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Genehmigungsbeschluss der Regierungen der Kantone Zürich, Schwyz und Zug über die Planvorlage für das Etzelwerk

(vom 29. Januar 1931)1

Präambel

Die Regierungen der Kantone Zürich, Schwyz und Zug erteilen gemäss Art. 6 des Vertrages zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonzession) 3 dem ihnen vorgelegten Projekt für das Etzelwerk vom 12. Juni 1930 unter folgenden Bedingungen die Genehmigung 6 : 1. 1 Es sind noch folgende Detailpläne in genügender Anzahl zur Genehmigung vorzulegen: der Regierung des Kantons Schwyz: a. über die Anlagen im Gebiet zwischen Sihl und Minster, die Verbauung dieser beiden Flüsse inbegriffen. Da der Kanton Schwyz beabsichtigt, den Nidlaubach zu verbauen und auf Kote 919 in die Minster einzuleiten, ist die Minsterverbauung bis zu dieser Kote vorzusehen (Art. 25 des Zusatzvertrages des Kantons Schwyz); b. über die Verbauung des Eubaches und die Landauffüllung in Euthal, durch die der im Projekt vorgesehene Abschlussdamm gemäss Vereinbarung ersetzt werden soll; c. über die Verbauung des Grossbaches und des Dimmer- und Rickenthalbaches sowie die Anlagen zwischen diesen beiden letzten Bächen; d. über die Strasse Birchli–Hühnermatt, die in Abänderung des Projektes nach Osten in die Nähe der Heimwesen zu verschieben ist. 2 Die Regierung des Kantons Schwyz wird je ein von ihr genehmigtes Planexemplar zur Aktenergänzung der Regierung des Kantons Zürich und der Regierung des Kantons Zug zustellen; sämtlichen drei beteiligten Regierungen: e. Pläne der Staumauer in der Schlagen mit den statischen Berechnungen; Pläne und Berechnungen des Grundablasses in der Staumauer; Pläne über die Regulierorgane an der Staumauer in der Schlagen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Überstau bei einem grösseren Hochwasser als dem von 1910 und bei vollem See nicht mehr als 30 cm betragen, das heisst Kote 892.90 nicht überschreiten darf. Der Grundablass in der Staumauer soll auf 1,6 m Durchmesser vergrössert werden. Die Konzessionärin des Etzelwerkes ist verpflichtet, die Bachverbauungen, Pumpen, Strassen, Brücken und übrigen Anlagen im Seegebiet dem zulässigen Höherstau entsprechend zu gestalten. f. Pläne über Werkeinlauf, Stollen, Druckleitung und Krafthaus nebst Ablauf, sofern diese nicht genau nach der Vorlage vom 12. Juni 1930 ausgeführt werden. 2. An den Strassen und Brücken sind gegenüber den Projektplänen folgende Änderungen vorzunehmen: a. im Strassenzug Höhport–Rüti sind die Radien der beiden Kurven bei der Minsterbrücke auf 100 m zu vergrössern; b. an der Strasse Höhport–Studener Brücke ist alle 150 bis 200 m eine Ausweichstelle einzufügen. An gefährlichen Stellen ist ein Geländer zu errichten; c. vom westlichen Kopf des Willerzeller Viaduktes zum Haus Stollern an der Bezirksstrasse ist für die Fussgänger ein Verbindungsweg von 1 m Breite zu erstellen; d. bei der Auffahrt Horgenbergstrasse–Hühnermattdamm ist der Radius bei km 0.000 auf 80 m zu vergrössern und die Steigung auf zwei Prozent herabzusetzen; e. als Fahrbahnbreite der Brücken gilt der Abstand zwischen den Randsteinen. Die Randsteine sind auf 25 cm zu verbreitern. 3. 1 Die Konzessionärin des Etzelwerkes hat für die Entnahme des Überwassers beim Hühnermattdamm gemäss Art. 14 des Einsiedler Vertrages 7 dem Kanton Schwyz Pläne und Kostenberechnung vorzulegen. Sie hat die Einrichtungen für die Wasserentnahme jedoch nur auszuführen, wenn der Bezirk Einsiedeln vor Beginn der Arbeiten am Hühnermattdamm erklärt, dass er für die dadurch entstehenden Kosten aufkommen werde. 2 Durch die Entnahme dieses Wassers und dessen Verwendung darf

