710.2
Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts (GebV UR) 5
(vom3. November 1993)1
Präambel
Der Regierungsrat beschliesst:1. Geltungsbereich
Art. 1
Diese Verordnung findet Anwendung auf Amtshandlungen der Behörden und Verwaltungsstellen von Kanton5 und Gemeinden, die gestützt auf Vorschriften über den Schutz der Umwelt vorgenommen werden.2. Gebührenpflicht
Art. 2
Die Bewilligungs- und Kontrollorgane erheben Gebühren, insbesondere für folgende Tätigkeiten:
a. Durchführen von Bewilligungsverfahren,
b. mit besonderem Aufwand verbundene Anordnungen von Sanierungen,
c. Anordnungen von Ersatzvornahmen,
d. Kontrollen bestehender Anlagen,
e. Beurteilungen von Umweltverträglichkeitsberichten, Kurzberichten und Risikoermittlungen,
f. Einsätze bei Störfällen,
g. besondere Dienstleistungen im Rahmen des Vollzugs des Umweltrechts.
3. Ausnahmen von der Gebührenpflicht
Art. 3 b. Stichproben und a rollen, bei denen es Kontrollen handelt,
Nicht gebührenpflichtig sind
a. Auskünfte und Beratungen, die unter den allgemeinen Informations- und Beratungsauftrag gemäss Art. 6 und 44 des Umweltschutzgesetzes4 fallen, sofern sie nicht mit einem besonderen Aufwand verbunden sind, ufgrund von Hinweisen vorgenommene Kontsich nicht um die gesetzlich vorgeschriebenen sofern keine Verletzung von materiellen Umen festgestellt wird, weltschutzvorschrift ungen zur Vorbereitung des Vollzugs wie das c. allgemeine Abklär lagen oder Erhebungen zum Stand der Beschaffen von Grund Technik.
4. Gebührenrahmen
Art. 4
Die Gebühren bestimmen sich grundsätzlich nach dem Aufwand.
Art. 5
Für die Personalkosten wird pro Stunde und Mitarbeiter der Zeit-Mitteltarif nach der jeweils gültigen Weisung der Baudirektion5 über die Tarif- und Spesenansätze bei Architekten- und Ingenieuraufträgen, abzüglich 20%, in Rechnung gestellt.
Art. 6
Ist der Einsatz von besonderen Einrichtungen wie Messwagen und Messgeräte erforderlich, werden dafür Kosten pro Einsatztag von1,2‰. des eingesetzten Kapitals in Rechnung gestellt.
Art. 7
Die Schreibgebühren werden gemäss der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden3 in Rechnung gestellt. Ebenfalls belastet werden die tatsächlichen Kosten von Veröffentlichungen.
Reisekosten werden nach den Ansätzen der Vollziehungsbestimmungen zur Beamtenverordnung2 verrechnet.
Art. 8
Expertisen, die eine Behörde durch Dritte ausarbeiten lässt, werden zu den tatsächlichen Kosten belastet.
Art. 9
Wenn die nach Aufwand berechneten Gebühren in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Bedeutung der Verrichtung für den Gebührenschuldner stehen oder wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt, können die Gebühren herabgesetzt oder erlassen werden.
Art. 10
Im Einzelfall dürfen die Gebühren die Summe von Fr. 25 000 in der Regel nicht übersteigen.5. Rückvergütungen an beigezogene Fachstellen
Art. 11
Muss eine Amtsstelle zur Vorbereitung ihres Entscheids eine andere beiziehen, erhebt sie für deren Aufwand Gebühren und erstattet sie der beigezogenen Amtsstelle zurück.
Fällt die beigezogene Amtsstelle in der Sache auch einen Entscheid, erhebt sie die Gebühren für ihren Aufwand selbst. 6. Inkrafttreten
Art. 12
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1994 in Kraft.