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Forderung

Rubrum

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG250100-O U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, und Oberrichterin Nicole Klausner, die Handelsrichter Michael Küttel, Markus Schönbächler und Roger Neukom sowie die Gerichtsschreiberin Regula Blesi Keller

Urteil vom 20. November 2025 (begründet)

in Sachen

Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____

gegen

Beklagte

betreffend Forderung

Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 f.)

"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Vollzugs- und Weiterbildungsbeiträge und die Konventionalstrafe aus dem GAV Personalverleih für das Jahr 2018 in Höhe von a. CHF 37'488.80 zzgl. Zins zu 5% seit 21. Januar 2022, b. CHF 55'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 9. November 2018, c. CHF 100.00, und d. CHF 5’666.15 zu bezahlen. 2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Vollzugs- und Weiterbildungsbeiträge aus dem GAV Personalverleih für das Jahr 2019 in Höhe von a. CHF 29'319.45 zzgl. Zins zu 5% seit 21. Januar 2022, b. CHF 1'448.40 und c. CHF 2’264.20 zu bezahlen. 3 Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Vollzugs- und Weiterbildungsbeiträge aus dem GAV Personalverleih für das Jahr 2020 in Höhe von a. CHF 24'084.70 zzgl. Zins zu 5% seit 21. Januar 2022, b. CHF 953.80 und c. CHF 944.60 zu bezahlen. 4. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Vollzugs- und Weiterbildungsbeiträge aus dem GAV Personalverleih für das Jahr 2021 in Höhe von a. CHF 25'677.05 zzgl. Zins zu 5% seit 3. April 2022 und b. CHF 722.85 zu bezahlen. 5. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Vollzugs- und Weiterbildungsbeiträge aus dem GAV Personalverleih für das Jahr 2022 in Höhe von a. CHF 30‘227.46 zzgl. Zins zu 5% seit 25. April 2023 und b. CHF 513.60 zu bezahlen. 6. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Vollzugs- und Weiterbildungsbeiträge aus dem GAV Personalverleih für das Jahr 2023 in Höhe von a. CHF 20'579.75 zzgl. Zins zu 5% seit 15. März 2024 und b. CHF 591.70 zu bezahlen. 7. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Uster (Zahlungsbefehl vom 1. Februar 2024) vollumfänglich zu beseitigen. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% MWST) zulasten der Beklagten."

Sachverhalt und Verfahren

A. Sachverhaltsübersicht

a. Parteien und ihre Stellung

Der Kläger ist ein im Handelsregister eingetragener Verein mit Sitz in C._____. Er ist das paritätische Vollzugsorgan im Sinne von Art. 357b OR des Gesamtarbeitsvertrages für den Personalverleih (nachfolgend: GAVP; act. 1 Rz 2; act. 3/1).

Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in D._____. Sie ist bzw. war im Personalverleih tätig. Die Beklagte verfügte seit dem tt.mm.2005 über die kantonale Bewilligung zur privaten Arbeitsvermittlung und seit dem tt.mm.2005 über jene zum Personalverleih. Mit Verfügung vom 14. November 2024 wurden der Beklagten die Betriebsbewilligungen zur privaten Arbeitsvermittlung und zum Personalverleih entzogen (act. 1 Rz 3; act. 3/2+3).

b. Prozessgegenstand

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger von der Beklagten ausstehende Vollzugs- und Weiterbildungsbeiträge für die Jahre 2018 bis 2023 aus dem GAVP, Umtriebsentschädigungen im Zusammenhang mit Mahnungen, aufgrund verspäteter Zahlung angefallene Zinsforderungen und, für das Jahr 2018, eine Konventionalstrafe wegen verweigerter Kontrolle geltend (act. 1 Rz 4, 37 ff., 96).

Zwischen den Parteien gab es in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Bezahlung der Vollzugs- und Weiterbildungsbeiträge gemäss dem GAVP durch die Beklagte bereits verschiedene Gerichtsverfahren (vgl. act. 1 Rz 8 ff.; act. 3/4- 7).

