857.6
Verordnung zum Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen
(vom 13. Juni 2007)1
Präambel
Der Regierungsrat beschliesst:
Art. 1 Informations- und Beratungsstellen
Die anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen sind Informations- und Beratungsstellen für pränatale Untersuchungen gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen 2 .
Der Kantonsärztliche Dienst kann weitere Institutionen als Informations- und Beratungsstellen anerkennen, wenn diese die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.3
Art. 2 Kostenregelung
Die Kosten der Informations- und Beratungstätigkeit für pränatale Untersuchungen werden den Betriebsrechnungen der Spitäler belastet, denen die anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen angegliedert sind.
An die Kosten der weiteren Informations- und Beratungsstellen können Subventionen geleistet werden.3
Art. 3 Veröffentlichung
Der Kantonsärztliche Dienst veröffentlicht im Amtsblatt:3
a. die Anerkennung einer Stelle als Informations- und Beratungsstelle für pränatale Untersuchungen,
b. jährlich ein Verzeichnis der anerkannten Informations- und Beratungsstellen.
Art. 4 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt rückwirkend am1. April 2007 in Kraft.