 5% Zins seit 14. November 2023 zu zahlen. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, die Verfahrenskosten, die aussergerichtlichen Kosten und die Parteikosten des Klägers zu tragen."
Rechtsbegehren der Beklagten: (act. 10 S. 2)
" 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten des Klägers."
Erwägungen
I. Prozessgegenstand
Am 18. September 2023 erwarb der Kläger unbestrittenermassen von der Beklagten in ihren Räumlichkeiten an der C._____-strasse 1, D._____ (nachfolgend "B._____ Store D._____"), ein iPhone 14 Pro Max Space Black 512GB-ZDD (nachfolgend "iPhone 14") zu einem Preis von CHF 1'402.97 zzgl. CHF 6.03 Copyright Fee mitsamt iPhone 14 Pro Max Cl Case-Zml (nachfolgend "iPhone Case") zu einem Preis von CHF 49.00 (act. 4/4, 4/5 und 10 Rz. 8). Vier Tage später, am 22. September 2023, erwarb der Kläger im selben Geschäft der Beklagten ein iPhone 15 Pro Max 512 GB Titan Natur (nachfolgend "iPhone 15") (act. 4/6, 4/7). Zusammenfassend verlangte der Kläger gleichzeitig mit dem Kauf des iPhone 15 die Rücknahme des zuvor gekauften iPhone 14, welche mit der Begründung verweigert wurde, dass das iPhone 14 aufgrund eines Kratzers am Gehäuse beschädigt und eine Rücknahme unter diesen Umständen ausgeschlossen sei (act. 10 Rz. 4, 17, 13 ff., act. 13/5). Mit der vorliegenden Klage fordert der Kläger von der Beklagten den gesamten Kaufpreis von CHF 1'498.82 zzgl. 5% Zinsen seit dem 14. November 2023 zurück (act. 2 S. 1).
II. Prozessgeschichte
Die Klage wurde hierorts rechtzeitig am 29. Juli 2024, unter Beilage einer gültigen Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise …+…, datierend auf den 3. Mai 2024, anhängig gemacht (act. 1 und 2). Der vom Kläger einverlangte Kostenvorschuss von CHF 350.– wurde rechtzeitig geleistet (act. 5 und 7). Da die Klage eine Begründung enthält, wurde der Beklagten mit Verfügung vom 27. August 2024 Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 8). Mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 reichte die Beklagte ihre Stellungnahme innert Frist rechtzeitig ein (act. 10). Die Parteien wurden darauf hin mit Vorladung vom 19. November 2024 zur Hauptverhandlung auf den 11. Dezember 2024 vorgeladen (act. 14), welche infolge eines Terminverschiebungsgesuchs des Klägers abgenommen wurde (act. 18 und 19). Mit Vorladung vom 15. Januar 2025 wurden die Parteien erneut zur Hauptverhandlung auf den 12. Februar 2025 vorgeladen (act. 22). Anlässlich der Hauptverhandlung erstatteten die Parteien jeweils ihre Parteivorträge und erhielten Gelegenheit zur Replik resp. Duplik (Prot. S. 5 ff.). Die im Anschluss unter Mitwirkung des Gerichts geführten Vergleichsgespräche scheiterten (Prot. S. 19). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien ist im Folgenden soweit einzugehen, als sie für die Beurteilung der Rechtsbegehren relevant sind.
II. Formelles
1.
Die Parteien haben bezüglich der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts keine Ausführungen gemacht. Die Beklagte hat lediglich explizit die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts anerkannt (act. 10 Rz. 7.).
2.
Gemäss Art. 31 ZPO ist für Klagen aus Vertrag das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort zuständig, an dem die charakteristische Leistung zu erbringen ist. Bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen ist für Klagen des Konsumenten das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien örtlich zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO). Als Konsumentenverträge gelten Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs, die für die persönlichen oder familiären
Bedürfnisse der Konsumentin oder des Konsumenten bestimmt sind und von der anderen Partei im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten werden (Art. 32 Abs. 2 ZPO). Der Kläger begründete seinen Kauf vom 18. September 2023 damit, dass sein altes Smartphone nichts mehr anzeige, er aus beruflichen Gründen aber jederzeit mobil erreichbar sein müsse und somit nicht bis zur Lancierung des iPhone 15 zuwarten könne (act. 2 S. 2). Vorliegend kann allerdings offen gelassen werden, ob es sich in diesem Fall um eine Konsumentenstreitigkeit handelt (siehe BSK ZPO-KAISER JOB, Art. 32 N 5a ff. die einen Konsumentengerichtsstand bei einer nicht ausschliesslichen privaten Nutzung ablehnt) . Sowohl der allgemeine Gerichtsstand für Vertragsstreitigkeiten nach Art. 31 ZPO, wie auch derjenige nach Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO sieht eine Zuständigkeit am Sitz der Beklagten Partei vor. Die Beklagte hat ihren Sitz in Zürich (act. 4/2), womit das angerufene Einzelgericht örtlich zuständig ist.
3.
Bei Streitigkeiten im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 ZPO, die nicht einer anderen Instanz zugewiesen sind, ist erstinstanzlich das Einzelgericht sachlich zuständig (§ 24 lit. a GOG ZH). Das vereinfachte Verfahren gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.– (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 91 Abs. 1 ZPO). Das Rechtsbegehren des Klägers lautet auf Zahlung von CHF 1'498.82 zzgl. Zins. Das angerufene Einzelgericht ist daher für die Beurteilung der Klage sachlich zuständig.
III. Materielles
1.