B. Prozessverlauf

Am 28. Mai 2025 reichte der Kläger (elektronisch) die Klage ein (act. 1). Mit Verfügung vom 2. Juni 2025 wurde der Beklagten der Eingang der Klage angezeigt und dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 5). Der Kläger hat den Kostenvorschuss von CHF 7'600.– fristgerecht bezahlt (act. 7). Die

Beklagte hat die Verfügung vom 2. Juni 2025 nicht abgeholt (act. 6/2a). Ein zweiter Zustellungsversuch blieb ebenfalls erfolglos (act. 6/2b). Mit Verfügung vom 2. Juli 2025 wurde die Verfügung vom 2. Juni 2025 (erneut) an die Beklagte sowie zusätzlich an E._____, einzelzeichnungsberechtigtes Organ der Beklagten, zugestellt. Der Beklagten wurde Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt (act. 8). Eine Zustellung der Verfügung vom 2. Juli 2025 an E._____ erfolgte am 11. Juli 2025 (act. 9/3; Art. 138 Abs. 2 ZPO; Konkubinatspartnerin). Die Gerichtsurkunde an die Beklagte wurde mit dem Vermerk, "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden", retourniert (act. 9/2). Eine Klageantwort wurde innert Frist nicht eingereicht, weshalb in der Folge der Beklagten mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 eine Nachfrist angesetzt wurde, um eine Klageantwort bis zum 4. November 2025 einzureichen (act. 11). Da E._____ am 11. Juli 2025 aus dem Verwaltungsrat der Beklagten ausschied (act. 10), erfolgte die Zustellung dieser Verfügung an die Beklagte (zusätzlich) durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (act. 13). Die Sendung an die Domiziladresse der Beklagten wurde wiederum mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" retourniert (act. 12/2). Eine Klageantwort wurde nicht eingereicht.

Am 20. November 2025 erging ein unbegründeter Entscheid (act. 16). Der Kläger hat innert Frist die Begründung des Urteils verlangt (act. 17; act. 21).

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Versäumte Klageantwort

Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substanziiert ist und das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Da die Beklagte innert (Nach-)Frist keine Klageantwort eingereicht hat, ist androhungsgemäss zu verfahren (vgl. act. 11, Dispositiv-Ziffer 2. Entsprechend haben die klägerischen Behauptungen grundsätzlich als unbestritten zu gelten.

1.2

Prozessvoraussetzungen

Die örtliche Zuständigkeit stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO und ist gegeben. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO und § 44 lit. b GOG und ist ebenfalls gegeben. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Damit ist auf die Klage einzutreten. Wie sogleich zu zeigen ist, erweist sich die Sache als spruchreif.

2.

Materielles

2.1

Sachlegitimation

Die Parteien des GAVP haben dem Kläger bzw. dessen Vorstand, den Vollzug, die Förderung und Durchführung der berufsbegleitenden Aus- und Weiterbildung sowie die Förderung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes der verliehenen Arbeitnehmenden übertragen (Art. 7 Abs. 3 und Art. 32 GAVP). Zu diesen Aufgaben zählen namentlich das Inkasso und die Durchsetzung der Berufsbeiträge (Art. 7 Abs. 7 GAVP) und die Festlegung und Durchsetzung von Konventionalstrafen bis zu CHF 50'000.– (Art. 38 Abs. 2 und 4–6 GAVP). Der Kläger ist aktivlegitimiert (vgl. act. 1 Rz 16; act. 3/8; act. 3/19-22).

Der GAVP wurde mit Bundesratsbeschluss vom 13. Dezember 2011 erstmals für allgemein verbindlich erklärt (act. 1 Rz 18; act. 3/9). Es folgten mehrere Verlängerungen. Für die vorliegenden Ansprüche sind die GAVP der Jahre 2016-2018, 2019-2020 und 2021-2023 relevant (act. 1 Rz 20; act. 3/19-22). Die Beklagte fällt unter den GAVP (vgl. act. 1 Rz 22 ff.). Die Beklagte hat dies auch anerkannt, indem sie dem Kläger für die Jahre 2018-2023 Teilzahlungen geleistet hat (20 % der aus der Lohndeklaration errechneten Beiträge in Höhe von 1 % bzw. gewisse Akontozahlungen) (act. 1 Rz 14, Rz 37 ff.).