Art. 1 jedoch die Bestimmung von nicht verletzt werden rung der Sihl aus dem Regierungsrates des K werkkonzession vom 14 der Wasserstand des B lung des Etzelwerkes

Abs. 2 der Etzelwerkkonzession 3 . Es wird darauf hingewiesen, dass für die Dotie- Stausee für die Konzessionärin Bedingung 1 des antons Zürich für die Bestätigung der Etzel- . November 1929 4 mitbestimmend ist. des Etzelwerkes hat dafür zu sorgen, dass 4. Die Konzessionärin runnenbaches bei der Studener Säge nach Erstelgegenüber dem heutigen Zustand nicht erhöht wird. ltnismässig hohe Kosten möglich ist, hat 5. Wenn es ohne verhä n von den Bachverlegungen herrührenden Aus- die Konzessionärin de r alten Bachbette zu verwenden, soweit diese zur hub zur Ausfüllung de Wasserabläufe nicht offen gehalten werden müs- Erhaltung bestehender närin den Aushub nicht für andere Zwecke nötig sen und die Konzessio hat. Etzelwerkkonzession 3 dem Kanton und den 6. Das in Art. 20 der Kiesbezugsrecht soll auch von den Genossamen Bezirken eingeräumte werden können. und Privaten ausgeübt g der Regulierorgane an der Staumauer in 7. 8 Für die Anordnun n Bedienung gelten folgende Vorschriften: der Schlagen und dere rung hat mit Hilfe einer Stauklappe und vier a. Die Stauseeregulie zu erfolgen, dass Schwallbildungen im See- Tauchschützen derart rungen im Hochwasserabfluss vermieden abfluss und Vergrösse d Tauchschützen sind so zu dimensionieren, werden. Stauklappe un ner Seespiegelkote von 892.70 (R. P. N. 376.86) dass dieselben bei ei . abzuführen vermögen, wovon auf die Stau- zusammen 230 m 3 /sek m 3 /sek. entfallen sollen. Für die Regulie- klappe im Maximum 60 henden Bedingungen massgebend. rung sind die nachste zur Grösse desjenigen vom Jahre 1910 darf der b. Bei Hochwasser bis 92.83 nicht überschreiten, und es sollen bei Seespiegel die Kote 8 3 /sek. zum Abfluss gelangen. diesem Seestand 250 m trotz Innehaltung der vorgeschriebenen Sollte ausnahmsweise e (892.83) überschritten werden, so ist dies Regulierung diese Kot ss das Hochwasser dasjenige vom Jahre 1910 ein Zeichen dafür, da ll deshalb ein weiteres Öffnen der Schützen übersteigt, und es so mten Öffnungsmöglichkeit, welche so zu bemes- erfolgen bis zur gesa em Wasserspiegel auf Kote 892.90 eine Maximal- sen ist, dass bei ein 3 /sek. abfliessen kann. wassermenge von 290 m des Seespiegels über die normale Stauhaltung c. Bei einem Anstieg st die Stauklappe die Regulierung allein zu Kote 892.60 hat vorer bsenkung der Tauchschützen darf erst be- übernehmen. Mit der A m der Seespiegel auf Kote 892.70 angestie- gonnen werden, nachde lappe ihre volle Leistung von 60 m 3 /sek. abgibt. gen ist und die Stauk an darf nur noch mit Hilfe der Tauchschüt- Von diesem Augenblick und zwar derart, dass der Seestand auf Kote zen reguliert werden, g niedergelegter Stauklappe so lange konstant 892.70 bei vollständi le Tauchschützen bis zu der einem Abfluss von gehalten wird, bis al chenden Stellung bei wachsendem Zufluss geöff- 230 m 3 /sek. entspre m Zufluss