672.608

Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich einerseits und dem Regierungsrat des Kantons Zug anderseits betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen von der Erbschaftssteuer

672.608 Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich einerseits und dem Regierungsrat des Kantons Zug anderseits betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen von der Erbschaftssteuer (vom 17./29. Januar 1931) 1 Die Regierungsräte der Kantone Zürich und Zug erklären sich damit einverstanden, dass Vermögenszuwendungen durch letztwillige Verfügungen oder Schenkungen, die von Einwohnern des einen Kan- tons zugunsten des Staates, von Gemeinden oder privaten Institutio- nen gemeinnützigen, religiösen oder wohltätigen Charakters des andern Kantons gemacht werden, am Domizil des Erblassers oder Schenkers von der Erbschafts- oder Schenkungssteuer oder deren entsprechen- den Abgaben befreit sein sollen. Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Verein- barung zurückzutreten. 1 OS 34, 411 und GS IV, 526. 1. 1. 16 - 91 1