176.5
Verordnung über die Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der Ombudsperson
(vom 26. September 2011)1, 2
Präambel
Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Ombudsmannes vom 31. Juli 20103 und der Geschäftsleitung vom3. März 20114 und gestützt auf § 94 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 19595 , beschliesst:
Art. 1
7 Sieht eine Gemeinde in ihrer Gemeindeordnung das Tätigwerden der Ombudsperson vor, entrichtet sie dieser eine Gebühr von jährlich Fr. 0.40 pro Einwohnerin beziehungsweise Einwohner.
Art. 2
Die Gebühr gemäss § 1 wird wie folgt auferlegt 7 :
a. politische Gemeinde 60%
b. Primarschulgemeinde 20%
c. Oberstufenschulgemeinde 20%
Art. 3 Verwal-
Bietet eine Gemeinde die Leistungen mehrerer Gemeindetypen an, sind die Gebühren für die beiden Gemeindetypen zusammenzuzählen.
Die jährliche zu entrichtende Gebühr gemäss §§ 1 und 2 reduziert sich um die Hälfte, wenn eine Gemeinde die Ombudsperson im laufenden Geschäftsjahr nicht mit einem Verfahren gemäss § 91 des tungsrechtspflegegesetzes5 beansprucht hat.6
Art. 4
Die Schulgemeinden gemäss § 2 sind verpflichtet, der Ombudsperson jährlich die Anzahl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner mitzuteilen.
Art. 5
7 Die Ombudsperson erfasst die Kosten der für die Gemeinden erbrachten Leistungen in Abhängigkeit von Gemeindegrösse und -typ. Gestützt darauf überprüft sie periodisch den Gebührenansatz und die Verteilung gemäss §§ 1–3.