182.22

Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten (RWPP)

(vom1. Dezember 2022)1, 2

Präambel

Die Synode der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich beschliesst: des Diözesanbischofs

I. Geltungsbereich

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für die Neuwahlen und die Bestätigungswahlen der Pfarrer gestützt auf § 13 des Kirchengesetzes vom 9. Juli 20073 und Art. 58 der Kirchenordnung der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich vom 29. Januar 2009 (KO)4 sowie für die Wahl von Pfarreibeauftragten gestützt auf Art. 59 KO. II. Neuwahl von Pfarrern

  1. Einleitung des Wahlverfahrens

Art. 2 Meldung der Vakanz

Hat ein Pfarrer oder ein Pfarradministrator mit Gemeindeleitungsfunktion beim Diözesanbischof seinen Rücktritt eingereicht und hat dieser sein Einverständnis dazu gegeben, informiert der Pfarrer bzw. der Pfarradministrator die Kirchenpflege unverzüglich.

Wird der Rücktritt beim Generalvikar eingereicht, leitet dieser das Schreiben unter Benachrichtigung des Absenders an den Diözesanbischof weiter mit der Bitte, den Rücktritt gutzuheissen.

Wird eine solche Stelle durch Todesfall oder Nichtbestätigung des Amtsinhabers frei, hat die Kirchenpflege den Generalvikar unverzüglich zu informieren.

Der Generalvikar für die Bistumsregion Zürich-Glarus führt als Stellvertreter des Diözesanbischofs die Verhandlungen für die Besetzung der Pfarrämter.

Art. 3 Bestimmung der Nachfolgeregelung

Nach erfolgter Mitteilung tritt die Kirchenpflege mit dem Generalvikar in Verbindung, um die Nachfolgeregelung zu besprechen. Dabei äussert sie allfällige Wünsche.

Art. 4 Pfarrwahlkommission

Die Kirchenpflege kann zur Vorbereitung eines Wahlvorschlags eine Pfarrwahlkommission einsetzen.

Die Pfarrwahlkommission, bestehend aus mindestens fünf bis höchstens neun Mitgliedern, kann sich zusammensetzen aus:

  1. a. Mitgliedern der Kirchenpflege,

  2. b. Mitarbeitenden der Pfarrei,

  3. c. Mitgliedern des Pfarreirates,

  4. d. Vertretern der Pfarreivereine,

  5. e. Angehörigen von Missionen,

  6. f. weiteren mit der Pfarrei verbundenen Personen.

Das Präsidium der Pfarrwahlkommission übernimmt ein Mitglied der Kirchenpflege.

Die Aufgaben der Pfarrwahlkommission bestehen in der

  1. a. Prüfung der vom Generalvikar genannten Kandidaten,

  2. b. öffentlichen Ausschreibung der freiwerdenden Stelle nach Absprache mit dem Generalvikar,

  3. c. Führung der Bewerbungsgespräche,

  4. d. Erstellung eines Berichts mit Empfehlung zuhanden der Kirchenpflege.

  5. 2. Vorgehen bei der Pfarrwahl

Art. 5 Wählbarkeitsvoraussetzung nach CIC

Als Pfarrer einer römisch-katholischen Kirchgemeinde kann nur ein Priester gewählt werden, der aufgrund der kirchlichen Ordnung, dem Codex Iuris Canonici (CIC), wählbar ist.

Art. 6 Zusammenwirken mit dem Generalvikar

Der Generalvikar schlägt nach Anhörung der Kirchenpflege einen Kandidaten vor.

Die Kirchenpflege ist berechtigt, innert je 20 Tagen nach Eingang des Vorschlags den Generalvikar zu ersuchen, wenn möglich einen zweiten bzw. höchstens einen dritten Vorschlag zu machen. Einer dieser Kandidaten ist von der Kirchenpflege der Kirchgemeinde zur Wahl vorzuschlagen.

Der Generalvikar stellt der Kirchenpflege die Wahlempfehlung für den von ihr gemäss Abs. 2 angenommenen Kandidaten aus.