2.2

Ansprüche pro Beitragsjahr

2.2.1

2018

2.2.1.1

Vollzugs- und Weiterbildungsbeiträge gemäss GAVP

Gemäss Art. 7 Abs. 4 des GAVP werden zur Finanzierung des GAV von den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebern zusammen Berufsbeiträge von 1,0 Lohnprozent erhoben (Arbeitgeberanteil 0,3 %, Arbeitnehmeranteil 0,7 %) (act. 1 Rz 25; act. 3/19-21). Die Beiträge der Arbeitnehmer werden jeweils von den Arbeitgebern bezogen. Die Arbeitgeber berücksichtigen die entsprechenden Beiträge bereits bei der Lohnabrechnung. Auch die Beklagte ging entsprechend vor (vgl. act. 1 Rz 26). Die eingeklagten Forderungen betreffend die Beitragsjahre 2018 bis 2023 stützen sich auf die von der Beklagten selbst abgegebenen Lohnsummendeklarationen (act. 1 Rz 27, 37 ff.; act. 3/66, 86, 92, 98, 105, 108).

Der Kläger beantragt für das Jahr 2018 Vollzugs- und Weiterbildungsbeiträge aus dem GAVP von CHF 37'488.80 (act. 1 S. 2 Ziff. 1 lit. a). Er geht von einer Gesamtforderung von CHF 41'361.– aus (act. 1 Rz 38). Die Beklagte hat zwei Zahlungen von total CHF 8'272.20 geleistet (CHF 4'400.– am 29. April 2021 + CHF 3'872.20 Valuta 21. Januar 2022) (vgl. act. 1 Rz 39; act. 3/68). Entsprechend sind CHF 33'088.80 (CHF 41'361.– - CHF 8'272.20) ausgewiesen. Im Mehrbetrag ist die Klage abzuweisen.

Der beantragte Verzugszins von 5 % ab dem 21. Januar 2022 blieb unbestritten (act. 1 Rz 42) und ist ausgewiesen. Der Zinslauf stützt sich auf Art. 12 des Reglements des Klägers (act. 3/65). Die Zinshöhe auf Art. 104 OR.

Die beantragten CHF 5'666.15 für die aufgerechnete Zinsforderung von 5 % auf CHF 41'361.– vom 26. April 2019 bis 20. Januar 2022 blieben unbestritten und sind ausgewiesen (act. 1 Rz 41; Art. 12 Abs. 3 des Reglements der Klägerin [act. 3/65]; Art. 104 OR).

Die geltend gemachte Umtriebsentschädigung von CHF 100.– blieb ebenfalls unbestritten und ist gestützt auf Art. 7 sowie Art. 12 Abs. 3 des Reglements des Klägers ausgewiesen (vgl. act. 1 Rz 36, 40; act. 3/65; act. 3/69-71).

2.2.1.2

Konventionalstrafe

Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Konventionalstrafe von CHF 50'000.– wegen Verweigerung der Kontrolle und eine Konventionalstrafe von CHF 5'000.– wegen Kontrollrenitenz (act. 1 Rz 43). Die Strafen wurden durch die F._____ für die deutsche Schweiz ausgefällt (; act. 3/72).

Der Kläger stützt die Konventionalstrafen auf Art. 31 Abs. 4 seines Reglements (act. 1 Rz 45, 50). Der Artikel lautet wie folgt (act. 3/65):

Eine Kumulation von Konventionalstrafen ist nicht vorgesehen. Der Kläger (bzw. die F._____) selbst hat mit "Beschluss vom 22. August 2018 und 11. September 2018" der Beklagten eine Konventionalstrafe von CHF 50'000.– auferlegt (act. 3/72). Der Kläger legt nicht dar, wieso er nunmehr eine Konventionalstrafe von CHF 5'000.– und eine weitere von CHF 50'000.– verlangen könnte (vgl. act. 1 Rz 45, 50). Es ist nur eine Konventionalstrafe von CHF 50'000.– ausgewiesen. Die geltend gemachte Konventionalstrafe von CHF 5'000.– wegen Kontrollrenitenz ist abzuweisen. Der Kläger hat bezeichnenderweise auch nur CHF 50'000.– in Betreibung gesetzt (vgl. act. 3/107; act. 3/117).

