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Gegendarstellung

Rubrum

Handelsgericht des Kantons Zürich

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, und Oberrichter Dr. Daniel Schwander, die Handelsrichter Marius Hagger, Prof. Dr. Mischa Senn und Stefan Vogler sowie die Gerichtsschreiberin Nadja Kiener

Urteil vom 4. Juni 2026

in Sachen

1. Palantir Technologies Inc., 2. Palantir Technologies Switzerland GmbH,

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X1._____, 1, 2 vertreten durch Advokat X2._____

gegen

Republik AG, Gesuchsgegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Gegendarstellung

Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 ff.)

Inhaltsverzeichnis:

Rechtsbegehren ....................................................................................................2 Inhaltsverzeichnis .................................................................................................8 Sachverhalt und Verfahren ................................................................................10 A. Sachverhaltsübersicht................................................................................... 10

a. Parteien und ihre Stellung ......................................................................10 b. Prozessgegenstand ................................................................................10 B. Prozessverlauf ............................................................................................11 Erwägungen.........................................................................................................11 1. Formelles.....................................................................................................11 1.1. Internationale, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit...........11 1.2. Übrige Prozessvoraussetzungen............................................................12 1.3. Anwendbares Recht ...............................................................................12 1.4. Aktive einfache Streitgenossenschaft.....................................................12 1.5. Objektive Klagehäufung..........................................................................12 1.6. Grundsätze des summarischen Verfahrens und Eingaben nach Aktenschluss ..........................................................................................13 2. Voraussetzungen der Gegendarstellung..................................................14 2.1. Allgemeines ............................................................................................14 2.2. Fristwahrung ...........................................................................................14 2.2.1. Rechtliches...................................................................................14 2.2.2. Würdigung ....................................................................................15 2.3. Relevanter Gegendarstellungstext .........................................................15 2.3.1. Rechtliches...................................................................................16 2.3.2. Würdigung ....................................................................................16 2.4. Periodisch erscheinendes Medium.........................................................18 2.5. Übrige Voraussetzungen der Gegendarstellung.....................................19 2.5.1. Rechtliches...................................................................................19

2.5.2. Ausgangslage...............................................................................21 2.5.3. Würdigung von Artikel 1 ...............................................................21 2.5.3.1. Passage 1.........................................................................21 2.5.3.2. Passage 2.........................................................................23 2.5.3.3. Passage 3.........................................................................26 2.5.3.4. Passage 4.........................................................................27 2.5.3.5. Passage 5.........................................................................29 2.5.3.6. Passage 6.........................................................................32 2.5.3.7. Passage 7.........................................................................35 2.5.3.8. Passage 8.........................................................................37 2.5.3.9. Passage 9.........................................................................39

2.5.3.10. Passage 10.....................................................................42 2.5.3.11. Passage 11.....................................................................44 2.5.3.12. Zwischenfazit ..................................................................47 2.5.4. Würdigung von Artikel 2 ...............................................................47 2.5.4.1. Passage 1.........................................................................47 2.5.4.2. Passage 2.........................................................................49 2.5.4.3. Passage 3.........................................................................51 2.5.4.4. Passage 4.........................................................................53 2.5.4.5. Passage 5.........................................................................55 2.5.4.6. Passage 6.........................................................................58 2.5.4.7. Passage 7.........................................................................60 2.5.4.8. Passage 8.........................................................................63 2.5.4.9. Passage 9.........................................................................65 2.5.4.10. Passage 10.....................................................................68 2.5.4.11. Passage 11.....................................................................70 2.5.4.12. Passage 12.....................................................................73 2.5.4.13. Zwischenfazit ..................................................................75 3. Modalitäten der Veröffentlichung..............................................................75 4. Vollstreckungsmassnahmen .....................................................................76 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen .........................................................77 5.1. Gerichtskosten .......................................................................................77 5.2. Parteientschädigung...............................................................................78

Sachverhalt und Verfahren:

A. Sachverhaltsübersicht

a. Parteien und ihre Stellung

Die Gesuchstellerin 1 ist eine US-Gesellschaft mit Hauptsitz im Bundesstaat Colorado. Die Gesuchstellerin 2 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Zürich. Der Zweck der Gesuchstellerin 2 ist das Erbringen von EDV- und Marketing Dienstleistungen jeder Art in Unterstützung der Dienstleistungen und des Verkaufs von Produkten von anderen Gruppengesellschaften, insbesondere der Gesuchstellerin 1 (act. 1 Rz. 2; act. 11 Rz. 4 sowie act. 3/4).

Bei der Gesuchsgegnerin handelt es sich um eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht mit Sitz in Zürich. Sie ist Herausgeberin des digitalen Magazins "Republik" sowie Inhaberin der Website "republik.ch" (act. 1 Rz. 3; act. 11 Rz. 4 sowie act. 3/5-6).

b. Prozessgegenstand

Die Gesuchsgegnerin publizierte am 8. Dezember 2025 auf ihrer Website "republik.ch" einen von den Gesuchstellerinnen beanstandeten Artikel mit dem Titel "Wie hartnäckig Palantir die Schweiz umwarb" (nachfolgend: "Artikel 1") sowie am 9. Dezember 2025 einen Folgeartikel mit der Überschrift "Warum Palantir zum Risiko für die Schweiz wird" (nachfolgend: "Artikel 2"; act. 1 Rz. 15 f.; act. 3/8; act. 3/9). Die Gesuchstellerinnen fordern die gerichtliche Anordnung einer Gegendarstellung zu 11 angeblichen Falschbehauptungen oder irreführenden bzw. ungenaue Behauptungen des Artikels 1 sowie von 12 Falsch- oder irreführenden Behauptungen des Artikels 2 unterhalb der jeweiligen Erstartikels auf der Website "republik.ch" (act. 1 S. 2 ff.).

Die Gesuchsgegnerin schliesst auf Abweisung des Gesuchs, soweit darauf eingetreten werde (act. 11 S. 2).

B. Prozessverlauf

Die Gesuchstellerinnen reichten ihr Gesuch betreffend Gegendarstellung am 19. Januar 2026 elektronisch ein (act. 1 und act. 4). Mit Verfügung vom 20. Januar 2026 wurde ihr Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten angesetzt. Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 5). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 7). Mit Eingabe vom 10. Februar 2026 (Datum Poststempel) erstattete die Gesuchsgegnerin innert Frist ihre Gesuchsantwort (act. 11 und act 13/3-24). Mit Verfügung vom 12. Februar 2026 wurde den Gesuchstellerinnen eine einmalige Frist angesetzt, um sich schriftlich zur Gesuchsantwort zu äussern und gegebenenfalls Noven vorzubringen (act. 14). Die Gesuchstellerinnen reichten am 23. Februar 2026 innert angesetzter Frist eine Stellungnahme zur Gesuchsantwort ein (act. 16). Die Gesuchsgegnerin äusserte sich in der Folge ebenfalls innert ihr erstreckter Frist mit Eingabe vom 23. März 2026 (act. 22 und Prot. S. 6). Dazu nahmen die Gesuchstellerinnen mit Eingabe vom 10. April 2026 Stellung (act. 25 und act. 26). Die Gesuchsgegnerin äusserte sich hierzu erneut mit Eingabe vom 27. April 2026 (act. 28). In der Folge verzichteten die Gesuchstellerinnen auf eine weitere Stellungnahme (act. 30 und act. 31). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Internationale, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit

Die internationale, örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben (Art. 139 Abs. 2 IPRG; Art. 33 Abs. 2 IPRG; Art. 20 lit. b ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 2 ZPO). In funktioneller Hinsicht ist zur Beurteilung dieser Streitigkeit das Kollegialgericht zuständig (§ 44 lit. b GOG).

Dies ist im Übrigen unbestritten geblieben (act. 1 Rz. 4 ff. und act. 11 Rz. 4).

1.2

Übrige Prozessvoraussetzungen

Die übrigen Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 Abs. 2 ZPO sind unbestrittenermassen erfüllt. Auf die Parteibehauptungen wird nachfolgend, soweit für die Entscheidfindung notwendig, eingegangen.

1.3

Anwendbares Recht

Im internationalen Verhältnis wendet das Gericht in der Regel sein eigenes Prozessrecht an. Auf das Verfahren findet demnach die Schweizerische Zivilprozessordnung Anwendung.

Das Gegendarstellungsrecht gegenüber periodisch erscheinenden Medien richtet sich ausschliesslich nach dem Recht des Staates, in dem das Druckerzeugnis erschienen ist (Art. 139 Abs. 2 IPRG). Bei Publikationen im Internet ist der Erscheinungsort der Ort des Anbieters der Veröffentlichung, der die redaktionelle Verantwortung für den umstrittenen Inhalt trägt, nicht aber der Standort des Servers (BSK IPRG-DASSER/DAL MOLIN, Art. 139 N 37). Die redaktionelle Verantwortung trägt die Gesuchsgegnerin, die ihren Sitz in Zürich hat. Entsprechend ist bei der Beurteilung des Gesuchs um Gegendarstellung Schweizer Recht anwendbar.

1.4

Aktive einfache Streitgenossenschaft

Da die vorliegend zu beurteilenden Rechte und Pflichten auf gleichartigen Tatsachen und Rechtsgründen beruhen, die gleiche sachliche Zuständigkeit für die von den Gesuchstellerinnen angehobenen Gegendarstellungen gegeben ist und die gleiche Verfahrensart zur Anwendung gelangt, können die Gesuchstellerin 1 und die Gesuchstellerin 2 gemeinsam gegen die Gesuchsgegnerin klagen. Sie bilden eine aktive einfache Streitgenossenschaft (vgl. Art. 71 Abs. 1 ZPO), was im Übrigen unbestritten geblieben ist (act.1 Rz. 9 und act. 11 Rz. 4).

1.5

Objektive Klagehäufung

Die gesuchstellende Partei kann mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereinen, sofern das gleiche Gericht dafür sachlich (Art. 90 lit. a ZPO) und örtlich zuständig ist (BSK ZPO-KLAUS, Art. 90 N 26). Ferner muss die gleiche Verfahrensart anwendbar sein (Art. 90 lit. b ZPO).

Die Gesuchstellerinnen beantragen verschiedene Gegendarstellungen, die auf zwei Erstartikel der Gesuchsgegnerin auf ihrer Website "republik.ch" beruhen, in einem einzigen Gesuch. Das hiesige Gericht ist für sämtliche Anträge örtlich und sachlich zuständig. Auf alle ist sodann das summarische Verfahren anwendbar (Art. 249 lit. a Ziff. 2 ZPO). Die objektive Klagenhäufung erweist sich entsprechend als zulässig, was unbestritten geblieben ist (act. 1 Rz. 10 und act. 11 Rz. 4).

1.6

Grundsätze des summarischen Verfahrens und Eingaben nach Aktenschluss

Das Begehren auf Gegendarstellung wird im summarischen Verfahren beurteilt (Art. 28l ZGB i.V.m. Art. 249 lit. a Ziff. 2 ZPO). Im summarischen Verfahren gibt es ‒ vorbehältlich des Noven- und "Replikrechts" ‒ nur einen Parteivortrag. Die Parteien wurden mit Verfügung vom 12. Februar 2026 auf diesen Umstand hingewiesen (act. 14). Das Gericht ordnete keinen zweiten Schriftenwechsel an. Damit trat mit Einreichung der Gesuchsantwort vom 10. Februar 2026 (act. 11) der Aktenschluss ein.

Auch im summarischen Verfahren sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Aktenschluss entstanden sind, unbeschränkt vortragbar (echte Noven; Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO). Unechte Noven – Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor Aktenschluss bestanden – können nachträglich in den Prozess eingeführt werden, sofern ein vorheriges Einbringen trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war (Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO). Letzteres setzt voraus, dass der betreffenden Partei keine Nachlässigkeit in der Behauptungs- und Beweisführungslast vorgeworfen werden kann (ZK ZPO-LEUENBERGER, Art. 228 N 6).

Die Gesuchstellerinnen liessen sich nach Aktenschluss mit Eingaben vom 23. Februar 2026 (act. 16) und vom 10. April 2026 (act. 25), die Gesuchsgegnerin mit jenen vom 23. März 2026 (act. 22) und 27. April 2026 (act. 28) vernehmen. Auf die in diesen Rechtsschriften enthaltenen Ausführungen sowie die Zulässigkeit der ein- zelnen Vorbringen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Zusammenhang mit den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.

2.

Voraussetzungen der Gegendarstellung

2.1

Allgemeines

Anspruch auf Gegendarstellung hat, wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist (Art. 28g Abs. 1 ZGB). Verhindert das Medienunternehmen die Ausübung des Gegendarstellungsrechts, verweigert es die Gegendarstellung oder veröffentlicht es diese nicht korrekt, so kann der Betroffene das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien anrufen (Art. 28l ZGB und Art. 20 lit. b ZPO). Der Text der Gegendarstellung ist in knapper Form auf den Gegenstand der beanstandeten Darstellung zu beschränken; die Gegendarstellung kann insbesondere verweigert werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder gegen das Recht oder die guten Sitten verstösst (Art. 28h ZGB).

2.2

Fristwahrung

2.2.1

Rechtliches

Gemäss Art. 28i ZGB muss der Betroffene den Text der Gegendarstellung innert 20 Tagen, nachdem er von der beanstandeten Tatsachendarstellung Kenntnis erhalten hat (relative Frist), spätestens jedoch drei Monate nach der Verbreitung (absolute Frist), an das Medienunternehmen absenden. Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die weder unterbrochen noch verlängert werden können und deren Einhaltung das Gericht von Amtes wegen zu prüfen hat (BEATRICE BÄNNINGER, Die Gegendarstellung in der Praxis, S. 221 und BSK ZGB I-SCHWAI- BOLD/MENG, Art. 28i N 6). Lehnt das Medienunternehmen die Veröffentlichung des

Gegendarstellungstextes ab, so muss der Betroffene gemäss Lehre und Rechtsprechung die Gegendarstellung innert 20 Tagen gerichtlich geltend machen, ansonsten vermutet wird, er habe an der Veröffentlichung der Gegendarstellung kein schützenswertes Interesse mehr (Art. 28l ZGB; BGE 116 II 1; BÄNNINGER, a.a.O., S. 276

2.2.2

Würdigung

Die von den Gesuchstellerinnen beanstandeten Ausgangsmeldungen wurden von der Gesuchsgegnerin am 8. Dezember 2025 (Artikel 1) und am 9. Dezember 2025 (Artikel 2) auf ihrer Website "republik.ch" publiziert (vgl. act.3/8 und act. 3/9). Mit zwei separaten Schreiben vom 29. Dezember 2025 ersuchten die Gesuchstellerinnen die Gesuchsgegnerin um Publikation ihrer Gegendarstellungen auf der Website der Gesuchsgegnerin (act. 1 Rz. 14 ff.; act. 3/10 und act. 3/11). Die relative Frist von 20 Tagen seit Kenntnisnahme der beanstandeten Publikationen und die absolute Frist von drei Monaten ab Verbreitung sind damit eingehalten (Art. 28i Abs. 1 ZGB), zumal bei der Berechnung der relativen Frist der Tag der Publikation nicht berücksichtig wird (BSK ZGB I-SCHWAIBOLD/MENG, Art. 28i N 4).

Die Parteien sind sich einig, dass die Gesuchsgegnerin das Gesuch um Gegendarstellung erstmals mit E-Mail vom 30. Dezember 2025 zurückwies (act. 3/7). Nach dieser ersten Ablehnung richtete der Rechtsvertreter der Gesuchstellerinnen eine erneute Anfrage an die Gesuchsgegnerin bzw. deren Rechtsvertreter (act. 3/11-13), woraufhin die Gegendarstellungsgesuche am 6. Januar 2026 erneut zurückgewiesen wurden (act. 13/2). Die Gesuchstellerinnen reichten ihr Gesuch um Gegendarstellung am 19. Januar 2026 und damit fristgerecht innert 20 Tagen seit der (ersten) Ablehnung des Gegendarstellungstextes beim Gericht ein.

2.3

Relevanter Gegendarstellungstext

Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Gesuchstellerinnen dem Gericht nicht den exakt gleichen Gegendarstellungstext vorgelegt haben, den sie ursprünglich dem Medienunternehmen zur Prüfung unterbreitet haben (act. 1 Rz. 32 und

Strittig ist, ob dieses Vorgehen zulässig ist.

2.3.1

Rechtliches

Gemäss dem Grundsatz des schweizerischen Medienrechts muss eine Gesuchstellerin denjenigen Text, dessen Publikation sie gerichtlich durchsetzen will, dem

Medienunternehmen zuvor zur Prüfung vorlegen, sofern sich die Parteien nicht auf einen Text einigen können. Diese Regel soll sicherstellen, dass das Medienunternehmen im Vorfeld Gelegenheit hat, den Text auf seine Zulässigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls Einwände zu erheben. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil BGE 122 III 209 diese Vorlegungsregel zwar insofern abgeschwächt, als es in Fällen einer generellen Bestreitung des Gegendarstellungsanspruchs durch das Medienunternehmen gestattet, auch eine geänderte Fassung des Gegendarstellungstextes direkt einzuklagen, ohne diesen zuvor dem Medienunternehmen zur Prüfung vorzulegen. Voraussetzung dieser Ausnahme ist jedoch, dass der geänderte Text inhaltlich nicht über das ursprüngliche Begehren hinausgeht (vgl. auch BÄNNINGER, a.a.O., S. 274).

2.3.2

Würdigung

Vorliegend hat die Gesuchsgegnerin die von den Gesuchstellerinnen eingereichten Gegendarstellungen ausdrücklich abgelehnt. Die Ablehnung bezieht sich dabei nicht auf die Grundsatzfrage des Gegendarstellungsanspruchs, sondern auf die Zulässigkeit des konkreten Textes, wobei die Ablehnung für jede Passage stichwortartig begründet wurde (act. 3/7 und insbesondere act. 13/2 sowie act. 22 Rz. 3). Somit ist in diesem Fall die Ausnahme des BGE 122 III 209 nicht anwendbar. Demzufolge sind Textänderungen – soweit es sich nicht um absolut unwesentliche Änderungen handelt – grundsätzlich unzulässig.

Die Gesuchstellerinnen stellen sich auf den Standpunkt, sie hätten am vorliegenden Gegendarstellungstext ausschliesslich sprachliche Anpassungen sowie Kürzungen vorgenommen, die den Inhalt der Gegendarstellung nicht tangieren würden. Generell sei unter anderem das im Text verwendete "ss" mit "ss" ersetzt worden (act. 1 Rz. 32). Hierbei handelt es sich um eine unwesentliche und somit zulässige Änderung.

Unbestritten ist, dass die Gesuchstellerinnen weiter folgende drei Änderungen vorgenommen haben, dessen Zulässigkeit es zu prüfen gilt:

- Artikel 1 Passage 1: Die Begrifflichkeit "Informationsfreiheitsgesetz (IFG)" sei mit "Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ)" ersetzt worden (vgl. act. 1 S. 2 und act. 3/10 S. 2). Die Gesuchstellerinnen begründen die Anpassung mit einer ungenauen Übersetzung des Begriffs aus dem Englischen ins Deutsche (vgl. act. 1 Rz. 32). Die Umstellung des Begriffs "Informationsfreiheitsgesetz (IFG)" auf "Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ)" ist eine inhaltlich begründete Änderung, die über eine blosse sprachliche Anpassung hinausgeht. Das IFG existiert in der Schweiz nicht und wurde durch eine andere gesetzliche Regelung ersetzt, das BGÖ. Damit wird nicht nur eine Übersetzungs- oder Terminologieanpassung vorgenommen, sondern es erfolgt eine grundlegende Veränderung der rechtlichen Rahmenbedingungen. Es ist jedoch entscheidend, dass die Korrektur des Begriffs nicht den eigentlichen Gegendarstellungstext betrifft, sondern die Zusammenfassung des Ersttextes, wie sie an das Medienunternehmen gerichtet wurde, fehlerhaft war. Der Fehler wurde nicht als Begründung für die Ablehnung des Gegendarstellungstextes herangezogen, vielmehr war für die Ablehnung der Inhalt des Gegendarstellungstextes selbst massgeblich (act. 13/2 S. 1). Aus diesem Grund ist die Korrektur des Begriffs unter den gegebenen Umständen zulässig.