Art. 7 Einberufung der Kirchgemeinde- versammlung und Wahlverfahren

Gestützt auf die Wahlempfehlung beruft die Kirchenpflege eine Kirchgemeindeversammlung zur Wahl ein.

Die Wahl des Pfarrers erfolgt geheim. Es können keine Wahlvorschläge aus der Versammlung gemacht werden. Die Wählenden sind an den Vorschlag der Kirchenpflege gebunden.

Der Name des zu wählenden Pfarrers kann auf den Wahlzettel gedruckt werden. Er ist gewählt, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen auf sich vereinigt.

Die Kirchgemeinde wählt den Pfarrer auf eine Amtsdauer von sechs Jahren. Die ordentliche Amtsdauer beginnt jeweils am1. Juli des Wahljahres.

Die während einer Amtsperiode gewählten Pfarrer sind für den Rest der laufenden Amtsdauer gewählt.

Kirchgemeinden mit einem Kirchgemeindeparlament wählen den Pfarrer an der Urne nach den Bestimmungen des Kirchgemeindereglements 6 . Eine stille Wahl ist ausgeschlossen.

Art. 8 Wahlwiederholung

Kommt eine Wahl nicht zustande, ist das Verfahren gemäss §§ 6 und 7 zu wiederholen.

Art. 9 Wahl eines Pfarrers in Solidum

Sollen in einer Pfarrei weitere Pfarrer tätig sein, werden auch diese gemäss §§ 6–8 bestimmt und durch die Kirchgemeindeversammlung oder in Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeparlament an der Urne gewählt.

Welchem Pfarrer dabei die Leitung gemäss CIC Can. 517 § 1 zukommt, bestimmt der Generalvikar in Absprache mit der Kirchenpflege vor der Wahl.3. Vorgehen bei der Wahl des Pfarradministrators mit Gemeindeleitungsfunktion

Art. 10 Wahl des Pfarradministrators mit Gemeindeleitungsfunktion

Spätestens zwei Jahre nach der Anstellung des Pfarradministrators mit Gemeindeleitungsfunktion und der Ausstellung der Wahlempfehlung durch den Generalvikar leitet die Kirchenpflege – unter Vorbehalt von Abs. 3 – das Wahlverfahren nach § 7 ein.

Im Fall der Wahlwiederholung gilt § 8.

Liegen sachlich zureichende Gründe vor, die einer Wahl des Pfarradministrators mit Gemeindeleitungsfunktion entgegenstehen, ersucht die Kirchenpflege den Generalvikar um einen neuen Vorschlag gemäss § 6. ahl von Pfarrern III. Bestätigungsw

Art. 11 Wahlverfahren

Die Bestätigungswahl von Pfarrern erfolgt an der Urne, sofern keine stille Wahl zustande kommt oder die Kirchgemeindeordnung nicht eine Wahl an der Kirchgemeindeversammlung vorsieht.

Erfolgt die Bestätigungswahl an der Kirchgemeindeversammlung, richtet sich das Wahlverfahren nach § 7.

Art. 12 Stille Bestätigungswahl

Bei einer stillen Bestätigungswahl kann die Kirchenpflege die Wahlleitung selbst ausüben.

Die Kirchenpflege beschliesst vor Ablauf der Amtsdauer, ob sie den Stimmberechtigten den Pfarrer zur Bestätigung vorschlagen will.

Der Beschluss der Kirchenpflege wird veröffentlicht.

Hat die Kirchenpflege beschlossen, den Pfarrer zur Bestätigungswahl vorzuschlagen, ist in der Veröffentlichung darauf hinzuweisen, dass innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung des Wahlvorschlags schriftlich ein Wahlgang an der Urne verlangt werden kann:

  1. a. von 5% der Stimmberechtigten in Kirchgemeinden mit höchstens 2000 Stimmberechtigten,

  2. b. von mindestens 100 Stimmberechtigten in den übrigen Gemeinden.