Der beantragte Verzugszins von 5 % ab dem 9. November 2018 blieb unbestritten und ist ausgewiesen (act. 1 Rz 51 f; act. 3/82-84).

2.2.2

2019

Der Kläger verlangt für das Jahr 2019 Vollzugs- und Weiterbildungsbeiträge aus dem GAVP von CHF 29'319.45 (act. 1 S. 2 Ziff. 2 lit. a). Die CHF 29'319.45 (CHF 36'649.30 - CHF 7'329.85) blieben unbestritten und sind ausgewiesen (act. 1 Rz 52 ff.; act. 3/85+86). Der beantragte Verzugszins von 5 % ab dem 21. Januar 2022 blieb unbestritten und ist ausgewiesen (act. 1 Rz 59; Art. 12 Abs. 3 des Reglements der Klägerin [act. 3/65]; Art. 104 OR).

Die beantragten CHF 953.60 für aufgerechnete Verzugszinsen von 5 % für die 1. Akontorechnung über CHF 20'680.50 vom 29. Juni 2019 bis 24. September 2020 (act. 1 Rz 55) und CHF 394.80 für die 2. Akontorechnung über CHF 15'968.82 vom 30. November 2019 bis zum 24. Oktober 2019 (recte: 2020) (act. 1 Rz 56) sowie die Umtriebsentschädigung von CHF 100.– (act. 1 Rz 57), mithin total CHF 1'448.40, blieben unbestritten und sind ausgewiesen (act. 3/85). Ebenso blieben die geltend gemachten Zinsen für den Zeitpunkt von der Schlussrechnung (26. Oktober 2020) bis zum Zahlungseingang der Teilzahlung (20. Januar 2022) von CHF 2'264.20 unbestritten und sind ausgewiesen (act. 1 Rz 58; act. 3/68; act. 3/85).

2.2.3

2020

Der Kläger verlangt für das Jahr 2020 Vollzugs- und Weiterbildungskosten von CHF 24'084.70 (act. 1 S. 2 Ziff. 3 lit. a). Die CHF 24'084.70 (CHF 30'105.85 - CHF 6'021.15) blieben unbestritten und sind ausgewiesen (act. 1 Rz 60 ff. ; act. 3/68; act. 3/91+92). Der beantragte Verzugszins von 5 % ab dem 21. Januar 2022 blieb unbestritten und ist ausgewiesen (act. 1 Rz 67; Art. 12 Abs. 3 des Reglements der Klägerin [act. 3/65]; Art. 104 OR).

Die beantragten CHF 574.45 für aufgerechnete Verzugszinsen von 5 % für die 1. Akontorechnung über CHF 20'680.50 vom 16. Oktober 2020 bis 3. Mai 2021 (act. 1 Rz 63) und CHF 179.35 für die 2. Akontorechnung über CHF 9'425.33 vom 18. Dezember 2020 bis 3. Mai 2021 (act. 1 Rz 64) sowie CHF 200.– für die Umtriebsentschädigungen (act. 1 Rz 65), mithin total CHF 953.80, blieben unbestritten und sind ausgewiesen (act. 3/91 = act. 3/94; act. 3/93; act. 3/96+97). Ebenso blieben die geltend gemachten Zinsen für den Zeitpunkt von der Schlussrechnung

(5. Juni 2021) bis zum Zahlungseingang der Teilzahlung (20. Januar 2022) von CHF 944.60 unbestritten und sind ausgewiesen (act. 1 Rz 66; act. 3/68; act. 3/91).

2.2.4

2021

Der Kläger verlangt für das Jahr 2020 Vollzugs- und Weiterbildungskosten von CHF 25'677.05 (act. 1 S. 2 Ziff. 4 lit. a). Die CHF 25'677.05 (CHF 32'096.35 - CHF 6'419.30) blieben unbestritten und sind ausgewiesen (act. 1 Rz 68 ff.; act. 3/68; act. 3/98+99). Der beantragte Verzugszins von 5 % ab dem 3. April 2022 blieb unbestritten und ist ausgewiesen (act. 1 Rz 74; act. 3/65; Art. 12 des Reglements des Klägers; Art. 104 OR).

