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AA080050

Kantonales BeschwerdeverfahrenFristenlauf für Beschwerde in Zivilsachen

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA080050/U/mb

Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser, die Kassationsrichter Matthias Brunner und Georg Nägeli sowie die juristische Sekretä- rin Daniela Brüschweiler

Zirkulationsbeschluss vom 2. April 2008

in Sachen

X.,

Beklagter, Rekurrent und Beschwerdeführer

gegen

Y., Klägerin, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch ____

betreffend Ausweisung

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2007 (NL070151/U)

Erwägungen

1. Mit Verfügung vom 14. November 2007 befahl der Einzelrichter im sum- marischen Verfahren des Bezirkes Zürich – nach der gleichentags durchgeführten Verhandlung – X. (nachfolgend Beschwerdeführer), die 4 ½-Zimmerwohnung im 3. Obergeschoss links sowie das dazugehörige Kellerabteil der Liegenschaft ____strasse __ in Zürich per 30. November 2007 zu räumen und der Y. (nachfol- gend Beschwerdegegnerin) ordnungsgemäss zu übergeben (OG act. 2 bzw. 4). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Rekurs (OG act. 1), welcher von der II. Zivilkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 17. Dezember 2007 abgewiesen wurde (OG act. 6 bzw. KG act. 2).

Mit Eingabe vom 21. Februar 2008 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig (vgl. § 287 ZPO; OG act. 7/1) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher er um Aufhebung des angefochtenen Beschlusses bat (KG act. 1). Mit Schreiben vom 26. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführer auf die Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde aufmerksam gemacht und es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, innert einer 10-tägigen Frist mitzuteilen, ob er unter diesen Umständen effektiv eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erheben wolle (KG act. 3). Da dieses Schreiben dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden konnte (vgl. KG act. 4/1-2), war ein formelles Beschwerdeverfahren zu eröffnen und die Beschwerde ist zu behandeln.

2. Da sich die Beschwerde sofort als den formellen Anforderungen an die Begründung einer solchen nicht genügend bzw. unbegründet erweist, kann - mit Ausnahme des erfolgten Beizugs der vorinstanzlichen Akten - auf die Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz verzichtet werden (§ 289 ZPO).

3. a) Die Beschwerde führende Partei muss den behaupteten Nichtigkeits- grund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (vgl. § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Dies bedingt, dass sie sich konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen Erwägungen auseinandersetzt. Neue tatsächliche Behauptun- gen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Pro- zessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende (Sach-)Richter zu ent- scheiden hatte, sind im Beschwerdeverfahren nicht zulässig. Zu prüfen ist nur, ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Akten- standes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO leidet. In der Be- schwerdebegründung sind sodann insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus de- nen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten oder gar eines anderen Nichtigkeitsgrundes zu suchen (vgl. § 290 ZPO; ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3.b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsa- chen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986, S. 16 ff.; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56 f. und S. 72 f.). Die unangefochten gebliebenen Entscheidgründe des vorinstanzli- chen Sachrichters haben Bestand, und die Nicht-Einhaltung der Begründungsan- forderungen hat zur Folge, dass auf entsprechende Beschwerdevorbringen nicht eingetreten werden kann.

b) Soweit der Beschwerdeführer im Kassationsverfahren vorbringt, er sei in der Lage, Ende März sämtliche Mietzinsausstände des Jahres 2007 zu beglei- chen, da per 25. März 2008 die Auszahlung seiner Insolvenzentschädigung erfol- ge und er diese vollumfänglich der Beschwerdegegnerin werde zukommen lassen (KG act. 1), so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, einen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen. Dasselbe gilt für den Hinweis des Beschwerdeführers, er gehe seit Februar einer geregelten Arbeit nach und habe eine Mitbewohnerin gefunden, weshalb er in der Lage sei, in Zukunft den Mietzins pünktlich und korrekt zu ent- richten (KG act. 1). Der Beschwerdeführer legt mit seinen Ausführungen nicht dar, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid fehlerhaft, d.h. mit einem Nichtigkeits- grund behaftet wäre.

c) Auf die Nichtigkeitsbeschwerde kann nach dem Gesagten nicht eingetre- ten werden.

4. Ausgangsgemäss wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflich- tig (§ 64 Abs. 2 ZPO). Da der Beschwerdegegnerin vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind, fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung ausser Be- tracht.

5. Hinsichtlich der Zulässigkeit eines bundesrechtlichen Rechtsmittels gegen den vorliegenden Entscheid kann einerseits auf die (zutreffenden) vorinstanzli- chen Erwägungen verwiesen werden (KG act. 2 S. 3 f.). Anzumerken ist, dass das Bundesgericht in zwei Entscheiden im Jahr 2007 festgehalten hat, bei einem Ausweisungsverfahren sei der Streitwert gleichzusetzen mit dem Wert, den die Nutzung der Wohnung während der Zeit habe, während der die Ausweisung nicht vollzogen werden könne (vgl. BGer 4A_72/2007 vom 22. August 2007, Erw. 2.2;4A_266/2007 vom 26. September 2007, Erw. 2.2.2). Seit dem erstinstanzlich verfügten Auszugstermin (30. November 2007) bis zum Entscheid des Kassati- onsgerichts ergäbe sich somit bei einem monatlichen Bruttomietzins von Fr. 2'014.-- (vgl. OG act. 2 S. 2) ein Streitwert von weniger als Fr. 15'000.--. An- derseits bleibt im Hinblick auf Art. 100 Abs. 6 BGG (Beginn des Fristenlaufs zur Anfechtung des obergerichtlichen Entscheides mit Beschwerde ans Bundesge- richt mit Eröffnung des kassationsgerichtlichen Entscheides) anzumerken, dass das Bundesgericht über die Anwendung dieser Bestimmung zu entscheiden hat, wenn - wie hier - auf das ausserordentliche Rechtsmittel mangels Erfüllung der formellen Anforderungen an eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gar nicht ein- getreten wird (vgl. BGer 4A_263/2007 vom 12. November 2007, Erw. 1.2). Die dem Beschwerdeführer (gestützt auf Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG) zu erteilende Rechtsmittelbelehrung steht unter den erwähnten Vorbehalten.

Dispositiv

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 400.--.

3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.

4. Prozessentschädigungen werden für das Kassationsverfahren keine zuge- sprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die or- dentliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zuläs- sig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechts- schrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.--.

Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, das Bezirksgericht Zürich (Einzelrichter im summari- schen Verfahren; Proz.-Nr. EU070786), je gegen Empfangsschein.

KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin:

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 44, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100, Art. 112, Art. 113 e Art. 119 — letto nella versione del 1 aprile 2007; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 agosto 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 64, Art. 68, Art. 281, Art. 287, Art. 288, Art. 289 e Art. 290 — letto nella versione del 1 gennaio 2007; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2025 e 1 luglio 2026.