715.1

Verordnung über den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung (VVChem) 17

(vom6. Juni 2007)1

Präambel

Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 32 des Chemikaliengesetzes vom15. Dezember 2000 (ChemG)7 , Art. 45 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199111 und Art. 178 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199813 , 16 beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Vollzug von Bundesrecht im Bereich gefährlicher Stoffe, Zubereitungen, Gegenstände, Biozidprodukte, Pflanzenschutzmittel und Dünger (Chemikalien).

Für die Kontrollen im Geltungsbereich der Sprengstoffgesetzgebung gilt die Verordnung über den Vollzug des Sprengstoffrechts des Bundes 2 .

Das kantonale Feuerpolizeirecht6 bleibt vorbehalten.

Art. 2 Zuständigkeiten a. Grundsätze

Die Direktionen nehmen je in ihrem Zuständigkeitsbereich die dem Kanton aus der Chemikaliengesetzgebung erwachsenden Vollzugsaufgaben wahr, wobei sie soweit nötig andere Fachstellen beiziehen können.

Für die Überwachung der umweltgerechten Verwendung von Chemikalien sowie von diesbezüglichen spezifischen Verwendungsbeschränkungen und -verboten in den Anhängen der Chemikalien- Risikoreduktions-Verordnung vom18. Mai 2005 (ChemRRV)12 ist jede Behörde im Rahmen ihres entsprechenden Aufgabengebietes beim Vollzug des Umweltschutzrechts zuständig. Vorbehalten bleiben Regelungen über kommunale Zuständigkeiten im Bereich der Überwachung der umweltgerechten Verwendung von Chemikalien.16

Die Zuständigkeiten für die besonderen kantonalen Aufgaben gemäss den Anhängen der ChemRRV12 sind im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.

Art. 3 b. Fachstelle für Chemikalien

Das Kantonale Labor ist die kantonale Fachstelle für Chemikalien. Die Fachstelle ist Ansprechstelle für die Bundesbehörden und sorgt für die Koordination des Vollzugs der Chemikaliengesetzgebung (Art. 31 und 32 ChemG 7 ). 17 715.1 V über den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung (VVChem)

Die Betriebe melden der Fachstelle die Chemikalien-Ansprechperson gemäss Art. 25 Abs. 2 ChemG 7 .

Art. 4 c. Kantonales Labor

17 Das Kantonale Labor

  1. a. kontrolliert den Markt und führt die daraus erforderlichen Massnahmen durch:

  2. 1. bei Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen im Geltungsbereich der Chemikalienverordnung vom18. Mai 2005 (Art. 87, 88 und 89 ChemV)8 , der Biozidprodukteverordnung vom18. Mai 2005 (Art. 58 und 59 VBP)9 und der Anhänge der ChemRRV (Art.18 und 19 ChemRRV)12 , soweit keine andere Zuständigkeit festgelegt ist,

  3. 2. nach der Pflanzenschutzmittelverordnung vom12. Mai 2010 (Art. 80 PSMV)14 ,

  4. 3. bei Handelsdüngern nach der Dünger-Verordnung vom10. Januar 2001 (Art. 29 DüV)15 ,

  5. 4. aufgrund von Meldungen über irrtümliches Inverkehrbringen von Chemikalien der Gruppen1 oder 2 gemäss Art. 61 ChemV (Art. 67 ChemV 8 , Art. 45 VBP 9 , Art. 65 PSMV 14 ).

  6. b. überwacht die Einhaltung der Vorschriften über den Umgang mit Chemikalien (Art. 90 ChemV 8 , Art. 58 VBP 9 , Art. 80 PSMV 14 ):

  7. 1. bei der Abgabe,

  8. 2. hinsichtlich des Schutzes der Öffentlichkeit,

  9. 3. bezüglich der Verwendungsverbote und -beschränkungen für bestimmte Chemikalien, soweit keine andere Zuständigkeit festgelegt ist,

  10. c. kontrolliert die Einhaltung der personenbezogenen Vorschriften in den Bereichen:

  11. 1. Sachkenntnis bei der Abgabe von besonders gefährlichen Chemikalien,

  12. 2. Fachbewilligungen bei der Verwendung von – Pflanzenschutzmitteln im Gartenbau, – Pflanzenschutzmitteln in besonderen Bereichen, – Holzschutzmitteln,

  13. 3. Fachbewilligungen – bei der allgemeinen Schädlingsbekämpfung, – bei der Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln, – bei der Desinfektion von Badewasser in Gemeinschaftsbädern.

Art. 5 d. AWEL und ALN

16 1 Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) und das Amt für Landschaft und Natur (ALN)

  1. a. überwachen und fördern den umweltgerechten Umgang und das17 umweltgerechte Verhalten (Art. 90 ChemV 8 ),

  2. b. überwachen die vorschriftsgemässe Anwendung, die Anwendungsbeschränkungen und die Verwendungsverbote von Pflanzenschutzmitteln (Art. 80 PSMV 14 ). 2 Das AWEL

  3. a. kontrolliert die Rücknahme- und Rückgabeverpflichtungen, mit Ausnahme der Marktkontrolle (Art. 22 ChemG 7 , Art. 44 VBP 9 , Art. 70 PSMV 14 ),

  4. b. 17 bezeichnet eine Stelle, die in Notfällen mit drohender Gefahr für die Umwelt Zugriff auf das Produkteregister des Bundes hat (Art. 75 ChemV 8 ),

  5. c. informiert die Anmeldestelle über Ergebnisse von Erhebungen und 17 Abklärungen zur Qualität der Innenraumluft (Art. 75 ChemV 8 ),

  6. d. vollzieht die Bestimmungen über Fachbewilligungen für die Verwendung von Kältemitteln (Art. 7–11 ChemRRV 12 ). 3 Das ALN

  7. a. nimmt die Aufgaben im Zusammenhang mit den Anwendungsbewilligungen für Pflanzenschutzmittel und Dünger wahr (Art. 4 ChemRRV 12 ),

  8. b. kontrolliert den Import von pflanzlichem Vermehrungsmaterial mit unerlaubten Wirkstoffrückständen (Art. 33 PSMV 14 ),

  9. c. unterhält die Stellen für die Fachberatungen für Dünger und Pflanzenschutzmittel und vollzieht die Bestimmungen über die Fachberatung (Art. 20 ChemRRV 12 ),

  10. d. vollzieht die Bestimmungen über Fachbewilligungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft und im Wald (Art. 7–11 ChemRRV 12 ).