- Artikel 1 Passage 10: Die Gesuchstellerinnen machen geltend, es handle sich um eine zulässige Reduktion, da das Wort "deutsch" (bei "deutsche Meldestelle") gestrichen worden sei (act. 1 Rz. 32). Es ist hierbei entscheidend, dass die Korrektur wiederum nicht den eigentlichen Gegendarstellungstext betrifft, sondern lediglich die Zusammenfassung des Ersttextes, wie sie an das Medienunternehmen übermittelt wurde. Obwohl dieser Fehler von der Gesuchsgegnerin als "Teilbegründung" für die Ablehnung der beantragten Gegendarstellung herangezogen wurde, wurde zugleich geltend gemacht, dass es sich bei der inkriminierten Behauptung ohnehin um eine Meinungsäusserung handelt, die der Gegendarstellung nicht zugänglich ist (vgl. act. 13/2 S. 1). Die Korrektur allein hätte demnach nicht ausgereicht, um die Gegendarstellung zu bejahen. Da lediglich der Ersttext im Sinne einer Reduktion angepasst wurde, ist das Vorgehen in diesem Kontext ebenfalls zulässig.

- Artikel 2 Passage 8: Die Gesuchstellerinnen erklären, dass sie schliesslich auf die Beantragung von Passage 8 zu Artikel 2 verzichtet hätten (act. 1 Rz. 32). Die Gesuchsgegnerin leitet aus dem Weglassen von Passage 8 zu Artikel 2 implizit ab, dass das gesamte Gesuch um Gegendarstellung deswegen unbegründet bleiben müsse (act. 11 Rz. 14b). Diese Schlussfolgerung ist jedoch unzutreffend. Es ist nicht Aufgabe der Gesuchstellerinnen, jede einzelne Passage in ihrer Gegendarstellung unverändert aufrechtzuerhalten. Die Gesuchstellerinnen können auf die Beantragung dieser Passage verzichten, ohne dass dies die Gültigkeit ihres gesamten Gesuchs beeinträchtigt. Eine Auswirkung auf das gesamte Gesuch würde das Weglassen einer spezifischen Passage nur dann haben, wenn dieses Weglassen unmittelbar und entscheidend für den Ausgang des Verfahrens und damit für die Ablehnung der gesamten Gegendarstellung wäre. Dies hat die Gesuchsgegnerin vorliegend nicht geltend gemacht und dies ist denn auch nicht ersichtlich (vgl. act. 13/2 S. 2). Das Weglassen dieser Passage hat somit keinen Einfluss auf die Zulässigkeit des Gesuchs um Gegendarstellung als Ganzes. Die Änderung ist somit zulässig.

2.4

Periodisch erscheinendes Medium

Das Recht auf Gegendarstellung bedingt die Veröffentlichung des beanstandeten Texts in einem periodisch erscheinenden Medium, wobei Art. 28g ZGB exemplarisch Presse, Radio und Fernsehen nennt. Bei Online-Ausgaben von Zeitungen und Zeitschriften ist die Gegendarstellungsfähigkeit ohne Weiteres zu bejahen (CHK ZGB-AEBI-MÜLLER, Art. 28g-28l N 3 und BSK ZPO-SPRECHER, Art. 266 N 18 f.). Ganz allgemein liegt ein der Gegendarstellung zugängliches Medium dann vor, wenn sich ein Informationsinstrument an die Öffentlichkeit richtet oder der Öffentlichkeit zugänglich ist (BGE 113 II 269 Regesten). Die Voraussetzung der Periodizität des Mediums bedeutet, dass sich das Medium regelmässig an ein bestimmtes, mehr oder weniger gleich bleibendes Publikum richten muss. Internetauftritte, die periodisch oder wenigstens mit einer gewissen Regelmässigkeit vollständig oder zumindest teilweise aktualisiert werden, sind periodisch erscheinende Medien im

Sinne des Gesetzes, auch wenn sie nicht als "Zeitschriften" auftreten (CHK ZGB- AEBI-MÜLLER, Art. 28g-28l N 3 und RIEMER, in: Recht 2004, S. 115).

Vorliegend ist unbestritten, dass die beanstandeten Artikel in der von der Gesuchsgegnerin herausgegebenen Online-Publikation erschienen sind und es sich bei der Online-Publikation der "Republik" um ein periodisch erscheinendes Medium im Sinne von Art. 28g Abs. 1 ZGB handelt (act. 1 Rz. 28 und act. 11 Rz. 13).

2.5

Übrige Voraussetzungen der Gegendarstellung

2.5.1

Rechtliches

Eine Gegendarstellung kann sich nur auf Tatsachendarstellungen beziehen (Art. 28g Abs. 1 ZGB). Als Tatsache gilt, was durch äussere oder innere Wahrnehmung erfasst und durch Beweis objektiv auf seinen Wahrheitsgehalt überprüft werden kann. Nicht vom Gegendarstellungsrecht erfasst sind dagegen Werturteile (ZR 86 Nr. 50 E. 2, ZR 85 Nr. 103 E. 2b; vgl. BUCHER, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, N 697 ff.; RIKLIN, Schweizerisches Presserecht, § 8 N 13; SCHÜR- MANN/NOBEL, Medienrecht, S. 262). Solche Meinungsäusserungen zeichnen sich

durch Elemente des Meinens oder Dafürhaltens aus und sind nicht mit dem Anspruch auf Wahrheit ausgestattet. Darunter fallen etwa Bewertungen, Einschätzungen, Schlussfolgerungen oder blosse Vermutungen, Prognosen, Ansichten oder Überzeugungen. Während Tatsachen objektiv wahr oder unwahr sein können und keine Interpretation zulassen, lassen Meinungen je nach Standpunkt, Auffassung oder individuellem Richtmass nur die subjektive Qualifikation richtig oder falsch zu. Lassen sich Darstellungen weder als Tatsachendarstellungen oder als Meinungsäusserungen qualifizieren, ist darauf abzustellen, ob der tatsächliche Charakter oder der Wertungscharakter überwiegt. Bei der Beurteilung der Textpassagen ist auf das Verständnis des massgebenden Durchschnittspublikums abzustellen (BÄN- NINGER, a.a.O., S. 120 ff.).

Ob eine Äusserung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil zu qualifizieren ist, beurteilt sich nach ihrem objektiven Sinngehalt aus Sicht des Durchschnittspublikums und stellt eine Rechtsfrage dar, die das Gericht frei prüft.

Die Person, die eine Gegendarstellung verlangt, muss sodann in ihrer Persönlichkeit unmittelbar betroffen sein. Eine Verletzung der Persönlichkeit wird nicht vorausgesetzt; vielmehr genügt es, dass die strittige Darstellung geeignet ist, in der Öffentlichkeit ein ungünstiges Bild, einen nachteiligen Anschein, oder eine negative Wertung der Person entstehen zu lassen (BGE 119 II 104 E. 3c; BUCHER, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, N 675). Die Voraussetzungen für eine Gegendarstellung sind mit anderen Worten gegeben, wenn die beanstandete Äusserung geeignet ist, ein persönlichkeitsgeschütztes Rechtsgut einer bestimmten Person, etwa deren berufliches oder soziales Ansehen, zu beeinträchtigen bzw. herabzusetzen. Für die Beurteilung muss, wie bei der Frage des Vorliegens einer Tatsachendarstellung, die beanstandete Aussage im Gesamtkontext betrachtet werden. Eine Darstellung ist also nicht isoliert, sondern im Rahmen des gesamten Artikels zu betrachten. Bei der Beurteilung der Frage, ob die beanstandete Publikation die betroffene Person in einem ungünstigen Licht erscheinen lässt, ist auf das Empfinden des Durchschnittslesers abzustellen, wobei sich der negative Eindruck bei einer erheblichen Zahl von Lesern einstellen muss (BÄNNINGER, a.a.O., S. 90 ff. und BSK

Die Frage der unmittelbaren persönlichen Betroffenheit stellt eine Rechtsfrage dar, deren Beurteilung auf den von der Gesuchstellerin vorgebrachten Tatsachenbehauptungen beruht. Diese Tatsachen bilden die Grundlage für die Prüfung durch das Gericht, das anhand einer objektivierten Auslegung der beanstandeten Äusserungen aus der Sicht des Durchschnittspublikums entscheidet, ob eine relevante unmittelbare persönliche Betroffenheit vorliegt – was die eigentliche Rechtsfrage darstellt.

Schliesslich hat die Gesuchstellerin den Text der Gegendarstellung in knapper Form auf den Gegenstand der beanstandeten Darstellung zu beschränken (Art. 28h Abs. 1 ZGB). Inhaltlich wird vom Verfasser eine seiner Auffassung entsprechende konzise Tatsachendarstellung im Sinne einer Entgegnung auf den kritisierten Beitrag gefordert. Ferner darf der Text keinen rechts- oder sittenwidrigen Inhalt aufweisen, insbesondere nicht einen Straftatbestand erfüllen oder persönlichkeitsverlet- zend sein. Offensichtlich unrichtige oder missbräuchliche Behauptungen sind unzulässig (Verweigerungsgründe).

2.5.2

Ausgangslage

Wie bereits erwähnt kritisieren die Gesuchstellerinnen zwei Artikel, welche die Gesuchsgegnerin auf ihrer Website "www.republik.ch" veröffentlicht hat – konkret 11 Passagen des Artikels 1 (act. 1 S. 2 ff. Rechtsbegehren Ziff. 1) sowie 12 Passagen des Artikels 2 (act. 1 S. 4 ff. Rechtsbegehren Ziff. 2), für welche sie eine Gegendarstellung fordert.

Auf die konkreten Aussagen in den Ursprungsartikeln und die dazugehörige beantragten Gegendarstellungen wird nachfolgend eingegangen. Dabei erfolgt die Prüfung des Vorliegens der jeweiligen strittigen Voraussetzungen, jedoch nur soweit dies erforderlich ist.

2.5.3

Würdigung von Artikel 1

2.5.3.1

Passage 1

Das Gegendarstellungsgesuch der Gesuchstellerinnen hinsichtlich Passage 1 des Artikels 1 lautet wie folgt:

Tatsachendarstellung: Ob die Gesuchstellerinnen während sieben Jahren versuchten, die Schweizer Bundesbehörden als Kunden zu gewinnen und dabei mindestens neunmal scheiterten, sowie dass die Gesuchsgegnerin 59 BGÖ-Gesuche einreichte und Dutzende Treffer erzielte, ist objektiv überprüfbar und stellt den Tatsa- chenkern dar. Im Gegensatz dazu stellt die Bezeichnung des Vorgehens als "grosse Verkaufskampagne" eine wertende Gesamtwürdigung dar. Zwar beruhen diese Formulierungen auf überprüfbaren Tatsachen, doch die Qualifikation als "gross" und "Kampagne" ist eine sprachliche Bewertung und somit eine Meinungsäusserung. Der Begriff "Kampagne" weist zudem einen erheblichen Interpretationsspielraum auf. Gleiches gilt für die Beschreibungen der Bemühungen der Gesuchstellerinnen als "hartnäckig" sowie das Nichtzustandekommen einer Zusammenarbeit als "abblitzen".

Die Gesuchstellerinnen beantragen eine Gegendarstellung zu den wertenden Formulierungen, bestreiten jedoch nicht die zugrunde liegenden Tatsachen (vgl. act. 1 Rz. 36), namentlich, dass sie versucht haben, die Schweizer Bundesbehörden als Kunden zu gewinnen und es in sieben Jahren zu keiner Zusammenarbeit kam. Ebenso bleibt unbestritten, dass die Gesuchsgegnerin 59 BGÖ-Gesuche einreichte und dutzende Treffer erzielte. Angesichts dessen überwiegen die subjektiven Wertungen der Autoren (Bezeichnung des Vorgehens als "grosse Verkaufskampagne" und als "hartnäckig" sowie der Umschreibung des Nichtzustandekommens einer Zusammenarbeit als "abblitzen") die objektiven Tatsachenbehauptungen, weshalb die beanstandete Passage 1 der Gegendarstellung nicht zugänglich ist.

Unmittelbare persönliche Betroffenheit und Inhalt der Gegendarstellung: Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die subjektiven Wertungen in Passage 1 des Erstartikels die Tatsachendarstellungen nicht verdrängen und die Passage somit grundsätzlich einer Gegendarstellung zugänglich wäre und eine unmittelbare persönliche Betroffenheit in dem Sinne bejaht würde, dass beim Durchschnittsleser der Eindruck erweckt würde, dass die Gesuchstellerinnen trotz grosser Verkaufskampagne in der Schweiz wirtschaftlich erfolglos seien (vgl. auch act. 1 Rz. 26), wäre die beantragte Gegendarstellung inhaltlich unzulässig. Die Gesuchstellerinnen greifen in ihrer Gegendarstellung auf Tatsachen zurück, die nicht in direktem Zusammenhang mit den behaupteten Tatsachen in Passage 1 stehen und somit über den Inhalt des Erstartikels hinausgehen bzw. diesem nicht entgegenstehen.

In Passage 1 wird von "Treffern" im Zusammenhang mit Suchergebnissen der Gesuchsgegnerin gesprochen, nicht von "Treffen". Diese Treffer werden weder quali- fiziert noch erläutert. Die Gesuchstellerinnen versuchen hingegen, die Treffer als unverbindliche Treffen bzw. offene Gespräche ohne konkrete Vorschläge darzustellen. Damit bringen sie neue, im Erstartikel nicht enthaltene Informationen ein, die über den ursprünglichen Tatsachenkern hinausgehen.

Schliesslich nehmen die Gesuchstellerinnen in ihrem Gegendarstellungstext zwar noch Bezug auf die angeblichen "Treffer", indem sie ausführen, dass diese hauptsächlich logistische Korrespondenz im Zusammenhang mit neun Treffer über einen Zeitraum von sieben Jahren betroffen haben. Wie bereits dargelegt, wurden die Treffer im Ausgangstext aber weder qualifiziert noch erläutert. Der Ausgangstext gab entsprechend keine Veranlassung für diese Gegendarstellung, vielmehr handelt es sich um eine unzulässig weiterführende Tatsachenbehauptung.

Gleiches gilt für die Relativierung des Begriffs "abgeblitzt". Die Passage drückt lediglich aus, dass keine Zusammenarbeit zustande kam, was im Artikel selbst ausdrücklich klargestellt wird („Doch auch hier kam es zu keiner Zusammenarbeit“; act. 3/8 S. 2 Ziff. 2). Die Gegendarstellung versucht hingegen, die Interpretation des Wortes "Abblitzen" zu korrigieren, was eine unzulässige Meinungsäusserung darstellt (vgl. auch SCHÜRMANN/NOBEL, Medienrecht, S. 241).

Fazit: Die Gegendarstellung von Passage 1 ist zu verweigern.

2.5.3.2

Passage 2

Das Gegendarstellungsgesuch der Gesuchstellerinnen bezüglich Passage 2 des Artikels 1 lautet wie folgt:

Tatsachendarstellung: Die Gesuchstellerinnen fassen die beanstandete Aussagen zu Beginn ihrer Gegendarstellung zusammen, indem sie ausführen, entgegen den Angaben im Artikel habe Palantir niemals ein "Angebot im Rahmen einer Ausschreibung" abgegeben. Die Gesuchsgegnerin bestreitet, dass im Ausgangsartikel von einer "formellen Ausschreibung" im Zusammenhang mit der Schweizer Armee gesprochen werde (act. 11 Rz. 17).

Zunächst ist der genaue Wortlaut des Erstartikels massgeblich. Dort heisst es auf S. 8: „Das Angebot des Tech-Unternehmens erfülle ein zwingendes Kriterium der Ausschreibung nicht, sagt Armasuisse auf Anfrage.“ (act. 3/8 S. 8). Isoliert betrachtet könnte dieser Satz den Eindruck erwecken, es habe eine formelle Ausschreibung stattgefunden, in deren Rahmen ein Angebot eingereicht worden sei. Für die rechtliche Würdigung ist jedoch nicht auf einen einzelnen Satz abzustellen, sondern auf den Gesamtzusammenhang, in dem die Aussage steht. Massgeblich ist, wie eine durchschnittliche Leserschaft den Artikel in seiner Gesamtheit versteht.

Im vorangehenden Absatz wird ausgeführt, im Jahr 2020 habe das Bundesamt für Rüstung Palantir aufgefordert, eine Offerte für das IT-System des Nachrichtendienstes der Armee einzureichen. Dieser Aufforderung sei nachgekommen worden; das Angebot sei anschliessend abgelehnt worden, da – gemäss Aussage von Armasuisse – es ein zwingendes Kriterium der Ausschreibung nicht erfülle. Daraus ergibt sich gerade nicht, dass die Offerte im Rahmen eines formellen, öffentlich ausgeschriebenen Verfahrens eingereicht worden ist. Festgehalten wird einzig, dass das Bundesamt für Rüstung Palantir zu einer Offerte aufgefordert hat, die ein zwingendes Kriterium der Ausschreibung nicht erfülle. Ob das Vergabeverfahren bereits lief oder erst künftig stattfinden wird, bleibt offen. Ebenso ist nicht gesagt, ob ein solches formelles Verfahren überhaupt notwendig ist. Der Begriff "Ausschreibung" wird ersichtlich zur Begründung der Ablehnung des Angebots verwendet, nicht aber zwingend als Hinweis auf eine aktuell bereits laufende formelle Ausschreibung. Bereits vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob Passage 2 den Inhalt des Erstartikels überhaupt zutreffend wiedergibt. Wenn schon der Ursprungstext keine explizite Behauptung eines formellen Ausschreibungsverfahrens enthält, fehlt es an einer klaren Tatsachenbehauptung, die einer Gegendarstellung zugänglich wäre.

Selbst wenn man zugunsten der Gesuchstellerinnen annehmen wollte, der Artikel vermittle den Eindruck einer formellen Ausschreibung als gegendarstellungsfähige

Tatsachenbehauptung, fehlt es an der weiteren Voraussetzung einer herabsetzenden Wirkung. Die Gesuchstellerinnen bestreiten nicht, eine Offerte eingereicht zu haben, die im Ergebnis nicht berücksichtigt wurde, sondern lediglich den Kontext, indem sie geltend machen, dies sei nicht im Rahmen eines formellen Verfahrens geschehen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die Qualifikation des Kontexts – formelle Ausschreibung versus Reaktion auf eine Informationsanfrage – herabsetzend wäre. Das Einreichen einer Offerte im Rahmen einer Ausschreibung ist für sich genommen wertneutral und stellt insbesondere keine ehrenrührige oder rufschädigende Tatsache dar.

Unmittelbare persönliche Betroffenheit: Hinzu kommt, dass sich die Gesuchstellerinnen weder in ihrem Gesuch noch in ihrer Stellungnahme zur Gesuchsantwort in irgendeiner Weise dazu äussern, inwiefern sie durch die beanstandete Passage persönlich betroffen sein sollen (und wer wie). Die persönliche Betroffenheit ist jedoch zwingende Voraussetzung eines Gegendarstellungsanspruchs. Daran fehlt es vorliegend.

Fazit: Mangels klarer Tatsachenbehauptung, mangels herabsetzender Wirkung sowie mangels Darlegung einer unmittelbaren persönlichen Betroffenheit der Gesuchstellerinnen ist ein Gegendarstellungsanspruch zu verneinen. Eine weitergehende inhaltliche Prüfung erübrigt sich.