Parteistandpunkte
1.1
Zur Begründung seiner Klage bringt der Kläger zusammengefasst Folgendes vor: Aufgrund seines defekten iPhone Xs Max habe er sich am 18. September 2023 an den B._____ Store D._____ gewendet und erklärt, dass er das in vier Tagen erscheinende iPhone 15 erwerben wolle, er aber aus beruflichen Gründen jederzeit erreichbar sein müsse und somit sofortigen Ersatz benötige. Daraufhin habe ihm ein Mitarbeiter geraten, anstelle einer teuren Reparatur zunächst ein neues iPhone 14 zu erwerben und dieses innerhalb von 14 Tagen zurückzugeben. Er solle demnach zur Lancierung am 22. September 2023 das neue iPhone 15 reservieren sowie im B._____ Store D._____ abholen und gleichzeitig das iPhone 14 zurückgeben. Eine hinzugezogene Mitarbeiterin habe bestätigt, dass eine Rückgabe innerhalb von 14 Tagen egal in welchem Zustand ("no matter what condition or usage") und ohne Angabe von Gründen bedingungslos möglich sei. Eine sofortige Vor-Ort-Recherche des Klägers im Internet (Google Suche: "Rückgabebedingungen B._____ Schweiz") habe diese Aussagen bestätigt und ihn zur Website "…" mit folgenden AGB geführt (act. 2 S. 4 und act. 4/8; Hervorhebung durch den Kläger):
"Rückgaben Der Käufer hat das Recht, aus einem beliebigen Grund eine Bestellung zu stornieren, ein Produkt zurückzugeben oder von einem Dienstleistungsvertrag zurückzutreten. Ein Käufer, der ein im B._____ Store gekauftes Produkt zurückgeben oder von einem Dienstleistungsvertrag zurücktreten möchte, ist verpflichtet, eine diesbezügliche Absichtserklärung zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen, nachdem das Produkt/die Produkte physisch in seinen Besitz oder den Besitz einer von ihm angegebenen Person gelangt ist/sind bzw. nach dem Datum, an dem der Dienstleistungsvertrag abgeschlossen wurde, an uns zu senden. Hat der Käufer in derselben Bestellung mehrere Produkte bestellt, muss er seine Absicht, diese an uns zurückzugeben, zu einem beliebigen Zeitpunkt, nachdem das letzte Produkt physisch in seinen Besitz oder den Besitz einer von ihm angegebenen Person gelangt ist, an uns übersenden. Zur Ausübung dieses Rechts muss der Käufer uns lediglich eine eindeutige Willenserklärung zukommen lassen, dass er wünscht, ein Produkt zurückzugeben oder von einem Dienstleistungsvertrag zurückzutreten. Es gibt mehrere Möglichkeiten, eine solche Willenserklärung an uns zu übermitteln: Per Post durch Zusenden des Musterformulars am Ende dieses Dokuments, online durch Abschicken des unter … [Website] verfügbaren elektronischen Formulars, telefonisch unter der gebührenfreien Nummer 2 oder per E-Mail an ... [E-Mail-Adresse]. Sobald der Käufer uns von seinem Rückgabewunsch in Kenntnis gesetzt hat, muss er lediglich das Produkt samt Originalzahlungsbeleg und Originalverpackung innerhalb von 14 Tagen an uns zurückschicken. Sobald wir das Produkt abgeholt haben oder, für den Fall, dass der Käufer das Produkt selbst beim Anbieter abgibt, sobald wir das Produkt oder einen Nachweis über dessen Auslieferung erhalten haben, erstatten wir dem Käufer in- nerhalb von 14 Tagen den gezahlten Betrag basierend auf der von ihm verwendeten Zahlungsweise."
Am 22. September 2024 habe der Kläger dann das iPhone 15 erworben und versucht, das iPhone 14 zurückzugeben. Eine Rücknahme sei ihm jedoch durch Mitarbeiter des B._____ Store D._____ mit Verweis auf die geltenden "Richtlinien" verweigert worden (act. 2 S. 2 ff.). Nachdem er erfolglos versucht habe, über verschiedene Adressen Kontakt über Telefon und E-Mail mit der Beklagten aufzunehmen, habe er das iPhone 14 am 23. September 2023 an die E._____ [europäischer Staat] Gesellschaft gesandt, da die obengenannten AGB auf diese Adresse verweisen würden (act. 2 S. 3 ff. und act. 4/9, 4/10). Der Empfang sei seitens der Beklagten bestätigt worden. Erst im Nachhinein sei behauptet worden, dass die obengenannten AGB (nachfolgend: "Online-AGB") nur für Onlinekäufe gelten würden. Während bzw. vor des Kaufs des iPhone 14 sei der Kläger jedoch nie auf die gemäss der Beklagten geltenden AGB verwiesen worden (Prot. S. 10 ff.). Auch wenn von der Beklagtenseite behauptet werde, dass die oben genannten AGB nur für Onlinekäufe gelten, müsse sich die Beklagte die Täuschung und Irreführung des Käufers zurechnen lassen. Ein Laie könne nicht davon ausgehen, dass es für B._____ in der Schweiz zwei unterschiedliche Vorgehensweisen bei Retouren gebe, wenn nicht einmal die eigenen Mitarbeiter davon wüssten.
Somit macht der Kläger geltend, die Online-AGB seien, wie ursprünglich von der Mitarbeiterin im B._____ Store in D._____ angegeben, auf den vorliegenden Kaufvertrag anwendbar. Der Kläger habe mit seiner fristgerechten Rücksendung innerhalb von 14 Tagen im Einklang mit den Online AGB seine Pflicht zur Rückabwicklung des Kaufvertrages erfüllt. Der Vertrag sei dadurch ex tunc nichtig. Aufgrund der Täuschung durch die Beklagte bestehe auch ein Schadenersatzanspruch des Kläger und der Kläger sei so zu stellen, als ob der Vertrag nie zustande gekommen wäre. Die Geschäftspraktik der Beklagten sei nicht nur gegenüber Kunden ungebührend, täuschend, irreführend und missbräuchlich, sondern stelle zudem einen Verstoss gegen das UWG dar. Letzteres, da die Beklagte den Anschein erweckte, dass ihre Mitarbeiter gezielt angehalten werden, den Kunden falsche Angaben zu machen, um ihnen Restbestände bzw. Auslaufmodelle aufzudrängen (act. 2 S. 5 ff.).