wieder geschlossen sind. Bei wei- net oder bei sinkende ees darf die einem Abfluss von 230 m 3 /sek. terem Ansteigen des S 892.70 entsprechende Schützenstellung nicht bei Seestand auf Kote , es sei denn, der Seestand überschreite die mehr verändert werden ach Entfernung der in Bedingung 7 lit. d vor- Kote 892.83, worauf n rungen der Tauchschützen letztere mit dem geschriebenen Arretie zur gesamten Öffnungsmöglichkeit zu öffnen Steigen des Sees bis alten sind, bis der Seestand wiederum auf und so lange offenzuh ist. Diese Kote soll dann bei weiterem Zurück- Kote 892.83 abgesenkt nstant gehalten werden, bis sämtliche Tauch- gehen der Zuflüsse ko tändig geschlossen sind. Von hier an soll die schützen wieder volls Sees nur mit Hilfe der Stauklappe erfolgen. weitere Absenkung des zen sind Arretierungen anzubringen, welche d. Bei den Tauchschüt tzen für einen Gesamtabfluss, inbegriffen eine Öffnung der Schü r Stauklappe, von 230 m 3 /sek. bei einem See- die Höchstleistung de fixieren. Ein weiteres Öffnen der Schützen, stand auf Kote 892.70 nem Hochwasser grösser als demjenigen von das jedoch nur bei ei ll erst nach der Entfernung der Arretierungen, 1910 zulässig ist, so h die beteiligten Regierungen bezeichneten welche von einer durc ren sind, möglich sein. Diese Arretierungen Amtsstelle zu plombie otwendiger Entfernung wieder einzusetzen und sind nach allfällig n zu plombieren. g mit Hilfe der Tauchschützen darf, sowohl e. Bei der Regulierun beim Schliessen, nie mehr als eine Schütze beim Öffnen als auch ung sein. Sowohl der manuelle als auch ein gleichzeitig in Beweg torischer Antriebsmechanismus der Tauch- eventueller elektromo ximale Hub- und Senkgeschwindigkeit derart schütze sollen die ma se einer grösstmöglichen Abflussveränderung beschränken, dass die rhalb einer Stunde entspricht. von 40 m 3 /sek. inne derart zu konstruieren, dass die Bewegung der f. Die Stauklappe ist rd, sobald der Seespiegel auf Kote 892.65 an- Klappe eingeleitet wi iter steigendem Seestand hat sich sodann die gestiegen ist. Mit we etig zu senken, so dass sie bei einem Anstieg Klappe langsam und st ote 892.70 ihre tiefste Stellung erreicht. des Seespiegels auf K ses Arbeiten oder anderweitige Mängel der Sollten durch ruckwei f Schwallbildungen hervorgerufen werden, Klappe im Wasserablau ärin verpflichtet, die Konstruktion der Klappe so ist die Konzession rn oder durch ein anderes Organ zu ersetzen, entsprechend abzuände s an die Regierungen der Kantone Schwyz worüber gegebenenfall dige Planvorlage zur Genehmigung einzu- und Zürich die notwen reichen ist. ist verpflichtet, bei der Staumauer im See, g. Die Konzessionärin die Regulierorgane entstehenden Senkungs- ausserhalb des durch piegels, zwei Limnigraphen zu erstellen, zu bereiches des Wassers halten. Der eine dieser Limnigraphen dient bedienen und zu unter Aufzeichnung der allgemeinen Seespiegel- zur kontinuierlichen sten bis zum höchsten Seestand im Höhen- schwankungen vom tief zweite ist für die präzise Ermittlung der See- massstab 1 : 20, der ber Kote 892.50 im Höhenmassstab 1 : 2 spiegelschwankungen ü einzurichten. der Wassermengen unterhalb der Staumauer wird, h. Für die Kontrolle sche Amt für Wasserwirtschaft es gestattet, sofern das Eidgenössi ssische Limnigraph Untersiten benutzt. Sollte vorläufig der eidgenö ass damit