Art. 7 f. Kantonspolizei

17 Die Kantonspolizei nimmt Meldungen über Diebstahl und Verlust von Chemikalien entgegen, die nach Art. 61 Abs. 1 ChemV8 der Gruppe1 angehören, und leitet die Meldungen weiter (Art. 67 ChemV 8 , Art. 45 VBP 9 , Art. 65 PSMV 14 ). 715.1 V über den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung (VVChem)

Art. 8 Gebühren

Die Vollzugshandlungen sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden 3 .

Nicht gebührenpflichtig sind:

  1. a. Kontrollen und Untersuchungen, die zu keinen oder nur gering-19 fügigen Beanstandungen führen,

  2. b. Auskünfte und Beratungen, die unter den allgemeinen Informations- und Beratungsauftrag fallen, sofern sie nicht mit einem besonderen Aufwand verbunden sind.

Für Kontrollen und Untersuchungen des Kantonalen Labors finden die Tarife der Verfügung über die Gebühren des Kantonalen Labors analog Anwendung.17

Die Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts vom3. November 1993 sowie Art. 29 Abs. 4 und 5 DüV15 bleiben vorbehalten.19

Art. 9 Datenaustausch

Die für den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung zuständigen Behörden sorgen für die gegenseitige Bekanntgabe von Daten, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Sie können zu diesem Zweck automatisierte Abrufverfahren einrichten.

Die Bekanntgabe von vertraulichen Daten über die Zusammensetzung von Chemikalien ist nur statthaft, wenn diese

  1. a. durch eine Strafverfolgungsbehörde verlangt wird,

  2. b. der Beantwortung medizinischer Anfragen dient, insbesondere in Notfällen, oder

  3. c. der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben oder Gesundheit des Menschen oder für die Umwelt dient.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Juli 2007 in Kraft. In Kraft seit1. Januar 2024. 715.1 V über den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung (VVChem) Anhang 17 Zuständigkeiten für die speziellen kantonalen Aufgaben gemäss den Anhängen der ChemRRV12

  • Kantonales Labor Kontrolle der Information über Batterien und Akkumulatoren an Verkaufsstellen (Anhang2.15 ChemRRV 12 ).

  • AWEL, ALN und AWI 20 2.1 Lösungsmittel (Anhang2.3 ChemRRV 12 ):

  • Kontrolle der Verwendung in Anlagen zur Oberflächenbehandlung (AWEL),

  • Kontrolle der Einhaltung des Vermischungsverbotes mit chlorierten Mitteln (AWEL),

  • Kontrolle der Rücknahmepflicht von halogenierten Lösungsmitteln (AWEL),

  • Festlegung von Verwertungspflichten (AWEL),

  • Kontrolle der Verwendung dichlormethanhaltiger Abbeizer (AWEL und AWI20 je im Rahmen ihrer anderweitigen Zuständigkeiten).2.2 Biozidprodukte (Anhang2.4 ChemRRV 12 ):

  • Kontrolle der Verwendung von Holzschutzmitteln und Lagerung von behandeltem Holz in Grundwasser-Schutzzonen (AWEL),

  • Kontrolle der Rücknahme- und Rückgabeverpflichtungen, mit Ausnahme der Marktkontrolle (AWEL).2.3 Pflanzenschutzmittel (Anhang2.5 ChemRRV 12 ):

  • Festlegung von Verwendungseinschränkungen in den Zuströmbereichen Z u und Z o (AWEL),

  • Kontrolle der Rücknahme- und Rückgabeverpflichtungen, mit Ausnahme der Marktkontrolle (AWEL),

  • Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald (ALN).2.4 Dünger (Anhang2.6 ChemRRV 12 ):

  • Kontrolle der Anforderungen an Kompost, Gärgut, Presswasser (AWEL),

  • Überwachung von Kompostierungs- und Vergärungsanlagen (AWEL),

  • Durchführung der Bestimmungen über Klärschlamm (AWEL),

  • Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Düngern in Schutzzonen (AWEL),

  • Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Düngern im Wald (ALN).2.5 Auftaumittel (Anhang2.7 ChemRRV 12 ): Festlegung der Verwendung von Auftaumitteln im öffentlichen Bereich (AWEL).2.6 Brennstoffzusätze (Anhang2.13 ChemRRV): Kontrolle der Beigabe von Brennstoffzusätzen (AWEL).2.7 Batterien und Akkumulatoren (Anhang2.15 ChemRRV 12 ): Kontrolle der Rücknahme- und Rückgabeverpflichtungen, mit Ausnahme der Marktkontrolle (AWEL).2.8 Octylphenol und Nonylphenol und deren Ethoxylate: Überwachung der Verwendung in geschlossenen Systemen (AWEL).2.9 18 Kältemittel (Anhang2.10 ChemRRV 12 ):

  • Kontrolle der Entsorgungsbetriebe (AWEL),

  • Überwachung der Vorschriften über Dichtigkeitskontrolle, Meldepflichten und Wartungsheft (AWEL).