Anlässlich der Hauptverhandlung anerkannte der Kläger das Vorliegen eines Kratzers am Gehäuse des iPhone 14 sowie den Umstand, dass dieser Zustand nach Vertragsschluss eintrat. Allerdings seien Kratzer nur Abnutzungserscheinungen und stellten keine Beschädigung dar, weil die Funktionalität des Handys nicht beeinträchtigt werde. Auf der Website von B._____ gebe es verschiedene Beispiele, wo B._____ selber behaupte, dass ein oberflächlicher Schaden – insbesondere Haarrisse, Kratzer, Dellen – die Funktionalität nicht beeinträchtige (Prot. S. 6 f.).
1.2
Diesen Ausführungen hält die Beklagte im Wesentlichen entgegen, der Kläger habe das iPhone 14 in einem beschädigten Zustand zurückgeben wollen, was aufgrund der anwendbaren AGB ausgeschlossen sei (act. 10 Rz. 4, 8 ff.). Anwendbar auf den vorliegenden Kaufvertrag seien die folgenden AGB (nachfolgend: "AGB Schweiz"), welche betreffend der Rückgabe von Produkten folgende Regelung statuieren (act. 10 Rz. 11; act. 13/3, Auszug, Hervorhebung durch die Beklagte hinzugefügt):
"Rückgabe Falls Sie mit einem gekauften Produkt nicht zufrieden sind, können Sie dieses gegen Vorlage der Originalquittung innert vierzehn Kalendertagen nach dem Kauf zurückbringen. Wenn das Produkt intakt und in der Originalverpackung mit dem mitgelieferten Zubehör zurückgegeben wird, tauscht es B._____ um oder erstattet wahlweise den Kaufbetrag entsprechend der beim Kauf verwendeten Zahlungsart."
Diese AGB seien auf den Verkaufstischen gut sichtbar ausgedruckt, platziert und mit entsprechendem Link ("... [Website]") auf den Quittungen abgedruckt gewesen, womit die AGB Schweiz rechtsgültig im Sinne einer Globalübernahme in den Kaufvertrag einbezogen worden seien (act. 10 Rz. 9 f. 27). In den Online-AGB werde hingegen im ersten Satz klargestellt, dass diese nur für Online-Käufe gelten (act. 10 Rz. 10; Auszug, Hervorhebung durch die Beklagte hinzugefügt):
"KAUF- & RÜCKGABEBEDINGUNGEN („BEDINGUNGEN“) […] Vielen Dank für den Einkauf im B._____ Online Store."
Die ausschliessliche Geltung der Online-AGB für Online-Käufe werde durch den weiteren Hinweis unterstrichen, dass der B._____ Online Store, die mobile B._____
Store App und das B._____ Contact Center von der E._____ Gesellschaft und nicht von der Beklagten angeboten werden (act. 10 Rz. 10). Schliesslich sei auch notorisch, dass das iPhone 14 nicht bedingungslos zurückgegeben werden könne (act. 10 Rz. 15). Die Beklagte bestreitet weiter, dass dem Kläger von Mitarbeitern der Beklagten zugesichert worden sei, er könne das iPhone 14 innerhalb von 14 Tagen in jedem Zustand zurückgeben (act. 10 Rz. 8, 15 f.). Das iPhone 14 sei sodann aufgrund eines Kratzers nicht mehr intakt im Sinne der geltenden AGB Schweiz gewesen (act. 10 Rz. 13 ff.). Obschon die Anschrift der E._____ Gesellschaft einerseits nur für Online-Käufe gelte und der Kläger andererseits mehrfach darauf hingewiesen worden sei, dass eine Rücknahme des nicht intakten iPhone 14 nicht möglich und er daher nicht ermächtigt gewesen sei, eine Rückabwicklung des Kaufvertrags zu erzwingen, habe der Kläger das iPhone 14 an die E._____ Gesellschaft zurückgesandt, womit sein daraus resultierender Besitzverlust und das auf den Abschluss des Kaufvertrages folgende "Nachspiel" ihm zuzurechnen sei (act. 10 Rz. 17 ff.).
2.
Würdigung
2.1
Unbestritten ist, dass zwischen den Parteien am 18. September 2023 ein Kaufvertrag über den Erwerb eines iPhone 14 und eines iPhone Case zustande gekommen ist (act. 2 S. 3, act. 10 Rz. 8, 10). Beide Parteien gehen auch übereinstimmend davon aus, dass auf diesen Kaufvertrag AGB anwendbar sind. Strittig ist allerdings, welche AGB Vertragsgegenstand geworden sind (act. 2 S. 2 ff., act. 10 Rz. 8 ff.).
2.2
Allgemeine Geschäftsbedingungen ("AGB") sind Vertragsbestimmungen, die in Hinblick auf den künftigen Abschluss einer Vielzahl von gleichartigen Verträgen einseitig vorformuliert und zwischen den Parteien nicht individuell verhandelt werden (vgl. BSK UWG-THOUVENIN, Art. 8 N 1; BGer 4A_330/2021 E. 2; BGer 4A_47/2015 E. 5.1; BGer 4C.282/2003 E. 3.1). Allgemeine Geschäftsbedingungen haben von sich heraus keine Geltung zwischen den Parteien. Sie gelten nur und soweit, als die Parteien sie für ihren Vertrag ausdrücklich oder konkludent übernommen haben (BGE 118 II 295 E. 2a; BGer 4A_47/2015 E. 5.1). In einem ersten Schritt ist daher zu prüfen, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsbe- standteil sind. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können nur dann vom Konsens erfasst sein, wenn die zustimmende Partei bei Vertragsschluss vom Inhalt der AGB tatsächlich Kenntnis erlangt hat (Vollübernahme) oder zumindest die Möglichkeit hatte, von ihrem Inhalt in einer zumutbaren Weise Kenntnis zu nehmen (Globalübernahme und sog. Zugänglichkeitsregel; vgl. OFK OR-KREN KOSTKIEWICZ, Art. 1 N 13; BGE 139 III 345 E. 4.4; BGE 77 II 154 E. 4). Eine Globalübernahme liegt vor, wenn eine Partei der Übernahme der AGB zustimmt, ohne diese zu lesen, zur Kenntnis zu nehmen oder deren Tragweite zu verstehen (BGer 4A_330/2021 E. 2.1.3.). Das Kriterium der Möglichkeit der zumutbaren Kenntnisnahme ist ohne Weiteres erfüllt, wenn die AGB dem Kunden vor Vertragsschluss ausgehändigt wurden oder ihm auf sonstige Weise die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich von deren Inhalt Kenntnis zu verschaffen (KOLLER ALFRED, AGB-Recht, AJP 2016 S. 279 ff., 281). Zu verneinen ist ein genügender Hinweis auf die AGB, wenn diese nicht gut sichtbar, kleinformatig, optisch nicht besonders hervorgehoben oder sonst wie unauffällig sind.