2.5.3.3

Passage 3

Das Gegendarstellungsgesuch der Gesuchstellerinnen hinsichtlich Passage 3 des Artikels 1 lautet wie folgt:

Tatsachendarstellung: Im Erstartikel wird ausgeführt, die Software von Palantir erzeuge mit Telefon- und Flugdaten sowie Social-Media-Profilen Bewegungsmuster von Migrantinnen, welche es den Migrationsbehörden ermöglichten, diese zu identifizieren und zu orten (act. 3/8 S. 1). Dabei handelt es sich um Tatsachenbehauptungen, deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit grundsätzlich dem Beweis zugänglich sind. Sie werden von den Gesuchstellerinnen jedoch nicht beanstandet.

Gestützt auf diese Umstände betitelt die Gesuchsgegnerin die Software als "Überwachungstechnologie", was die Gesuchstellerinnen zu stören scheint (vgl. act. 16 Rz. 44). Diese Qualifikation stellt jedoch keine eigenständige, überprüfbare Tatsachenbehauptung dar, sondern eine eigene Interpretation bzw. eine wertende Schlussfolgerung aus den zuvor geschilderten (unbestrittenen) Funktionen der Software. Schlussfolgerungen und wertende Gesamtbeurteilungen sind jedoch keine Tatsachen im Sinne des Gegendarstellungsrechts und daher grundsätzlich nicht gegendarstellungsfähig.

Unmittelbare persönliche Betroffenheit: Selbst wenn man dies anders beurteilen und die Bezeichnung als "Überwachungstechnologie" als gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung qualifizieren wollte, müssten die Gesuchstellerinnen zusätzlich ihre unmittelbare persönliche Betroffenheit durch die inkriminierte Passage darlegen. Daran fehlt es. Sie machen lediglich pauschal geltend, die fraglichen Stellen liessen sie falsch bzw. in einem ungünstigen Licht erscheinen (act. 11 Rz. 41), ohne konkret auszuführen, worin diese Beeinträchtigung bestehen soll. Insbesondere legen sie nicht dar, inwiefern die beanstandete Passage sie unmittelbar in ihrer Persönlichkeit betrifft, noch differenzieren sie dabei zwischen der Gesuchstellerin 1 und der Gesuchstellerin 2. Dies wäre umso mehr erforderlich gewesen, als sich die Passage im Erstartikel ausdrücklich auf die Produkte der Gesuchstellerin 1 („US- Unternehmen Palantir Technologies“) bezieht und deren Einsatz beschreibt. Eine bloss pauschale Behauptung eines "ungünstigen Lichts" genügt den Anforderungen an die Substantiierung der persönlichen Betroffenheit nicht. Mangels hinreichender Darlegung dieser Anspruchsvoraussetzung wäre der Gegendarstellungsanspruch auch aus diesem Grund abzuweisen.

Inhalt der Gegendarstellung: Hinzu kommt, dass die beantragte Gegendarstellung inhaltlich über die im Erstartikel enthaltenen Aussagen hinausgeht. Sie führt aus, die genannten Datentypen seien "bei der Zusammenarbeit mit dem US-Heimatschutzministerium (DHS) und der Einwanderungs- und Zollbehörde (ICE) keine Standardquellen.". Der Erstartikel äussert sich jedoch weder zum US-Heimatschutzministerium noch zur Frage, ob bestimmte Datentypen als Standardquellen verwendet würden. Zwar wird die Zusammenarbeit mit der Einwanderungs- und Zollbehörde (ICE) erwähnt, doch wird lediglich ausgeführt, dass diese Behörde beispielsweise ("z.B.") auf Produkte der Gesuchstellerin 1 zurückgreife. Damit wird gerade nicht behauptet, die Produkte würden ausschliesslich oder standardmässig verwendet. Die Gegendarstellung setzt sich folglich nicht mit einer im Artikel aufgestellten Tatsachenbehauptung auseinander, sondern führt neue, weitergehende Elemente ein. Dies widerspricht dem gegendarstellungsrechtlichen Grundsatz, wonach sich die Gegendarstellung auf die konkret beanstandete Tatsachenbehauptung zu beschränken hat. Auch aus diesem Grund erweist sich der geltend gemachte Anspruch als unbegründet.

Fazit: Der beantragten Gegendarstellung von Passage 3 ist nicht stattzugeben.

2.5.3.4

Passage 4

Das Gegendarstellungsgesuch der Gesuchstellerinnen hinsichtlich Passage 4 des Artikels 1 lautet wie folgt:

Tatsachendarstellung: Die Gesuchstellerinnen beanstanden die Passage, wonach die amerikanische Einwanderungs- und Zollbehörde ICE "Jagd auf Migrantinnen" mache. Bei dieser Formulierung handelt es sich um eine wertende Zuspitzung. Sie gründet jedoch auf einem Tatsachenkern, nämlich der Darstellung, dass die ICE in paramilitärisch anmutenden Gruppen, teilweise mit gepanzerten Fahrzeugen, in Quartiere eindringe und Personen verhafte (vgl. act. 3/8 S. 1). Dieser zugrunde liegende Sachverhalt ist grundsätzlich einer Überprüfung zugänglich und stellt eine Tatsachenbehauptung dar.

Unmittelbare persönliche Betroffenheit: Die Gesuchstellerinnen machen geltend, die Formulierung erwecke den Eindruck, die ICE sei eine paramilitärische, nicht legitimierte Organisation, und ihre eigene Reputation werde durch die Assoziation mit einer solchen Organisation beeinträchtigt (act. 1 Rz. 45; act. 16 Rz. 49).

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wie die Gesuchsgegnerin zutreffend festhält (act. 11 Rz. 19), richtet sich die beanstandete Passage inhaltlich ausschliesslich auf die Tätigkeit der amerikanischen Einwanderungs- und Zollbehörde ICE und bezieht sich damit auf eine Dritte. Selbst wenn man zugunsten der Gesuchstellerinnen unterstellen würde, die Formulierung "Jagd auf Migrantinnen" erwecke beim Durchschnittsleser den Eindruck, die ICE sei eine paramilitärische oder nicht rechtsstaatlich legitimierte Organisation, richtet sich diese Qualifikation inhaltlich gegen die ICE als staatliche Behörde, nicht unmittelbar gegen die Gesuchstellerinnen. Das Gegendarstellungsrecht setzt hingegen voraus, dass die beanstandete Tatsachendarstellung die Persönlichkeit der Gesuchstellerinnen direkt und unmittelbar betrifft. Eine bloss mittelbare oder reflexartige Betroffenheit genügt nicht (BSK ZGB I-SCHWAIBOLD/MENG, Art. 28g, N 7; BÄNNINGER, a.a.O., S. 90). Die von den Gesuchstellerinnen geltend gemachte Beeinträchtigung beruht ausschliesslich auf einer Assoziationswirkung aufgrund einer behaupteten Zusammenarbeit mit der

ICE (act. 1 Rz. 45). Eine solche mittelbare Reputationsbeeinträchtigung vermag keinen Gegendarstellungsanspruch zu begründen.

Inhalt der Gegendarstellung: Ein Gegendarstellungstext wäre auch inhaltlich unzulässig. Wie dargelegt beanstanden die Gesuchstellerinnen, der Ausgangstext erwecke den Eindruck, die ICE sei eine paramilitärische, nicht legitimierte Organisation, und dass ihre Reputation durch die Assoziation mit dieser Organisation beeinträchtigt werde. Sie möchten dem entgegenhalten, dass die ICE ein gesetzliches Mandat habe und als Behörde Einwanderungs- sowie Zollgesetze durchsetze, vergleichbar mit Behörden wie dem Schweizerischen Staatssekretariat für Migration. Es ist jedoch zu beachten, dass das Gegendarstellungsrecht nicht dazu dient, sich gegen einen "Eindruck" zu wehren, den das Publikum von einer bestimmten Formulierung erhalten haben könnte, oder gegen spekulative Vermutungen, die auf einer Sachverhaltsdarstellung beruhen. Die Schlussfolgerungen, die die Durschnittsleserschaft aus einer Tatsachendarstellung zieht, sind nicht Gegenstand einer Gegendarstellung (SCHÜRMANN/NOBEL, Medienrecht, S. 245). Vielmehr handelt es sich um dabei um unzulässige weiterführende Tatsachenbehauptungen.

Fazit: Mangels unmittelbarer persönlicher Betroffenheit der Gesuchstellerinnen ist der geltend gemachte Anspruch bereits abzuweisen. Ohnehin ist der beantragte Gegendarstellungstext unzulässig, da er lediglich den vermeintlichen "Eindruck" eines Lesers korrigieren möchte, was nicht im Rahmen eines Gegendarstellungsanspruchs liegt.

2.5.3.5

Passage 5

Das Gegendarstellungsgesuch der Gesuchstellerinnen hinsichtlich Passage 5 des Artikels 1 lautet wie folgt:

Tatsachendarstellung: Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Begriffe "Überwachungstechnologie", "Überwachungstool“ und "Massenüberwachung" Tatsachenbehauptungen darstellen, ist unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs des Artikels zu beurteilen.

Als Tatsachenbehauptungen gelten nach konstanter Praxis nur Aussagen, die einem Beweis zugänglich sind, mithin objektiv überprüfbare Vorgänge oder Zustände betreffen. Demgegenüber sind Werturteile durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt und entziehen sich grundsätzlich dem Beweis.

Die Bezeichnungen "Überwachungstechnologie" und "Überwachungstool" stellen vorliegend keine eigenständigen, überprüfbaren Tatsachenbehauptungen dar (vgl. auch Begründung unter E. 2.5.3.3. vorstehend). Sie knüpfen zwar an unbestrittene tatsächliche Grundlagen an, namentlich an die Funktionalitäten der Software sowie deren Einsatz durch Behörden zur Analyse und Auswertung von Daten. Indessen erschöpfen sich die Begriffe nicht in der Wiedergabe dieser Tatsachen, sondern enthalten eine zusammenfassende, wertende Qualifikation derselben. Sie bringen eine bestimmte Interpretation der beschriebenen Funktionen zum Ausdruck, ohne konkrete, überprüfbare zusätzliche Sachverhalte zu behaupten. Insbesondere lässt sich ihnen nicht entnehmen, dass die Gesuchstellerinnen unrechtmässige Überwachungsmassnahmen durchführen oder unbefugt auf Daten zugreifen. Der Begriff "Überwachung" ist nämlich für sich genommen rechtlich neutral und umfasst sowohl zulässige bzw. gesetzlich geregelte als auch unzulässige Formen der Datenerhebung. Mangels hinreichender Konkretisierung fehlt es somit an einem überprüfbaren Tatsachenkern, der über die unbestrittenen Grundlagen hinausgeht.

Nichts anderes ergibt sich hinsichtlich des Begriffs "Massenüberwachung". Dieser erscheint im Artikel im Rahmen der Formulierung, wonach "Kritiker dem Unternehmen vorwerfen", seine Software treibe Massenüberwachung voran (vgl. act. 3/8 S. 3). Bereits die gewählte Wiedergabeform macht für das Durchschnittspublikum erkennbar, dass es sich nicht um eine eigene Tatsachenbehauptung des Mediums handelt, sondern um die Darstellung von Vorwürfen bzw. Meinungen Dritter. Gegenstand der Aussage ist damit insbesondere die Tatsache, dass entsprechende Kritik geäussert wurde, was als solches unbestritten ist. Der Begriff "Massenüberwachung" selbst ist zudem nicht klar umrissen, sondern Ausdruck einer wertenden, politischen oder gesellschaftlichen Kritik. Er entzieht sich in dieser Form einer objektiven Überprüfung und stellt keine präzise Tatsachenbehauptung dar.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die beanstandeten Begriffe keine eigenständigen, überprüfbaren Tatsachenbehauptungen enthalten, sondern wertende Zusammenfassungen bzw. (Dritt-)meinungen darstellen. Sie sind daher einer Gegendarstellung nicht zugänglich.

Unmittelbare persönliche Betroffenheit: Selbst wenn die beanstandeten Begriffe als Tatsachenbehauptungen zu qualifizieren wären, fehlt es an einer ausreichenden Darlegung der unmittelbaren persönlichen Betroffenheit der Gesuchstellerinnen. Die Gesuchstellerinnen führen in ihrem Gesuch um Gegendarstellung lediglich aus, die genannten Begriffe suggerierten unrechtmässige Überwachungsmassnahmen und Datenzugriffe und verlangten insoweit eine Gegendarstellung (act. 1 Rz. 47).

Eine solch pauschale Behauptung genügt jedoch nicht. Die vage Suggestion einer "Unrechtmässigkeit" ist zu allgemein und unspezifisch, um eine konkrete Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens der Gesuchstellerinnen zu begründen. Der Gegendarstellungstext nennt selbst nur mögliche Deutungen, ohne aufzuzeigen, dass die Begriffe tatsächlich eine rechtswidrige Handlung implizieren (vgl. auch act. 11 Rz. 20). Wie bereits erwähnt ist insbesondere "Überwachung" ein rechtlich neutraler Begriff, der sowohl zulässige als auch unzulässige Formen der Datenerhebung umfasst. Für die Durchschnittsleserschaft ergibt sich daraus keine klare Aussage über illegales Verhalten.

Erforderlich wäre vielmehr eine konkrete Darlegung, inwiefern die beanstandeten Begriffe das Ansehen der Gesuchstellerinnen im öffentlichen Diskurs tatsächlich beeinträchtigen. Eine abstrakte Beschreibung ihrer möglichen Wirkung genügt nicht; notwendig ist eine schlüssige und spezifische Darstellung einer individuellen Rufschädigung.

Inhalt der Gegendarstellung: Ohnehin ist auch der Gegendarstellungstext der Gesuchstellerinnen unzulässig. Wie bereits dargelegt, dient das Gegendarstellungsrecht nicht dazu, sich gegen den "Eindruck" oder die "Vermutung" zu wehren, die das Publikum aus einer Sachverhaltsschilderung ableiten könnte. Die Gesuchstellerinnen versuchen, eine alternative Deutung der beanstandeten Formulierungen zu präsentieren, indem sie unterstellen, dass diese den Eindruck einer illegalen Überwachung oder unrechtmässigen Datennutzung vermitteln könnten. Solche weitreichenden Spekulationen sind jedoch nicht Gegenstand einer Gegendarstellung. Es geht nicht darum, mögliche "Eindrücke" des Publikums zu korrigieren (SCHÜRMANN/NOBEL, Medienrecht, S. 245).

Die beanstandeten Begriffe ("Überwachungstechnologie", "Überwachungstool", "Massenüberwachung") stellen keine Tatsachenbehauptungen dar, sondern wertende Ausdrücke, die nicht auf die tatsächliche Durchführung von Überwachungsmassnahmen durch Palantir Unternehmen hindeuten, sondern vielmehr auf deren Nutzung durch Dritte. Der Text der Gesuchstellerinnen geht darüber hinaus, indem er unterstellt, dass die Begrifflichkeiten auf illegale Praktiken hinweisen, was eine unzulässige Weiterführung von Tatsachenbehauptungen darstellt.

Fazit: Die beanstandete Passage 5 ist somit der Gegendarstellung nicht zugänglich.

2.5.3.6

Passage 6

Das Gegendarstellungsgesuch der Gesuchstellerinnen hinsichtlich Passage 6 des Artikels 1 lautet wie folgt:

Tatsachendarstellung: Die Gesuchstellerinnen fassen die Erstmeldung zunächst dahingehend zusammen, die Produkte von Palantir würden als "tödliche Kriegswaffe" dargestellt. Grundlage bildet die Aussage, wonach Peter Thiel und Alex Karp, "keinen Hehl daraus machen, dass die Software als tödliche Kriegswaffe genutzt wird" (vgl. act. 3/8 S. 2). Diese stützt sich wiederum auf die unbestrittene Aussage Karps, Palantir sei da, um zu stören und nötigenfalls Feinde zu erschrecken und gelegentlich auch zu töten (vgl. act. 3/8 S. 3).

Die Bezeichnung "tödliche Kriegswaffe" ist vor diesem Hintergrund eine wertende Interpretation, nicht eine Tatsachenbehauptung: Eine Software ist keine Waffe im technischen Sinn, was als allgemein bekannt anzusehen ist, und die Formulierung beschreibt lediglich Karps Aussagen zur möglichen militärischen Wirkung. Als subjektive Einschätzung ist sie nicht objektiv überprüfbar. Unzutreffend ist zudem die Behauptung, die Software werde als ausschliessliches Kriegsinstrument dargestellt (act. 1 Rz. 50); hierfür fehlt jegliche Grundlage im Text und dies wird auch nicht schlüssig dargelegt.

Hingegen ist die Frage, ob die Software militärische Informationen liefert, die Tötungsentscheidungen beeinflussen, objektiv überprüfbar und damit grundsätzlich gegendarstellungsfähig.

Unmittelbare persönliche Betroffenheit: Hinsichtlich der unmittelbaren persönlichen Betroffenheit führen die Gesuchstellerinnen aus, dass das Produkt der Gesuchstellerinnen auf eine moralisch verwerfliche Nutzung reduziert werde, womit ihr Ansehen herabgesetzt würde (act. 11 Rz. 50). Diese pauschale Behauptung genügt jedoch nicht. Es fehlt an einer konkreten Darlegung, inwiefern die beanstandete Darstellung bei der Durchschnittsleserschaft eine individuelle Rufschädigung der Gesuchstellerinnen bewirkt. Die moralisch verwerfliche Nutzung wird im Artikel nur als ein einzelner Aspekt möglicher Anwendungen der Software beschrieben, was bereits darauf hinweist, dass es sich primär um die Art und Weise des Einsatzes der Software handelt, nicht um die Bereitstellung oder Entwicklung des Produkts selber. Für die Durchschnittsleserschaft steht daher weniger ein Vorwurf gegen die Gesuchstellerinnen als Rechtssubjekte im Vordergrund, sondern die Bewertung der potentiellen Nutzungsmöglichkeiten ihrer Software. Eine solch allgemeine und abstrahierte Kritik an der Verwendung des Produkts begründet daher noch keine unmittelbare persönliche Betroffenheit.

Inhalt der Gegendarstellung: Selbst wenn eine unmittelbare persönliche Betroffenheit der Gesuchstellerinnen bejaht würde, entgegnet die Gegendarstellung die Tatsachenbehauptungen der Ausgangsmeldung nicht. Die Gesuchstellerinnen stellen lediglich eine alternative Sichtweise dar: Sie betonen, dass die Software von Palantir im Verteidigungsbereich für Wartung, Logistik, Einsatzbereitschaft und Operationen eingesetzt werde und dass Palantir keine eigenen Daten liefert, sondern die Kunden ihre eigenen Daten analysieren (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1, Passage 6).

Die Gegendarstellung geht jedoch nicht auf die zentralen Tatsachenbehauptungen ein, dass die Software Armeen Informationen liefert, die gelegentlich Tötungsentscheidungen beeinflussen. Sie relativiert lediglich den Anwendungsbereich und präsentiert die Software in einem anderen Kontext, wobei die anderen Zwecke sehr oberflächlich umschrieben werden. Dass die Ausgangsmeldung das Produkt als ausschliessliches Kriegsinstrument darstellt oder diesen Eindruck bei der Durchschnittsleserschaft erweckt, trifft nicht zu, sodass es keinen Anlass gibt, den beschriebenen Anwendungsbereich der Software in dieser Weise zu korrigieren.

