837.1

Einführungsgesetz zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (EG AVIG) 6

(vom 27. September 1999)1, 2

Präambel

Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in einen Antrag des Regierungsrates vom 12. August 1998, beschliesst:

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz ordnet den Vollzug der Vorschriften des Bundes über die Arbeitslosenversicherung und regelt ergänzende kantonale Leistungen für bei der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht mehr Anspruchsberechtigte.

Art. 2 Organisation a. Kantonale Amtsstelle

Die zuständige Direktion bestimmt die für den Vollzug verantwortliche kantonale Amtsstelle.

Diese führt insbesondere

  1. a. die regionalen Arbeitsvermittlungszentren,

  2. b. die Logistik-Stelle für arbeitsmarktliche Massnahmen,

  3. c. die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich.

Citato in

Art. 3 b. Besondere Trägerschaften

Die zuständige Direktion kann den Vollzug einzelner Aufgaben besonderen Trägerschaften übertragen. Die kantonale Amtsstelle schliesst mit den Trägerschaften Leistungsvereinbarungen ab.

Die Trägerschaften haften gegenüber dem Kanton für Schäden, die sie durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder grobfahrlässig verursachen.

Citato in

Art. 4 c. Tripartite Kommission

4 Der Regierungsrat setzt für die regionalen Arbeitsvermittlungszentren mindestens eine tripartite Kommission ein. Sie besteht aus je gleich vielen Vertreterinnen und Vertretern

  1. a. der Arbeitgeberschaft,

  2. b. der Arbeitnehmerschaft sowie

  3. c. von Kanton6 und Gemeinden.

Art. 5

5

Citato in

Art. 6 Entschädigungsanspruch an Feiertagen

Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht auch für Karfreitag, Ostermontag und Pfingstmontag sowie, wenn sie auf einen Werktag fallen,1. Mai und Stephanstag.

Art. 7 Ergänzende Leistungen a. Vermittlung

Die regionalen Arbeitsvermittlungszentren stehen für die Arbeitsvermittlung auch Stellensuchenden kostenlos zur Verfügung, die bei der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht mehr anspruchsberechtigt sind.

Citato in

Art. 8 b. Massnahmen

6 1 Der Kanton und die Gemeinden subventionieren Weiterbildungs- und Beschäftigungsprogramme für voll- und teilerwerbsfähige Personen, die bei der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht mehr anspruchsberechtigt sind. Der Kanton setzt dafür die Ziele und Qualitätsanforderungen fest. Er koordiniert und steuert das Angebot. 2 Über die Erwerbsfähigkeit einer Person wird im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit, namentlich unter Einbezug der zuständigen Gemeindeorgane, entschieden. 3 Der Kantonsrat bewilligt dafür einen Rahmenkredit.

Citato in

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Gesetze werden aufgehoben: . . .3

Art. 10

7 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 8. Januar 2007 (OS 62, 350) Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Rechtsmittelverfahren bestimmt sich nach bisherigem Recht. Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfahren Anwendung.