Die klägerischen Ausführungen, wonach der Kläger bei Vertragsabschluss im Internet die anwendbaren AGB recherchierte, bestätigen das Bewusstsein des Klägers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, dass auf den Kaufvertrag AGB anwendbar sein würden. Der Kläger behauptet auch nicht, von Mitarbeitern der Beklagten nicht auf die Geltung von AGB hingewiesen worden zu sein. Selbst wenn zur Debatte stehen sollte, ob AGB eines bestimmten Inhaltes integrierter Bestandteil des Kaufvertrags bilden, so ist nach dem Vertrauensprinzip ohne Weiteres davon auszugehen, der Kläger habe sich bereit erklärt, AGB der Beklagten zu übernehmen. Denn beim Massengeschäft durch Grosskonzerne, zu welcher die Beklagte gehört, kommen regelmässig AGB zur Anwendung, liegt doch gerade ihr Zweck in der Verwendung für eine Vielzahl von Geschäftsbeziehungen eines bestimmten Typs und einer entsprechenden Erleichterung des Geschäftsverkehrs. Überdies erklärte der Kläger im Besitze eines nunmehr funktionsunfähigen iPhone Xs Max gewesen zu sein (act. 2 S. 2) und dürfte sich aufgrund dieses gleichartigen früheren Vertragsabschlusses – ob online oder im Laden – zumindest darüber im Klaren gewesen sein, dass AGB eines bestimmten Inhaltes bei solchen Käufen zur Anwendung gelangen. Durch die öffentlich einsehbare Darstellung der AGB
Schweiz auf der Internetseite der Beklagten kann im allgemeinen als bekannt vorausgesetzt werden, die Beklagte wolle in schweizerischen Geschäften nur unter diesen AGB kontrahieren (vgl. BSK OR I-ZELLWEGER-GUTKNECHt, Art. 1 N 52 f.).
2.3
Umstritten ist jedoch, ob die Online-AGB oder die AGB Schweiz in den Kaufvertrag einbezogen wurden. Die Beklagte führt aus, dass die AGB Schweiz für Käufe in B._____ Stores innerhalb der Schweiz vorformuliert und anwendbar sind. Der Titel dieser AGB ("B._____ GmbH Kaufbedingungen", act. 13/3 S. 1) und ihr Inhalt (z.B.: "Produkte können auf Ihre Kosten in jedem Store des Landes zurückgegeben werden, in dem sie ursprünglich gekauft wurden.", act. 13/3 S. 2) bestätigen die Ausführungen der Beklagten. Die Online-AGB hingegen stellen im ersten Satz klar, dass sie nur für online abgeschlossene Kaufverträge anwendbar sind: "Vielen Dank für den Einkauf im B._____ Online Store" (act. 13/4 S. 2). Somit ist zu prüfen, ob die grundsätzlich für Ladenkäufe anwendbaren AGB Schweiz auch auf den Kaufvertrag vom 18. September 2023 zwischen dem Kläger und der Beklagten Geltung haben, mithin gültig in den Kaufvertrag einbezogen wurden.
Aufseiten des Aufstellers der AGB ist der Wille, diese zu vereinbaren, immer zu vermuten; nicht so jedoch beim Kunden (BSK OR I-ZELLWEGER-GUTKNECHT, Art. 1 N 52 f.). Der Kläger selbst macht keine Ausführungen dazu, ob eine Voll- oder Globalübernahme vorliegt. Er führt hingegen aus, bei Vertragsabschluss einen Abschnitt der Online-AGB konsultiert zu haben und allein unter der Prämisse, dass diese auf den Ladenkauf Geltung beanspruchen, den Kaufvertrag abgeschlossen habe (act. 2 S. 3). Demnach ist davon auszugehen, dass der Kläger vom Inhalt der AGB Schweiz keine Kenntnis erlangt hat und somit keine Vollübernahme vorliegt, andernfalls ihm die nicht gleichlautenden Rückgabebestimmungen hätten auffallen müssen und er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte. Somit ist gemäss des sich dem Gericht stellenden Sachverhaltes von einer Globalübernahme auszugehen. Ob der Kläger die AGB Schweiz tatsächlich gelesen hat, ist denn auch grundsätzlich unerheblich, da er aufgrund der Option zur Globalübernahme lediglich die Möglichkeit einer zumutbaren Kenntnisnahme gehabt haben muss. Die Beklagte brachte diesbezüglich vor, die AGB Schweiz seien auf den Verkaufstischen in den B._____ Stores in der Schweiz gut sichtbar ausgedruckt und platziert, sodass Kun- dinnen und Kunden vor Vertragsschluss die Möglichkeit zur Kenntnisnahme dieser AGB hätten (act. 10 Rz. 9). Zusätzlich sollen Kunden nach Abschluss des Kaufvertrags nochmals die Möglichkeit haben, die AGB Schweiz im Detail zu studieren, da diese auf den Rechnungen verlinkt seien. Die Beklagte stützte ihre Vorbringen durch zwei Fotos, welche auf Tischen eines B._____ Stores platzierte Aufsteller der AGB Schweiz zeigen (act. 13/2) sowie durch Verweis auf die durch den Kläger eingereichte Rechnung, welche die zu den AGB Schweiz führende Verlinkung enthält (act. 4/4). Dem hielt der Kläger anlässlich der Hauptverhandlung entgegen, dass die auf dem einen Foto der Beklagten abgebildete Wand Kreuzfugen aufweise, die Fliesen im B._____ Store D._____ jedoch nicht über Kreuz, sondern versetzt verlegt worden seien (Prot. S. 11) und indizierte damit, die Fotos der Beklagten seien nicht im B._____ Store D._____ aufgenommen worden. Er reichte seinerseits mehrere Fotos ins Recht und eine dazugehörige Erklärung seiner Ehefrau und ehemaligen Rechtsvertreterin, wonach sie alle Verkaufstische des
B._____ Store D._____ fotografiert und keine sichtbar ausgehängten AGB Schweiz oder Spuren derselben, die auf eine frühere Aufstellung der AGB Schweiz hinweisen würden, gesichtet habe sowie das Verlegemuster aus versetzten Fugen bestehe (act. 28/26-35).