Weiter möchten die Gesuchstellerinnen in ihrem Gegendarstellungstext betonen, dass Palantir keine Daten liefert, sondern die Kunden ihre eigenen Daten analysieren. Allerdings wird in der beanstandeten Passage des Erstartikels weder implizit noch explizit auf die Herkunft der Daten eingegangen. Die Analyse dieser Daten – seien es kundeneigene oder andere – führt zu einem Ergebnis, sprich einer Information. Dass diese Information gelegentlich Tötungsentscheidungen beeinflussen kann, wird von den Gesuchstellerinnen nicht in Abrede gestellt und ist somit nicht Inhalt ihres Gegendarstellungstextes.

Insgesamt enthält die Gegendarstellung keine konkrete Entgegnung der behaupteten Tatsachen, sondern eine unzulässige Selbstdarstellung und weiterführende Ausführungen. Damit wird das Prinzip "Tatsachen gegen Tatsachen" verletzt.

Fazit: Die beantragte Gegendarstellung der Passage 6 ist abzulehnen.

2.5.3.7

Passage 7

Das Gegendarstellungsgesuch der Gesuchstellerinnen hinsichtlich Passage 7 des Artikels 1 lautet wie folgt:

Tatsachendarstellung: Konkret wird im Artikel 1 ausgeführt (act. 3/8 S. 3 und act. 1 Rz. 50):

"Seither steht das US-Unternehmen wegen seiner Zusammenarbeit mit dem israelischen Militär international in Kritik, insbesondere aufgrund eines Berichts von Uno-Sonderberichterstatterin Francesca Albanese. Sie schreibt Palantir eine Schlüsselrolle in Israels militärischer Infrastruktur zu und wirft dem Unternehmen vor, Technologien zu liefern, die automatisierte Entscheidungen im Krieg ermöglichen und möglicherweise in KI-gestützten Zielerfassungssystemen wie "Lavender" oder "Gospel" eingesetzt werden.

Palantir bestreitet im Gespräch jede direkte Beteiligung an diesen Programmen. Das Unternehmen verteidigt jedoch gegenüber der Republik das Engagement in Israel."

Der erste Absatz fasst den Bericht von Francesca Albanese zusammen und stellt keine eigene Aussage der Gesuchsgegnerin dar. Drittäusserungen sind jedoch grundsätzlich gegendarstellungsfähig (BÄNNINGER, a.a.O., S. 128).

Die Aussage, Palantir habe Technologien geliefert, die automatisierte Entscheidungen im Krieg ermöglichen, stellt eine Tatsachenbehauptung dar, ebenso wie die Aussage, die Gesuchstellerinnen verteidigten ihr Engagement in Israel. Anders verhält es sich mit der Formulierung, diese Technologien könnten möglicherweise in den Zielerfassungssystemen "Lavender" oder "Gospel" verwendet werden: Das Wort "möglicherweise" macht für die Durchschnittsleserschaft klar, dass es sich um eine Vermutung handelt. Zudem wird im Folgesatz explizit erwähnt, dass Palantir jede direkte Beteiligung an diesen Programmen bestreitet. Da es sich um eine Vermutung von Francesca Albanese und nicht um eine erwiesene Tatsache handelt, unterliegt sie nicht der Gegendarstellungspflicht (vgl. Urteil BGer 5C.32/1994 vom 3. August 1994 E. 3; BÄNNINGER, S. 125 f.; BSK ZGB I-SCHWAIBOLD/MENG, Art. 28g N 2).

Unmittelbare persönliche Betroffenheit: Die für die Gegendarstellung anspruchsbegründende Voraussetzung der unmittelbaren persönlichen Betroffenheit muss von der Gesuchstellerinnen schlüssig dargelegt werden. Die Gesuchstellerinnen haben jedoch nicht aufgezeigt, dass sie unmittelbar und persönlich von den obigen Tatsachenbehauptungen betroffen sind. Sie führen lediglich aus, dass ihnen – zumindest implizit – eine Mitverantwortung für die Nutzung dieser Systeme durch Israel zugeschrieben werde (act. 1 Rz. 53). Es wird jedoch nicht konkretisiert, wie und in welchem Masse sie in einem persönlichkeitsrechtlich relevanten Bereich negativ betroffen sind. Mangels ausreichender Darlegung der unmittelbaren persönlichen Betroffenheit ist ein Anspruch auf Gegendarstellung daher bereits zu verneinen.

Inhalt der Gegendarstellung: Abgesehen davon ist die beantragte Gegendarstellung auch inhaltlich unzulässig. Die Gesuchstellerinnen möchten insbesondere darlegen, dass Palantir keine Verbindung zu den Systemen "Lavender" und "Gospel" habe. Diese Gegendarstellung bezieht sich jedoch auf die Vermutung von Francesca Albanese, die nicht gegendarstellungsfähig ist. Darüber hinaus wird im Folgesatz des Artikels explizit darauf hingewiesen, dass Palantir seine direkte Beteili- gung an diesen Programmen bestreitet. Die beantragte Gegendarstellung stellt damit lediglich eine Wiederholung dessen dar, was bereits im Ausgangsartikel festgehalten wurde, und ist daher unzulässig (vgl. auch BGE 130 III 1 E. 2.2.3.; BSK ZGB

Auch die Gegendarstellung, wonach dies "unabhängig von Palantirs langjähriger Unterstützung der Verteidigungs- und nationalen Sicherheitsmissionen Israels gelte, die im Einklang mit dem legitimen Recht jedes demokratischen Staates stehe, seine Bürger zu schützen", ist nicht zulässig. Einerseits stellt sie eine unzulässige Wiederholung des Erstartikels dar (Unterstützung Israels; vgl. auch BGE 130 III 1 E. 2.2.3.; BSK ZGB I-SCHWAIBOLD/MENG, Art. 28h N 3), andererseits bietet sie keine direkte Entgegnung, da der Ausgangsartikel nicht den Eindruck erweckt, diese Unterstützung liege ausserhalb des legitimen rechtlichen Rahmens des Staates. Ein möglicherweise erweckter Eindruck wäre zudem ohnehin nicht Gegenstand einer Gegendarstellung (SCHÜRMANN/NO- BEL, Medienrecht, S. 245). Es handelt sich somit um eine unzulässig weiterführende Tatsachenbehauptung und Selbstdarstellung.

Fazit: Zusammengefasst ist die Gegendarstellung der Passage 7 des Artikels 1 zu verweigern.

2.5.3.8

Passage 8

Das Gegendarstellungsgesuch der Gesuchstellerinnen hinsichtlich Passage 8 des Artikels 1 lautet wie folgt:

Tatsachendarstellung: Die Gesuchstellerinnen fassen die von ihnen beanstandete Ausgangsmeldung sinngemäss dahingehend zusammen, dass Palantir als ge- heimnisvoll dargestellt und eine ungewöhnlich enge Beziehung zu Schweizer Beamten suggeriert werde, indem der Artikel Treffen während eines Besuchs von Bundesrat Ueli Maurer in den USA und beim WEF erwähne sowie einen Pavillon mit "geschwungenen Holzwänden" beschreibe, der "perfekt für vertrauliche Gespräche" sei. Wie die Gesuchsgegnerin zutreffend einwendet (vgl. act. 11 Rz. 23), findet sich der erste Teil dieser sinngemässen Zusammenfassung in der Ausgangsmeldung jedoch nicht. Weder wird Palantir als geheimnisvoll dargestellt noch wird eine ungewöhnlich enge Beziehung zu Schweizer Beamten suggeriert. Insoweit erweist sich die Zusammenfassung der Ausgangsmeldung als unzutreffend und kann daher keine Grundlage für einen Gegendarstellungsanspruch bilden.

Weiter wird im Artikel zwar ausgeführt, der Pavillon mit "geschwungenen Holzwänden" sei "perfekt für vertrauliche Gespräche". Dabei handelt es sich jedoch um eine wertende Schlussfolgerung bzw. Meinungsäusserung der Autoren. Eine solche ist nicht gegendarstellungsfähig (BÄNNINGER, a.a.O., S. 116).

Als Tatsachenbehauptung verbleibt damit im Wesentlichen einzig, dass der Artikel Treffen während eines Besuchs von Bundesrat Ueli Maurer in den USA sowie beim WEF erwähnt und einen Pavillon mit "geschwungenen Holzwänden" beschreibt. Inwiefern diese Tatsachenbehauptungen für sich genommen herabsetzend sein sollen, ist jedoch bereits nicht ersichtlich.

Unmittelbare persönliche Betroffenheit: Ihre unmittelbar persönliche Betroffenheit begründen die Gesuchstellerinnen damit, dass der Artikel insinuiere, sie würden – im Vergleich zu anderen Unternehmen – übermässig geheimnisvoll auftreten und Informationen verschleiern. Dadurch würden sie in ein falsches Licht gerückt und in ihrem Ansehen beeinträchtigt (act. 1 Rz. 56). Weder die beanstandete Passage noch der Artikel insgesamt vermittelt jedoch aus Sicht der Durchschnittsleserschaft ein solches Bild. Dieser ist vorliegend als kritisch einzustufen und erkennt ohne Weiteres, dass Treffen zwischen Schweizer Behörden und privaten Unternehmen regelmässig zunächst vertraulich stattfinden. Die blosse Feststellung, Gespräche fänden in einem Rahmen statt, der sich für vertrauliche Gespräche eigne, ist entsprechend nicht herabsetzend; insbesondere ist Vertraulichkeit nicht mit dem Vorwurf gleichzusetzen, Informationen würden verschleiert. Es fehlt damit nicht nur an einer herabsetzenden Tatsachenbehauptung, sondern zudem an der für einen Gegendarstellungsanspruch erforderlichen unmittelbaren persönlichen Betroffenheit der Gesuchstellerinnen.

Inhalt der Gegendarstellung: Selbst wenn dies anders beurteilt würde, erwiese sich der beantragte Gegendarstellungstext als inhaltlich unzulässig. Die Gesuchstellerinnen führen darin aus, Handelsdelegationen träfen sich routinemässig mit Unternehmen in Technologiezentren und beim WEF sei es üblich, dass teilnehmende Unternehmen Besprechungsräume zur Verfügung stellten. Die Ausgangsmeldung behauptet jedoch mit keinem Wort, dass sich Handelsdelegationen nicht routinemässig mit Unternehmen in Technologiezentren treffen würden oder dass es beim WEF unüblich wäre, Besprechungsräume bereitzustellen. Eine solche Aussage wird auch nicht impliziert und ohnehin wäre eine solche Implikation nicht Gegenstand einer Gegendarstellung (SCHÜRMANN/NOBEL, Medienrecht, S. 245). Bei den entsprechenden Ausführungen im Gegendarstellungstext handelt es sich vielmehr um zusätzliche Erläuterungen im Sinne einer Rechtfertigung, die über die beanstandete Darstellung hinausgehen und daher im Rahmen einer Gegendarstellung unzulässig sind.

Fazit: Damit ist der Anspruch auf Gegendarstellung hinsichtlich der Passage 8 des Artikels 1 zu verneinen.

2.5.3.9

Passage 9

Das Gegendarstellungsgesuch der Gesuchstellerinnen hinsichtlich Passage 9 des Artikels 1 lautet wie folgt:

Tatsachendarstellung: Im Erstartikel wird festgehalten: "Palantir bietet an, mit seinen Datenanalysetools beim Contact-Tracing zu helfen." (act. 3/8 S. 6). Dabei handelt es sich um eine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung.

Unmittelbare persönliche Betroffenheit: Die Gesuchstellerinnen machen geltend, durch die Darstellung, wonach der Bund eine Zusammenarbeit aus Reputationsgründen abgelehnt habe, würden sie in ein negatives Licht gerückt, da bei der Leserschaft der Eindruck entstehe, eine Zusammenarbeit mit Palantir sei grundsätzlich heikel oder gesellschaftlich verpönt (act. 1 Rz. 58). Indessen legen die Gesuchstellerinnen nicht dar, welche von ihnen inwiefern konkret betroffen sein soll. Eine unmittelbare persönliche Betroffenheit ergibt sich aus der ausdrücklich beanstandeten Tatsachenbehauptung des Erstartikels nicht, zumal diese für sich genommen keinen herabsetzenden Charakter aufweist. Zwar ist die unmittelbare Betroffenheit im Lichte des Gesamtzusammenhangs zu beurteilen. In der Erstmitteilung wurde denn auch ausdrücklich erwähnt, dass sich das Bundesamt für Gesundheit für ein Konkurrenzunternehmen entschieden habe, unter anderem weil der Medienabteilung des Bundesamtes eine Zusammenarbeit mit Palantir zu heikel gewesen sei (act. 3/8 S. 6). Nicht nachvollziehbar ist jedoch, weshalb diese offenbar zentral beanstandeten Ausführungen des Ersttextes weder wörtlich noch sinngemäss am Anfang der Gegendarstellung wiedergegeben werden, sondern sich diese lediglich auf die (nicht herabsetzende) Tatsachenbehauptung beschränkt, Palantir habe angeboten, mit seinen Datenanalysetools beim Contact-Tracing zu helfen. Wie bereits erwähnt ergibt sich aus dieser keine unmittelbare persönliche Betroffenheit der Gesuchstellerinnen.

Inhalt der Gegendarstellung: Selbst wenn zugunsten der Gesuchstellerinnen angenommen würde, dass aufgrund des Gesamtkontextes der inkriminierten Tatsachenbehauptungen eine unmittelbare Betroffenheit beider Gesuchstellerinnen pauschal zu bejahen wäre, erweist sich die Gegendarstellung dennoch inhaltlich als unzulässig, weil die gesetzlichen Inhaltsvorschriften nicht erfüllt sind. Im ersten Teilsatz der Gegendarstellung führen die Gesuchstellerinnen aus, Palantir habe – wie in den meisten Ländern, in denen das Unternehmen Mitarbeiter beschäftige – pro bono Unterstützung angeboten. Dabei handelt es sich nicht um eine eigentliche

Gegendarstellung, sondern um eine unzulässige Wiederholung dessen, was bereits im Artikel ausgeführt wird (vgl. auch BGE 130 III 1 E. 2.2.3.; BSK ZGB I- SCHWAIBOLD/MENG, Art. 28h N 3) und darüber hinaus eine unzulässige Profilierung, weil das "pro bono" ins Zentrum gerückt wird. Mit ihrer Gegendarstellung wollen die Gesuchstellerinnen sodann klarstellen, dass die Kontaktverfolgung nicht im Mittelpunkt gestanden habe, und aus ihrer Sicht darlegen, worauf der Fokus tatsächlich gerichtet gewesen sei. Der Erstartikel behauptet jedoch weder ausdrücklich noch implizit, dass das Contact-Tracing im Mittelpunkt gestanden habe; vielmehr äussert er sich zur Gewichtung oder Rolle dieses Aspekts überhaupt nicht. Folglich bezieht sich der Gegendarstellungstext auf ein Thema, das der Erstartikel gar nicht behandelt. Ein Anspruch auf eine vollständige oder sämtliche Aspekte berücksichtigende Berichterstattung besteht indessen nicht (BÄNNINGER, a.a.O., S. 187). Vielmehr versuchen die Gesuchstellerinnen, im Rahmen der Gegendarstellung zusätzliche Umstände darzulegen, was unzulässig ist.

Der fehlende unmittelbare Bezug zur Erstmitteilung zeigt sich auch darin, dass die Gesuchstellerinnen ihre unmittelbare Betroffenheit nicht damit begründen, der Artikel impliziere, das Contact-Tracing habe im Mittelpunkt gestanden (was sie in ein negatives Licht rücken müsste), während der Fokus tatsächlich anders gelagert gewesen sei (als neues, günstigeres Licht). Dies müsste jedoch der Grund ihrer unmittelbaren Betroffenheit sein, wenn auf den Gegendarstellungstext abgestellt würde, hat dieser doch die Funktion, die Betroffenen in einem neuen oder günstigeren Licht erscheinen zu lassen. Stattdessen machen die Gesuchstellerinnen eine unmittelbare Betroffenheit geltend, die sich im Gegendarstellungstext gerade nicht widerspiegelt.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Erstmitteilung zum beantragten Gegendarstellungstext keine Veranlassung gab.

Fazit: Die Gegendarstellung der Passage 9 zum Artikel 1 ist zu verweigern.

2.5.3.10

Passage 10

Das Gegendarstellungsgesuch der Gesuchstellerinnen hinsichtlich Passage 10 des Artikels 1 lautet wie folgt:

Tatsachendarstellung: Die Gesuchstellerinnen fassen die beanstandete Behauptung zu Beginn ihrer Gegendarstellung zusammen, indem sie ausführen, im Artikel werde behauptet, die Meldestelle für Geldwäsche habe die Anti-Geldwäsche-Produkte als "heikel" und "wahrscheinlich illegal" eingestuft. Diese Behauptung ist jedoch im Artikel nicht zu finden, auch nicht in einer sinngemässen Form. Im Ausgangsartikel, wie die Gesuchsgegnerin zu Recht einwendet (act. 11 Rz. 25), lediglich ausgesagt, die Datenanalysoftware sei der Meldestelle zu heikel gewesen. Diese Aussage stellt eine wertende Schlussfolgerung der Autoren dar, die auf der weiteren im Ausgangstext mittgeteilten Tatsache gründet, dass deren Einsatz wahrscheinlich illegal sei. Zudem wird im Folgesatz eindeutig klargestellt, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für die Nutzung der Software und den entsprechenden Datenaustausch mit Finanzintermediären fehle (act. 3/8 S. 7). Die Behauptung, die Anti-Geldwäsche-Produkte von Palantir seien wahrscheinlich illegal, wird jedoch nicht aufgestellt. Die Durchschnittsleserschaft der Republik ist in der Lage, den Text korrekt zu lesen und zu verstehen. Die Gesuchstellerinnen machen in ihrem Gesuch nicht geltend, dass im Gesamtkontext des Artikels der Eindruck erweckt werde, ihre Anti-Geldwäsche-Produkte seien illegal. Vielmehr stellen sie sich darin auf den Standpunkt, dass diese Behauptung direkt aufgestellt werde, was jedoch nicht zutrifft. Die Ausführungen der Gesuchstellerinnen in ihrer Stellungnahme zur Gesuchsantwort, wonach im Artikel 1 auch festgehalten werde, dass dies den Tiefpunkt des Scheiterns von Palantir markiere, was dem Durchschnittsadressaten vermittle, für den Einsatz der Software der Gesuchstellerinnen habe keine Rechtsgrundlage bestanden (vgl. act. 16 Rz. 69), sind verspätet und nicht zu berücksichtigen, legen die Gesuchstellerinnen doch nicht dar, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen für diese neuen Tatsachen erfüllt sind (ZK ZPO-LEU-

ENBERGER, Art. 229 N 10). Die beanstandete Passage des Artikels wird somit am

Anfang der Gegendarstellung nicht korrekt – auch nicht sinngemäss – zusammengefasst. Damit fehlt bereits die Grundlage für die Prüfung des Anspruchs auf Gegendarstellung.

Unmittelbare persönliche Betroffenheit: Darüber hinaus äussern sich die Gesuchstellerinnen weder in ihrem Gesuch noch in ihrer Stellungnahme zur Gesuchsantwort zur für einen Gegendarstellungsanspruch erforderlichen Voraussetzung der unmittelbaren persönlichen Betroffenheit. Diese müsste von ihnen zwingend schlüssig dargelegt werden, und es reicht nicht aus, lediglich zu behaupten, die Tatsachenbehauptung sei unzutreffend (act. 11 Rz. 61). Denn nicht jede unrichtige Tatsachenbehauptung führt automatisch zu einer unmittelbaren persönlichen Betroffenheit im Sinne des Gegendarstellungsrechts. Mangels Darlegung der unmittelbaren persönlichen Betroffenheit ist der Gegendarstellungsanspruch auch deshalb abzulehnen.