Wird kein Wahlgang verlangt, erklärt die Kirchenpflege den zur Bestätigung vorgeschlagenen Pfarrer als gewählt.

Hat die Kirchenpflege beschlossen, den Pfarrer nicht mehr zur Bestätigungswahl vorzuschlagen, ist in der Veröffentlichung darauf hinzuweisen, dass die Bestätigungswahl an der Urne erfolgt.

Art. 13 Wahl an der Urne

Die politische Gemeinde als wahlleitende Behörde ordnet die Bestätigungswahl an der Urne an, wenn

  1. a. die Kirchenpflege beschlossen hat, den Stimmberechtigten die Nichtbestätigung des Pfarrers zu beantragen,

  2. b. Stimmberechtigte ein Begehren gemäss § 12 Abs. 4 gestellt haben.

Bei einer Bestätigungswahl an der Urne wird der Name des im Amt stehenden Pfarrers, der sich der Bestätigungswahl stellt, auf den Wahlzettel gedruckt und mit dem Antrag der Kirchenpflege auf Bestätigung oder Nichtbestätigung ergänzt.

Die Stimmberechtigten werden gefragt, ob sie den Pfarrer im Amt bestätigen wollen. Sie können mit Ja oder Nein antworten oder sich der Stimme enthalten.

Abgegebene Stimmen für andere als auf dem Wahlzettel aufgeführte Personen und Wiederholungen des gleichen Namens sind ungültig. IV. Abschluss des Wahlverfahrens

Art. 14 Wahlprotokoll

Die Wahl wird in einem Protokoll festgehalten, das von der Präsidentin oder dem Präsidenten und von der Sekretärin oder dem Sekretär der wahlleitenden Behörde unterzeichnet wird.

Das Wahlprotokoll wird im Doppel ausgefertigt.

Art. 15 Mitteilung der Wahl und amtliche Veröffentlichung

Die Kirchenpflege setzt den Generalvikar über den Ausgang der Wahl in Kenntnis und veröffentlicht das Wahlergebnis.

Sie stellt dem Synodalrat ein Exemplar des Wahlprotokolls unter Beilage der Rechtskraftbescheinigung zu.

Art. 16 Wahlannahme

Nach Eintritt der Rechtskraft der Wahl macht die Kirchenpflege dem Gewählten Anzeige von der auf ihn gefallenen Wahl. Der Gewählte hat innert fünf Tagen nach Erhalt der Anzeige der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kirchenpflege eine schriftliche Erklärung über die Annahme oder Ablehnung der Wahl abzugeben.

V. Vorzeitige Demission und Entlassung, Rücktritt auf Ersuchen

Art. 17 Vorzeitige Demission und Entlassung

Über die vorzeitige Demission eines gewählten Pfarrers entscheidet die Kirchenpflege im Einvernehmen mit dem Generalvikar unter Berücksichtigung der Anstellungsordnung sowie der berufsbezogenen Bestimmungen für Priester und Diakone. Der Entscheid über eine vorzeitige Demission ist dem Synodalrat anzuzeigen.

Für die vorzeitige Entlassung aus wichtigen Gründen nach § 18 Abs. 4 der Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich vom 22. März 20075 ist der Synodalrat zuständig. Er entscheidet auf Antrag der Kirchenpflege und nach erfolgter Rücksprache mit dem Generalvikar über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Art. 18 Rücktritt auf Ersuchen des Diözesanbischofs VI. Wahl der Pfarr

Tritt ein Pfarrer auf Ersuchen des Diözesanbischofs gestützt auf den CIC vor Ablauf seiner Amtszeit zurück, ist dies dem Synodalrat anzuzeigen. eibeauftragten

Art. 19 Wählbarkeitsvoraussetzungen

Als Pfarreibeauftragte sind Personen wählbar, welche die Voraussetzungen für die Amtsausübung nach der kirchlichen Ordnung erfüllen.

Spätestens zwei Jahre nach der Anstellung der oder des Pfarreibeauftragten und der Ausstellung der Wahlempfehlung durch den Generalvikar leitet die Kirchenpflege das Wahlverfahren ein.

