951.12

Reglement über die Entschädigungen der Mitglieder des Bankrates der Zürcher Kantonalbank

(vom 25. November 2004)1

Präambel

Der Bankrat der Zürcher Kantonalbank, gestützt auf § 15 Abs. 4 Ziffer 8 des Gesetzes über die Zürcher Kantonalbank vom 28. September 1997 2 , beschliesst:

A. Entschädigung für die Mitglieder des Bankpräsidiums

Art. 1 Jahresder

Die Mitglieder des Bankpräsidiums erhalten ein Jahresgrundsalär von Fr. 311 500 brutto. grundsalär Der Präsident des Bankrates erhält eine Zulage von 10% auf dem Jahresgrundsalär gemäss Abs. 1. Das Jahresgrundsalär unterliegt keiner Teuerungsanpassung. Jede Erhöhung des Jahresgrundsalärs gemäss Abs. 1 und Abs. 2 bedarf Zustimmung des Kantonsrates.

Art. 2 Zu- Mit- satzleistungen

Die Mitglieder des Bankpräsidiums erhalten die gleichen Zulagen, Zulagen, Zusatzleistungen und Vergünstigungen wie die übrigen arbeitenden gemäss Dienst- und Gehaltsordnung der Zürcher Kantonal- und Vergünstigungen bank. Sie sind im Rahmen der Reglemente der Vorsorgeeinrichtungen der Zürcher Kantonalbank versichert.

Art. 3 Spesen

Den Mitgliedern des Bankpräsidiums werden jährliche Pauschalspesen von Fr. 14 000 pro Mitglied ausgerichtet. Für deren Verwendung gelten die gleichen Regeln wie für die übrigen leitenden Mitarbeitenden der Zürcher Kantonalbank.

Art. 4 Personenversicherung

Die Mitglieder des Bankpräsidiums sind gemäss den Bestimmungen für alle Mitarbeitenden der Zürcher Kantonalbank versichert.

Art. 5 Unverschuldete

Bei unverschuldeter Nichtwiederwahl eines Mitglieds des Bankpräsidiums oder bei Ausscheiden aus dem Amt auf Wunsch der Nichtwieder- Bank entsteht ein Anspruch auf eine Altersrente frühestens nach dem wahl und vorzeitige Pensiovollendeten 56. Altersjahr. nierung auf Als unverschuldet gilt eine Nichtwiederwahl dann, wenn eine Wie- Wunsch der Bank derwahl durch den Kantonsrat aus politischen Gründen nicht erfolgt. d einem Mitglied des Bankpräsidiums die gleich In diesen Fällen wir Erreichen des statutarisch regulären Rücktritts- hohe Rente wie beim Die zufolge vorzeitiger Pensionierung bei der alters ausgerichtet. stehende Beitragslücke übernimmt die Bank. Personalvorsorge ent übernommenen Betrag zur Finanzierung Auf dem von der Bank n der AHV allenfalls erhobene Arbeitgeber- und der Beitragslücke vo gehen zu Lasten der Bank. Darüber hinaus von Arbeitnehmerbeiträge eim Versicherten erhobene Beiträge bis zum der AHV allenfalls b arisch regulären Rücktrittsalters sowie Renten- Erreichen des statut zug der AHV-Ersatzrente zwischen dem statuta- kürzungen für den Be trittsalter und dem ordentlichen AHV-Rücktritts- risch regulären Rück n des Versicherten. alter gehen zu Laste ne Beiträge zur Ausfinanzierung allfällig Die Bank leistet kei fehlender Rententeile bei Eintritt in die Vorsorge- bereits bestehender einrichtungen.

Art. 6 Auszahlungsmodalitäten

Das Jahresgrundsalär sowie allfällige Kinder- und Familienzulagen sowie die Pauschalspesen werden in zwölf Monatsraten ausbezahlt.

Art. 7 Ablieferung von gungen

Entschädigungen für Abordnungen und Vertretungen auftrags Entschädi- der Bank liefern die Mitglieder des Bankpräsidiums an die Bank ab.

B. Entschädigungen für die übrigen Mitglieder des Bankrates

Art. 8 Grundentschädigung

Die übrigen Mitglieder des Bankrates erhalten eine jährliche Grundentschädigung von Fr. 18 000. Für die Mitgliedschaft in Ausschüssen wird eine zusätzliche jährliche Entschädigung von Fr. 6000 ausgerichtet.

Art. 9 Spesen

Die übrigen Mitglieder des Bankrates erhalten eine jährliche Spesenpauschale von Fr. 6000. Darüber hinaus werden keine weiteren Spesen entschädigt.

Art. 10 Sitzungsgelder

Für den Besuch von Filialen und obligatorischen Kursen sowie für die Teilnahme an Sitzungen werden den übrigen Mitgliedern des Bankrates Sitzungsgelder von Fr. 350 pro Halbtag und Fr. 700 pro Tag ausgerichtet. Ersatzmitglieder des Bankpräsidiums und Vorsitzende von Ausschüssen erhalten jeweils ein doppeltes Sitzungsgeld.

Art. 11 Personalvergünstigungen

Den übrigen Mitgliedern des Bankrates werden keine Personalvergünstigungen gewährt.

Art. 12

Die fixen Grund- und Spesenentschädigungen werden in Auszahlungszwölf Monatsraten ausbezahlt. modalitäten Sitzungsgelder und allfällige Kursgebühren werden halbjährlich nach Abrechnung ausbezahlt. Die Abrechnungen sind dem Bankpräsidium einzureichen. Die Zahlung erfolgt im Folgemonat.

C. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 13 Bonus

Die Mitglieder des Bankpräsidiums und die übrigen Mitglieder des Bankrates erhalten keine Bonuszahlungen.

Art. 14 Kosten für

Kosten für funktionsbezogene notwendige Weiterbildungen gehen im Rahmen des jährlichen Budgets zu Lasten der Bank. Weiterbildung

D. Übergangsbestimmungen

Art. 15 Aufhebung

Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes wird das Entschädigungsreglement vom 22. Januar 2004 aufgehoben. des bisherigen Entschädigungsreglementes

Art. 16 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat 3 rückwirkend per 1. Januar 2005 in Kraft.

OS 60, 161. 3 Vom Kantonsrat genehmigt am 18. April 2005.