Inhalt der Gegendarstellung: Der Vollständigkeit halber sei noch Folgendes angemerkt: Die Gesuchstellerinnen wollen gegendarstellen, dass die Meldestelle auf das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Verwendung solcher Produkte im Allgemeinen und nicht auf die spezifische Illegalität von Palantir hingewiesen habe. Diese Aussage stellt jedoch keine entgegenstehende Tatsache dar, sondern bestätigt und wiederholt die Tatsachen im Artikel 1 gerade ("Einsatz/Nutzung", wie es im Ausgangsartikel heisst). Vielmehr versuchen die Gesuchstellerinnen, mittels der Gegendarstellung explizit darauf hinzuweisen, dass dies nicht nur die Nutzung ihrer Software betrifft, sondern generell die Nutzung solcher Softwareprodukte bzw. Softwareprogramme. Sie möchten also zusätzliche Umstände darlegen, die sich für die Durchschnittsleserschaft – zumindest implizit – bereits aus dem Ersttext ergeben. Dies ist jedoch unzulässig, da kein Anspruch auf vollständige und detaillierte Berichterstattung besteht. Eine Gegendarstellung darf nur dann ergänzend sein, wenn eine betroffene Person in einem ungünstigen Licht erscheint, weil die Erstmitteilung bestimmte Tatsachen absichtlich vorenthält. Dies ist jedoch weder ersichtlich, noch machen dies die Gesuchstellerinnen geltend. Daher wäre die Gegendarstellung der Passage 10 des Artikels 1 auch inhaltlich unzulässig.

Fazit: Die Passage 10 des Artikels 1 ist somit nicht zu veröffentlichen.

2.5.3.11

Passage 11

Das Gegendarstellungsgesuch der Gesuchstellerinnen hinsichtlich Passage 11 des Artikels 1 lautet wie folgt:

Tatsachendarstellung: In der beanstandeten Ausgangsmeldung wird ausgeführt, dass der Armeestab einen internen Bericht zur Frage erstellen liess, ob die Schweizer Armee grundsätzlich Tools von Palantir einsetzen könnte. Der Inhalt dieses Berichts wird im Anschluss kurz zusammengefasst, wobei sowohl positive Aspekte als auch Kritikpunkte genannt werden. Gestützt auf diese Darstellung wird sodann – entsprechend der Schlussfolgerung des Berichts – festgehalten, die Schweizer Armee solle Alternativen prüfen und auf Lösungen von Palantir verzichten (act. 3/8 S. 9).

Wie die Gesuchstellerinnen selbst ausführen, handelt es sich dabei um eine wertende Schlussfolgerung der Autoren des internen Berichts, die von den Autoren des Artikels 1 wiedergegeben wird und auf den zuvor dargestellten Vor- und Nachteilen gründet. Derartige Schlussfolgerungen stellen Meinungsäusserungen dar und sind als solche nicht gegendarstellungsfähig. Die den Schlussfolgerungen zugrunde liegenden Tatsachenbehauptungen – namentlich die im Bericht aufgeführten einzelnen Kritikpunkte – werden von den Gesuchstellerinnen weder beanstandet noch sollen sie Gegenstand der Gegendarstellung sein. Ebenso erheben sie nicht den Anspruch, dass der interne Bericht ein anderes Fazit gezogen habe. Damit fehlt es bereits an einer gegendarstellungsfähigen Tatsachenbehauptung in der Ausgangsmeldung.

Unmittelbare persönliche Betroffenheit: Selbst wenn man dies anders beurteilten wollte, haben die Gesuchstellerinnen die für einen Gegendarstellungsanspruch erforderliche unmittelbare persönliche Betroffenheit nicht schlüssig dargelegt. Es genügt nicht, pauschal zu behaupten, die Aussagen stellten die Gesuchstellerinnen negativ dar (vgl. act. 1 Rz. 63). Diese pauschale Behauptung steht im Übrigen im Widerspruch zu der von ihnen angestrebten Ergänzung eigener Informationen in der Gegendarstellung. Eine solche Ergänzung wäre nur dann zulässig, wenn die Erstmitteilung wesentliche Tatsachen vorenthält und dadurch ein verzerrtes Bild entsteht. Soll eine Gegendarstellung der Ergänzung eigener Tatsachen dienen, müsste folglich schlüssig dargelegt werden, wer in welcher Weise aufgrund der behaupteten Unvollständigkeit bzw. verfälschenden Tatsachenberichterstattung und hinsichtlich welcher konkreten Punkte bei der Durchschnittsleserschaft in einem ungünstigen Licht erscheint. Eine solche anspruchsbegründende unmittelbare Betroffenheit haben die Gesuchstellerinnen weder im Hinblick auf eine Gegendarstellung im engeren Sinne noch hinsichtlich der von ihnen angestrebten Ergänzung dargelegt.

Die von ihnen in der Stellungnahme zur Gesuchsantwort angeführten neuen Vorbringen – etwa, dass der Artikel mit seinem Fazit den Eindruck erwecke, ein Angebot der Gesuchstellerinnen sei abgelehnt worden (vgl. 16 Rz. 72) – stellen neue Tatsachenbehauptungen dar, deren Zulässigkeit sie nicht begründen (ZK ZPO- LEUENBERGER, Art. 229 N 10). Selbst wenn man diese berücksichtigen würde, änderte sich das Ergebnis nicht: Der Artikel macht klar, dass es sich um eine generelle Prüfung des möglichen Einsatzes von Palantir-Tools handelte und nicht um die Beurteilung eines konkreten Angebots. Die Durchschnittsleserschaft hat daher keinen Anlass, auf die Ablehnung eines Angebots zu schliessen.

Unabhängig davon legen die Gesuchstellerinnen auch unter diesem Gesichtspunkt nicht schlüssig dar, inwiefern sie durch einen solchen hypothetischen Eindruck unmittelbar persönlich betroffen sein sollen. Selbst wenn ein Leser annähme, ein Angebot sei nicht weiterverfolgt worden, begründet dies noch keine unmittelbare persönliche Betroffenheit im persönlichkeitsrechtlichen Sinne. Auch aus diesem Grund besteht kein Anspruch auf Gegendarstellung.

Inhalt der Gegendarstellung: Selbst wenn dies anders beurteilt würde, wäre die Gegendarstellung auch inhaltlich unbegründet. Die Gesuchstellerinnen wollen ihre eigenen Tatsachenbehauptungen ausdrücklich ergänzen (act. 1 Rz. 63). Medienberichte sind naturgemäss verkürzt; nicht jede Unvollständigkeit begründet einen Gegendarstellungsanspruch. Gegendarstellungsfähig ist nur eine aufgrund ihrer Unvollständigkeit negativ einseitige und dadurch verfälschende Tatsachenberichterstattung, die geeignet ist, die betroffene Person in einem ungünstigen Licht erscheinen zu lassen (BÄNNINGER, a.a.O., S. 187). Eine blosse Ergänzung zusätzlicher Informationen, die das im Artikel vermittelte Bild lediglich vervollständigen soll (wie vorliegend), fällt nicht darunter.

Dies zeigt sich auch am vorgeschlagenen Gegendarstellungstext: Die Erstmitteilung enthält keine Anhaltspunkte, dass der interne Bericht sich auf ein konkretes Palantir-Angebot beziehe, technische oder sicherheitsrelevante Risikobewertungen enthalte oder dass Palantir während der Berichterstattung kontaktiert worden sei. Der Gegendarstellungstext suggeriert jedoch genau solche Umstände. Damit enthält er keine der Erstmitteilung entgegenstehenden Tatsachen, sondern unzulässig weiterführende Informationen. Aus diesem Grund ist die verlangte Gegendarstellung unzulässig.

Fazit: Der beantragte Gegendarstellung von Passage 11 ist nicht stattzugeben.

2.5.3.12

Zwischenfazit

Das Gegendarstellungsgesuch gemäss Ziff. 1 des Rechtsbegehrens ist vollumfänglich abzuweisen.

2.5.4

Würdigung von Artikel 2

2.5.4.1

Passage 1

Das Gegendarstellungsgesuch der Gesuchstellerinnen hinsichtlich Passage 1 des Artikels 2 lautet wie folgt:

Tatsachendarstellung: Die Gesuchstellerinnen fassen die beanstandete Behauptung zu Beginn ihrer Gegendarstellung zusammen, indem sie ausführen, der Artikel stelle A._____ als "Schweizer Ansprechpartner für Medienschaffende" dar und betone seinen "offiziellen Titel" als Global Director of Privacy and Civil Liberties Engineering, was impliziere, dass dieser Titel eine funktionale Rolle als "Medienbeauftragter" verschleiere. Bei der ersten Aussage handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. Die nachfolgende Implikation, dass der Titel eine bestimmte funktionale Rolle verschleiere, stellt jedoch eine wertende Interpretation dar, die nicht als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren ist und daher nicht gegendarstellungsfähig ist. Es handelt sich hierbei um eine subjektive Einschätzung der Gesuchstellerinnen, nicht um eine objektiv überprüfbare Tatsache.

Zusammengefasst stellt nur die konkrete Tatsachenbehauptung, dass A._____ als Schweizer Ansprechpartner für Medienschaffende dargestellt wird, eine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung dar. Die weitergehende Implikation ist hin- gegen nicht gegendarstellungsfähig, da sie keine überprüfbare Tatsache, sondern eine subjektive Interpretation darstellt.

Unmittelbare persönliche Betroffenheit: Bezüglich der Frage der unmittelbaren persönlichen Betroffenheit argumentieren die Gesuchstellerinnen, der Artikel insinuiere, dass A._____ entgegen seiner offiziellen Funktion andere Tätigkeiten ausübe, was dessen Qualifikation infrage stelle und somit die Legitimität seiner Rolle mindere (act. 1 Rz. 67). Ein Gegendarstellungsanspruch setzt jedoch voraus, dass die beanstandete Tatsachendarstellung die Persönlichkeit der Gesuchstellerinnen direkt und unmittelbar betrifft. Eine blosse mittelbare oder reflexartige Betroffenheit ist hierfür nicht ausreichend (BSK ZGB I-SCHWAIBOLD/MENG, Art. 28g, N 7; BÄNNIN- GER, S. 90). In ihrer Gesuchsbegründung führen die Gesuchstellerinnen lediglich

pauschal aus, dass sich die beanstandete Tatsachendarstellung negativ auf sie auswirke, ohne jedoch spezifisch zu erläutern, inwiefern dies ihre jeweiligen Persönlichkeiten im rechtlich relevanten Sinne berühre (act. 1 Rz. 67). Wenn sich die Erstmitteilung kritisch über Arbeitnehmer äussert, führt dies nicht automatisch - sondern im Gegenteil nur in Ausnahmefällen - zu einer unmittelbaren Betroffenheit der Gesuchstellerinnen (BSK ZGB I-SCHWAIBOLD/MENG, Art. 28g N 4). Hierfür müssten die Gesuchstellerinnen schlüssig darlegen, wie und in welchem Umfang dies ihre Persönlichkeitsrechte im rechtlich relevanten Bereich direkt beeinflusst. Diese anspruchsbegründende Darlegung unterlassen die Gesuchstellerinnen in ihren Rechtsschriften und eine solche unmittelbare persönliche Betroffenheit ist denn auch nicht ersichtlich. Folglich besteht kein Anspruch auf Gegendarstellung.

Inhalt der Gegendarstellung: Ausführungen zum Inhalt des Gegendarstellungstext erübrigen sich vor diesem Hintergrund.

Fazit: Ein besteht kein Anspruch auf Gegendarstellung der Passage 1 des Artikels 2.

2.5.4.2

Passage 2

Das Gegendarstellungsgesuch der Gesuchstellerinnen hinsichtlich Passage 2 des Artikels 2 lautet wie folgt:

Tatsachendarstellung: Die Behauptung, dass die Verteidigungssoftware von Palantir Informationen liefert, die Tötungsentscheidungen beeinflussen, ist objektiv überprüfbar und stellt somit eine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung dar.

Unmittelbare persönliche Betroffenheit: In Bezug auf die unmittelbare persönliche Betroffenheit führen die Gesuchstellerinnen aus, dass das Produkt ihrer Firma in ein negatives Licht gerückt werde, was ihr Ansehen beeinträchtige (act. 1 Rz. 70). Jedoch bleibt unklar, in welchem spezifischen Ausmass und in welcher Form wessen Ansehen betroffen ist. Die blosse pauschale Behauptung einer Beeinträchtigung reicht nicht aus, um eine tatsächliche und unmittelbare Betroffenheit nachzuweisen. Es fehlt an einer schlüssigen Darlegung, wie genau das Ansehen der Gesuchstellerinnen im rechtlich relevanten Sinne beeinträchtigt wird. Ein Anspruch auf Gegendarstellung muss entsprechend bereits vor diesem Hintergrund verneint werden.

Inhalt der Gegendarstellung: Ohnehin ist der Gegendarstellungstext auch inhaltlich unzulässig: Der Artikel erweckt für die Durchschnittsleserschaft unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes den Eindruck, dass die Software von Palantir nach einer gewissen Analyse Informationen liefert, die Tötungsentscheidungen beeinflussen können. Die Gesuchstellerinnen möchten diese Darstellung widerlegen und behaupten, dass ihre Software lediglich dazu verwendet werde, bereits rechtmässig im Besitz des Militärs befindliche Daten zu ordnen und zu analysieren. Diese Darstellung widerspricht jedoch nicht direkt den Tatsachenbehauptungen des Artikels, sondern stellt eine unzulässige Selbstdarstellung dar, indem die Gesuchstellerinnen explizit auf die Herkunft der Daten hinweisen. Der Ersttext macht aber keine Aussagen darüber, wie die Software genau arbeitet oder welche Daten sie verwendet. Aus diesem Grund besteht auch keine Veranlassung, dieses Thema in der Gegendarstellung zu behandeln.

Auch die Behauptung der Gesuchstellerinnen, dass die Software keine tödlichen Entscheidungen generiere oder empfehle, geht an der Tatsachenbehauptung des Ersttextes vorbei. Der Artikel behauptet nicht, dass die Software direkt Tötungsentscheidungen generiert oder empfiehlt. Vielmehr wird festgestellt, dass die Software Ergebnisse der Datenanalyse liefert, die, so der Artikel, Tötungsentscheidungen beeinflussen können. Diese Formulierung ist differenziert und lässt für eine Durchschnittsleserschaft erkennen, dass die Software nicht direkt in den Entscheidungsprozess eingreift, sondern nur indirekt Einfluss auf ihn nimmt. Die Durchschnittsleserschaft der Gesuchsgegnerin versteht den Artikel so, dass die Software lediglich die Grundlage für Entscheidungen liefert, die von anderen Akteuren getroffen werden müssen. Insofern ist die weiterführende Präzisierung der Gesuchstellerinnen, dass die Software keine tödlichen Entscheidungen generiert oder empfiehlt, nicht nur unnötig, sondern stellt auch eine unzulässige Erweiterung der Tatsachenbehauptung dar. Tatsachen sollten gegen Tatsachen und nicht gegen weiterführende Erklärungen dargestellt werden. Die Gesuchstellerinnen bieten in ihrer Gegendarstellung somit keine konkrete Entgegnung der in der Ausgangsmeldung aufgestellten Tatsachenbehauptung an. Stattdessen versuchen sie, ihre eigene Sichtweise darzustellen und nehmen weiterführende Tatsachenbehauptungen vor, die die ursprüngliche Aussage nicht in Frage stellen, sondern die Leserschaft in eine andere Richtung lenken. Es handelt sich somit um eine unzulässige Selbstdarstellung.

Fazit: Die beantragte Gegendarstellung der Passage 2 des Artikels 2 ist demzufolge zu verweigern.

2.5.4.3

Passage 3

Das Gegendarstellungsgesuch der Gesuchstellerinnen hinsichtlich Passage 3 des Artikels 2 lautet wie folgt:

Tatsachendarstellung: Die Grundlage der Gegendarstellung von Passage 3 ergibt sich aus der Aussage im Erstartikel, wonach die Software von Palantir von der Polizei "als Überwachungstool" eingesetzt werde. Diese Behauptung stellt eine objektiv überprüfbare Tatsachenbehauptung dar.

Unmittelbare persönlichen Betroffenheit: Hinsichtlich der unmittelbaren persönlichen Betroffenheit führen die Gesuchstellerinnen zutreffend aus, dass die Gesuchsgegnerin der Software das Attribut einer Überwachungssoftware zuschreibe. Weiter führen sie aus, die Gesuchsgegnerin schränke dadurch den Nutzungszweck der Software ein und vermittle ein negatives Bild. Es entstehe der Anschein, die Tätigkeit der Gesuchstellerinnen betreffe massgeblich den Bereich der Überwachung, was sie in einem falschen Licht darstelle (vgl. act. 1 Rz. 73). Diese Interpretation ist nicht überzeugend. Der Nutzungszweck der Software wird in der Ausgangsmeldung nicht eingeschränkt und es wird auch nicht impliziert, die Tätigkeit der Gesuchstellerin betreffe massgeblich den Bereich der Überwachung. Es ist ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern die Verwendung der Software zur Überwachung per se negativ oder herabsetzend wäre bzw. die Zweckverfolgung der juristischen Person unmittelbar zwielichtig erscheinen liesse (und wen wie), zumal Überwachung durch die Polizei als eine gesetzlich geregelte Form der Datenerhebung zu verstehen ist. Es wurde damit weder schlüssig dargetan noch ist ersichtlich, wie die berufliche und geschäftliche Ehre der Gesuchstellerinnen (und wen wie) durch diese Behauptung unmittelbar beeinträchtigt wird. Daher besteht bereits kein Anspruch auf eine Gegendarstellung.

Inhalt der Gegendarstellung: Selbst wenn man eine unmittelbare persönliche Betroffenheit bejahen würde, ist die Gegendarstellung inhaltlich unzulässig. Sie setzt sich nicht mit der Tatsachenbehauptung des Ersttextes auseinander, sondern beruht auf eigenen Sichtweisen und ergänzenden Aspekten, die der ursprünglichen Aussage nicht widersprechen.

Die erste Aussage, "Palantir ist jedoch kein Überwachungsunternehmen", ist bereits insofern unzulässig, als sie sich nicht mit der im Artikel gemachten Behauptung befasst. Es geht im Erstartikel nicht um das Unternehmen Palantir, sondern um die Software von Palantir, weshalb diese Formulierung keine Tatsachenwiderlegung darstellt. Ebenso die Aussage, dass das Unternehmen keine Überwachungen durchführe, keine Überwachungsdienste anbiete und keine Software verkaufe, die unrechtmässige Überwachung ermögliche, widerspricht nicht der ursprünglichen Aussage. Der Ersttext behauptet nicht, dass Palantir ein Überwachungsunternehmen sei oder unrechtmässige Überwachungsdienste anbiete. Diese Formulierung ist daher keine Gegendarstellung, sondern stellt eine unzulässige Selbstdarstellung dar.

Auch der Satz, "Die Software ermöglicht es Kunden, mit Daten zu interagieren, auf die sie bereits rechtmässig Zugriff haben", ist eine unzulässige Erweiterung. Der Ersttext macht keine Angaben darüber, welche Daten die Software verarbeitet oder wie sie arbeitet. Somit besteht keine Notwendigkeit, auf die Herkunft der Daten in der Gegendarstellung einzugehen. Es wird zudem ohnehin davon ausgegangen, dass bei der Verwendung durch die Polizei der Zugriff auf die Daten rechtmässig ist.