Die beantragten CHF 378.40 für aufgerechnete Zinsforderungen von 5 % für die 1. Akontorechnung über CHF 15'052.90 vom 24. Juli 2021 bis 20. Januar 2022 und von CHF 47.95 für CHF 8'633.60 vom 21. Januar 2022 bis 1. März 2022 (act. 1 Rz 71) sowie CHF 196.50 für die 2. Akontorechnung über CHF 15'052.95 vom 28. November 2021 bis 1. März 2022 (act. 1 Rz 72), mithin total CHF 622.85, sowie die Umtriebsentschädigung von CHF 100.– (act. 1 Rz 73) blieben unbestritten und sind ausgewiesen (act. 3/99-103).

2.2.5

2022

Der Kläger verlangt für das Jahr 2022 Vollzugs- und Weiterbildungskosten von CHF 30'227.46 (act. 1 S. 2 Ziff. 5 lit. a). Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe am 26. August 2022 und am 30. Dezember 2022 Akontorechnungen von je CHF 3'209.65 bezahlt. Am 24. April 2023 sei eine weitere Zahlung von CHF 1’009.15 eingegangen (act. 1 Rz 77). Diese Beträge sind von der Gesamtforderung von CHF 37'142.31 in Abzug zu bringen (vgl. act. 1 Rz 77). Es resultiert eine Restforderung von CHF 29'713.86. Unbestritten blieb, dass hierzu CHF 4.46 und CHF 2.23 (vgl. act. 1 Rz 77 ff.; act. 3/104; act. 3/106+107) für die verspätete (teilweise) Zahlung der Akontorechnungen 1. und 2. über je CHF 16'048.20 aufzurechnen sind, womit sich ein Betrag von CHF 29'720.55 ergibt. Der beantragte

Verzugszins von 5 % ab dem 25. April 2023 blieb unbestritten und ist ausgewiesen (act. 1 Rz 80; act. 3/65; Art. 12 des Reglements des Klägers; Art. 104 OR).

Die beantragten CHF 367.65 für aufgerechnete Zinsforderungen von 5 % für die im Betrag von CHF 12'838.55 noch offene 1. Akontorechnung vom 26. August 2022 bis zum 23. März 2023 sowie CHF 145.95 für die im Betrag von (ebenfalls) CHF 12'838.55 noch offene 2. Akontorechnung vom 30. Dezember 2022 bis zum 23. März 2023, mithin total CHF 513.60 (act. 1 Rz 75), blieben unbestritten und sind ausgewiesen (act. 1 Rz 77; act. 3/106+107).

2.2.6

2023

Der Kläger verlangt für das Jahr 2023 Vollzugs- und Weiterbildungskosten von CHF 20'579.75 (act. 1 S. 2 f. Ziff. 6 lit. a). Er macht geltend, die total geforderten Vollzugs- und Weiterbildungsbeiträge 2023 hätten CHF 23'702.30 betragen. Von dieser Gesamtforderung sei eine Zahlung der Beklagten vom 24. November 2023 über CHF 3'714.25 in Abzug zu bringen (act. 1 Rz 81 ff.; act. 3/108+109). Es resultiert ein Betrag von CHF 19'988.05. Der beantragte Verzugszins von 5 % ab dem 15. März 2024 blieb unbestritten und ist ausgewiesen (act. 1 Rz 86; act. 3/65; Art. 12 des Reglements des Klägers; Art. 104 OR).

Die beantragten CHF 451.38 für aufgerechnete Zinsforderungen von 5 % für die 1. Akontorechnung über CHF 18'571.15 vom 9. August 2023 bis zum 31. Januar 2024 (act. 1 Rz 84) sowie CHF 140.32 für die 2. Akontorechnung über CHF 18'571.15 abzüglich CHF 3'714.25 vom 24. November 2023 bis zum 31. Januar 2024 (act. 1 Rz 85), mithin total CHF 591.70, blieben unbestritten und sind ausgewiesen (act. 3/109-111).

