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Verordnung zum Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (VO TEVG)

(vom 13. Dezember 2011)1, 2

Präambel

Der Regierungsrat beschliesst:

Art. 1 Zuständigkeiten

Der Regierungsrat entscheidet über die Zustimmung zu einer Teilungsvereinbarung

  1. a. gemäss Art. 5 Abs. 4 TEVG 3 , wenn der Bruttobetrag der eingezogenen Vermögenswerte 1 Mio. Franken übersteigt,

  2. b. gemäss Art. 13 Abs. 3 TEVG 3 , wenn

  3. 1. der Bruttobetrag der eingezogenen oder einzuziehenden Vermögenswerte 10 Mio. Franken übersteigt,

  4. 2. ein Fall von politischer Bedeutung vorliegt, oder

  5. 3. das Bundesamt für Justiz den Abschluss einer Teilungsvereinbarung mit einem auf die Schweiz fallenden Anteil von weniger als 50% beabsichtigt und der Bruttobetrag der eingezogenen oder einzuziehenden Vermögenswerte 1 Mio. Franken übersteigt.

Im Übrigen vertritt die Oberstaatsanwaltschaft den Kanton in der Ausübung seiner Rechte und Pflichten in Verfahren nach TEVG 3 . Sie bezieht bei Bedarf beteiligte kantonale Behörden und Amtsstellen ein.

Art. 3 Zurechnung des kantonalen Anteils

Der Betrag, der dem Kanton gemäss Teilungsverfügung des Bundesamtes für Justiz zusteht, wird in der Rechnung der Behörde erfasst, die den Entscheid über die Einziehung der Vermögenswerte gefällt hat.

In den übrigen Fällen wird der auf den Kanton entfallende Anteil am Nettobetrag in der Rechnung der Oberstaatsanwaltschaft erfasst.