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Studienordnung für den Masterstudiengang Banking and Finance an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

(vom 29. September 2011)1, 2

Präambel

Die Hochschulleitung, gestützt auf § 2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 20083 , beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)3 den Masterstudiengang Banking and Finance.

Art. 2 Anhang

Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den zu belegenden Modulen, werden in einem Anhang geregelt. §§ 3 und 4. 6

Art. 5 Studium und Umfang

Der Masterstudiengang kann als Vollzeit- oder Teilzeitstudium angeboten werden.11

Der Studiengang umfasst Studienleistungen von 90 ECTS-Credits.

Art. 6 Anrechnung von ECTS- Credits

An der ZHAW oder andernorts erworbene ECTS-Credits sind ab dem Zeitpunkt ihrer Vergabe sechs Jahre anrechenbar. Die Studiengangleitung entscheidet über die Anrechnung sowie über allfällige Ausnahmen von der Befristung.

B. Zulassung zum Studium

Art. 7 Voraussetzungen a. Bachelorabschluss dits, b. gleichwertiger Ho gang von 180 ECTS-Cr Abschlüsse gemäss Ab

8 1 Bewerberinnen und Bewerber mit folgendem Abschluss werden zum Studium zugelassen: in Business Administration von 180 ECTS-Crechschulabschluss aus einem verwandten Studienedits. tung entscheidet über die Gleichwertigkeit der 2 Die Studienganglei s.1 lit. b. nden bei Studienbeginn noch keine vertieften 3 Falls die Studiere bereich «Banking and Finance» besitzen, kön- Kenntnisse im Themen nen von bis zu 30 ECTS-Credits verlangt werden. nen Nachqualifikatio und Bewerber müssen ausserdem 4 Die Bewerberinnen dem Unterricht in deutscher und englischer Spra- a. in der Lage sein, che zu folgen, rung erfolgreich absolvieren. b. die Eignungsabklä ignungsabklärung sind im Anhang geregelt. 11 5 Einzelheiten zur E

Art. 8 Endgültige Abweisung an einer anderen Hochschule

14 Personen, die an einer anderen Hochschule in einem inhaltlich entsprechenden Masterstudiengang endgültig abgewiesen wurden, wird die Zulassung zum Studium verweigert. Die Entscheidung liegt bei der Studiengangleitung.

C. Module

Art. 9 Durchführung

5 1 Module werden in der Regel einmal jährlich angeboten. 2 Es besteht kein Anspruch auf einen Platz in einem bestimmten Wahlpflichtmodul.8

Art. 10

10

D. Prüfungen und andere Leistungsnachweise

Art. 11 Bestehen von Modulen

10, 16 1 Ein Modul ist bestanden, wenn

  1. a. die Modulnote mindestens4,0 beträgt oder

  2. b. das Modul mit «bestanden» bewertet wird. 2 Bei benoteten Modulen müssen alle nicht benoteten Leistungsnachweise bestanden sein. Die Modulbeschreibung kann abweichende oder zusätzliche Bestehensvoraussetzungen festhalten.

Art. 12 Expertinnen und Experten

Expertinnen und Experten können zur Beurteilung von Leistungsnachweisen, insbesondere von Masterarbeiten und Praxisprojekten, herangezogen werden.

Expertinnen und Experten haben eine beratende Funktion.

Art. 13

12

Art. 14 Wiederholung von Modulen

14 Wer ein Modul nicht besteht, muss alle nicht bestandenen Leistungsnachweise des Moduls wiederholen. Die Studiengangleitung legt Termine und Modalitäten fest.

Art. 15 Nachbesserung

In der Modulbeschreibung kann vorgesehen werden, dass bestimmte nicht bestandene Leistungsnachweise nachgebessert werden können. Eine Nachbesserung kann nur erfolgen, wenn der nicht bestandene Leistungsnachweis mindestens mit der Note3,5 bewertet wurde.11

Eine erfolgreiche Nachbesserung wird mit der Note4,0 bewertet.

E. Studienabschluss und Masterdiplom

Art. 16 Titel

15 Das Masterstudium wird mit dem Titel «Master of Science ZHAW in Banking and Finance» abgeschlossen.

Art. 17 Abschluss des Studiums

5 Der Mastertitel wird vergeben, wenn

  1. a. alle erforderlichen Pflichtmodule bestanden sind,

  2. b. 11 90 ECTS-Credits erreicht sind.

Art. 18 Abschlussnote

14 Die Abschlussnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten der promotionsrelevanten Module. Die Modulnoten werden nach ECTS-Credits gewichtet.

Art. 18a13 Überzählige ECTS-Credits aus Wahlpflichtmodulen

Werden mehr Wahlpflichtmodule als nötig belegt, so gelten die überzähligen Wahlpflichtmodule als Wahlmodule.

Die Studiengangleitung regelt,

  1. a. ob die Belegung von überzähligen Wahlpflichtmodulen möglich ist,

  2. b. wie die Studierenden bei der Wahl der Module bestimmen, welche Wahlpflichtmodule überzählig sind.

Die überzähligen Wahlpflichtmodule werden nicht für die Berechnung der Abschlussnote herangezogen.

F. Schlussbestimmung

Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts

Diese Studienordnung ersetzt die Studienordnung für den Masterstudiengang Banking and Finance an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 18. September 2008.

G. Übergangsbestimmung

Art. 20 Übergangsbestimmung

Studierende, die ihr Studium unter der Studienordnung vom 18. September 2008 aufgenommen haben, werden für das weitere Studium dieser Studienordnung unterstellt.

Die Bewertung und Gewichtung von bereits abgeschlossenen Modulen ändert sich dadurch nicht. Die Studiengangleitung regelt die Berücksichtigung von bereits erbrachten Leistungsnachweisen aus noch nicht abgeschlossenen Modulen bei Bedarf durch individuelle Transferregelungen.

H. Übergangsbestimmung vom 7. April 2016 4

Art. 21 Übergangsbestimmung

4 Studierende, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2016/ 2017 aufgenommen haben, schliessen dieses nach der vor der Änderung vom7. April 2016 geltenden Regelung ab. Anhang 7 zur Studienordnung für den Masterstudiengang Banking and Finance an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Der Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang Banking and Finance an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Ressort Bildung Gertrudstrasse 15 Postfach 8400 Winterthur bezogen oder unter (www.zhaw.ch) eingesehen werden.