2.3

Fazit

Zusammengefasst ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger folgende Beträge zu bezahlen:

a) Für das Jahr 2018 CHF 33'088.80 nebst 5 % Zins seit 21. Januar 2022, CHF 50'000.– nebst Zins zu 5 % seit 9. November 2018, CHF 100.– und CHF 5’666.15.

b) Für das Jahr 2019 CHF 29'319.45 nebst 5 % Zins seit 21. Januar 2022, CHF 1'448.40 und CHF 2’264.20.

c) Für das Jahr 2020 CHF 24'084.70 nebst 5 % Zins seit 21. Januar 2022, CHF 953.80 und CHF 944.60.

d) Für das Jahr 2021 CHF 25'677.05 nebst 5 % Zins seit 3. April 2022 und CHF 722.85.

e) Für das Jahr 2022 CHF 29'720.55 nebst 5 % Zins seit 25. April 2023 und CHF 513.60.

f) Für das Jahr 2023 CHF 19'988.05 nebst 5 % Zins seit 15. März 2024 und CHF 591.70.

Im Mehrbetrag ist die Klage abzuweisen.

Im Umfang der Gutheissung der Klage ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Uster zu beseitigen (act. 3/117; Zahlungsbefehl vom 1. Februar 2024; zugestellt am 19. November 2024).

3.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

3.1

Gerichtskosten

Der Streitwert beträgt CHF 235'582.51. In Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d, § 4 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 10'600.– festzusetzen. Der Kläger obsiegt mit CHF 225'083.90, damit rund 95 %. Die Kosten sind daher zu rund 5 % (CHF 600.–) dem Kläger und zu rund 95 % (CHF 10'000.–) der Beklagten aufzuerlegen. Der Kostenanteil des Klägers ist aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

3.2

Parteientschädigungen

Die volle Parteientschädigung beträgt in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c, d und e sowie § 4 Abs. 1 AnwGebV CHF 17'145.–. Hiervon hat die Beklagte dem Kläger, da seitens der Beklagten kein Antrag auf Parteientschädigung gestellt wurde, 95 %, mithin CHF 16'287.–, zu bezahlen. Der Kläger bezahlt keine Mehrwertsteuer. Er kann keinen Vorsteuerabzug tätigen. Entsprechend hat die Beklagte dem Kläger 8.1 % Mehrwertsteuer auch CHF 16'287.– zu bezahlen. Es resultiert eine Entschädigung von (gerundet) CHF 17'600.–.

Dispositiv

1.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger folgende Beträge zu bezahlen:

a) Für das Jahr 2018 CHF 33'088.80 nebst 5 % Zins seit 21. Januar 2022, CHF 50'000.– nebst Zins zu 5 % seit 9. November 2018, CHF 100.– und CHF 5’666.15.

b) Für das Jahr 2019 CHF 29'319.45 nebst 5 % Zins seit 21. Januar 2022, CHF 1'448.40 und CHF 2’264.20.

c) Für das Jahr 2020 CHF 24'084.70 nebst 5 % Zins seit 21. Januar 2022, CHF 953.80 und CHF 944.60.

d) Für das Jahr 2021 CHF 25'677.05 nebst 5 % Zins seit 3. April 2022 und CHF 722.85.

e) Für das Jahr 2022 CHF 29'720.55 nebst 5 % Zins seit 25. April 2023 und CHF 513.60.

f) Für das Jahr 2023 CHF 19'988.05 nebst 5 % Zins seit 15. März 2024 und CHF 591.70.

Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.

2.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Uster (Zahlungsbefehl vom 1. Februar 2024) wird in der Forderungsposition 1 gemäss Zahlungsbefehl im Umfang von CHF 33'088.80 nebst 5 % Zins seit 21. Januar 2022 beseitigt. Bezüglich der Forderungspositionen 2 bis 23 wird der Rechtsvorschlag vollumfänglich beseitigt.

3.

Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 10'600.–.

4.

5 % der Kosten werden dem Kläger und 95 % der Beklagten auferlegt. Der Anteil des Klägers wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

5.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 17'600.– zu bezahlen.

6.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

7.

Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 235'582.51.

Zürich, 20. November 2025

Handelsgericht des Kantons Zürich

Vorsitzender: Die Gerichtsschreiberin:

Stephan Mazan Regula Blesi Keller

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42 e Art. 90 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 104 e Art. 357b — letto nella versione del 1 ottobre 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 6, Art. 10, Art. 111, Art. 138, Art. 153 e Art. 223 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.