Die Beweislast für die Einbeziehung der AGB trifft denjenigen, der sich auf ihre Geltung beruft (Art. 8 ZGB). In der Regel ist der strenge Beweis zu erbringen (Regelbeweismass), welcher als erbracht gilt, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachverhaltsdarstellung überzeugt ist, während absolute Gewissheit nicht verlangt wird (vgl. BSK ZPO-GUYAN, Art. 157 N 7 f.). Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO). Personenaussagen gelten sowohl im Straf- als auch im Zivilverfahren aufgrund möglicher Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Aussagefehler als relativ unzuverlässige Beweismittel, weshalb die Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit Sache des Gerichtes ist, dem dabei ein weites Ermessen zukommt (BGer 5A_88/2020 E. 4.3.2; BGE 118 Ia E. 1c; BSK ZPO-GUYAN, Art. 157 N 6a). Dass die Einsichtnahme in die AGB Schweiz infolge ihrer gut sichtbaren Verlinkung auf der Rechnung nach Vertragsschluss problemlos möglich war, ist vorliegend unerheblich, da die AGB für einen gültigen Einbezug vor Vertragsabschluss auf zumutbare Weise zugänglich gemacht werden müssen (vgl. KOLLER, a.a.O., S. 286). Hingegen ist mit einem Anschlag der AGB im Geschäftslokal dem Erfordernis der zumutbaren Einsichtnahme regelmässig Genüge getan (vgl. BSK OR I-ZELLWEGER-GUTKNECHT, Art. 1 N 52). Eines der beiden Fotos der Beklagten zeigt einen aus der Ferne fotografierten Aufsteller, welcher gut sichtbar auf einem Verkaufstisch des B._____ Store D._____ aufgestellt ist, dessen Inhalt sich dem Betrachter jedoch aufgrund der Fernaufnahme verschliesst (act. 13/2/2). Das zweite Foto zeigt eine nähere Aufnahme eines solchen Aufstellers, der gut leserlich erkennbar die AGB Schweiz abbildet (act. 13/2/1). Ein Abgleich der beiden Fotos zeigt, dass Schriftart und Absätze der beiden Aufsteller übereinstimmen. Insbesondere die identische Absatzbildung der in den beiden Fotos abgebildeten Aufsteller führt unweigerlich zu dem Schluss, dass der Inhalt der beiden Aufsteller in Wort-, Satzlänge und Semantik identisch sein muss und somit auch der Aufsteller auf dem Bild mit der Fernaufnahme, welcher unverkennbar im B._____ Store D._____ platziert ist, die AGB
Schweiz beinhaltet. Da somit klar ist, dass das Foto des aus der Ferne fotografierten Aufstellers (act. 13/2/2) die AGB Schweiz im B._____ Store abbildet bleibt daher unerheblich, ob auch das Bild mit der Nahaufnahme (act. 13/2/1) dem B._____ Store D._____ entstammt. Zudem ist anzumerken, dass die Nahaufnahme lediglich einen Ausschnitt zwei seitlich angrenzender Fugen abbildet und somit entgegen der klägerischen Vorbringen gerade nicht erkennen lässt, ob diese überkreuz oder versetzt verlegt sind. Die Fotos des Klägers selbst zeigen zudem, dass Aufsteller auf den Verkaufstischen des B._____ Store D._____ platziert sind, obschon ihr Inhalt auf diesen Aufnahmen wiederum nicht erkennbar ist (act. 28/27 und act. 28/31). Die Beklagte führte an, die AGB Schweiz seien standardmässig in allen Verkaufsstätten in der Schweiz aufgestellt. Dieses Vorgehen dürfte bei einem Grossanbieter elektrotechnischer Geräte mit einem grossen Verkaufsvolumen üblich sein. Diese durch die Beklagte vorgebrachte, mittels Fotos untermauerte und als gängige Geschäftsusanz geltende Verkaufspraxis vermag der Kläger mit den seinerseits eingereichten Bildern nicht zu entkräften.
Der Kläger rügt ferner, ein Laie könne nicht davon ausgehen, dass es für Käufe bei der Beklagten zwei unterschiedliche Vorgehensweisen bei Retouren gebe (act. 2 S. 6). Da die Beklagte mit einer einheitlichen Marke unter einer einheitlichen "Cor- porate Identity" in der Schweiz auftrete, sei auch davon auszugehen, dass es keine widersprüchlichen Vorgehensweisen bei der Rückgabe von bei der Beklagten erworbenen Ware gebe. Die "Täuschung und Irreführung" sollen durch diesen digital versus lokal uneinheitlichen Auftritt verstärkt worden sein (act. 2 S. 6). Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob eine derart – wie durch den Kläger behauptet – täuschende und irreführende Ähnlichkeit zwischen den AGB Schweiz und den von Klägerseite konsultierten Online-AGB besteht und eine Erkennbarkeit des Vorliegens unterschiedlicher AGB für Internetkäufe einerseits und Ladenkäufe andererseits derart unzumutbar ist, dass dies einem gültigen Einbezug der AGB Schweiz entgegensteht.