Der letzte Satz der beantragten Gegendarstellung, "Dabei sind Kontrollen vorgesehen, um Risiken für die Privatsphäre und die bürgerlichen Freiheiten zu minimieren", stellt ebenfalls keine Widerlegung der Tatsachenbehauptung dar. Der Ersttext befasst sich nicht mit diesem Thema, und die Einführung dieser Information ist eine unzulässige Selbstdarstellung, die versucht, die Software in einem positiven Licht darzustellen, ohne die Tatsachenbehauptung des Artikels direkt zu entgegnen. Das Recht auf Gegendarstellung dient nicht dem Zweck, zusätzliche Erläuterungen oder Meinungsäusse- rungen zu verbreiten, die über die ursprüngliche Behauptung hinausgehen (BÄN- NINGER, S. 181 und S. 185 f.; BSK ZGB-SCHWAIBOLD/MENG, Art. 28h N 3). Dieser

Versuch, die Software als legitimierte Überwachungstool darzustellen, geht über das hinaus, was als zulässige Gegendarstellung im rechtlichen Sinne gilt.

Insgesamt besteht die Gegendarstellung aus verschiedenen Aussagen, die nicht die ursprüngliche Behauptung adressieren, sondern zusätzliche Erklärungen mehreren Themen liefern, die nicht im Fokus des Ersttextes steht. Der Inhalt der Gegendarstellung ist daher nicht auf die beanstandete Tatsachenbehauptung beschränkt und stellt eine unzulässige Selbstdarstellung dar.

Darüber hinaus wird schliesslich das Knappheitsgebot verletzt, da die Gegendarstellung in ihrer Länge und thematischen Ausweitung unverhältnismässig auf die ursprüngliche Behauptung reagiert.

Fazit: Die beantragte Gegendarstellung der Passage 3 ist zu verweigern.

2.5.4.4

Passage 4

Das Gegendarstellungsgesuch der Gesuchstellerinnen hinsichtlich Passage 4 des Artikels 2 lautet wie folgt:

Tatsachendarstellung: Bei der Aussage der Ausgangsmeldung, wonach die Software Datensilos wie ein Staubsauger durchsucht, handelt es sich um eine Metapher. Die Software wird mit einem Staubsauger verglichen, um bildlich darzustellen, dass sie Daten durchsucht. Hierbei handelt es sich um ein Werturteil. Allerdings handelt es sich beim zweiten Teil des zusammengefassten Ausgangstextes, wonach die Software Daten durchsucht und Profile, Muster und Analysen erstellt um eine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung.

Unmittelbare persönliche Betroffenheit: Die Gesuchstellerinnen machen geltend, die verwendete Metapher erwirke den Eindruck, dass (Personen-Daten) rechtswidrig beschafft und bearbeitet würden. Die Gesuchstellerinnen würden dadurch der unrechtmässigen Datenschaffung bezichtigt (act. 1 Rz. 76). Dies überzeugt nicht. Die Begriffe "Staubsauger" und "Datensilos durchsuchen" beschreiben lediglich die Funktionsweise der Software, ohne Aussagen zur Rechtmässigkeit der Datenerhebung bzw. Datennutzung zu treffen. Auch der Hinweis auf "Datensilos" deutet eher auf eine strukturierte, begrenzte Datenbasis hin (nicht gänzlich wahlloses durchforsten). Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Durchschnittsleserschaft kein Vorwurf unrechtmässiger Datenbeschaffung gegenüber den Gesuchstellerinnen. Dies gilt umso mehr im Kontext des polizeilichen Einsatzes, bei dem die Durchschnittsleserschaft grundsätzlich davon ausgeht, dass Datenerhebung und -verwendung im Einklang mit den geltenden gesetzlichen und datenschutzrechtlichen Vorgaben erfolgen.

Die Gesuchstellerinnen haben damit nicht schlüssig dargelegt, inwiefern ihre geschäftliche und berufliche Ehre durch die Darstellung im Artikel unmittelbar beeinträchtigt wird und eine solche Beeinträchtigung ist auch nicht ersichtlich.

Inhalt der Gegendarstellung: Selbst wenn eine unmittelbare persönliche Betroffenheit der Gesuchstellerinnen bejaht würde, wäre die beantragte Gegendarstellung, inhaltlich unzulässig, da sie den Grundsatz "Tatsache gegen Tatsache" nicht einhält. Der Ersttext behauptet weder, die Software durchforste "wahllos alle Daten", noch, sie funktioniere rechtswidrig. Vielmehr wird – wie dargelegt – in metaphorischer Weise beschrieben, dass die Software "sämtliche Datensilos durchsucht", was sich auf den Vorgang der Datenanalyse bezieht, nicht auf die Rechtmässigkeit oder Modalitäten des Datenzugriffs. Aussagen zur Herkunft der Daten oder zu deren rechtlicher Einordnung enthält der Artikel nicht.

Die Gegendarstellung führt demgegenüber neue Aspekte ein, indem sie die Rechtmässigkeit der Datennutzung sowie die Einhaltung von Verarbeitungsanforderungen, Zugriffskontrollen und Governance-Regeln betont. Damit erweitert sie den Aussagegehalt des Artikels, anstatt eine konkrete Tatsachenbehauptung zu ent- gegnen. Die Ausführungen stellen folglich keine Entgegnung, sondern eine ergänzende Darstellung zusätzlicher, im Ersttext nicht behandelter Gesichtspunkte dar.

Diese Art der erweiterten Darstellung führt zu einer unzulässigen Selbstdarstellung und weicht vom Grundsatz "Tatsache gegen Tatsache" ab.

Fazit: Hinsichtlich Passage 4 ist die Gegendarstellung abzuweisen.

2.5.4.5

Passage 5

Das Gegendarstellungsgesuch der Gesuchstellerinnen hinsichtlich Passage 5 des Artikels 2 lautet wie folgt:

Tatsachendarstellung: Die mit Passage 5 beantragte Gegendarstellung stützt sich auf die im Artikel 2 wiedergegebene Aussage von A._____, wonach "man unter Druck stehe und dies das Geschäft beeinflusse" sowie darauf, dass das Unternehmen falsch wahrgenommen werde und deshalb die Kommunikationsstrategie neu ausgerichtet werden müsse. Es handelt sich dabei um eine Drittäusserung, wobei der erste Teil als Zitat wiedergegeben ist; solche Äusserungen sind grundsätzlich gegendarstellungsfähig (BÄNNINGER, S. 128; BSK ZGB I-SCHWAIBOLD/MENG, Art. 28h N 5). Inhaltlich lassen sich zwei Elemente unterscheiden: nämlich erstens, dass ein Druck besteht, der sich auf das Geschäft auswirkt, und zweitens, dass eine als falsch empfundene Wahrnehmung Anlass zur Anpassung der Kommunikationsstrategie gibt. Die von den Gesuchstellerinnen vorgenommene Zusammenfassung erweist sich jedoch als verkürzt, da sie den Aspekt der falschen Wahrnehmung und deren Bedeutung für die strategische Neuausrichtung ausblendet und dadurch den Eindruck erweckt, der Druck bilde das zentrale oder gar alleinige Motiv für die Anpassung, was im Ersttext gerade nicht gesagt wird. Zudem steht erkennbar die subjek- tive Einschätzung von A._____ im Vordergrund; insbesondere das Bestehen eines "Drucks" entzieht sich weitgehend einer abschliessenden objektiven Überprüfung, während allenfalls die öffentliche Wahrnehmung und eine strategische Anpassung der Kommunikationsstrategie als Tatsachen fassbar sind.

Im Ergebnis ist daher zweifelhaft, ob eine hinreichend klare und überprüfbare Tatsachendarstellung vorliegt. Die beanstandete Passage beruht auf einer kontextverkürzten Wiedergabe und enthält keinen eindeutig bestimmbaren Tatsachenkern, der einer Gegendarstellung zugänglich wäre.

Unmittelbare persönliche Betroffenheit: Selbst wenn zugunsten der Gesuchstellerinnen angenommen würde, dass ein tatsächlicher Gehalt der Äusserung besteht und überwiegt und damit grundsätzlich eine Gegendarstellungsfähigkeit bestünde, fehlt es vorliegend an der erforderlichen unmittelbaren persönlichen Betroffenheit: Die Gesuchstellerinnen leiten aus der Passage ab, ihnen werde zugeschrieben, die Kommunikationsstrategie sei ausschliesslich aufgrund extrinsischer Faktoren, namentlich aufgrund von äusserem Druck mit Einfluss auf den Geschäftsgang, kurzfristig neu ausgerichtet worden. Der Leserschaft werde damit das Bild von lediglich reaktiv agierenden Gesuchstellerinnen vermittelt, die nicht aus eigenem Antrieb einen transparenten Kommunikationsstil pflegen würden. Diese Zuschreibung stelle sie in ein schlechtes Licht (act. 1 Rz. 79). Eine solche Interpretation lässt sich dem Artikel indes nicht entnehmen. Dieser hält lediglich fest, dass – gemäss Empfinden von A._____ – Druck besteht, der das Geschäft beeinflusst, und dass eine als falsch empfundene Wahrnehmung mitunter Anlass für eine strategische Anpassung ist. Für die Durchschnittsleserschaft ergibt sich daraus weder, dass die Anpassung ausschliesslich auf äussere Einflüsse zurückzuführen wäre, noch dass es sich um eine kurzfristige oder rein reaktive Massnahme handelt. Vielmehr bleibt offen, in welchem Verhältnis externe Faktoren und interne strategische Überlegungen stehen.

Im Gegenteil setzt die Aussage, die Kommunikationsstrategie müsse neu ausgerichtet werden, voraus, dass eine solche bereits besteht und – wie in der Unternehmenspraxis üblich – fortlaufend überprüft und weiterentwickelt wird. Die behauptete

Darstellung der Gesuchstellerinnen als ausschliesslich reaktive Akteure findet im Artikel somit keine Stütze.

Selbst wenn man eine solche Charakterisierung annehmen wollte, wäre sie nicht geeignet, die Gesuchstellerinnen unmittelbar in ihrer geschäftlichen oder beruflichen Ehre in rechtlich relevanter Weise zu beeinträchtigen. Eine unmittelbare persönliche Betroffenheit ist daher zu verneinen.

Inhalt der Gegendarstellung: Ohnehin erschöpft sich die mit Passage 5 beantragte Gegendarstellung in einer inhaltlichen Wiederholung bzw. Umformulierung dessen, was bereits im Ersttext zum Ausdruck kommt, ohne diesem eine Tatsachenbehauptung entgegenzusetzen. Soweit darin ausgeführt wird, das Unternehmen habe sich "seit Langem" mit Fragen der Transparenz befasst, steht dies nicht im Widerspruch zur im Artikel wiedergegebenen Aussage, wonach eine bestehende Kommunikationsstrategie überprüft und gegebenenfalls neu ausgerichtet werden soll. Im Gegenteil setzt die Notwendigkeit einer Anpassung begrifflich voraus, dass eine entsprechende Strategie bereits besteht und Gegenstand fortlaufender Auseinandersetzung ist.

Ebenso wenig begründet der Hinweis, es könnten "weitere Anstrengungen" unternommen werden, eine eigenständige Gegendarstellung. Der Ersttext bringt vielmehr bereits zum Ausdruck, dass konkrete Massnahmen ergriffen werden bzw. vorgesehen sind, namentlich auch im Sinne einer verstärkten und konstruktiven Zusammenarbeit mit Journalisten, die dem Unternehmen kritisch gegenüberstehen (act. 3/8 S. 3). Die in der Gegendarstellung gewählte Formulierung relativiert dies alsdann in einer Weise, dass sie die dargestellte Bestrebung als bloss hypothetische Möglichkeit erscheinen lässt ("könnten"), was sie ohnehin nicht in ein günstigeres Licht rücken würde.

Insgesamt fehlt es der beantragten Gegendarstellung damit an einem eigenständigen, dem Ersttext direkt entgegenstehendem Tatsachenkern. Sie beschränkt sich darauf, einzelne Aspekte anders zu gewichten bzw. sprachlich abzuschwächen, ohne eine klar abweichende Sachdarstellung zu liefern. Eine solche blosse Wie- derholung oder Umdeutung genügt den Anforderungen an eine Gegendarstellung nicht.

Fazit: Es besteht kein Anspruch auf Gegendarstellung der Passage 5.

2.5.4.6

Passage 6

Das Gegendarstellungsgesuch der Gesuchstellerinnen hinsichtlich Passage 6 des Artikels 2 lautet wie folgt:

Tatsachendarstellung: Ausgangspunkt der Beurteilung bildet die im Artikel enthaltene Passage, wonach der Konzern als "sehr verschlossen" gelte. Dabei handelt es sich nach ihrem Gesamtgehalt nicht um eine überprüfbare Tatsachenbehauptung, sondern – wie die Gesuchsgegnerin zutreffend ausführt (vgl. act. 11 Rz. 33) – um ein Wertungsfrage bzw. eine zusammenfassende Einschätzung der öffentlichen Wahrnehmung. Die Wendung "gilt als" macht für die Durchschnittsleserschaft erkennbar, dass keine objektive, beweisbare Eigenschaft des Unternehmens festgestellt wird, sondern ein Eindruck wiedergegeben wird, der sich einer strikten Verifikation entzieht. Ob ein Unternehmen als "verschlossen" erscheint, hängt wesentlich von subjektiven Bewertungskriterien ab und lässt sich nicht anhand klarer, allgemein anerkannter Massstäbe abschliessend bestimmen. Zwar kann eine solche Einschätzung auf tatsächlichen Umständen beruhen, doch bleibt sie in ihrer Aussagequalität insgesamt wertend. Damit fehlt es bereits an einer tauglichen Grundlage für eine Gegendarstellung, die ihrem Wesen nach nur gegen Tatsachenbehauptungen zulässig ist.

Unmittelbare persönliche Betroffenheit: Selbst wenn man zugunsten der Gesuchstellerinnen annehmen wollte, dass der Aussage ein hinreichender Tatsachenkern zukommt, vermag die beanstandete Passage keine unmittelbare persönliche Betroffenheit im rechtlich relevanten Sinn zu begründen. Die Gesuchstellerinnen ma- chen geltend, beim Durchschnittsleser entstehe der Eindruck, das Unternehmen sei im Vergleich zu seinen Konkurrenten intransparent und wolle damit fragwürdige Geschäftspraktiken verschleiern (act. 1 Rz. 81). Eine derart weitgehende Deutung lässt sich der Formulierung jedoch nicht entnehmen. Der Artikel beschränkt sich darauf, eine allgemeine Charakterisierung als "sehr verschlossen" wiederzugeben, ohne einen Vergleich zu anderen Unternehmen ausdrücklich anzustellen oder Motive für ein solches Verhalten zu unterstellen. Insbesondere enthält die Passage keinerlei Hinweis darauf, dass angebliche Verschlossenheit dazu dienen könnte, problematische Geschäftspraktiken zu verdecken. Eine solche Interpretation setzt zusätzliche gedankliche Schritte voraus, die über den objektiven Aussagegehalt des Artikels hinausgehen. Für die Durchschnittsleserschaft bleibt die Aussage auf eine knappe, unspezifische Beschreibung der Kommunikationspraxis beschränkt, ohne weitergehende Vorwürfe oder Implikationen zu transportieren. Eine unmittelbare, qualifiziert nachteilige Betroffenheit der Gesuchstellerinnen (und für wen wie) ist damit nicht ersichtlich.

Inhalt der Gegendarstellung: Schliesslich erweist sich auch der Inhalt der beantragten Gegendarstellung als unzulässig, da er den Grundsatz "Tatsache gegen Tatsache" nicht wahrt. Die beantragte Gegendarstellung beschränkt sich nicht darauf, eine konkrete, im Ersttext enthaltene Tatsachenbehauptung richtigzustellen, sondern setzt der wertenden Charakterisierung eine eigene, ebenfalls wertende und darüber hinaus ausgreifende Selbstdarstellung entgegen. Die Ausführungen, das Unternehmen sei "nicht verschlossener als vergleichbare Softwareunternehmen" und es bestünden "umfangreiche öffentliche Aufzeichnungen" über seine Tätigkeit, stellen keine punktuelle Entgegnung auf eine spezifische Tatsachenbehauptung dar, sondern enthalten eine vergleichende Einordnung sowie allgemeine Hinweise auf Informationsquellen. Damit wird der thematische Rahmen erweitert und der Fokus von der beanstandeten Aussage weg verlagert. Der Ersttext behauptet weder explizit noch implizit, dass keine Informationen über das Unternehmen verfügbar seien oder dass es sich stärker als alle vergleichbaren Unternehmen abschotte. Die Gegendarstellung reagiert folglich nicht auf eine konkrete Tatsachenbehauptung, sondern versucht, ein insgesamt günstigeres Bild des Unternehmens zu zeichnen. Für eine solche allgemeine Relativierung oder Selbstdarstellung bietet das Institut der Gegendarstellung keinen Raum. Die beantragte Gegendarstellung erweist sich daher auch aus diesem Grund als unzulässig.

Fazit: Der Veröffentlichung der Gegendarstellung von Passage 6 ist nicht stattzugeben.

2.5.4.7

Passage 7

Das Gegendarstellungsgesuch der Gesuchstellerinnen hinsichtlich Passage 7 des Artikels 2 lautet wie folgt:

Tatsachendarstellung: Die beantragte Gegendarstellung knüpft an die Passage an, wonach ein rund einstündiges Gespräch stattgefunden habe, das "erstaunlich offen" verlaufen sei und in dessen Rahmen die Gesprächspartner zu allen Kritikpunkten Stellung genommen hätten sowie beabsichtigten, gewisse "Missverständnisse" zu klären (act. 3/9 S. 3). Bereits aus dieser Formulierung ergibt sich für die Durchschnittsleserschaft, dass die Ausgangsmeldung dem Gespräch gerade keine Verweigerungshaltung oder Verschlossenheit zuschreibt, sondern im Gegenteil ausdrücklich dessen Offenheit hervorhebt. Soweit die Gesuchstellerinnen geltend machen, es werde der Eindruck erweckt, sie hätten keine Antworten auf kritische Fragen geben wollen und sich kaum vernehmen lassen (vgl. act. 1 Rz. 84), findet diese Deutung im objektiven Aussagegehalt der Passage keine Stütze. Für die Durchschnittsleserschaft ergibt sich vielmehr das Bild eines kooperativen Gesprächs, in welchem die Unternehmensvertreter bereit waren, sich den Fragen zu stellen und auf Kritik einzugehen. Die Frage, ob der Artikel in der Folge in ausreichendem Umfang Antworten der Gesuchstellerinnen wiedergibt oder einzelne Themen vertieft darstellt, betrifft demgegenüber die redaktionelle Gewichtung und Auswahl des Dargestellten, nicht aber eine konkrete Tatsachenbehauptung über das Verhalten der Gesuchstellerinnen im Gespräch. Soweit die beanstandete Passage überhaupt einen Tatsachenkern enthält, beschränkt sich dieser auf das Stattfinden und den Charakter des Gesprächs, welcher im Text ausdrücklich als "erstaunlich offen" beschrieben wird; im Übrigen handelt es sich bei der Bewertung der Gesprächsatmosphäre um eine wertende Einschätzung, die sich einer strikten Überprüfung entzieht. Vor diesem Hintergrund fehlt es bereits an einer hinreichend bestimmten herabsetzenden Tatsachenbehauptung, gegen welche sich die Gegendarstellung richten könnte.

Unmittelbare persönliche Betroffenheit: Jedenfalls aber ist eine unmittelbare persönliche Betroffenheit der Gesuchstellerinnen nicht ersichtlich. Die von ihnen geltend gemachte Schlussfolgerung, wonach ihnen implizit eine mangelnde Antwortbereitschaft auf kritische Fragen oder eine Bestätigung des Narrativs der Verschlossenheit zugeschrieben werde (vgl. act. 1 Rz. 84), setzt eine Interpretation voraus, die über den klaren Wortlaut des Artikels hinausgeht und im Text keine Grundlage findet. Gerade weil die Passage die Offenheit des Gesprächs betont, wird ein gegenteiliger Eindruck für die Durchschnittsleserschaft nicht nahegelegt. Dass die Gesuchstellerinnen einzelne Aspekte ihrer Sichtweise im Artikel als zu wenig berücksichtigt erachten, vermag keine unmittelbare Betroffenheit im Sinne des Gegendarstellungsrechts zu begründen, da dieses keinen Anspruch auf vollständige oder ausgewogene Berichterstattung vermittelt.