zu wenig zuverlässige Anhaltspunkte sich jedoch zeigen, d at die Konzessionärin auf Verlangen einer der erhalten werden, so h r Kantone Schwyz und Zürich an geeigne- beiden Regierungen de der Staumauer das Sihlbett zum Messprofil ter Stelle unterhalb st eine Limnigraphenstation zu errichten. auszubauen und daselb er Kantone Schwyz und Zürich für die Auf- Die den Regierungen d e der Abflussmengenkurve notwendig erschei- stellung und Kontroll ohl für die Station Untersiten als auch für nenden Messungen, sow zstation, sind auf Kosten der Konzessionärin eine eventuelle Ersat mt für Wasserwirtschaft oder einer andern vom Eidgenössischen A uführen. neutralen Stelle ausz sche Amt für Wasserwirtschaft die Station Sollte das Eidgenössi htung nicht mehr zur Verfügung stellen, hat Untersiten zur Beobac rt eine eigene Station zu errichten. die Konzessionärin do hat tägliche Aufzeichnungen über die Stellung i. Die Konzessionärin chtungen inklusive Grundablass mit genauen der Regulierungsvorri dauer und den Grad der Öffnung der einzel- Angaben über die Zeit hmen. nen Schleusen vorzune ein ungenügendes Bild über den Regulie- Falls diese Rapporte sollten, so sind die Regierungen der Kan- rungsvorgang ergeben h berechtigt, gemeinsam nachträglich den tone Schwyz und Züric hen Registriervorrichtungen zu verlangen. Einbau von automatisc ifen sämtlicher vorgeschriebenen Limnigraphen k. Die Registrierstre er die Stellung der Reguliervorrichtungen sowie die Rapporte üb rtement des Kantons Schwyz und der Bau- usw. sind dem Baudepa Zürich von der Inbetriebnahme des Werkes direktion des Kantons ustellen. an allwöchentlich zuz hat vor Baubeginn die den obigen Bedingun- l. Die Konzessionärin tailpläne für Reguliervorrichtungen und gen entsprechenden De erungen der Kantone Schwyz und Zürich Limnigraphen den Regi legen. Letztere behalten sich das Recht zur Genehmigung vorzu r Plangenehmigung eventuell weitere notwen- vor, anlässlich diese ngungen zu stellen. dig erscheinende Bedi hat nach Erstellung der Staumauer, sobald es m. Die Konzessionärin uben, nach vorheriger Verständigung der Regie- die Verhältnisse erla hwyz und Zürich den Nachweis zu leisten, rungen der Kantone Sc organe vorstehenden Bedingungen hinsicht- dass die Regulierungs it und Betrieb in jeder Hinsicht entsprechen. lich Leistungsfähigke hiefür notwendigen Versuche und Prüfungen Sämtliche Kosten der nzessionärin. gehen zulasten der Ko dass die Regulierorgane die gestellten Bedin- Zeigen die Versuche, , so ist die Konzessionärin verpflichtet, alle gungen nicht erfüllen oder Ergänzungen an der Staumauer und nötigen Abänderungen n zu treffen, bis die vollständige Einhaltung an den Regulierorgane ierbedingungen und die Leistungsfähigkeit der vorhandenen Regul währleistet ist. der Regulierorgane ge regulierung von seiten der Konzessionärin nicht n. Sollte die Abfluss edingungen durchgeführt oder ungenügend gemäss vorstehenden B sind die Kantone Schwyz und Zürich berech- gehandhabt werden, so lierung auf Kosten der Konzessionärin selber tigt, die Abflussregu ass sie jedoch für den aus ihrer Stauregu- durchzuführen, ohne d Schaden haftbar gemacht werden können, lierung entstehenden gelung nach vorstehenden Bestimmungen er- solange die Abflussre folgt. r Kantone Schwyz und Zürich sind berechtigt, o. Die Regierungen de dung dieser Regulierungsvorschriften Übel- sofern sich aus Anwen Vorschriften nach Anhörung der Konzessio- stände ergeben, diese ndern. närin gemeinsam abzuä ng des Etzelwerkes im Wege stehenden Privat- 8. 