672.601
Gegenrechtserklärungen zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton Zürich betreffend Befreiung von der Erbschaftssteuer
(vom 16. Juli 1926 / 29. September 1927)1
Präambel
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
I. Gegenrechtserklärung des Regierungsrates des Kantons Bern
Art. 6 gestützt auf die ihm nach über die Erbschaftsnach Kenntnisnahme de Zürich vom 13. April auf den Antrag der Fi gibt gegenüber der Re Erklärung:
Ziff. 5 des Gesetzes vom 6. April 1919 und Schenkungssteuer zustehende Befugnis, s Schreibens der Finanzdirektion des Kantons 1926, nanzdirektion, gierung des Kantons Zürich ab die folgende die Befreiung von der Erbschafts- und 1. Das Gegenrecht für zugesichert für Zuwendungen: Schenkungssteuer wird h, a. an den Staat Züric Gemeinden des Kantons Zürich und deren Un- b. an die politischen terabteilungen, e des Kantons Zürich und ihre Kirchgemein- c. an die Landeskirch den, gemeinnützige juristische Personen des öffent- d. an wohltätige und rechts mit Sitz im Kanton Zürich. lichen und des Privat genannten Steuersubjekte sind von Gesetzes 2. Die unter Ziff. 1 genommen die gemeinnützigen und wohltätigen wegen steuerfrei, aus des Privatrechts; den letzteren wird vom Re- juristischen Personen ns Bern die Steuerfreiheit von Fall zu Fall auf gierungsrat des Kanto Gesuch hin zuerkannt. chts ist die vollständige Befreiung von der 3. Inhalt des Gegenre ng der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Es wird Pflicht zur Entrichtu lange ausgeübt, als der Kanton Zürich Gegen- in dem Umfang und so recht übt. ung des Regierungsrates des Kantons Zürich II. Gegenrechtserklär Kantons Zürich, nach Kenntnisnahme der Der Regierungsrat des des Regierungsrates des Kantons Bern vom Gegenrechtserklärung end die Befreiung von der Erbschaftssteuer, gibt 16. Juli 1926 betreff ng des Kantons Bern folgende Erklärung ab: gegenüber der Regieru die Befreiung von der Erbschaftssteuer 1. Das Gegenrecht für im Kanton Zürich fällig werdende Vermächtnisse wird zugesichert für Bern, seiner Gemeinden und der in seinem Ge- zugunsten des Staates ristischen Personen des privaten und öffentlichen biet domizilierten ju igen, religiösen oder wohltätigen Zwecken. Rechts mit gemeinnütz mfasst die vollständige Befreiung von der 2. 1 Das Gegenrecht u ng der Erbschaftssteuer. Pflicht zur Entrichtu ls der Kanton Bern Gegenrecht übt. 2 Es gilt so lange, a V, 521. 1 OS 33, 501 und GS I