Inhalt der Gegendarstellung: Unabhängig davon erweist sich der beantragte Gegendarstellungstext auch inhaltlich als unzulässig. Die Gegendarstellung enthält zahlreiche zusätzliche Ausführungen, namentlich zur angeblich unzureichenden Wiedergabe substantieller Antworten, zu im Erstartikel nicht behandelten wichtige Themen sowie zur Einordnung des Unternehmens im Zusammenhang mit Datenschutz, Sicherheit und öffentlicher Wahrnehmung. Dabei handelt es sich nicht um punktuelle Entgegnungen konkreter Tatsachenbehauptungen des Artikels, sondern um eine ausgreifende Darstellung der eigenen Sichtweise und Kritik an der redaktionellen Auswahl und Gewichtung. Ein solcher Inhalt überschreitet den zulässigen Rahmen der Gegendarstellung, da diese nicht dazu dient, eine Berichterstattung zu kommentieren oder zu ergänzen.

Schliesslich ist hinsichtlich des letzten Satzes der beantragten Gegendarstellung nicht ersichtlich, welche konkrete Passage des Erstartikels solche falsche Zuschreibungen enthalten soll, wird doch im Gegendarstellungstext der Plural verwendet ("Kommentare zu Themen") und anschliessend lediglich ein Beispiel genannt ("Bericht der Schweizer Armee"), das sich aber nicht in dem von ihnen am Anfang der Gegendarstellung wiedergegebenen Erstmitteilung findet (vgl. act. 1 Rz. 83). Damit fehlt es diesbezüglich zudem in mehrerer Hinsicht an der erforderliche präzisen Verknüpfung zwischen behaupteter Unrichtigkeit und Originalquelle. Es bleibt denn auch unklar, ob der erste Teil des Satzes lediglich den Inhalt des Artikels zusammenfassen oder eine isolierte Richtigstellung darstellen soll (quasi als Vorwurf an die Redaktion), wodurch auch der Trennungsgrundsatz verletzt wird.

Schliesslich ist auch das Knappheitsgebot nicht gewahrt. Der Text geht deutlich über das hinaus, was zur Korrektur einer konkreten Tatsachenbehauptung erforderlich wäre, und enthält eine Vielzahl von Nebenpunkten und erläuternden Ausführungen, die den Rahmen einer knappen Gegendarstellung sprengen. Insgesamt zielt die Eingabe der Gesuchstellerinnen nicht auf die Entgegnung einer bestimmten Tatsachenbehauptung, sondern auf eine umfassende Darstellung ihres Standpunkts und eine Kritik an der journalistischen Darstellung. Hierfür bietet das Institut der Gegendarstellung keinen Raum.

Fazit: Die beantragte Gegendarstellung zu Passage 7 ist abzuweisen.

2.5.4.8

Passage 8

Das Gegendarstellungsgesuch der Gesuchstellerinnen hinsichtlich Passage 8 des Artikels 2 lautet wie folgt:

Tatsachendarstellung: Die Gesuchstellerinnen fassen die Ausgangsmeldung dahingehend zusammen, der Artikel hinterfrage die Arbeit der Schweizer Büros von Palantir hinsichtlich eines "möglichen Beitrags" zu den Militäroperationen Israels im Gazastreifen. Tatsächlich werden im Artikel im Wesentlichen journalistische Fragen aufgeworfen und Zusammenhänge dargestellt, ohne dass eine überprüfbare, konkrete Tatsachenbehauptung aufgestellt wird (weder implizit noch explizit), dass das Schweizer Büro von Palantir tatsächlich an der Entwicklung militärischer Produkte für Israel beteiligt ist. Vielmehr lassen die Formulierung "möglicher Beitrag" und die anschliessende offene Fragestellung erkennen, dass es sich um eine Vermutung bzw. Spekulation des Mediums handelt, die als solche nicht gegendarstellungsfähig ist.

Unmittelbare persönliche Betroffenheit: Ohnehin wäre auch die Frage der unmittelbaren persönlichen Betroffenheit der Gesuchstellerinnen kritisch zu beurteilen. Zwar ist richtig, dass der Eindruck, in der Schweiz könnten Produkte für Kriegseinsätze entwickelt und verkauft werden, die öffentliche Wahrnehmung und damit die unternehmerische Reputation – insbesondere der Schweizer Gesuchstellerin 2 – tangiert. Inwiefern dies auch unmittelbar die Gesuchstellerin 1 betrifft, wird jedoch nicht dargelegt. Ohnehin setzt eine unmittelbar rechtlich relevante persönliche Betroffenheit voraus, dass der Artikel eine konkrete, den Gesuchstellerinnen direkt zuordenbare Tatsachenbehauptung enthält, die sie in ihrem Ansehen oder in recht- lich relevanter Weise trifft. Der hier diskutierte Artikel stellt jedoch lediglich allgemeine Zusammenhänge dar und wirft potentiell künftige Fragen auf, wobei er klar zwischen den Aktivitäten für "Foundry" und "Gotham" differenziert. So wird im Artikel 2 nach der spekulativen Vermutung, welche Grundlage dieser Gegendarstellungspassage bildet, explizit festgehalten, dass gemäss Aussagen von Führungskräften von Palantir in Zürich nicht an der umstrittenen Gotham-Plattform gearbeitet werde und keine Geschäfte mit direktem Bezug zu Israel von Zürich aus getätigt würden. Daraus folgt, dass eine unmittelbare persönliche Betroffenheit im Sinne des Gegendarstellungsrechts nicht dargetan ist, da die Durchschnittsleserschaft die im Artikel enthaltenen Aussagen nicht als konkrete Vorwürfe gegen die Schweizer Büros oder ihre Mitarbeitenden versteht.

Inhalt der Gegendarstellung: Schliesslich erweist sich auch der Inhalt der beantragten Gegendarstellung als unzulässig. Zunächst wiederholt die Gegendarstellung im Wesentlichen bekannte Sachverhalte, indem sie klarstellt, dass die in der Schweiz entwickelten Produkte auf das kommerzielle Produkt "Foundry" beschränkt sind und keine Verteidigungsfähigkeiten aus der Schweiz exportiert werden. Im Artikel 2 wird dies aber bereits ausdrücklich so festgehalten. So heisst es unter der Überschrift "Woran arbeitet Palantir in der Schweiz?", dass die Führungskräfte betont hätten, dass in Zürich nicht an der umstrittenen Gotham-Plattform gearbeitet wird und die Mitarbeitenden an der Weiterentwicklung von Foundry tätig sind. Von Zürich aus würden keine Geschäfte mit direktem Bezug zu Israel getätigt. Hinzugefügt wird alsdann, dass dies auch die Exportkontrollstelle des Staatssekretariats für Wirtschaft so sehe, was dem ganzen noch mehr Gewicht gibt. Die Gegendarstellung fügt demgegenüber lediglich die aufgeworfene Frage des Ausgangstextes erneut ein und erweitert sie um zusätzliche Informationen (z.B. dass die Entwicklungsarbeiten begrenzt sind), ohne konkreteTatsachenbehauptungen entgegenzusetzen. Schliesslich wird in der Gegendarstellung auf ein Zitat von Alex Karp Bezug genommen und ergänzt, dass sich dieses auf die Funktionen der Gotham-Plattform beziehe, ohne dass präzisiert wird, welches Zitat des Ausgangstextes gemeint ist. Die fehlende Präzisierung verletzt Art. 28h Abs. 1 ZGB. Alsdann wird lediglich erneut wiederholt, dass die Funktionen der Gotham-Plattform nicht in der Schweiz entwickelt oder verwaltet würden. Solche Wiederholungen sind unzulässig (vgl.

auch BGE 130 III 1 E. 2.2.3.; BSK ZGB I-SCHWAIBOLD/MENG, Art. 28h N 3) und erfüllen den Grundsatz "Tatsache gegen Tatsache" nicht, da es sich nicht um eine gegenübergestellte Behauptung handelt.

Fazit: Die beantragte Gegendarstellung von Passage 8 ist daher unzulässig.

2.5.4.9

Passage 9

Das Gegendarstellungsgesuch der Gesuchstellerinnen hinsichtlich Passage 9 des Artikels 2 lautet wie folgt:

Tatsachendarstellung: Die beanstandete Passage im Erstartikel enthält zunächst eine Tatsachenbehauptung, indem ausgeführt wird, die Software Foundry sei ursprünglich für die USA zur "Aufstandsbekämpfung" in Afghanistan und im Irak entwickelt worden (act. 3/9 S. 7). Diese Aussage ist dem Beweis zugänglich, da sie sich auf konkrete historische Entwicklungszwecke eines bestimmten Produkts bezieht.

Unmittelbare persönliche Betroffenheit: Weiter ist zu prüfen, ob die Gesuchstellerinnen durch diese Darstellung unmittelbar in ihrer Persönlichkeit betroffen sind. Dies ist zu bejahen. Die beanstandete Aussage bezieht sich direkt auf das von ihnen entwickelte bzw. vertriebene Produkt Foundry und stellt dessen ursprüngliche Zweckbestimmung in einen militärischen und potentiell sensiblen Kontext – wie dies die Gesuchstellerinnen unter anderem geltend machen (act. 1 Rz. 89). Eine solche Zuordnung ist geeignet, die Wahrnehmung des Unternehmens in der Öffentlichkeit wesentlich zu beeinflussen.

Inhalt der Gegendarstellung: Inhaltlich beschränken sich die Gesuchtellerinnen darauf, die im Artikel enthaltene Tatsachenbehauptung zu bestreiten und eine abwei- chende Darstellung des ursprünglichen Entwicklungszwecks von Foundry zu geben, indem sie ausführen, die Software sei als Allzweckprodukt für kommerzielle Kunden entwickelt worden. Diese Entgegnung bleibt sachbezogen.

Die Gesuchsgegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Gegendarstellung offensichtlich unrichtig sei, wobei sie drei Urkunden zum Beweis offeriert (vgl. act. 11 Rz. 36):

- act. 13/20: Screenshot von Youtube: Auf diesem Screenshot ist lediglich ein Untertitel erkennbar, ansonsten zeigt er einen weissen Hintergrund (vermutlich ein Video). Das Beweismittel ist daher nicht geeignet, das von der Gesuchsgegnerin Behauptete zu belegen. Das Video selbst wurde nicht eingereicht (z.B. auf einem Datenträger) und ist online unter der angegebenen IP- Adresse nicht mehr verfügbar (Stand: 4. Juni 2026).

- act. 13/21 und act. 13/22: Die Gesuchsgegnerin möchte mit diesen Beweismitteln beweisen, dass Foundry battle-tested und damit kampferprobt sei. Das Wort "battle-tested" findet sich zwar insbesondere im Blog von Palantir (vgl. act. 13/21 S. 2 Absatz 2: "It's [=Code] been battle-tested over decades and written by people with deep expertise in highly specialized fields") sowie auch im Foliensatz "Introducing Palantir" (vgl. act. 13/22 S. 8 zweite Aussage: "Forward-Deployed Model - We partner with you to ensure you get the most from our software, engaging our battle-tested key learnings to help your own outcomes.") Selbst wenn zugunsten der Gesuchsgegnerin unterstellt würde, dass in den jeweiligen Kontexten ein genügender Bezug zu Foundry hergestellt ist und Foundry battle-tested sei (wie dies die Gesuchsgegnerin behauptet), ist bereits umstritten, was der Begriff "battle-tested" aussagt; ob die Software nur unter realen anspruchsvollen Einsatzbedingungen "erprobt" wurde bzw. sich "bewährt" hat (vgl. act. 16 Rz. 92 f.), oder dies eine Verwendung im militärischen Kontext bedeutet (vgl. act. 22 Rz. 59b). Er sagt aber zumindest nichts eindeutig über den ursprünglichen Entwicklungszweck aus. Eine Software kann ursprünglich für zivile/kommerzielle Zwecke entwickelt worden sein, später aber auch im militärischen Umfeld eingesetzt oder getestet werden. Es liegt damit gerade keine klare, eindeutige Falschheit der Gegendarstellung vor. Insbeson- dere wird nicht eindeutig widerlegt, dass die Aussage, Foundry sei "ursprünglich als Allzweckprodukt für kommerzielle Kunden" entwickelt worden, falsch ist.

In ihrer Stellungnahme vom 23. März 2026 verweist die Gesuchsgegnerin auf öffentliche Aussagen von Managern der Gesuchstellerinnen (act. 23/15) und von ehemaligen Militäroffizieren (act. 23/16) sowie weitere Aussagen in bereits eingereichten Beilagen (vgl. act. 13/15b; act. 13/11; act. 13/12 und act. 13/22), um zu belegen, dass Foundry militärisch und geheimdienstlich genutzt werde (vgl. act. 22 Rz. 58 ff.). Diese neuen Argumente und Beweismittel wurden jedoch angerufen, ohne sich zu den erforderlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäss Art. 229 ZPO zu äussern. Dass das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel angeordnet hat (vgl. act. 22 Rz. 3c), trifft gerade nicht zu (act. 14). Die neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind entsprechend nicht zu berücksichtigen. Selbst wenn diese neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel berücksichtigt würden, würden die Gesuchstellerinnen lediglich in Bezug auf act. 13/22 den Ursprung der Software im Verteidigungskontext geltend machen und darauf hinweisen, dass Foundry "originated in counter-terrorism and defence". In Bezug auf die übrigen Beweismittel wird lediglich die duale Nutzbarkeit der Software betont, was jedoch keinen direkten Bezug zum ursprünglichen Entwicklungszweck herstellt. Die Aussage in act. 13/22 ist relativ vage und liefert keine klare, eindeutige Falsifizierung der Behauptung, dass Foundry ursprünglich als Allzweckprodukt für kommerzielle Kunden entwickelt wurde. Daher bleibt der Ursprung der Software weiterhin unklar, und es wird keine klare Widerlegung der Gegendarstellung erreicht.

Zusammengefasst gelingt der Gesuchsgegnerin der Beweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Gegendarstellungstextes nicht, zumal blosse (auch ernste) Zweifel an der Richtigkeit der Gegendarstellung nicht genügen, um diese als "offensichtlich unrichtig" zu qualifizieren (BSK ZGB I-SCHWAIBOLD/MENG, Art. 28h N 8).

Fazit: Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Gegendarstellung erfüllt: Es liegt eine überprüfbare Tatsachenbehauptung vor, die Gesuchstellerinnen sind dadurch unmittelbar persönlich betroffen, und die einge- reichte Gegendarstellung hält sich inhaltlich im gesetzlich zulässigen Rahmen und ist insbesondere nicht offensichtlich unrichtig.

2.5.4.10

Passage 10

Das Gegendarstellungsgesuch der Gesuchstellerinnen hinsichtlich Passage 10 des Artikels 2 lautet wie folgt:

Tatsachendarstellung: Die Gesuchstellerinnen fassen die beanstandete Aussagen zu Beginn ihrer Gegendarstellung zusammen, indem sie ausführen, im Artikel werde behauptet, die Rolle von Palantir in Gaza habe Massnahmen der Schweizer Bundesbehörden gemäss dem Bundesgesetz über private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland ausgelöst und suggeriert, logistische Unterstützung wie die Einrichtung und Wartung von IT-Infrastruktur falle ebenfalls unter dieses Söldnergesetz. Während die erste Aussage grundsätzlich eine überprüfbare Tatsachenbehauptung darstellt, handelt es sich bei der zweiten um eine rechtliche Würdigung und damit um eine nicht gegendarstellungsfähige Meinungsäusserung (BÄNNINGER, a.a.O.; S. 126), die die Gesuchstellerinnen an sich nicht herabsetzt.

Soweit die Gesuchstellerinnen darüber hinaus eine implizite Betroffenheit behaupten (act. 1 Rz. 94), findet dies im Artikel keine Stütze. Dieser beschränkt sich darauf, die Rechtslage abstrakt darzustellen, auf mögliche Meldepflichten hinzuweisen und eine behördliche Prüfung in Aussicht zu stellen, ohne konkrete Feststellungen zur Unterstellung der Gesuchstellerinnen unter das Gesetz zu treffen. Eine solch bloss angedeutete oder hypothetische Vermutung über künftige Sachverhalte ist nicht gegendarstellungsfähig (BÄNNINGER, S. 116 f.; S. 125 f. und S. 182).

Im Ergebnis fehlt es damit sowohl hinsichtlich der rechtlichen Würdigung als auch bezüglich einer allfällig impliziten Betroffenheit an einer tauglichen Tatsachendarstellung im Sinne des Gegendarstellungsrechts.

Unmittelbare persönliche Betroffenheit: Zur unmittelbaren persönlichen Betroffenheit führen die Gesuchstellerinnen aus, der Artikel impliziere faktenwidrig, ihre Rolle in Gaza habe Massnahmen der Schweizer Bundesbehörden ausgelöst, und es werde suggeriert, sie seien von der Meldepflicht betroffen (act. 1 Rz. 94 f.). Eine schlüssige Darstellung, inwiefern die rechtlich relevante Persönlichkeit der Gesuchstellerinnen (und von wem wie) betroffen sein soll, fehlt jedoch. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, wessen Rechte konkret in rechtlich relevanter Weise tangiert würden. Eine unmittelbare persönliche Betroffenheit ist somit zu verneinen.

Inhalt der Gegendarstellung: Die Gegendarstellung ist auch inhaltlich unzulässig.

Ziffer 1 der Gegendarstellung soll darlegen, dass Palantir keine privaten Sicherheitsdienstleistungen von der Schweiz aus für internationale Kunden erbringt. Selbst bei Annahme einer gegendarstellungsfähigen Vermutung würde die Gegendarstellung die im Artikel dargestellte Situation nicht widerlegen, da dort ausdrücklich ausgeführt wird, dies könne "in Zukunft" der Fall sein. Die Durchschnittsleserschaft erkennt klar, dass dies derzeit nicht zutrifft. Es mangelt folglich an einem entgegenstehenden direkten Bezug zur Erstmitteilung.

Ziffer 2 der Gegendarstellung nimmt Bezug auf die Rolle von Palantir in Gaza. Diese bildet jedoch nicht den Kern der Aussage der beanstandeten Passage des Ersttextes. Bei der inkriminierten Tatsachenbehauptung geht es einzig darum, dass die Rolle von Palantir in Gaza Massnahmen der Schweizer Bundesbehörden ausgelöst hat, mithin um den Ausgangspunkt der Untersuchung des Schweizer Aussendepartements. Die Gesuchstellerinnen wollen gegendarstellen, dass Palantir wiederholt öffentlich klargestellt habe, das Unternehmen habe keine Verbindung zu Systemen wie "Lavender", "The Gospel" und "Where’s Daddy?". Dies wird in der beanstandeten Behauptung des Artikels jedoch nicht thematisiert, weder diese Systeme noch der konkrete Einsatz in Gaza. Es fehlt damit ein direkter Bezug zur Erstmitteilung.

Ziffer 3 der Gegendarstellung behandelt schliesslich den Zweck der Softwareentwicklung, obwohl dies nicht Gegenstand der beanstandeten Passage des Erstartikels ist. Sie dient offensichtlich primär der Selbstdarstellung der Gesuchstellerinnen. Auch die Formulierung in der Gegendarstellung "Die Fakten sind wie folgt" entbehrt einer klaren Entgegnung der im Artikel aufgestellten Tatsachenbehauptung. Eine Gegendarstellung darf jedoch nicht jede Sachverhaltsdarstellung eines Mediums mit der eigenen Version kontrastieren, sondern muss Tatsachen gegen Tatsachen setzen (BGE 114 II 390; BÄNNINGER, a.a.O., S. 86; BSK ZGB I-SCHWAIBOLD/MENG, Art. 28g N 4).