1 Die der Erstellu der Kantone Zürich, Schwyz und Zug sind von rechte auf dem Gebiet fgrund des eidgenössischen Enteignungsgeset- der Konzessionärin au zes 5 zu erwerben. sserversorgungen, Drainagen und Tränkstel- 2 Wegverbindungen, Wa oder aufgehoben werden, sind in zweckmässiger len, die unterbrochen llen. Weise wieder herzuste den Bau des Etzelwerkes beeinträchtigt wer- 3 Quellen, die durch Baubeginn unter Mitwirkung der Beteiligten zu den könnten, sind vor messen. trassen und Bächen ist im Enteignungsverfah- 4 Die Hagpflicht an S ren zu regeln. der Ableitung der Sihl in den Obersee fest- 9. Um die Einwirkung nzessionärin im Einvernehmen mit dem «Verband zustellen, hat die Ko Zürichsee und Linthgebiet» Erhebungen über der Grundbesitzer am nd des Obersees zu machen und diese nach den gegenwärtigen Sta erkes bis zur Abklärung der Verhältnisse fort- Vollendung des Etzelw zusetzen. Sihl unterhalb der Staumauer in der Schla- 10. 1 Der Zustand der n von der Konzessionärin durch Längen- und gen ist vor Staubegin graphische Aufnahmen festzustellen. Querprofile und photo ilige Veränderungen des Sihlbettes zeigen, die 2 Sollten sich nachte b des Etzelwerkes zurückzuführen sind, so hat auf Anlage und Betrie r allfällige Kosten der Anpassungsarbeiten und die Konzessionärin fü altes aufzukommen. des vermehrten Unterh n hat den drei beteiligten Regierungen das 11. Die Konzessionäri s zur Kenntnis zu bringen. Bauprogramm des Werke onzessionärin für einen Ausgleichweiher bei 12. Das Projekt der K ssstation wird von der Plangenehmigung aus- Hütten nebst Wasserme . Über die Art und Weise der Durchführung drücklich ausgenommen l hat die Konzessionärin mit der Regierung des der Dotierung der Sih hältlich der Bedingungen letzterer vom 14. No- Kantons Zürich, vorbe besondere Regelung zu treffen, wobei für die Erstel- vember 1929 4 , eine ge auf dem Hoheitsgebiet des Kantons Zürich lung einer Weiheranla zürcherischen Wasserbaugesetzes vom 15. Dezem- die Vorschriften des sind. ber 1901 2 massgebend , 532. 1 OS 34, 451 und GS V haftsgesetz (WWG) vom 2. Juni 1991 (LS 724.11). 2 Heute: Wasserwirtsc 3 LS 724.32. 4 LS 724.321. 5 SR 711. rungsrates des Kantons Zürich vom 29. Januar 1931, des 6 Beschluss des Regie antons Schwyz vom 13. Februar 1931 und des Regie- Regierungsrates des K s Zug vom 17. Februar 1931. Die Schweizerischen Bun- rungsrates des Kanton chreiben der Generaldirektion vom 16. Mai 1931 ge- desbahnen haben mit S ages zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug mäss Art. 8 des Vertr hweizerischen Bundesbahnen anderseits vom 2. August einerseits und den Sc Verleihung ausdrücklich angenommen. 1919 (LS 724.32) die en dem Bezirk Einsiedeln, vertreten durch den Bezirks- 7 Vereinbarung zwisch den Schweizerischen Bundesbahnen, vertreten durch ihre rat, einerseits, und ern, anderseits, zum Vertrag über die Ausnützung der Generaldirektion in B beim Etzel (Etzelwerkkonzession). Wasserkräfte der Sihl enehmigungsbeschlusses der Regierungen der Kantone Zü- 8 Vgl. Ziff. 10 des G über die Werkanlagen des Etzelwerkes vom 12. Novem- rich, Schwyz und Zug . ber 1936 (LS 724.323)