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Abänderung Scheidungsurteil

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC250033-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller

Beschluss vom 30. Oktober 2025

in Sachen

Beklagter und Berufungskläger

gegen

Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____

betreffend Abänderung Scheidungsurteil

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dietikon

Nach Einsicht in die mit "Wiederspruch" betitelte Eingabe des Beklagten vom 25. Juli 2025, worin er der Vorinstanz sinngemäss ankündigte, dass er gegen das Urteil vom 14. Juli 2025 Berufung erheben werde (Urk. 36),

in der Erwägung,

dass die Vorinstanz die Eingabe des Beklagten vom 25. Juli 2025 nach Ablauf der Rechtsmittelfrist der hiesigen Kammer am 13. Oktober 2025 weiterleitete (Urk. 36 und Urk. 38), worauf die beschliessende Kammer das vorliegende Verfahren anlegte,

dass weder am Obergericht des Kantons Zürich eine Berufungsschrift eingegangen ist noch bei der Vorinstanz eine weitere Eingabe erfolgte (Urk. 38),

dass die mit "Wiederspruch" betitelte Eingabe des Beklagten vom 25. Juli 2025 weder einen Antrag noch eine Begründung enthält, weshalb auf die Berufung ohne Weiterungen nicht einzutreten ist (Art. 312 Abs. 2 ZPO),dass für das Berufungsverfahren umständehalber keine Gerichtskosten zu erheben und auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 107 Abs. 2 ZPO; Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO),

Dispositiv

1.

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2.

Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 36, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 30. Oktober 2025

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Müller

versandt am: jo

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 44 e Art. 90 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 95, Art. 106, Art. 107 e Art. 312 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.