Unter Berücksichtigung dieser Punkte ist die beantragte Gegendarstellung auch inhaltlich unzulässig.

Fazit: Die Gegendarstellung zu Passage 10 ist abzuweisen.

2.5.4.11

Passage 11

Das Gegendarstellungsgesuch der Gesuchstellerinnen hinsichtlich Passage 11 des Artikels 2 lautet wie folgt:

Tatsachendarstellung: Die Gesuchstellerinnen beanstanden die Aussage im Artikel, wonach "welche Bedingungen von Palantir die Schweizer Standortförderer genau erfüllt haben, noch ein Geheimnis" sei. Der Aussage kommt ein überprüfbarer Tatsachengehalt zu, wonach die konkreten Bedingungen der Ansiedlung von Palantir der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, mithin "geheim" im Sinne von nicht öffentlich bekannt. Ob diese Bedingungen tatsächlich geheim sind oder ob sie offengelegt bzw. zugänglich gemacht wurden, ist dem Beweis zugänglich.

Der Umstand, dass der Begriff "Geheimnis" eine gewisse sprachliche Zuspitzung enthalten kann, ändert nichts daran, dass damit ein konkreter, überprüfbarer Zustand behauptet wird, nämlich die fehlende öffentliche Zugänglichkeit der Informationen. Damit überwiegt der Tatsachenkern gegenüber einem allfälligen wertenden Element.

Folglich liegt eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung vor, die grundsätzlich einer Gegendarstellung zugänglich ist.

Unmittelbare persönliche Betroffenheit: Soweit die Gesuchstellerinnen geltend machen, mit der Formulierung werde ein Fehlverhalten oder zumindest ein moralisch verwerfliches Handeln impliziert (act. 1 Rz. 98), vermag dies nicht zu überzeugen (vgl. auch act. 11 Rz. 38 und act. 22 Rz. 64b). Der Begriff "Geheimnis" ist im vorliegenden Kontext nicht gleichzusetzen mit einem Vorwurf unzulässigen oder anstössigen Verhaltens, sondern beschreibt zunächst neutral den Umstand fehlender Transparenz (als Tatsachenbehauptung). Dies wird im Artikel zusätzlich relativiert, indem beispielhaft auf übliche Standortförderungsmassnahmen wie attraktive Steuerkonditionen verwiesen wird, wie sie auch anderen Unternehmen gewährt wurden (act. 3/9 S. 9). Für die Durchschnittsleserschaft entsteht daraus nicht der Eindruck, die Gesuchstellerinnen hätten sich in moralisch fragwürdiger Weise Vorteile verschafft oder die Behörden wären ihnen "unanständig weit" entgegengekommen. Vielmehr wird ein politisch aktuelles Thema – die Ausgestaltung von Standortförderung – aufgegriffen und gesagt, dass infolge nicht genehmigter Öffentlichkeitsgesuche keine konkrete bzw. genaueren Informationen vorliegen.

Eine unmittelbare persönliche Betroffenheit der Gesuchstellerinnen ist damit nicht ersichtlich. Die beanstandete Passage enthält keinen konkreten Vorwurf gegenüber den Gesuchstellerinnen, sondern thematisiert allgemein die fehlende Offenlegung von Rahmenbedingungen staatlicher Standortförderung. Eine rechtlich relevante Beeinträchtigung der Persönlichkeit der Gesuchstellerinnen muss entsprechend verneint werden.

Inhalt der Gegendarstellung: Der von den Gesuchstellerinnen beantragte Gegendarstellungstext lautet: "Diese Aussage unterstellt ein Fehlverhalten. Die Vertraulichkeit regelmässiger Geschäftsverhandlungen rechtfertigt jedoch keine Unterstellung von Fehlverhalten.".

Damit fehlt es bereits am erforderlichen thematischen Bezug zur gegendarstellungsfähigen Tatsachenbehauptung im Ausgangstext. Diese liegt wie bereits dargelegt darin, dass die Bedingungen der Ansiedlung von Palantir als "Geheimnis" bezeichnet werden, mithin als der Öffentlichkeit nicht zugänglich dargestellt werden. Der beantragte Gegendarstellungstext äussert sich hierzu jedoch nicht. Insbesondere enthält er keine eigenen Tatsachenbehauptungen dazu, ob die entsprechenden Bedingungen öffentlich zugänglich sind oder nicht. Damit wird das Prinzip "Tatsache gegen Tatsache" nicht eingehalten.

Stattdessen beschränkt sich der Text auf eine wertende Einordnung der beanstandeten Passage. Die Aussage, wonach der Artikel "ein Fehlverhalten unterstelle", stellt eine subjektive Interpretation dar und ist als solche dem Beweis nicht zugänglich. Ebenso enthält die Ausführung, die Vertraulichkeit von Geschäftsverhandlungen "rechtfertige keine Unterstellung von Fehlverhalten", eine argumentative Würdigung, nicht jedoch eine überprüfbare Tatsachenbehauptung.

Der Gegendarstellungstext weist damit insgesamt überwiegend wertenden Charakter auf, ersetzt eine Tatsachendarstellung durch eine Stellungnahme zum Artikel und verletzt zudem das Erfordernis des Grundsatzes "Tatsache gegen Tatsache". Er genügt den gesetzlichen Anforderungen an eine Gegendarstellung nicht.

Fazit: Der Antrag auf Veröffentlichung der Passage 11 ist daher abzuweisen.

2.5.4.12

Passage 12

Das Gegendarstellungsgesuch der Gesuchstellerinnen hinsichtlich Passage 12 des Artikels 2 lautet wie folgt:

Tatsachendarstellung: Soweit im Ausgangstext ausgeführt wird, Palantir Technologies sei „nicht irgendein beliebiges Unternehmen“, handelt es sich um ein Werturteil, das als Meinungsäusserung nicht dem Gegendarstellungsrecht unterliegt. Demgegenüber enthält die Aussage, die Software werde „gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt“, ihrem Kern nach eine Tatsachenbehauptung, da sie einen überprüfbaren Vorgang – nämlich den konkreten Einsatz der Software – beschreibt und damit grundsätzlich einer Gegendarstellung zugänglich ist. Dies gilt auch insoweit, als es sich um ein Drittzitat handelt, da auch solche dem Gegendarstellungsrecht unterstehen.

Unmittelbare persönliche Betroffenheit: Indessen fehlt es vorliegend an der erforderlichen unmittelbaren persönlichen Betroffenheit der Gesuchstellerinnen. Die beanstandete Passage beschränkt sich darauf, den Einsatz einer Software von Palantir gegen die Zivilbevölkerung zu behaupten, ohne der Gesuchstellerin selbst ein bestimmtes moralisches oder rechtliches Fehlverhalten zuzuschreiben. Insbesondere wird nicht ausgesagt, Palantir handle selbst aktiv gegen die Zivilbevölkerung oder verfolge gezielt unmoralische oder rechtswidrige Zwecke (act. 1 Rz. 100). Vielmehr wird die Aussage durch das unmittelbar anschliessende Beispiel relativiert, das auf den Einsatz der Software in den Vereinigten Staaten im Zusammenhang mit der Tätigkeit der ICE Bezug nimmt. Für die Durchschnittsleserschaft ist dabei ohne Weiteres erkennbar, dass nicht Palantir selbst, sondern staatliche Behörden die Software einsetzen und dass dieser Einsatz im Kontext eines spezifi- schen nationalen Rechtssystems erfolgt. Daraus folgt, dass die Passage keine unmittelbare persönliche Betroffenheit im Sinne eines gegen die Gesuchstellerin gerichteten Vorwurfs begründet.

Inhalt der Gegendarstellung: Selbst wenn man eine solche Betroffenheit bejahen wollte, erweist sich die eingereichte Gegendarstellung auch inhaltlich als unzulässig. Die Kernaussage des Ausgangstextes betrifft den behaupteten Verwendungszweck der Software, nämlich deren Einsatz auch gegenüber der Zivilbevölkerung. Eine zulässige Gegendarstellung müsste sich auf diesen Tatsachenkern beziehen und ihm eigene Tatsachen entgegenstellen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Soweit ausgeführt wird, die Verwendung der Software für rechtmässige Strafverfolgungszwecke könne "nicht vernünftigerweise" als gegen die Zivilbevölkerung gerichtet charakterisiert werden, handelt es sich um eine wertende Beurteilung, die keine überprüfbare Tatsachenbehauptung darstellt. Der Begriff der "Vernünftigkeit" ist offensichtlich subjektiv geprägt und zielt auf eine Meinungsäusserung ab, welche im Rahmen einer Gegendarstellung unzulässig ist. Ebenso die Aussage, dass die Erstmeldung unqualifiziert und irreführend sei.

Auch der weitere Satz, wonach die Software entwickelt worden sei, um Behörden bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu unterstützen und nicht rechtswidrige Aktivitäten zu ermöglichen, stellt keine taugliche Entgegnung dar. Er verschiebt den Fokus von der im Ausgangstext thematisierten Frage des konkreten Einsatzes der Software hin zur Motivation ihrer Entwicklung sowie zur rechtlichen Einordnung behördlicher Tätigkeiten. Damit wird der eigentliche Tatsachenkern – ob die Software auch gegenüber der Zivilbevölkerung eingesetzt wird – nicht gegengestellt. Zudem unterstellt der Gegendarstellungstext dem Ausgangsartikel implizit, es werde ein Einsatz zu rechtswidrigen Zwecken behauptet, was diesem gerade nicht zu entnehmen ist. Die Gegendarstellung zielt somit nicht auf eine Gegendarstellung der behaupteten Tatsache, sondern auf eine argumentative Einordnung und Rechtfertigung, was über den zulässigen Rahmen hinausgeht.

Fazit: Passage 12 der beantragten Gegendarstellung ist entsprechend nicht zu veröffentlichen.

2.5.4.13

Zwischenfazit

Die Gegendarstellung von Passage 9 des Rechtsbegehrens Ziff. 2 ist zulässig. Im übrigen Umfang ist das Rechtsbegehren Ziff. 2 abzuweisen.

3.

Modalitäten der Veröffentlichung

Die Gegendarstellung ist so zu veröffentlichen, dass sie den gleichen Personenkreis wie die beanstandete Tatsachendarstellung erreicht (Art. 28k Abs. 1 ZGB). Nach der gesetzlichen Konzeption ist sodann nicht entscheidend, dass die Veröffentlichung irgendeinen oder den grösstmöglichen Leserkreis erreicht, sondern die Personen, die zuvor auch die beanstandete Tatsachendarstellung gelesen haben

Die Gesuchstellerinnen beantragen, die Gegendarstellungen dauerhaft unterhalb des jeweiligen Artikels auf der Website "republik.ch" der Gesuchsgegnerin zu veröffentlichen (vgl. act. 1 S. 2 ff.).

Durch die Publikation der Passage 9 von Artikel 2 unterhalb des Erstartikels auf der Website "rebublik.ch" in gleicher Schriftgrösse wie der Ursprungstext kann der gleiche Leserkreis erreicht werden, weshalb das Gesuch entsprechend gutzuheissen ist.

Da die Gegendarstellung – wie von den Gesuchstellerinnen beantragt (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2) – unmittelbar unterhalb des Erstartikels auf der Website veröffentlicht werden soll, erübrigt sich eine einleitende Bezugnahme auf den am 9. Dezember 2026 erschienenen Artikel mit dem Titel "Warum Palantir zum Risiko für die Schweiz wird". Der Kontext ist für die Leserschaft bereits hinreichend hergestellt. Unzulässig ist zudem die von den Gesuchstellerinnen weiter verlangte pauschale Vorbemerkung, der Artikel enthalte "sachliche Ungenauigkeiten über die Organisation". Eine derart generelle Kritik geht über den zulässigen Inhalt einer Gegendarstellung hinaus (BÄNNINGER, a.a.O., S. 184).

Die Gesuchstellerinnen fordern eine dauerhafte Veröffentlichung der Gegendarstellungen, ohne näher darauf einzugehen. Angemessen erscheint es, die Gegen- darstellung innert fünf Werktagen nach Erhalt des Urteils und so lange wie die Erstmitteilungen aufzuschalten, mindestens aber 30 Tage. Soweit die beanstandete Erstmitteilung nach Ablauf dieser Zeit immer noch im Archiv abrufbar ist, muss die Gegendarstellung an gleicher Stelle im Archiv abrufbar sein.

Gegendarstellungen sind gemäss Art. 28k Abs. 3 ZGB kostenlos zu veröffentlichen.

4.

Vollstreckungsmassnahmen

Urteile des Handelsgerichts sind mit deren Ausfällung bzw. Mitteilung an die Parteien vollstreckbar, soweit das Bundesgericht nicht im Rahmen einer allfälligen Beschwerde auf Gesuch hin die aufschiebende Wirkung erteilt hat (Art. 103 Abs. 1 und Abs. 3 BGG; BGE 142 III 738 E. 5.5.4 S. 745). Gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO kann das Gericht auf Antrag der obsiegenden Partei Vollstreckungsmassnahmen anordnen.

In Rechtsbegehren Ziff. 2 fordern die Gesuchstellerin die Androhung einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO. In Ziff. 3 ihres Gesuchs alsdann die Androhung einer Ordnungsbusse nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO in der Höhe von CHF 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung, mindestens aber einer Ordnungsbusse von CHF 5'000.– nach Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO.

Das Gericht entscheidet von Amtes wegen, welche Vollstreckungsmittel zur Anwendung gelangen, es ist dabei nicht an den Antrag der Gesuchstellerinnen gebunden. Zwar kann das Gericht mehrere Massnahmen miteinander verbinden. Die gleichzeitige Anordnung von Ordnungsbusse und Ungehorsamsstrafe ist hingegen nicht empfehlenswert (BSK ZPO-ZINSLI, Art. 343 N 4).

Die Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsam nach Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO erscheint als angemessene Vollstreckungsmassnahme. Die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB richtet sich nur gegen natürliche Personen (BSK ZPO-ZINSLI, Art. 343 N 15), weshalb sie gegenüber den zuständigen Organen der Gesuchsgegnerin anzuordnen ist.

5.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

5.1

Gerichtskosten

Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Gemäss § 5 GebV OG wird bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Gebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen. Beim vorliegenden Gesuch um Gegendarstellung handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit (Urteil des BGer 5A_693/2008 vom 16. März 2009 E.1.1; BGE 122 III 301, E.1.a; 112 II 193 E 1.b.). Die Gerichtsgebühr ist daher nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles zu bemessen und beträgt in der Regel zwischen Fr. 300.– und Fr. 13'000.–, wobei im summarischen Verfahren die Gebühr die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr beträgt (§ 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG).

Vorliegend wurden 24 verschiedene und relativ umfangreiche Gegendarstellungen anbegehrt. Das tatsächliche Streitwertinteresse ist im konkreten Fall sodann jedenfalls nicht unerheblich. Entsprechend erscheint es als angemessen, die Gebühr auf insgesamt CHF 9'000.– festzusetzen. Da die Gesuchsgegnerin zu rund 5% und die Gesuchstellerinnen zu rund 95% unterliegen, sind den Parteien die Verfahrenskosten in diesem Verhältnis aufzuerlegen (Gesuchstellerinnen: CHF 8'550.– und Gesuchsgegnerin: CHF 450.–; Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Anteil der Gesuchstellerinnen ist aus dem von diesen geleisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

5.2

Parteientschädigung

Bei teilweisem Obsiegen erfolgt die Zusprechung einer Parteientschädigung gleichermassen nach den Regeln von Art. 106 Abs. 2 ZPO. Dies bedeutet, dass die Entschädigungspflichten einander in Bruchteilen gegenüberzustellen und bis zum kleineren Bruchteil zu verrechnen sind (vgl. VerwGer AG WBE2011.325 vom 18. Juni 2012, AGVE 2012, 223, E. 3.2.2.1. S. 224-226 und Urteil OG ZH vom 20. Dezember 1972, I. ZK, in: ZR 72/1973 S. 30).

Die Höhe der Parteientschädigung ist nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 festzusetzen (AnwGebV; Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten richtet sich die Grundgebühr nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Rechtsvertretung sowie nach der Schwierigkeit des Falles. Sie beträgt in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–, wobei sie im summarischen Verfahren in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermässigt wird (§ 5 Abs. 1 und § 9 AnwGebV). Die Parteientschädigung ist vorliegend auf CHF 11'000.– festzusetzen. Da die Gesuchsgegnerin zu 95% obsiegt, hat sie – in Verrechnung des der Gesuchsgegnerin zustehenden Anteils von 5% – Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung von 90%, mithin CHF 9'900.–. Mangels Darlegung der fehlenden Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die Parteientschädigung praxisgemäss ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. Urteil BGer

Dispositiv

1.

Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, folgende Gegendarstellung innert fünf Werktagen nach Erhalt des Urteils online auf "www.republik.ch" am Ende des Artikels "Warum Palantir zum Risiko für die Schweiz wird" in gleicher Schriftgrösse wie der Ursprungstext zu publizieren:

"Gegendarstellung Im Artikel heisst es, dass Foundry ursprünglich für die USA für Aufstandsbekämpfungsmassnahmen in Afghanistan und im Irak entwickelt wurde. Dies ist falsch. Wie öffentlich berichtet wurde, wurde Foundry ursprünglich als Allzweckprodukt für kommerzielle Kunden von Palantir entwickelt, darunter Unternehmen aus den Bereichen Energie, Transport, Gesundheit und Pharmazie. Palantir Technologies Inc. und Palantir Technologies Switzerland GmbH"

Die Gegendarstellung ist für die gleiche Dauer wie die Erstmitteilung im Internet aufzuschalten, mindestens aber 30 Tage. Soweit die Erstmitteilung nach Ablauf dieser Zeit immer noch abrufbar ist, muss die Gegendarstellung an gleicher Stelle im Archiv abrufbar sein.

2.

Der Gesuchsgegnerin wird untersagt, der Gegendarstellung gemäss Dispositiv-Ziff. 1 etwas anderes beizufügen als die Erklärung gemäss Art. 28k Abs. 2 ZGB.

3.

Die Veröffentlichung der Gegendarstellung gemäss Dispositiv-Ziff. 1 hat kostenlos zu erfolgen.

4.

Für den Fall der Widerhandlung gegen Dispositiv-Ziff. 1-3 wird den Organen der Gesuchsgegnerin die Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) angedroht.

5.

Im Übrigen wird das Gesuch der Gesuchstellerinnen um Gegendarstellung abgewiesen.

6.

Die Gerichtsgebühr wird festgelegt auf CHF 9'000.–.

7.

Die Kosten werden zu 95 % (= CHF 8'550.–) den Gesuchstellerinnen und zu 5 % (= CHF 450.–) der Gesuchsgegnerin auferlegt. Der Anteil der Gesuchstellerinnen wird aus dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

8.

Die Gesuchstellerinnen werden verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt CHF 9'900.– zu bezahlen.

9.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 30.

10.

Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit.

Zürich, 4. Juni 2026

Handelsgericht des Kantons Zürich

Vorsitzender: Die Gerichtsschreiberin:

ou

Dr. Stephan Mazan Nadja Kiener

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 28g, Art. 28h, Art. 28i, Art. 28k e Art. 28l — letto nella versione del 1 gennaio 2026; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 6, Art. 20, Art. 59, Art. 71, Art. 90, Art. 96, Art. 106, Art. 111, Art. 229, Art. 236, Art. 249 e Art. 343 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.
  • Codice penale svizzero, Art. 292 — letto nella versione del 1 gennaio 2026; l’atto è stato nuovamente consolidato il 12 giugno 2026.