Liegen sachlich zureichende Gründe vor, die einer Wahl der oder des Pfarreibeauftragten entgegenstehen, ersucht die Kirchenpflege den Generalvikar um einen neuen Vorschlag.

Art. 20 Verfahren

Die Pfarreibeauftragten werden nach erfolgtem Einverständnis des Generalvikars an der Kirchgemeindeversammlung auf eine Amtsdauer von sechs Jahren gewählt.

Die Wahl erfolgt geheim.

Es können keine Wahlvorschläge aus der Versammlung gemacht werden. Die Wählenden sind an den Vorschlag der Kirchenpflege gebunden.

Der Name der Kandidatin oder des Kandidaten kann auf den Wahlzettel gedruckt werden. Sie oder er ist gewählt, wenn sie oder er mehr Ja- als Nein-Stimmen auf sich vereinigt. Kommt eine Wahl nicht zustande, hat die Kirchenpflege den Generalvikar unverzüglich zu benachrichtigen.

Die während einer Amtsperiode gewählten Pfarreibeauftragte sind für den Rest der Amtsdauer gewählt. Die ordentliche Amtsdauer beginnt jeweils am1. Juli des Wahljahres.

Kirchgemeinden mit einem Kirchgemeindeparlament wählen die Pfarreibeauftragte oder den Pfarreibeauftragten an der Urne nach den Bestimmungen des Kirchgemeindereglements 6 . Eine stille Wahl ist ausgeschlossen.

Für den Abschluss des Wahlverfahrens gelten die Bestimmungen von §§ 14 ff.

Art. 21 Beauftragung, vorzeitige Demission und ein Entlassung, Rücktritt auf Ersuchen des Diözesanbischofs

Beabsichtigt der Diözesanbischof, die Beauftragung nicht zu erneuern, oder beabsichtigt die Kirchenpflege, aus sachlich zureichenden Gründen keine Wahlempfehlung auszustellen, ist rechtzeitig Einigungsverfahren zwischen dem Diözesanbischof und der Kirchgemeinde durchzuführen, um die Einvernehmlichkeit herzustellen.

Über die vorzeitige Demission einer gewählten Pfarreibeauftragten bzw. eines gewählten Pfarreibeauftragten entscheidet die Kirchenpflege im Einvernehmen mit dem Generalvikar unter Berücksichtigung der Anstellungsordnung5 sowie der berufsbezogenen Bestimmungen. Die Demission bedarf der Genehmigung des Diözesanbischofs. Der Entscheid über eine vorzeitige Demission ist dem Synodalrat anzuzeigen.

Für die vorzeitige Entlassung aus wichtigen Gründen ist der Synodalrat zuständig. Er entscheidet auf Antrag der Kirchenpflege und nach erfolgter Rücksprache mit dem Generalvikar über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Tritt eine Pfarreibeauftragte oder ein Pfarreibeauftragter auf Ersuchen des Diözesanbischofs gestützt auf den CIC vor Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit zurück, ist dies dem Synodalrat anzuzeigen. VII. Kehrordnung der Wahlen

Art. 22 Bestätigungswahl der Pfarrer und Erneuerungswahl der Pfarreibeauftragten

Die Amtsdauer der Pfarrer beträgt sechs Jahre. Die erste Bestätigungswahl gemäss diesem Reglement findet im Jahr 2024 statt.

Die Amtsdauer der Pfarreibeauftragten beträgt sechs Jahre. Die erste Wahl gemäss diesem Reglement findet im Jahr 2024 statt. VIII. Rechtsschutz

Art. 23 Rechtsschutz in Stimmrechtssachen

Der Rekurs in Stimmrechtssachen richtet sich nach dem Kirchgemeindereglement. IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 24 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt nach Ablauf der Referendumsfrist durch Beschluss des Synodalrates in Kraft.

Es ersetzt das Reglement über die Neuwahl von Pfarrern vom 18. April 2013.