Bei der vom Kläger angegebenen Internetadresse ("..."), welche er im Laden konsultiert haben will, gerät man auf die Online-AGB, welche unter dem Titel "Rückgaben" Folgendes ausführt (act. 13/4 S. 2):
"Rückgaben Der Käufer hat das Recht, aus einem beliebigen Grund eine Bestellung zu stornieren, ein Produkt zurückzugeben oder von einem Dienstleistungsvertrag zurückzutreten. Ein Käufer, der ein im B._____ Store gekauftes Produkt zurückgeben oder von einem Dienstleistungsvertrag zurücktreten möchte, ist verpflichtet, eine diesbezügliche Absichtserklärung zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen, nachdem das Produkt/die Produkte physisch in seinen Besitz oder den Besitz einer von ihm angegebenen Person gelangt ist/sind bzw. nach dem Datum, an dem der Dienstleistungsvertrag abgeschlossen wurde, an uns zu senden."
Allein gestützt hierauf könnte der Leser zwar annehmen, dass diese AGB für einen Ladenkauf gelten. Allerdings wird einen Absatz vorher und damit am Anfang des Dokuments unter dem Titel "Kauf- und Rückgabebedingungen ("Bedingungen")" einleitend ausgeführt (act. 13/4 S. 2):
"Vielen Dank für den Einkauf im B._____ Online Store."
Wird bei der Einleitung der AGB deren Gültigkeit auf Onlinekäufe beschränkt, so muss hierauf im Dokument hernach nicht bei jeder einzelnen Bestimmung erneut hingewiesen werden. Aufgrund der prominenten Platzierung im ersten Satz der AGB erschliesst sich dieser Hinweis auch einem durchschnittlich aufmerksamen
Leser. Bei durchschnittlich sorgfältiger Lektüre ist damit hinreichend klar, dass sich diese AGB auf Onlinekäufe beziehen. Eine Differenzierung zwischen Online- und Ladenkäufen ist sodann nicht per se ungewöhnlich. Gerade bei Grosskonzernen, wie der Beklagten, die Verkäufe sowohl vor Ort in diversen Geschäften als auch online anbieten, sind differenzierende Rückgabebedingungen nicht unüblich. Der Auftritt eines solchen Grosskonzerns unter einer einheitlicher Marke und einer einheitlichen "Corporate Identity" steht dem nicht entgegen. Darüber hinaus ist auch für Laien zumutbar, die im Geschäftslokal aufgestellten AGB zu konsultieren. Wie zuvor erkannt, hatte der Kläger die Möglichkeit, die auf seinen Kauf anwendbaren und im Geschäftslokal ausgestellten AGB zu konsultieren. Die Möglichkeit der zumutbaren Einsichtnahme in die AGB Schweiz war für den Kläger damit gegeben.
Folglich erschliesst sich aus dem Gesagten, dass die AGB Schweiz mittels Globalübernahme bei Vertragsschluss gültig in den vorliegenden Kaufvertrag einbezogen wurden.
3.1
Wurden die allgemeinen Geschäftsbedingungen mittels Einbeziehung zum Vertragsbestandteil, gelten sie nur, wenn keine individuellen Abreden bestehen, die von den allgemeinen Bedingungen abweichen (Vorrang der Individualabrede; BGE 135 III 225 E. 1.4; BGE 125 III 263 E. 4b/bb; BGE 123 III 35 E. 2c/bb). Widersprechende Individualabreden gehen auch dann vor, wenn sie bloss mündlich vereinbart wurden (BSK OR I-ZELLWEGER-GUTKNECHT, Art. 1 N 54).
3.2
Der Kläger führt hierzu aus, eine Mitarbeiterin der Beklagten habe bestätigt, dass eine Rückgabe des iPhone 14 innerhalb von 14 Tagen egal in welchem Zustand ("no matter what condition or usage"), ohne Angaben von Gründen bedingungslos möglich sei (act. 2 S. 2, Prot. S. 14). Eine weitere Mitarbeiterin habe ihm bei der Abholung des iPhone 15 mitgeteilt, dass der Kläger sich an "B._____ Legal" wenden solle (act. 2 S. 3, act. 28/20). Der Kläger rügt eine dadurch beim Käufer entstehende Täuschung und Irreführung (act. 2 S. 6). Die Beklagte bestreitet, dass seitens ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tatsächlich die Äusserung erfolgte, die Ware könne innerhalb der vierzehntägigen Rückgabefrist in jedem Zustand zurückgegeben werden und bezeichnet eine solche Angabe überdies als lebensfremd (act. 10 Rz. 8). Ebenso bestreitet die Beklagte die Abgabe der Erklärung, wonach sich der Kläger für die Rückgabe an "B._____ Legal" wenden solle (act. 10 Rz. 37). Dem Kläger obliegt der Beweis für das Vorliegen eines solchen, ihm zugutekommenden und von den geltenden AGB Schweiz abweichenden bedingungslosen Rückgaberechts (Art. 8 ZGB). In diesem Sinne ist es auch die Obliegenheit des Klägers, anzurufende Zeugen mit Namen und Adresse zu bezeichnen (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO). Für solche abweichende Individualabreden zwischen dem Kläger und Mitarbeiterinnen der Beklagten sowie eine dadurch allenfalls beabsichtigte Täuschungshandlung im Sinne von Art. 28 OR spricht einzig die Parteibehauptung des Klägers. Daneben führte der Kläger keine weiteren Beweismittel ins Recht. Insbesondere beantragt der Kläger auch keine Zeugeneinvernahme der fraglichen Mitarbeiterinnen, welche Angaben zum Inhalt des Verkaufsgesprächs hätten machen können. Die schlichte Behauptung des Klägers zu dem sich vor über einem Jahr Zugetragenen vermag das Vorliegen von abweichenden Individualabreden und einer Täuschung nicht mit hinreichender Sicherheit zu belegen. Der Kläger kommt somit seiner Substantiierungsobliegenheit nicht in genügender Weise nach. In Hinblick auf die Beweisführung resultiert aus Art. 29 Abs. 2 BV indes kein genereller Anspruch auf eine Beweisabnahme, wenn eine Behörde aufgrund der bereits abgenommenen oder aktenkundigen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre
Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (sog. antizipierte Beweiswürdigung, BGer 2C_55/2023, E. 4.2). So ist, selbst im Falle einer Beantragung einer Zeugeneinvernahme der fraglichen Mitarbeiterinnen, in antizipierter Beweiswürdigung kaum davon auszugehen, dass die klägerischen Behauptungen durch diese Zeuginnen nach derart langer Zeit und angesichts der Vielzahl der seither betreuten Kunden hätten bestätigt werden können. Vom Vorliegen einer abweichenden und den einbezogenen AGB Schweiz vorgehenden Individualabrede kann nach dem Gesagten somit nicht ausgegangen werden.
