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AA090014

Kantonales Beschwerdeverfahren, Erledigungsart

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA090014/U/ys

Mitwirkende: der Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, sowie der juristi- sche Sekretär Jürg-Christian Hürlimann

Erledigungs-Verfügung vom 14. Juli 2010

in Sachen

F (Stiftung), … vertreten durch Rechtsanwalt …

gegen

H, …, Kläger, Appellat und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt …

betreffend Eigentums- und Forderungsansprache

Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Zivilkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2008 (NF070006/U)

Erwägungen

1. Mit Eingabe vom 12. Juli 2010 gaben die Parteien folgende Erklärung ab (KG act. 23):

„Der Beschwerdegegner H reduziert seine Forderung gegenüber dem Betreibungsschuldner M generell und im Speziellen auch in der Betrei- bung Nr. 13'540 beim Betreibungsamt X (einschliesslich aufgelaufener Zinsen und Betreibungskosten) auf USD 4'500'000.-- bzw. den ent- sprechenden Betrag in Schweizer Franken. Im Gegenzug erklärt die Beschwerdeführerin F hiermit gegenüber dem Kassationsgericht des Kantons Zürich, ihre Nichtigkeitsbeschwerde vom 19. Januar 2009 (Verfahren Nr. AA090014) zurückzuziehen. Die Parteien verzichten im Verfahren Nr. AA090014 gegenseitig auf Prozessentschädigungen.“

Das Kassationsverfahren ist somit als durch Rückzug der Nichtigkeitsbeschwerde erledigt abzuschreiben.

Da das Kassationsverfahren keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrich- ter darstellt und in diesem nur zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid unter einem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1 - 3 ZPO leide, ist ein gerichtlicher Vergleich im Kassationsverfahren ausgeschlossen. Da- mit kann auch von der Einigung der Parteien gemäss dem ersten Absatz ihrer oben wiedergegebenen gemeinsamen Erklärung und gemäss ihrem dieser beige- legten aussergerichtlichen Vergleich (KG act. 24) nicht formell Vormerk genom- men werden.

2. Da die Beschwerdeführerin ihre Nichtigkeitsbeschwerde zurückzieht, ist sie die unterliegende Partei im Kassationsverfahren und hat dessen Kosten zu tragen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist von einem Streitwert von Fr. 8'967'693.-- auszugehen (vgl. angefochtener Entscheid, KG act. 2, S. 60 Erw. 5). Das Kassationsgericht hat über die Nichtigkeitsbeschwerde nicht mate- riell zu entscheiden, weshalb die Gerichtsgebühr zu reduzieren ist (§ 10 Abs. 1 Gerichtsgebühren-Verordnung). Zu beachten ist dabei jedoch, dass die Parteien erst in einem späten Stadium des Kassationsverfahrens das Kassationsgericht darüber orientierten, dass sie in Vergleichsverhandlungen stünden und ein Be- schwerderückzug im Bereich des Möglichen liege. Die kassationsgerichtliche Re- ferentin hatte deshalb einen umfangreichen und angesichts des internationalen Prozessgegenstandes anspruchsvollen Entscheidantrag auszuarbeiten, der zu- dem bereits bei einem Teil der für den Entscheid ordentlicherweise eingesetzten Richter zirkulierte. Die genannte Reduktion der Gerichtsgebühr ist deshalb auf 15 % der ursprünglich vorgesehenen Gerichtsgebühr zu beschränken, womit sich ei- ne Gerichtsgebühr von Fr. 170'000.-- anstatt einer solchen von Fr. 200'000.-- er- gibt.

Vom Verzicht der Parteien auf Prozessentschädigungen im Kassationsverfahren ist Vormerk zu nehmen

3. Die Abschreibung des vorliegenden Verfahrens kann durch den Präsidenten mittels Verfügung erfolgen (§ 122 Abs. 3 GVG). Gegen diese Verfügung ist die Einsprache an das Kassationsgericht als Kollegialgericht innert zehn Tagen von der schriftlichen Mitteilung an gerechnet zulässig (§ 122 Abs. 4 GVG). Da es sich somit bei dieser Verfügung nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Endent- scheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt, ist die Beschwerde in Zivilsa- chen an das Bundesgericht gegen diese Verfügung nicht zulässig.

und verfügt:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Nichtigkeitsbeschwerde erledigt abgeschrieben. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 170'000.--.

3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt.

4. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Prozessentschädigungen für das Kassationsverfahren wird Vormerk genommen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter im beschleunigten Verfahren am Bezirksgericht X, je gegen Empfangsschein.

KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 75 — letto nella versione del 1 gennaio 2009; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 64 e Art. 281 — letto nella versione del 1 gennaio 2007; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2025 e 1 luglio 2026.