321.3
Verordnung über den Einsatz des Einzelgerichts als Zwangsmassnahmengericht in Haftsachen (Haftrichterverordnung)
(vom 8. September 2010)1, 2
Präambel
Das Obergericht, gestützt auf § 29 Abs. 3 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 20103 , beschliesst:
Art. 1
An Wochenenden und allgemeinen Feiertagen übernimmt das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich die Aufgaben der Zwangsmassnahmengerichte auch der übrigen Bezirke.
Art. 2
Die Mitglieder der andern Bezirksgerichte leisten an Wochenenden und allgemeinen Feiertagen Pikettdienst beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, und zwar aufgrund eines von der Obergerichtspräsidentin oder vom Obergerichtspräsidenten zu genehmigenden Einsatzplans. Der Einsatz von Ersatzmitgliedern bleibt vorbehalten.
Art. 3
Die Verordnung des Obergerichts über den Einsatz des Einzelrichters als Haftrichter (Haftrichterverordnung) vom 6. Dezember 2006 wird aufgehoben.