4.1
Wurden AGBs mittels Globalübernahme einbezogen, wird deren Geltung durch die sog. Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt: Der Verfasser von Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss nach dem Vertrauensgrundsatz davon ausgehen, dass der Vertragspartner ungewöhnlichen Klauseln nicht zustimmt (BGer 4A_330/2021 E. 2.1.3., BGE 119 II 443 E. 1a). Entsprechend sind von der global erklärten Zustimmung alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenommen, auf deren Vorhandensein die zustimmende Partei nicht gesondert aufmerksam gemacht wor- Ungewöhnlichkeit beurteilt sich aus der Sicht des Zustimmenden im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (BGE 138 III 411 E. 3.1; BGE 135 III 1 E. 2.1; BGE 119 II 443 E. 1a) unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (BGE 135 III 1 E. 2.1; BGE 119 II 443 E. 1a). Sie hat also eine subjektive und eine objektive Komponente. Bei der subjektiven Ungewöhnlichkeit zu berücksichtigen ist unter anderem, ob der Zustimmende geschäfts- und branchenkundig ist: Je weniger geschäfts- oder branchenerfahren er ist, umso eher wird eine Klausel für ihn ungewöhnlich sein (BGer 4A_499/2018 E. 3.3.3.). Branchenkenntnis oder Geschäftserfahrung schliesst aber die Ungewöhnlichkeit nicht zwingend aus (BGer 4A_499/2018 E. 3.3.3.). Neben der subjektiven Ungewöhnlichkeit hat die fragliche Klausel objektiv beurteilt einen geschäftsfremden Inhalt aufzuweisen, damit die Ungewöhnlichkeitsregel zur Anwendung gelangt. Dies ist dann zu bejahen, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters führt oder in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus fällt. Je stärker eine Klausel die Rechtsstellung des Vertragspartners beeinträchtigt, desto eher ist sie als ungewöhnlich zu qualifizieren (BGE 138 III 411 E. 3.1; BGE 135 III 1 E. 2.1). Es entspricht gemeinhin den üblichen Bedingungen bei einer Rückgabe, dass nur unbeschädigte Produkte vom Verkäufer zurückgenommen werden. Das Wesen des Kaufvertrages wird durch eine solche Rückgabebeschränkung nicht verändert. Weiter wird die Rechtsstellung des Klägers nicht übermässig beeinträchtigt, wenn die Rückgabe nur im Schadensfall und nicht per se ausgeschlossen. Damit erweist sich die Bestimmung der Beklagten, mit welcher die Rückgabe auf intakte Produkte beschränkt wird (act. 13/3) aus objektiver Sicht nicht als unüblich. Dies bestätigen auch die durch den
Kläger ins Recht geführten Online-AGB, welche ebenfalls keine Rücknahme mit uneingeschränkter Rückerstattung des Kaufpreises garantieren. Auch dort ist eine Verrechnung der Wertminderung unter dem Titel "Rückgaben" vorgesehen:
"Weist das Produkt Beschädigungen auf, sind wir berechtigt, den Betrag der Rückerstattung mit der Wertminderung des Produkts zu verrechnen." (act. 13/4, Auszug)
4.2
Der Kläger selbst gibt an, diese Online-AGB vor Abschluss des Kaufvertrags am 18. September 2023 konsultiert zu haben. Er kann sich demnach nicht darauf berufen, es sei ihm zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bewusst gewesen, dass eine Klausel, welche die Rückgabe abhängig vom Zustand der Ware beschränkt, üblicherweise in AGBs vorkommen könne. Folglich liegt auch keine subjektive Ungewöhnlichkeit vor. Die AGB der Beklagten wurden mithin zum Vertragsbestandteil des streitgegenständlichen Kaufvertrags vom 18. September 2023.
5.1
Haben die Parteien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag übernommen, ist in einem zweiten Schritt der Inhalt durch Auslegung zu ermitteln (BGer 4A_330/2021 E. 2.2.). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind grundsätzlich nach denselben Prinzipien auszulegen wie andere vertragliche Bestimmungen (BGE 142 III 671 E. 3.3; BGE 135 III 1 E. 2). Entscheidend ist demnach in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille der Vertragsparteien und in zweiter Linie, falls ein solcher nicht festgestellt werden kann, die Auslegung der Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips (BGer 4A_330/2021 E. 2.2.1.). Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind (BGE 146 V 28 E. 3.2). Mehrdeutige Wendungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen sind im Zweifel zu Lasten jener Partei auszulegen, die sie verfasst hat (sog. Unklarheitsregel) (BGer 4A_330/2021 E. 2.2.2). Die Unklarheitsregel kommt jedoch nur subsidiär zur Anwendung, wenn sämtliche übrigen Auslegungsmittel versagen (BGE 133 III 61 E. 2.2.2.3).
