857.6

Verordnung zum Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen

(vom 13. Juni 2007)1

Präambel

Der Regierungsrat beschliesst:

Art. 1 Informations- und Beratungsstellen

Die anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen sind Informations- und Beratungsstellen für pränatale Untersuchungen gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen 2 .

Der Kantonsärztliche Dienst kann weitere Institutionen als Informations- und Beratungsstellen anerkennen, wenn diese die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.3

Art. 2 Kostenregelung

Die Kosten der Informations- und Beratungstätigkeit für pränatale Untersuchungen werden den Betriebsrechnungen der Spitäler belastet, denen die anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen angegliedert sind.

An die Kosten der weiteren Informations- und Beratungsstellen können Subventionen geleistet werden.3

Art. 3 Veröffentlichung

Der Kantonsärztliche Dienst veröffentlicht im Amtsblatt:3

  1. a. die Anerkennung einer Stelle als Informations- und Beratungsstelle für pränatale Untersuchungen,

  2. b. jährlich ein Verzeichnis der anerkannten Informations- und Beratungsstellen.

Art. 4 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt rückwirkend am1. April 2007 in Kraft.