Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

AA090157

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA090157/U/la

Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser, die Kassationsrichter Reinhard Oertli und Matthias Brunner sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann

Zirkulationsbeschluss vom 24. November 2009

in Sachen

J, …, Beschwerdeführer

gegen

Konkursamt L, …, Beschwerdegegnerin vertreten durch Notar ….

betreffend

Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung

Erwägungen

1. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2009 erhob J beim Kassationsgericht Beschwer- de im Sinne von Art. 17 SchKG gegen das Konkursamt L wegen Rechtsverzöge- rung und Rechtsverweigerung (KG act. 1). Er stellte unter anderem die Anträge, das Kassationsgericht habe "das zertifizierte rechtskräftige, vollstreckbare und einstimmig zu Gunsten des Beschwerdeführers in fine gesprochene 'EMRK-Self executing Völkerrechts-Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 05. November 2002' innerstaatlich amtspflichtsgemäss direkt und gemäss Bundesverfassungsrecht nach Art. 190 BV als Behörde unter Herstellung der Öffentlichkeit und Anwesenheit der Parteien durch eine unabhängige und un- parteiische 5er Kammer, ohne jegliche Einreden, innerstaatlich im Sinne von Art. 139a alt OG und Art. 122 BGG zu vollziehen", und das Kassationsgericht habe sofort einen unabhängigen und unparteiischen Instruktionsrichter zu ernennen, der zusammen mit dem Beschwerdeführer die verlangte de facto Rückabwicklung und die notwendigen Grundbuchberichtigungen schnellstmöglich zu gewährleis- ten bzw. zu bewerkstelligen habe (KG act. 1 S. 2 Anträge 1 und 2).

Die Kanzlei des Kassationsgerichts überwies diese Beschwerde am 21. Oktober 2009 an das Bezirksgericht N (KG act. 2). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2009 Einsprache (KG act. 3). Der Präsident des Kassationsgerichts hielt dafür, bei der Weiterleitung der Beschwerde an das Be- zirksgericht N handle es sich nicht um eine Verfügung, weshalb die Einsprache nicht gegeben sei und es bei der Weiterleitung der Beschwerde bleibe (KG act. 5). Mit Eingabe vom 5. November 2009 beharrt der Beschwerdeführer auf Be- handlung seiner Beschwerde durch das Kassationsgericht (KG act. 6).

2. Die Weiterleitung der Beschwerde an das Bezirksgericht N erfolgte im Sinne von § 194 Abs. 2 GVG, weil die Kanzlei des Kassationsgerichts dafür hielt, das Bezirksgericht N sei die erstinstanzlich zuständige Stelle zur Beurteilung einer Aufsichtsbeschwerde über das Konkursamt L. Ob es sich bei einer solchen Wei- terleitung um eine Verfügung handle, gegen welche Einsprache zulässig sei, kann offen bleiben. Indem das Kassationsgericht heute einen Entscheid zur Frage des Eintretens auf die Beschwerde trifft, wird die Einsprache ohnehin gegenstandslos.

3. Der Beschwerdeführer erhob eine Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweige- rungsbeschwerde "im Sinne von Art. 17 SchKG" (KG act. 1 S. 1). Er macht gel- tend, in Vollziehung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte seien ihm Grundstücke und andere Vermögenswerte zurück zu übereig- nen. Inzwischen sei die De-jure-Verfügungsgewalt über diese zurücktransferiert worden, die De-facto-Rückgabe und die verlangten Grundbuchberichtigungen sei- en jedoch bis heute "rechtsverzögert" und "rechtsverweigert" worden. Sowohl das Konkursamt L als auch das Kassationsgericht seien amtsverpflichtet, selbst und sofort im Sinne von Art. 190 BV zu handeln und gemäss "EMRK Self executing Völkerrecht" das EGMR-Urteil zu Gunsten des Beschwerdeführers innerstaatlich zu vollziehen (KG act. 1 S. 4 Ziff. 2.6 und 3.1).

Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, das Konkursamt L komme seinen Pflichten nicht nach, kann er dies mit Beschwerde an die Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 17 SchKG tun. Der Beschwerdeführer weist denn auch in der Einleitung seiner Beschwerdeschrift auf diese Bestimmung hin. Aufsichtsbehörde in erster Instanz über die Konkursämter sind im Kanton Zürich die Bezirksgerichte (§ 107 Abs. 1 GVG). Dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Aktivwer- den des Konkursamtes auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte stützt, ändert an dieser Zuständigkeit nichts. Das Kassationsgericht ist weder ausserordentliche Aufsichtsbehörde noch innerstaatliche Vollzugsbe- hörde in solchen Fällen. Auf die Aufsichtsbeschwerde ist daher nicht einzutreten.

Örtlich zuständige erstinstanzliche Aufsichtsbehörde über das Konkursamt L ist das Bezirksgericht N. An dieses war die Beschwerde zu überweisen (§194 Abs. 2 GVG), was denn auch am 21. Oktober 2009 erfolgte (KG act. 2).

4. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG ist grund- sätzlich kostenlos. Bei mutwilliger Beschwerdeführung können einer Partei jedoch Gebühren auferlegt werden (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Nachdem dem Beschwerde- führer zweimal - durch Zustellung einer Kopie der Überweisung der Beschwerde an das zuständige Bezirksgericht vom 21. Oktober 2009 (KG act. 2) und durch Schreiben vom 2. November 2009 (KG act. 5) - unter Nennung der betreffenden Gesetzesbestimmung - erläutert wurde, dass das Bezirksgericht N und nicht das Kassationsgericht die zuständige Aufsichtsbehörde über das Konkursamt L sei, und der Beschwerdeführer dennoch auf der Behandlung seiner Beschwerde durch das Kassationsgericht beharrt, handelt er mutwillig. Ihm sind deshalb die Kosten des Verfahrens vor Kassationsgericht aufzuerlegen.

5. Der vorliegende Entscheid betrifft die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichts- behörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, weshalb als Rechtsmittel unabhängig vom Streitwert die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht zu bezeichnen ist (Art. 74 Abs. 2 lit. c SchKG).

Dispositiv

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren vor Kassationsgericht wird festgesetzt auf Fr. 400.--.

3. Die Kosten des Verfahrens vor Kassationsgericht werden dem Beschwerde- führer auferlegt.

4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Bezirksgericht N, je gegen Empfangsschein.

KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 72, Art. 90, Art. 122 e Art. 139a — letto nella versione del 1 gennaio 2009; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 190 — letto nella versione del 27 settembre 2009; l’atto è stato nuovamente consolidato il 29 novembre 2009, 7 marzo 2010, 28 novembre 2010, 1 gennaio 2011, 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.
  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 17, Art. 20a e Art. 74 — letto nella versione del 1 gennaio 2008; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 gennaio 2026.