5.2
Gemäss der geltenden AGB Schweiz, kann ein "Produkt [nur] intakt und in der Originalverpackung mit dem mitgelieferten Zubehör zurückgegeben" werden, woraufhin wahlweise ein Umtausch oder eine Rückerstattung des Kaufpreises stattfindet (act. 13/3 S.1). Mithin stipuliert der klare Wortlaut der AGB, dass die Rückabwicklung des Kaufvertrags ein unbeschädigtes Produkt bedingt. Das Vorbringen des Klägers anlässlich der Hauptverhandlung, wonach ein Kratzer keine Beschädigung darstelle, da die Beklagte Kratzer nicht versichere, überzeugt nicht (Prot. S. 6 f., 16, act. 28/2, 28/4). Wenn die Beklagte über ihr Versicherungsprodukt "…" nicht jeden Kratzer als Beschädigung qualifiziert und versichert, so kann hieraus nicht der Umkehrschluss gezogen werden, auch ein iPhone mit Kratzer müsse nach den geltenden AGB als "unbeschädigt" für eine Rückgabe gelten. Auch überzeugt der klägerische Verweis auf das RFA Gewährleistungsrecht nicht, wonach für Kratzer kein Ersatz oder Reparatur zu verlangen sei (Prot. S. 6 f., 16, act. 28/3, 28/11), wird darin die Lieferung beschädigter Produkte an Kunden geregelt und nicht, wie vorliegend, die Rückgabe eines durch den Kunden beschädigten Produkts. Gleichermassen betrifft das klägerische Vorbringen, eine Kassensturzsendung habe gezeigt, dass Kunden von Samsung Smartphones nachweisen müssten, dass es sich bei Schäden um Produktionsfehler handle und somit systematisch benachteiligt würden (Prot. S. 6, act. 28/1), nicht den vorliegenden Streitgegenstand und stellt entsprechend kein taugliches Beweismittel dar (Art. 150 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 152 Abs. 1 ZPO). Das iPhone 14 wies laut Angaben des Klägers in seinem Schreiben vom 23. September 2023 einen "Kratzer am Gehäuse" (act. 13/5 S. 2) sowie laut Schreiben vom 12. November 2023 "einen kleinen unbedeutenden Kratzer am Gehäuserand" (act. 3/11 S. 2) auf. Die Beschädigung entstand gemäss den klägerischen Angaben "im Shop während [der Kläger] unmittelbar nach dem Kauf das iPhone ausgepackt hatte" und somit nach Abschluss des Kaufvertrages und Übergabe des iPhone 14 (act. 13/5 S. 2). Das iPhone 14 ist folglich nicht mehr intakt und unbeschädigt. Auch bei Vorliegen einer – so der Kläger – "Gebrauchsspur" kann nicht mehr von einem unversehrten Gerät ausgegangen werden (act. 3/11 S. 2). Entsprechend besteht kein Anspruch auf Rückgabe gegen Rückerstattung des Kaufvertrages gemäss der AGB Schweiz.
6.
Ferner gilt hervorzuheben, dass das iPhone 14 nicht an die Beklagte, sondern an die E._____ Gesellschaft – mithin an eine falsche Person – retourniert wurde. Wo sich das iPhone 14 heute befindet, ist bis anhin ungeklärt und aufgrund des vorliegend fehlenden Rückerstattungsanspruchs irrelevant. Das sich nach dem gültig abgeschlossenen Kaufvertrag Zugetragene, namentlich die Versuche des Klägers zur Rückgabe, zur Kontaktaufnahme mit Vertretern der Beklagten oder der E._____ Gesellschaft und zur Erzwingung der Rückgabe mittels Sendung des iPhone 14 an die E._____ Gesellschaft, was der Kläger insgesamt als "Odyssee" betitelt (act. 2 S. 4), stellt ein reines Nachspiel zum Kaufvertrag dar. Entscheidend ist, dass die AGB Schweiz gültig in den fraglichen Kaufvertrag einbezogen wurden und eine Rückgabe beschädigter Produkte ausschliessen. Die darauffolgenden Handlungen des Klägers fallen in dessen Verantwortungsbereich.
Die Klage ist somit vollumfänglich abzuweisen.
V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Ausgangsgemäss sind in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten dem Kläger als unterliegende Partei aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d, und § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 350.– festzusetzen. Sie ist dem Kläger aufzuerlegen und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss (act. 7) zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
2.
Die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von Fr. 350.– (act. 1 S. 2) sind zur Hauptsache zu schlagen (Art. 207 Abs. 2 ZPO). Da sie bereits im Schlichtungsverfahren dem Kläger auferlegt wurden (vgl. act. 1 S. 2), sind diesbezüglich keine weiteren Anordnungen zu treffen.
3.
Des Weiteren ist die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen, deren Höhe in Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 405.– festzusetzen ist (einschliesslich Mehrwertsteuerzuschlag). Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen, d.h. jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. Wird keine Einigung erzielt und kommt es in der Folge zu einem gerichtlichen Verfahren, so kann das Gericht auf Antrag eine Parteientschädigung für das Schlichtungsverfahren zusprechen (BGE 141 III 20 E. 5.3; KUKO-ZPO SCHMID/JENT-SØRENSEN , Art. 95 N 18; OFK-ZPO-JENT- SØRENSEN, 3. Aufl., Zürich 2023, Art. 113 N 1; DIKE Komm. ZPO-URWYLER/MYRIAM, 2. Aufl., 2016, Art. 113 N 2). Da der Kläger unterliegt, hat er keinen Anspruch auf Zusprechung der von ihm für das Schlichtungsverfahren geforderten Parteientschädigung (act. 2 S. 7). Die Beklagte hat keinen Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das Schlichtungsverfahren eingereicht. Sie ist zudem der Schlichtungsverhandlung ferngeblieben (act. 1), wodurch ihr kein Aufwand entstan- den ist. Entsprechend ist für das Schlichtungsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Dispositiv
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.– festgesetzt.
3.
Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet.
4.
Für das Schlichtungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteientschädigung von Fr. 405.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
6.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
7.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Zürich, 6. Mai 2025
BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 5. Abteilung - Einzelgericht
Einzelrichterin: Gerichtsschreiber:
lic.iur. A. Dimitrov Horlacher MLaw A. Skovby